Grelle Forelle: FPÖ-Wähler unerwünscht


Gutmenschen-Apartheid-Gastronomie

Der  Wiener  Nachtclub Grelle Forelle hat laut einem Facebook-Posting keinen Platz für FPÖ-
Wähler. Seit dem Wahlsonntag steht dieses Posting auf der Facebook-Seite des Nachtclubs.
Screen: facebook.com (Account: Grelle Forelle)
Damit nimmt der vom linksextremen Eck kommende sogenannte „Kampf gegen rechts“ immer
skurrilere  Formen  an.   Mit dieser Aktion zeigen diese fehlgeleiteten Gutmenschen genau jene
Intoleranz  die  sie vorgeben bekämpfen zu wollen.  Allerdings kann man sich über eine derart-
ige Portion demokratiegefährdende Dummheit nur wundern.
Denn  alle  Wähler  der FPÖ allesamt als Rechtsextreme zu verunglimpfen zeigt,  dass der In-
haber des  Lokals  von  Politik  offenbar  keine Ahnung hat und den Apartheidsaufruf offenbar
als reinen Marketing-Gag inszeniert hat.
Interessant wäre auch zu wissen, wie der Türsteher (falls vorhanden) des Nachtclubs kontrol-
lieren will,  ob es sich beim Gast in spe um einen FPÖ-Wähler handelt?
*****
2013-10-02

Adventure-Job bei Ute Bock


Ehrenamtlichkeit erspart Lohn und Sozialabgaben

Nachfolgend  interessantes  Stellenangebot  haben  wir auf dem Facebook-Account von „Ute
Bock Unterstützen“ entdeckt. Wie bei fast alle Schnorrer-Organisationen im Gutmenschen-
format,  wird  auch  hier  Arbeitsleistung  gegen Nulltarif abverlangt und der Job als „ehren-
amtlich“ tituliert.  Das erspart nämlich eine Pflichtanmeldung nach dem ASVG und die damit
verbundene Entrichtung von Sozialabgaben.
 
Screen: facebook.com
 
Aber  wesentlich  interessanter als die Flucht vor den Sozialabgaben erscheint uns der Inhalt
des  Stellenangebotes.   Offensichtlich  in  Ermangelung der physischen Kräfte von Frau Bock,
werden Mitarbeiter(innen) gesucht, welche auch eine dementsprechende Konsequenz an den
Tag legen können. Diese Tatsache erscheint uns sehr interessant. Erledigte Ute Bock in ihren
jungen Jahren ihren Job  – durch Verteilung der  üblichen Detschn – selbst,  scheint man nun
einen würdigen Nachfolger bzw. Nachfolgerin zu suchen.
 

Traut Ute Bock ihren eigenen Schützlingen nicht?

Erstaunlich finden wir auch,  dass  der  Mitarbeiter  im  Konfliktfall  vermitteln  muss.  In An-
betracht der Tatsache,  dass das Haus Zohmanngasse 28 ohnehin keinen guten Ruf genießt
und es kurz nach seiner  Wiedereröffnung  wieder zu einer Gewalttat kam,  wäre hier wohl
ein Türsteher mit Kampfsportausbildung  statt einem Nachportier gefragt.
 
Laut  dem  Stellenangebot  sind  in dem Haus größtenteils Männer verschiedenster Nationali-
täten untergebracht.  Unter Männer verstehen wir erwachsene Personen. Das bringt uns zur
berechtigten Frage, warum diese Leute nicht selbst in der Lage sind den Posten eines Nacht-
portiers  zu besetzen?   Könnte es sein,  dass Ute Bock ihrem eigenen Klientel nicht vertraut?
Diese  Frage  erscheint  uns  auch deshalb interessant,  versucht doch Frau Bock permanent
ihre Schützlinge,  den misstrauischen und zum Teil leidgeprüften Anrainern,  als friedfertige
Menschen zu „verkaufen“.
 
