Sexuelle Belästigung in der Fahrschule


Eine erstaunliche Aussendung

Zum ersten Mal hat die Gleichbehandlungsanwaltschaft eine Beschwerde wegen sexueller
Belästigung  in  einer Fahrschule  vor  die  Gleichbehandlungskommission  gebracht.  Eine
Fahrschülerin,  noch nicht großjährig,  wurde  während  der Fahrstunde  von  ihrem  Lehrer
an Nacken und Oberschenkel berührt. Er erklärte ihr,  dass sie „das Lenkrad so zärtlich wie
ihren Freund“ halten soll. Weiterlesen…..

Auf  Grund  dieses  Vorfalls  hat die  Gleichbehandlungskommission  festgestellt,  dass die
Berührungen und Äußerungen des Fahrschullehrers eine sexuelle Belästigung und damit
eine Verletzung  des Gleichbehandlungsgesetzes darstellen.  Gut,  das  mit  der sexuellen
Belästigung ist einleuchtend,  aber worin bestand die Verletzung des Gleichbehandlungs-
gesetzes?

Hätte der  Fahrschullehrer  auch  einen männlichen  Fahrschüler  an  Nacken und  Ober-

schenkel berührt und erklärt, dass er „das Lenkrad so zärtlich wie seine Freundin“ halten
soll,  wäre  dann  keine Verletzung  nach  dem  Gleichbehandlungsgesetz  vorgelegen?

Interessant  ist  auch  das Ergebnis zu welchem die Gleichbehandlungsanwaltschaft ge-
langte und dieses wollen wir wörtlich zitieren:

Sexuelle Belästigung in der Fahrschule ist verboten!


Da tritt aber unverzüglich ein Aha-Effekt ein. Dachten wir bislang, dass sexuelle Belästig-
ungen  im Allgemeinen  verboten sind.  Wahrscheinlich  waren  sich  da  die Damen  der
Gleichbehandlungsanwaltschaft nicht so sicher, denn im Schlusssatz ihrer Aussendung
steht  folgendes geschrieben:  „Im  Bereich  der Dienstleistungen  betrafen zehn  von 16
Beratungsfällen zu sexueller Belästigung Fahrschulen.“

Nun tritt ein neuerlicher Aha-Effekt ein. Nach zehn einschlägigen Vorfällen (eigene An-

gabe) gelangten die Damen der Gleichbehandlungsanwaltschaft zur Erkenntnis,  dass
sexuelle Belästigungen in Fahrschulen verboten sind. Für diese reife Leistung gebührt
den Ladys ein tosender Applaus.

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2011-07-11