Laufhäuser vs. Straßenstrich


Kein Straßenstrich mehr in Wohngebieten

Am 1. November tritt das novellierte Wiener Prostitutionsgesetz in Kraft. Kernstück der
neuen  Bestimmung  ist  die Trennung  von  Straßenprostitution  und  Wohngebiet.
Gemeint sind damit Flächen der Stadt Wien, die mit Wohngebäuden bebaut sind.  Bei
der Definition des Begriffs „Wohngebiet“ wird auch am Flächenwidmungsplan ange-
knüpft.
Leidgeprüfte Anrainer(innen) in Wohngebieten wie beispielsweise dem Stuwerviertel
oder der Felberstraße werden aufatmen.   Immerhin bleibt ihnen durch die Novellier-
ung des  Wiener Prostitutionsgesetzes in Zukunft der lärmende und nervenaufreib-
ende Freierverkehr erspart.
Allerdings ergibt sich durch die Novellierung auch ein Problem. Wo werden die Sex-
arbeiterinnen zukünftig  ihrem Gewerbe nachgehen?   Es ist kaum anzunehmen,
dass diese nun alle Supermarkt-Kassiererin werden.  Es bestünde auch die Gefahr,
dass die ganze  Szene in den Untergrund abrutscht,  welches sicherlich ein erheb-
licher Nachteil für die Prostituierten darstellen würde.
Bereits in der Vergangenheit haben Lokalbetreiber aus der Rotlichtszene begonnen,
dem im  obig angeführten Absatz  beschrieben Szenario  entgegenzuwirken und
sogenannte Laufhäuser ins Leben gerufen.   Zur Zeit gibt es in Wien 7 Laufhäuser.
Mit diesen  gibt es eigentlich  keine Probleme,  wie die zuständigen Behörden ver-
sichern. Zusätzlich gibt es in diesen Häusern für die Sexarbeiterinnen wesentlich
mehr Sicherheit und vor allem Hygiene, die sie am Straßenstrich missen mussten.

Neues Laufhaus in Wien eröffnet

Nun soll im 12. Wiener  Gemeindebezirk,  in der  Meidlinger Hauptstraße 27,  ein
achtes Etablissement entstehen. Peter Laskaris, Konsulent der Laufhausgruppe
„Red-Rooms“,  der am  24. Oktober 2011  das Laufhaus eröffnet,  versteht die
Welt nicht mehr.
Er sieht sich einem geharnischten Protest der Mieter diese Hauses gegenüber. Es
wäre noch verständlich, wenn es sich um eine gute Wohngegend handeln würde,
die mit der Szene noch nie in Berührung gekommen ist.   Dem ist aber nicht so,
denn im betroffenen Haus, Meidlinger Hauptstraße 27,  gab es seit gut 30 Jahren
ein Erotic-Center,  welches ein Sexkino mit  Videokabinen und  einen Sexshop
unterhielt.   Außerdem kann man bei der Örtlichkeit wohl kaum von einer guten
Wohngegend sprechen.
Foto: © erstaunlich.at
Protestschreiben der Hausbewohner
Foto: © erstaunlich.at
Seit über 30 Jahre am Platz
Aus diesem  Erotic-Center wird nun das Laufhaus  „Red-Rooms“.   Für die Bewohner
des Hauses ist damit kein Unterschied gegeben und es besteht auch keine Abwertung
des Wohnobjektes. Der Eingang zum Laufhaus befindet sich ganz diskret um die Ecke,
in der Hilschergasse 26.
Welche Leute nun ins Haus kommen werden, fragen sich die Gegner des Laufhauses.
Nun,  es wird das  gleiche Klientel wie  in den letzten 30 Jahren kommen.   Der einzige
Unterschied ist der, dass diese nicht mehr Sex mit sich selber haben werden, sondern
diesen am lebenden Objekt praktizieren.
Es ist einerseits verständlich,  dass sich Bewohner eines Hauses gegen ein solches Etablis-
sement wehren, anderseits wird hier das Bad mit dem Kind ausgeschüttet.   Es kann sich
wohl niemand über Fluglärm aufregen, wenn er sich ein Haus oder eine Wohnung neben
einem Flughafen mietet.   Und im Haus  Meidlinger Hauptstraße 27,  bestand seit über 30
Jahre ein einschlägiges Sexlokal.  Wir sind uns auch ziemlich sicher,  dass die Mieten dem-
entsprechend günstig sind.

Auch für die Betreiber gibt es Neuigkeiten

Aber die Novellierung des Wiener Prostitutionsgesetzes bringt auch für die Betreiber eine
Neuigkeit. Alle Lokale die zur Prostitution dienen, müssen bewilligt werden.  Eine behördl-
iche Genehmigung darf nur  erfolgen, wenn bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften erfüllt
werden.   Das heißt,  dass Notbeleuchtungen und Fluchtwege vorhanden sein müssen.
Ferner müssen die Lokale über eine adäquate Lüftungsanlage verfügen.
Auch auf Hygiene wird aus gesundheitspolizeilichen Gründen großer Wert gelegt. So darf
zum Beispiel keine Kochgelegenheit im Gastraum vorhanden sein.  Eine Selbstverständl-
ichkeit stellen Duschen dar.   Auch ein eigener Aufenthaltsraum für die Damen ist unab-
dingbar.
Für bestehende Lokale haben die Betreiber ein Jahr Zeit diese Auflagen zu erfüllen, an-
sonsten drohen ihnen empfindliche Geldstrafen bis zu 7.000 Euro oder im Wiederhol-
ungsfalle die Schließung des Lokales.
Wenn wir  uns so  einige Auflagen ansehen  kommen wir  zur Annahme,  dass sich so
manche Betreiber von sogenannten „Studios“  (kleine Minibordelle),  Cafehäuser mit
Getränkemädchen und als Peepshows getarnte Bordelle, ernsthaft Gedanken machen
müssen.
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2011-10-04