*****
2012-10-17
 

Flüchtlinge für den Vatikan


Papst sorgt sich um Flüchtlinge

Von Kathpress  (Katholische Presseagentur Österreichs)  gab es heute eine interessante
Presseaussendung. Anlässlich des morgigen Weltflüchtlingstag zeigte sich Benedikt XVI.
bei seinem heutigen Mittagsgebet im Stadion des Kleinstaates San Marino, über die welt-
weit geringer gewordene Aufnahmebereitschaft für Flüchtlinge besorgt.

Dabei kam  er auf die Bootsflüchtlinge  aus Nordafrika zu sprechen,  welche er  als Drama
bezeichnete.  Papst Benedikt XVI.  appellierte an die Staaten,  allen Schutz- und  Zuflucht-
suchenden Aufnahme zu gewähren, bis eine gesicherte Rückkehr in ihre Herkunftsländer
möglich ist.

Informationsdefizit beim Papst?

Offenbar  ist  der Papst  nicht ausreichend  informiert oder  auf Grund  seines fortgeschrit-
tenen Alters etwas vergesslich. Die Bootsflüchtlinge aus Nordafrika, vorwiegend Ägypter
und Tunesier  legen keinen  Wert auf Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Nach den erfolg-
reich verlaufenen  Revolutionen in  diesen beiden Ländern,  bei der die Despoten in die
Wüste  geschickt wurden,  haben diese  Leute ihrer Heimat den Rücken gekehrt, anstatt
beim Aufbau dieser behilflich zu sein.

Diese Leute zogen und ziehen es vor, sich im flüchtlingsüberladenen Europa niederzu-
lassen  um ihre  wirtschaftliche  Situation durch Arbeit,  Ausnutzung der  Sozialsysteme
oder kriminellen Handlungen zu verbessern.

Einen wichtigen  Punkt vergaß Herr Ratzinger  allerdings zu erwähnen.  Warum nimmt

man im  Vatikan keine  Flüchtlinge aus Nordafrika auf? Ist in diesem Pomp- und Prunk-
staat  kein  Platz  für  einige hundert  Boatpeople oder  will man  einfach nur  unter sich
bleiben?

Wir können  es uns sinnbildlich  vorstellen wie die  Türsteher  (Schweizer Garde) oder
der Sicherheitsdienst  des Vatikans  mit Personen verfahren, welche illegal und unbe-
fugt in das irdische Reich der christlichen Nächstenliebe eindringen wollen.

*****

2011-06-19
 

Psychotische Prügelpolizisten


Stuttgart 21

In Stuttgart protestieren seit Wochen, Gegner des umstrittenen Bahnhofsprojekt  „Stuttgart
21″
. Ob das Projekt wirtschaftlich sinnvoll ist entzieht sich unserer Kenntnis, da wir uns sehr
selten mit  Auslandsthemen beschäftigen und uns daher  in diese Materie  nicht eingelesen
haben.

Einerseits  wird der dort ansässigen  Bevölkerung ein eiserner Sparkurs verordnet,  während
anderseits ein derartiges Mammutprojekt aus dem Boden gestampft werden soll.  Die beding-
ungslose Verteidigung von „Stuttgart 21“ durch gewisse Politiker(innen) und Manager lassen
den Schluss zu,  dass dort auch millionenschwere  Provisionszahlungen über die Bühne lau-

fen sollen.

Jedenfalls gingen zigtausende Bürger auf die Strasse, um gegen das Projekt „Stuttgart 21“
zu demonstrieren. Und das bringt uns zum Thema unseres heutigen Beitrages. Ganz unge-

niert bedienten sich Politiker(innen), des staatlichen Gewaltmonopols der Polizei.

Wer waren die Demonstranten?

Zahlreiche TV-Sender veröffentlichten in dieser Woche Videos, die am Ort des Geschehens
mit Handykameras gedreht wurden.  Maskierte Polizisten gingen gegen die Demonstranten
mit Schlagstöcken und Pfeffersprays vor.

Bei den Demonstranten handelte es sich aber nicht um linke Anarchos oder rechte Bomber-
jackenträger, die Pflastersteine oder Brandsätze warfen. Nein, es waren Frauen und Kinder
die in friedlicher Weise ihren Protest gegen das umstrittene Projekt „Stuttgart 21“ kundtaten.

Welche Irre sind dort bei der Polizei?

