Eine erstaunliche Aussendung
Zum ersten Mal hat die Gleichbehandlungsanwaltschaft eine Beschwerde wegen sexuellerBelästigung in einer Fahrschule vor die Gleichbehandlungskommission gebracht. Eine
Fahrschülerin, noch nicht großjährig, wurde während der Fahrstunde von ihrem Lehrer
an Nacken und Oberschenkel berührt. Er erklärte ihr, dass sie „das Lenkrad so zärtlich wie ihren Freund“ halten soll. Weiterlesen…..
Auf Grund dieses Vorfalls hat die Gleichbehandlungskommission festgestellt, dass die
Berührungen und Äußerungen des Fahrschullehrers eine sexuelle Belästigung und damit
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes darstellen. Gut, das mit der sexuellen
Belästigung ist einleuchtend, aber worin bestand die Verletzung des Gleichbehandlungs-
gesetzes?
Hätte der Fahrschullehrer auch einen männlichen Fahrschüler an Nacken und Ober-
schenkel berührt und erklärt, dass er „das Lenkrad so zärtlich wie seine Freundin“ halten soll, wäre dann keine Verletzung nach dem Gleichbehandlungsgesetz vorgelegen?Interessant ist auch das Ergebnis zu welchem die Gleichbehandlungsanwaltschaft ge-
langte und dieses wollen wir wörtlich zitieren:
Sexuelle Belästigung in der Fahrschule ist verboten!
Da tritt aber unverzüglich ein Aha-Effekt ein. Dachten wir bislang, dass sexuelle Belästig- ungen im Allgemeinen verboten sind. Wahrscheinlich waren sich da die Damen der
Gleichbehandlungsanwaltschaft nicht so sicher, denn im Schlusssatz ihrer Aussendung
steht folgendes geschrieben: „Im Bereich der Dienstleistungen betrafen zehn von 16
Beratungsfällen zu sexueller Belästigung Fahrschulen.“
Nun tritt ein neuerlicher Aha-Effekt ein. Nach zehn einschlägigen Vorfällen (eigene An-
gabe) gelangten die Damen der Gleichbehandlungsanwaltschaft zur Erkenntnis, dass sexuelle Belästigungen in Fahrschulen verboten sind. Für diese reife Leistung gebührt den Ladys ein tosender Applaus.*****
2011-07-11