UVS-Entscheidungen spannender als Krimis
Die von uns verfassten Beiträge „Falschparken doch nicht gratis TEIL1 und TEIL2“ habenuns dazu veranlasst in der offiziellen Webseite des UVS-OÖ zu recherchieren. Manche
der ergangenen und dort niedergeschrieben Entscheidungen, lesen sich spannender als jeder Kriminalroman.
So haben wir am 6.April 2011 (vorgestern) eine Entscheidung des UVS Oberösterreich mit
der GZ.: VwSen-522722/21/KOF/EG ausfindig gemacht, in der folgendes zu lesen war.
Screen: uvs-ooe.gv.at
Um was ging es im speziellen Fall? Ein gewisser „MB“(wer immer das auch sein möge),
welcher in der UVS-Entscheidung in Folge auch als X angeführt wird, wollte einen Ver-
kehrssünder vor dem UVS-Oberösterreich rechtlich behilflich sein. Mit der wirklich hart
formulierten Begründung, wurde dies vom Senatsvorsitzenden abgelehnt.
Das erweckte unsere Neugier und wir haben uns in diese UVS-Entscheidung eingele-
sen. Alle nun folgenden Screenshots stammen von der offiziellen „Webseite“ des UVS-Oberösterreich und wurden am 6.April 2011 angefertigt. Screenshot (Webseite des UVS-OÖ)
Die Klage mit der Zahl „GZ 4CG195/1Oz“ kam uns aus unserem Beitrag „Kostenlose Rechts-
hilfe? TEIL2″ sehr bekannt vor. In diesem berichteten wir über eine RAK-Klage, in der zufäl- liger Weise eine gleichlautende Geschäftszahl angegeben war. Screenshot (Webseite des UVS-OÖ)
Auch dieser Satz kam uns sehr bekannt vor, denn dieser wurde im ERSTAUNLICH-Beitrag
„Kostenlose Rechtshilfe? TEIL2“ von uns zitiert. Screenshot (Webseite des UVS-OÖ)
Auch da schlägt der Zufall wieder zu. Dies ist ein Screenshot aus unserem Beitrag „Kosten-
lose Rechtshilfe?“
Screen: webmart.de
Erstaunlicherweise taucht im o.a. Screenshot der Namen „Verlex“ auf. Zufälligerweise
vertreibt ein Herr Martin Bugelmüller über einen gleichnamigen Verlag nämlich auch mit
dem Namen „Verlex“ seine Publikationen.
Das Leben besteht aus Zufällen
Es ist schon erstaunlich wie viele Zufälle es im Leben geben kann. Da wir aber von Herrn
Martin Bugelmüller den Eindruck eines sozial gefestigten und integeren Mannes haben,
der sich selbstlos für die Rechte seiner Mitmenschen einsetzt, wollten wir ihn zu dieser
UVS-Entscheidung befragen.
Also rief der Herausgeber dieses Online-Magazins am 6. April beim „Verein Juridicum
Rechtschutzgruppe“ an, um Herrn Bugelmüller um eine Stellungsnahme zu ersuchen. Eine telefonische Antwort gab es leider keine, aber zumindest das Versprechen eines Rückrufs, der allerdings nicht erfolgte.Keine Stellungsnahme des Herrn Bugelmüller
Dafür flatterte am selbigen Tag, um 18:03 Uhr, ein E-Mail des Herrn Bugelmüllers imelektronischen Briefkasten von ERSTAUNLICH ein. Darin teilte er uns mit, dass er mit
uns nur schriftlich kommuniziere und uns zum Thema (GZ.: VwSen-522722/21/KOF/EG) nichts schicken werde. Ferner ließ er uns noch wissen: „Wenn Sie schreiben wollen machen Sie das, das wird sicher lustig“.
Wir finden dieses Thema eigenlich nicht so lustig, sondern eher eine ernste Angelegen-
heit. Ein von uns, an Herrn Bugelmüller anschliessend versendetes E-Mail bzgl. Anfrage
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2011-04-08 {jcomments off}