Da stellt sich natürlich die  berechtigte Frage,  welche  psychotisch gestörten Charaktäre in
diesen Polizeiuniformen stecken. Männer die auf Frauen und Kinder mit Schlagstöcken ein-
prügeln und ihnen Pfeffspray ins Gesicht sprühen, können nicht normal sein, auch wenn sie
eine Jacke tragen auf der die Aufschrift  „Polizei“ prangt.

Das machen nicht einmal Türsteher

Türsteher von Tanztempeln geraten hin und wieder in die Schlagzeilen, wenn sie einen be-
trunkenen  Randalierer zu hart angefasst  haben.  Diese haben sich dann auch für ihr über-
mäßiges Verhalten vor  Gericht zu verantworten.  Uns ist jedoch kein einziger  Fall bekannt,
dass  diese  Security-Leute jemals  Frauen und Kinder niedergeprügelt haben,  weil diese
einer Tür-Abweisung nicht nachgekommen sind.

Gesichter vorsorglich vermummt

Die Verantwortung vor Gericht bleibt den psychotischen  Prügelpolizisten erspart, da diese
vorsorglich ihre Gesichter mit Sturmhauben vermummten und auch keine ID-Nummern auf
ihren Uniformjacken vorhanden waren.

Mit diesem Prügel-Einsatz entarnt sich auch die Lüge, warum Beamte dieser „Rollkomman-

dos“ ihre Gesichter vermummen.  Nicht um der Rache von Schwerkriminellen zu entgehen,
sondern nicht von ihren Nachbarn und Bekannten,  zu Recht angespuckt und gemobbt zu
werden.

Hoffentlich nicht in Österreich

Es bleibt nur die vage Hoffnung, dass Österreich keine derartig psychotisch gestörten Cha-
raktäre in den Reihen der  Polizei-Rollkommandos hat. Wer auf Frauen und Kinder einprü-
gelt  gehört in keine Polizeiuniform,  sondern ins Gefängnis oder  in eine Irrenanstalt. Dies
gilt auch für jene Personen, die solche Befehle erteilen.

*****

2010-10-03
 

Swingerclubverbot für Schwule?


Änderung der Klassenkampfziele

War es in Zeiten des Klassenkampfes vorrangiges Ziel der Sozialisten und Kommunisten,
Grund-, Hausbesitzer und Fabrikanten ihrer Besitztümer zu enteignen, haben sich im 21.
Jahrhundert die Ziele etwas geändert.

Da die ehemaligen Klassenkampf-Kämpfer von damals, heute selbst Besitzer von Betriebs-
stätten und Wohnhäuser (Gemeindebauten in Wien) sind, würde den Klassenkampfschmäh

niemand mehr glauben.

Meinungsenteignung und Genderwahn

Also haben sich die Genossen auf die Enteignung der  Meinungen und Standpunkte von
Andersdenkenden spezialisiert. Unter dem neuen Modewort „Diskriminierung“ wird ver-
sucht, alles und jeden der z.B. traditionsgemäß anderer Meinung ist, mittels Strafandroh-
ung zu disziplinieren.

Arbeitsstellen müssen „geschlechtsneutral“ ausgeschrieben werden, als wenn es einen

Sinn machen würde, wenn eine Baufirma einen Eisenbieger, ein Discobetreiber einen Tür-
steher sucht und dies nicht im Stelleninserat verlautbaren darf.

Natürlich auch umgekehrt hat der Genderwahn seine Blüten getrieben. Die direkte Stellen-
ausschreibung einer Kellnerin, Zimmermädchen oder Damenschneiderin sind ebenfalls

verboten und strafbar.

Andere Meinung gleicht bereits Diskriminierung

Auch die Homosexualität wurde k(r)ampfartig salonfähig gemacht. Heteros dürfen nur mehr
hinter vorgehaltener Hand, ihre Meinung über das evolutionsbedingte anormale Sexualver-
halten von Homos kundtun, um nicht als Diskriminierer zu gelten.

