Volkszählung oder KGB-Verhör

Kleine Volkszählung (Mikrozensus)

Ende Mai 2008 fand Frau M. an ihrer Wohnungstür eine Benachrichtigung vor, in der von der
„STATISTIK AUSTRIA“ in höchst amtlicher Form vorgehalten wurde, daß man nicht antreffen
konnte. Na klar, normale Menschen arbeiten ja auch unter der Woche. Weiters stand in dieser
Benachrichtigung, daß man am 03.06.08 um 12 Uhr nochmals vorsprechen werde, um die Er-
hebung für den Mikrozensus durchzuführen. Man wies noch auf die gesetzliche Verpflichtung
der Auskunftserteilung hin. Ob Frau M. zu diesem Zeitpunkt überhaupt Zeit hatte, interessierte
die Herrschaften von „STATISTIK AUSTRIA“ überhaupt nicht. Trotz intensiver Bemühungen
konnte Frau M. auf der angebenen Telefonnummer niemand erreichen. Am 03.06.08 erschien
dann eine Mitarbeiterin des Institutes am Arbeitsplatz der Frau M., der zufällig im selben Haus
wie ihre Wohnung liegt und wollte während der Arbeitszeit eine längere Befragung durchführen.
Frau M. wies darauf hin, daß so etwas nicht akzeptabel sei und ersuchte um Zusendung eines
Fragebogens um diesen schriftlich beantworten zu können. So was gäbe es nicht sagte die Inter
-viewerin und begab sich auf und davon.
Drei Tage später flatterte ein Brief von „STATISTIK AUSTRIA“ ins Haus, der interessanter Weise
noch auf 30.05.08 rückdatiert war (Vielleicht hatte man dort keinen Kalender zur Hand) und in
dem der Frau M. unterstellt wurde, sie hätte bei der Mikrozensus-Erhebung die Auskunft verwei-
gert. Frau M. rief daraufhin beim Institut an und klärte die Situation auf. Und siehe da, am 16.06.
erhielt sie einen Fragebogen samt Begleitschreiben.
Und jetzt wird es interessant. Der Fragebogen besteht aus achtzehn (18) A4 Seiten, vollgestopft
mit Fragen.Sie haben auf diesen die Möglichkeit die Fragen zu beantworten, wobei es bei den Ant
-worten mehrere Möglichkeiten gibt, oder das Feld „Vw“ für verweigert anzukreuzen.
Er beginnt ganz harmlos, wie die Größe der Wohnung, wie viele Leute darin wohnen, wie hoch der
Mietzins ist, wie hoch sind die Betriebskosten, seit wann man dort wohne, Mietverhältnis, Heizung,
sanitäre Einrichtungen etc.
All diese Fragen hat Frau M. brav beantwortet, jedoch bei den folgenden Fragen, die wir anschlies-
send auszugsweise sinngemäß wiedergeben, hat sie das Feld „Vw“ für verweigert angekreuzt, da
diese ihre Intimsphäre betreffen und sie nicht bereit war, diese wildfremden Personen preiszugeben.
Außerdem hätte sie zum Teil Daten Dritter weitergeben sollen, zu deren Auskunft sie ohnehin nicht
berechtigt ist. Aber das scheint bei „STATISTIK AUSTRIA“ niemanden zu stören. Wir hätten gerne
den gesamten 18-seitigen Fragebogen eingescannt. Dies hätte aber den Artikel unübersichtlich gemacht.

