UVS urteilte knallhart


UVS-Entscheidungen spannender als Krimis

Die von uns verfassten Beiträge „Falschparken doch nicht gratis TEIL1 und TEIL2“ haben
uns dazu veranlasst in der  offiziellen Webseite des  UVS-OÖ  zu recherchieren.  Manche
der ergangenen und dort niedergeschrieben Entscheidungen, lesen sich spannender als
jeder Kriminalroman.

So haben wir am 6.April 2011 (vorgestern) eine Entscheidung des UVS Oberösterreich mit
der GZ.: VwSen-522722/21/KOF/EG ausfindig gemacht, in der folgendes zu lesen war.

Screenshot (Webseite des UVS-OÖ)

Screen: uvs-ooe.gv.at

Um was ging es im speziellen Fall? Ein gewisser „MB“(wer immer das auch sein möge),
welcher in der UVS-Entscheidung in Folge auch als X angeführt wird, wollte einen Ver-
kehrssünder vor dem UVS-Oberösterreich rechtlich behilflich sein. Mit der wirklich hart
formulierten Begründung, wurde dies vom Senatsvorsitzenden abgelehnt.

Das erweckte unsere Neugier und wir haben uns in  diese UVS-Entscheidung eingele-

sen. Alle nun folgenden Screenshots stammen von der offiziellen „Webseite“ des UVS-
Oberösterreich und wurden am 6.April 2011 angefertigt.

Screenshot (Webseite des UVS-OÖ) 



Die Klage mit der Zahl „GZ 4CG195/1Oz“ kam uns aus unserem Beitrag „Kostenlose Rechts-
hilfe? TEIL2″
sehr bekannt vor. In diesem berichteten wir über eine RAK-Klage,  in der zufäl-
liger Weise eine gleichlautende Geschäftszahl angegeben war.

Screenshot (Webseite des UVS-OÖ)


Auch dieser Satz kam uns sehr bekannt vor, denn dieser wurde im ERSTAUNLICH-Beitrag
„Kostenlose Rechtshilfe? TEIL2“ von uns zitiert.

Screenshot (Webseite des UVS-OÖ)


Auch da schlägt der Zufall wieder zu. Dies ist ein Screenshot aus unserem Beitrag „Kosten-
lose Rechtshilfe?“


Screen: webmart.de

Erstaunlicherweise taucht im o.a. Screenshot der Namen  „Verlex“  auf.  Zufälligerweise
vertreibt ein Herr Martin Bugelmüller über einen gleichnamigen Verlag nämlich auch mit
dem Namen „Verlex“ seine Publikationen.

Das Leben besteht aus Zufällen

Es ist schon erstaunlich wie viele Zufälle es im Leben geben kann. Da wir aber von Herrn
Martin Bugelmüller  den Eindruck  eines sozial gefestigten  und integeren Mannes haben,
der sich  selbstlos für  die Rechte  seiner Mitmenschen  einsetzt,  wollten wir ihn zu dieser
UVS-Entscheidung befragen.

Also rief der Herausgeber dieses Online-Magazins am 6. April  beim  „Verein Juridicum

Rechtschutzgruppe“ an,  um Herrn Bugelmüller  um eine Stellungsnahme zu ersuchen.
Eine telefonische Antwort gab es leider keine,  aber zumindest das Versprechen eines
Rückrufs, der allerdings nicht erfolgte.

Keine Stellungsnahme des Herrn Bugelmüller

Dafür flatterte  am selbigen Tag,  um 18:03 Uhr,  ein E-Mail  des Herrn Bugelmüllers im
elektronischen Briefkasten  von ERSTAUNLICH ein.  Darin teilte  er uns mit, dass er mit
uns nur schriftlich kommuniziere und uns zum Thema (GZ.: VwSen-522722/21/KOF/EG)
nichts  schicken  werde.   Ferner ließ  er uns  noch wissen:  „Wenn Sie schreiben wollen
machen Sie das, das wird sicher lustig“.

Wir finden dieses Thema eigenlich nicht so lustig,  sondern eher eine ernste Angelegen-
heit. Ein von uns, an Herrn Bugelmüller anschliessend versendetes E-Mail bzgl. Anfrage

und Stellungsnahme zur besagten UVS-Entscheidung, blieb leider unbeantwortet.  Der/
die geneigte Leser(in) kann unter diesem  L I N K  die gesamte, höchst interessante Ent-
scheidung des UVS-Oberösterreich nachlesen.

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2011-04-08
 
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