Eine typische Vertreterin solcher Meinungsenteigner ist die Frauenministerin Gabriele
Heinisch-Hosek. Wie erst kürzlich in diversen Presseaussendungen zu lesen war, sollen
laut ihr,  oben angeführte und die nachfolgenden  „Diskriminierungen“ strenger verfolgt

werden.

Wohnungen für Jeder(frau)mann

In Zukunft sollen auch bei der Vergabe von Wohnraum oder bei Lokalbesuchen strengere
Maßstäbe angelegt werden. Wenn z.B. ein Hausherr die Wohnungsvergabe an einen Zigeu-
nerclan verweigert weil er befürchtet, dass diese auf Grund ihrer ethnischen Herkunft even-
tuell nicht sorgsam mit den vermieteten Wohnräumen umgehen, wäre das der klassische
Fall einer Diskriminierung.

Männerclubs ade

Auch die Verweigerung des Zutrittes in ein Lokal auf Grund des Geschlechts oder der
sexueller Orientierung, ist ein schwerer Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgesetz.
Vorbei sind jene Zeiten, wo in domänen Männerclubs das starke Geschlecht unter sich
weilte, denn wer einer Frau den Zutritt in diesen auf Grund ihres Geschlechts ver-
wehrt wird, macht sich der Diskriminierung strafbar.

Schwule im Swingerclub

Das „Zuckerl“ an fehlinterpretierter Diskriminierung haben wir uns für den Schluss auf-
gehoben. Die Besitzer von sogenannten Swingerclubs sind am ärmsten dran. Stellen
Sie sich folgendes Szenario vor, wenn zwei Schwule einen Swingerclub betreten wollen.

Das erste Problem würde sich bereits beim Bezahlen des Eintrittsgeldes, falls es über-
haupt so weit kommt, ergeben. In diesen Clubs haben Damen in der Regel freien Ein-
tritt. Welcher der beiden Schwulen würde nun als Dame gelten, um in den Genuss des
Gratiseintritts zu gelangen?

Männerfranzösisch

Vermutlich würde der Betreiber die Beiden ohnehin abweisen, da sie ihm einen finanziellen
Schaden zufügen würden. Bei den Heteroswingers würde es aus evolutionsbedingten Grün-
den, mit absoluter Sicherheit nicht gut ankommen, wenn plötzlich zwei Männer gegenseitig
an ihrem Penis saugen, oder andere homosexuelle Praktiken vollziehen.

War Nestroy ein Hellseher?

Das die Heteros die Lokalität verlassen würden, kann sich der Clubbetreiber schon im
Vorfeld ausrechnen und er wird daher die beiden Schwulen, auf Grund ihrer sexueller
Orientierung abweisen. Damit macht er sich der Diskriminierung schuldig und könnte
bestraft werden.

Wie sang schon der Schustergeselle Knieriem in Nestroys Lumpazivagabundus: „Die

Welt steht nimmer lang..“

*****

2010-02-07
  

Es lebe der kleine Unterschied

 

Der Fall Wague

Am 15.Juli 2003 gab es im Wiener Stadtpark eine Eskalation. Auf den Grund warum der
farbige Physiker Seibane Wague angeblich randalierte, wollen wir nicht näher eingehen,
da er mit dem eigentlichen Sinn dieses Beitrages wenig zu tun hat.

Erwähnenswert ist nur, dass auch in diesem Fall die Aussagen der einschreitenden Polizei-

beamten, von denen anderer Zeuge höchst unterschiedlich waren.

Fakt ist, dass an dem Vorfall neun Personen (Polizisten und Sanitäter) beteiligt waren, um

Seibane Wague zu „bändigen“. Der Mann wurde am Boden fixiert, um ihn zu fesseln.

Beamtshandelter stirbt

Eine Videoaufnahme die von einer Privatperson angefertigt wurde belegt, dass ein Sanitäter
mit beiden Beinen und ein Polizist mit einem Bein auf dem farbigen Physiker standen, währ-
end ein anderer Polizeibeamter ihn in kniender Position fesselte.

Seibane Wague überlebte diese „Amtshandlung“ nicht und verstarb noch vor Ort. Anwesende

Passanten sprachen von übermäßiger Gewaltanwendung gegenüber dem Farbigen.