Wiedergabe von erstaunlichen Fragen, die sich über sechzehn (16) A4 Seiten erstrecken:

Wo ihre Eltern geboren sind. Wann sie von wann bis wo, als was gearbeitet hat. Ob sie schon an einem Streik beteiligt
war. Ob sie schon in Karenz war. Was für berufliche Stellung sie habe. Wieviele Mitarbeiter an ihrer Arbeitsstätte
noch arbeiten. Wie oft sie arbeite. Teilzeit oder Vollzeit und wenn Teilzeit ob sie vielleicht krank ist. Ob sie Betreuung
brauche und für wen. Wenn sie weniger als die normale Arbeitszeit gearbeitet hat warum. Ob sie einen Zweitberuf ausübe
und wenn ja, wieviel Zeit sie dort arbeitet. Ob sie mehr arbeiten wolle. Ob sie überhaupt grundsätzlich gerne arbeite.
Was sie früher garbeitet hat und warum sie dort nicht mehr arbeitet. Was für Schulbildung sie habe. An welchen Kursen
sie die letzten vier Wochen teilgenommen habe und wenn ja waren die geschäftlich oder privat. Ob sie einen Schulabschluss
habe. Ob sie Matura oder ein Hochschulstudium hat. Ob sie eine Lehre angeschlossen hat etc., etc.

Neuerliche Behelligung am Arbeitsplatz !

Was das mit einer Volkszählung zu tun hat, ist uns ein absolutes Rätsel. Da aber Frau M. kooperativ war,
legte sie dem ausgefüllten Fragebogen ein Begleitschreiben bei, wo sie „STATISTIK AUSTRIA“ er-
mächtigte bei den zuständigen Behörden, wie Magistrat, Krankenkassen oder Finanzämter, in ihre Akten
Einsicht zu nehmen. Sie schickte das gesamte Konvolut am 20.06.08an die „STATISTIK AUSTRIA“. Dort
hat es denen offensichtlich nicht so gefallen und sie schickten wieder einen Interviewer los.
Dieser fand sich am 25.06.08 am Arbeitsplatz der Frau M. ein und wollte sie erneut befragen. Frau M. wies
darauf hin, daß sie bereits die Fragen schriftlich beantwortet habe. Der Institutmitarbeiter wollte aber nicht
locker lassen und erklärte ihr, daß die Nichtbeantwortung von Fragen strafbar sei. Frau M. wandte sich nun
völlig entnervt an ihren Lebensgefährten und dem platzte der Kragen. Er rief in der zuständigen Abteilung
die Abteilungsleiterin (Name der Redak. bekannt) und fragte dort nach was man eigentlich wolle. Auf den
Fragebögen ist das Feld „Vw“ für verweigert angegeben und daher sei es völlig legitim, bei Fragen die man
nicht beantworten will, dieses Feld anzukreuzen. Auch was man mit derartigen Informationen von Frau M.
bezwecke, wollte der Lebensgefährte Herr R. wissen. Die dortige Abteilungsleiterin konnte weder auf die
Frage mit dem Feld „Vw“ und die Verwendung der Auskünfte eine vernüftige Anwort geben, sondern stot-
terte nur irgendwas von einer EU-Verordnung herum. Herr R. ließ sie aber darauf wissen, falls Frau M. sich in
dieser Angelegenheit strafbar gemacht habe, könne man ja ein Strafverfahren einleiten, man werde dies aber
bis zur letzten Instanz durchziehen.
Seitdem hat man von der „STATISTIK AUSTRIA“ nie wieder was gehört.

Wir haben diesen gesamten Schriftverkehr samt Fragebögen und sind diese penibel durchgegangen. Derartige

Fragen stehen einer Finanzbehörde oder einem Gericht zu, wenn man dort als Beschuldigter involviert ist.

Und selbst dort kann der Befragte die Auskünfte verweigern ohne dafür bestraft zu werden.

Also stellt sich für uns die Frage, mit welcher Berechtigung stellt „STATISTIK AUSTRIA“ , die weder eine

Behörde noch ein Gericht ist, derartige Fragen die unserer Meinung nach mit einer Volkszählung nichts zu

tun haben. Und als Tüpfelchen auf dem „i“ versuchen sie die Leute unter dem Hinweis einer Bestrafung

von einem Betrag bis zu Euro 2.180,-, zu einer Antwort zu bewegen.

Stauni