Mildesturteile und viele Freisprüche

Im November 2005 gab es dann erstaunlich milde Urteile und jede Menge Freisprüche für die
Beteiligten im Fall Seibane Wague. Ein Polizist und der Notarzt erhielten wegen „fahrlässiger
Tötung“, alibihalber je sieben Monate bedingt.

Keine Schulung aber schulungskonform

Alle anderen Polizeibeamten und Sanitäter erhielten Freisprüche. Interessant war auch die
Begründung dieser Freisprüche. Unter anderem, weil es keine entsprechenden Schulungen
gegeben hätte und sich die BeamtInnen „schulungskonform“ verhalten hatten.

Warum wärmen wir auf ?

Nun werden etliche sagen, was interessiert uns diese alte Geschichte, die bereits Schnee von
gestern ist. Dieser Meinung sind wir nicht, denn der Tod eines Menschen kann nicht so einfach
vom Tisch gewischt werden und zudem hat sich ein interessanter Parallelfall ereignet.

Erstaunliche Gemeinsamkeiten

Am 21.Oktober 2007 bekommt ein angeblich betrunkener Student im Eingangsbereich einer
Disco in Salzburg, Zoff mit drei Türstehern. Der junge Mann will unbedingt in den Tanztempel
und die Disco-Ordnungshüter wollen das verhindern.

Es kam wie es kommen musste zur Eskalation. Die Türsteher rangen den Studenten nieder

und „fixierten“ ihn in Bauchlage am Boden. Der Salzburger überlebte diese Attacke nicht
und verstarb sechs Wochen später an Multiorganversagen.

Wie im Fall Seibane Wague gab es auch hier verschiedene Zeugenaussagen. Während die

Türsteher auf ihren anstrengenden und gefährlichen Beruf verwiesen und nur jene Gewalt
angewendet haben wollen die unbedingt notwendig war, sprachen andere Discobesucher
von übermässiger Gewaltanwendung.

Die Urteile

Jetzt fielen die Urteile im sogenannten „Salzburger Türsteherprozess“.
Der erstangeklagte Sicherheitsmann wurde wegen „schwerer Körperverletzung mit Todes
-folge“ zu drei Jahren Haft verurteilt, eines davon unbedingt. Die beiden Nebenakteure er-
hielten wegen „fahrlässiger Tötung“, fünf bzw. acht Monate bedingte Haft.

Auch diese Urteile sind zu mild

Es mag dahin gestellt sein ob diese Urteile gerecht sind, denn immerhin hatte die Tat den
Tod eines Menschen zur Folge. Jedoch gegen die verhängten „Strafen“ im Wague-Prozess
sind diese erstaunlich „hart“.

Während im Wiener Prozess die Haupttäter mit lächerlichen 7(!) Monate bedingt davonge-

kommen sind und die Nebenakteure alle freigesprochen wurden, muss zumindest in Salz-
burg ein Verantwortlicher für ein Jahr hinter Gitter.

Warum derartige Unterschiede ?

An was kann es wohl gelegen sein, dass im Fall Wague die Urteile derart milde ausgefallen
sind ?  Doch nicht etwa weil die Beteiligten allesamt Beamte waren und es sich beim Opfer
„nur“ um einen Farbigen gehandelt hat ?
  
Stauni
  
2009-08-27
   

Die Trockenübungen des M. Rogan

 

Rauswurf

Wie bereits ausführlich durch die Presse ging, hat sich unser „Schwimmstar“  Rogan einige
Probleme mit Bodyguars einer römischen Discothek eingefangen, aus der er weggewiesen
wurde.
   
Was sich in der Disco wirklich so genau abgespielt hat, wissen nur die Türsteher und Markus
Rogan. Fakt ist jedoch, dass Rogan wieder in den Tanztempel zurückkehrte, obwohl er aus
diesem rausgeworfen wurde. Er hatte selbst zugegeben, dass er durch Überwinden einer
Mauer wieder in die Discothek gelang.

Trouble

Das er sich dafür ein paar „Watschen“ von den Türstehern eingefangen hat, dürfte auch aus-
ser Zweifel stehen. Die anfänglich geschilderten Prügelorgie kann jedoch nicht stattgefunden
haben, den Rogan hat zwar einige Plessuren aber keinerlei Brüche. Wenn vier ausgewach-
sene Männer einen Mann richtig verprügeln, sieht dies nämlich anders aus.

Wirbel um vorprogrammierten Zoff

Warum man jetzt so einen Wirbel daraus macht ist erstaunlich. Es wird schon seinen Grund ge-
habt haben, dass Rogan des Lokals verwiesen wurde, den kein Unternehmer ist seines Geldes
Feind und wirft einen anständigen und zahlenden Gast aus seinem Lokal.

Anschliessend kehrt er über eine Mauer in das Lokal zurück und wundert sich, wenn er mit den

Türstehern Zoff bekommt. Diesen hätte jeder bekommen, wenn er sich so benommen hätte.

Polizei hätte viel Freude gehabt

Nun wird den Türstehern Selbstjustiz vorgeworfen und es wird kritisiert, dass man ja die Polizei
rufen hätte können. Mag sein das es nicht die feine englische Art war die Rogan zuteil wurde,
aber die Polizei wäre wohl das grössere Übel gewesen.

Auch die italienische Polizei wäre nicht vor Ehrfurcht vor einem Markus Rogan erstarrt, sondern

hätte ihn vermutlich mitgenommen und ihn für die restliche Nacht in eine Zelle gesteckt.

Probleme mit Niederlage

Statt wie ein Mann seine Niederlage einzustecken, macht er nun ein grosses Spektakel daraus.
Er wendet sich an die Presse und droht mit Klagen. Vielleicht wäre es wirklich besser gewesen,
er hätte die Nacht im Polizeiarrest zugebracht um seine Gedanken zu ordnen.

Auf Tauchstation

Sein Trainer Leitgeb gibt zu, dass Rogan vielleicht einen Blödsinn gemacht hat, aber jetzt
selbst das Opfer sei. Unser Mitleid hält sich in Grenzen. Rogan wird in nächster Zeit auf andere
Art „untertauchen“. „Er wird die nächsten ein bis zwei Wochen an einem nicht genannten
Ort verbringen“, so Leitgeb weiter.

Das finden wir für eine gute Idee und vorallem sollte man über die Sache Gras wachsen lassen

und hoffen, dass nicht ein Kamel kommt und dieses wieder abfrisst.

Stauni

  
2009-08-04
  

Geschlechtsneutral

 

Ein erstaunliches Gesetz

In letzter Zeit haben wir häufig Post von Gewerbetreibenden bekommen, denen eine
„geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“, gelinde gesagt ein wenig seltsam erscheint.
Wir haben auch bei den Tageszeitungen, die Stelleninserate schalten, recherchiert und
wurden von diesen auf dieses Gesetz hingewiesen.
Wir haben uns das betreffende Gesetz einmal etwas genauer angesehen und den Passus
für diese „geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“ in der Tat erstaunlich gefunden.

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung

Gleichbehandlungsgesetz GlBG
                       Inhaltsverzeichnis
                           I. Teil
     Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
  § 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder
öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für
Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte
ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen
Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen
Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen
lassen.

Zarte Frauen als Eisenbieger

Laut diesem Paragrafen, müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt wen jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren.
In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter einen Eisenbieger, muss
im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Auch dürfen keine Altersbegrenzungen oder körperliche Voraussetzungen in der Stellenaus-
schreibung als Bedingung angegeben werden.

Erheblicher Mehraufwand für Unternehmer

Das Gesetz gilt natürlich nur für den privaten Arbeitsmarkt. Bund und Gemeinden haben da
eigenene Bestimmungen, aber dazu später.
Ein derartig, an der Praxis vorbeigehendes Gesetz haben wir selten gesehen.
Abgesehen davon, dass es jedem Unternehmer freigestellt sein muss, welche Anforderungen
er an sein zukünftiges Personal stellen darf, hat er mit diesem Gesetz einen erheblichen
Arbeitsaufwand und wird zum Lügen gezwungen, um nicht in die Diskriminierungsfalle zu
laufen.
Gehen wir in die Praxis und nehmen wir an, dass ein Discobetreiber, in dessen Lokal vor-
wiegend jüngeres männliches Publikum verkehrt und er auf Grund dieser Tatsache weibliches
Personal bis zu einem bestimmten Alter sucht, so darf er diese Tatsache nicht in sein Stellen
-angebot schreiben.

Behinderung bei gezielter Personalsuche

Er wird im Vorfeld gesetzlich daran gehindert, rasch und gezielt, geeignetes Personal für
seinen Betrieb zu finden.
Das nichtsagende und geschlechtsneutrale Inserat wird etliche Telefonanrufe oder Vor-
stellungstermine von Bewerbern zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen des Disco-
betreibers entsprechen.
Er darf ihnen allerdings den wirklichen Grund einer Absage nicht mitteilen, sondern sagt
am besten, dass die Stelle bereits besetzt ist.

Diskriminierung

Begriffsbestimmungen
 
  § 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine
Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere
Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die
einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen
des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die
betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein
rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur
Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur
Diskriminierung vor.
Bleiben wir bei dem Discobetreiber. Dieser sucht noch einen Türsteher, der auch die
körperlichen Voraussetzungen für diesen Job mitbringen soll. Ein Inserat „Suche Türsteher,
Mindestgröße 1,95m, mindestens 100kg schwer, mit Kampfsporterfahrung“ wäre
gesetzeswidrig.
Aufgrund der körperlichen Voraussetzungen die hier gefordert sind, ist es ableitbar, das
solche von einer Frau nicht erfüllt werden können.
Man wird ihm unterstellen, dem Anschein nach die neutrale Vorschriften verletzt zu haben
und dies stellt zumindest eine mittelbare Diskriminierung dar.
Wir haben bei der „Anwaltschaft für Gleichbehandlung“ angerufen, da wir wissen
wollten, wie viele Betriebe im Jahr 2008 nach diesem Gesetz angezeigt wurde.
Leider führt man dort keine diesbezüglichen Aufzeichnungen .
Geltungsbereich
  § 16. (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für den Bereich
der Arbeitswelt, dazu zählen
  1. Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem
     Vertrag beruhen;
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
  1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des
     Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
  2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
  3. zum Bund.

Sonderstellung für Bund und Gemeinden

Für Bund und Gemeinden wurden aus welchen unerfindlichen Gründen auch immer
Ausnahmeregelungen gefunden. Sie fallen auch nicht in das o.a. Gesetz, sondern erhielten
unten nachstehende gesetzliche Regelungen.

„Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes

(Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG)“
Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
§ 15. (1) In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeits-
platz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie
zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer im § 13 genannten Gründe führen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die das Vorliegen eines
Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe
steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
Ausnahmebestimmungen
§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit
einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung
vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen
Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-
scheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen recht-
mäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Da wir nicht den gesamten Gesetzestext in den Beitrag kopieren wollten, kann sich der
geneigte Leser unter nachfolgendem Link ausführlich informieren.
 
http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=26
Aus den Ausnahmebestimmungen  zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
geht eindeutig hervor, dass Bund und Gemeinden sehr wohl körperliche Voraussetzungen
und Altersgrenzen bestimmen dürfen, ohne dabei in die Gefahr einer Diskriminierung zu
gelangen.

Zweierlei Maß

Es ist ja völlig logisch, Personal auch nach diesen Kriterien  auszusuchen. Wenn z.b. die
Exekutive oder Justiz Wachbeamte sucht, ist es völlig legitim körperliche und altersmäßige
Anforderungen zu stellen.
Warum dies den Unternehmern in der Privatwirtschaft gesetzlich verwehrt wird, ist im
höchsten Maße erstaunlich.
 
In diesem Gesetz sind sicherlich auch viele positive Punkte enthalten, aber mit den
Bestimmungen zu den  „geschlechtsneutralen Stellenausschreibungen“, hat man
das Kind mit dem Bad augeschüttet.
Diese sind logisch nicht nachvollziehbar und völlig praxisfremd.
Stauni
  
2009-03-16
   

Inhalts-Ende

Es existieren keine weiteren Seiten