Eine unrühmliche und gefährliche Ausnahme
Um in den Besitz eines Taxilenkerscheines zu gelangen, wird den Anwärtern so einiges
abverlangt. Das sind beispielsweise Ortkenntnisse, Kenntnisse der Betriebsordnung,
der Verkehrsvorschriften, etc., etc. Dazu ist der Besuch eines Taxilenkerkurses und eine
abschließende Prüfung erforderlich.
Zudem benötigen Personen die einen Taxilenkerschein erwerben wollen einen einwand-
freien Leumund und müssen diesen mit einem Leumundszeugnis (Strafregisterauskunft)
belegen. Damit soll sicher gestellt werden, dass den Taxikunden eine gewisse Sicherheit
garantiert wird und nicht kriminelles Gesindel hinterm Lenkrad eines Taxis sitzt.
Aber es gibt keine Regel ohne Ausnahme. In Österreich ist es auch möglich, dass bei-
spielsweise Raubmörder, Vergewaltiger, Kinderschänder odgl. mehr in den Besitz eines
Taxilenkerscheines gelangen können und dann auf die Öffentlichkeit losgelassen wer-
den.
Sie glauben das nicht? Doch es ist so, es muss nur eine Bedingung erfüllt werden.
Nämlich der Taxilenkerschein-Anwärter muss Asylant sein. Denn Asylanten benöt-
igen für den Zeitraum vor der Asylgewährung keinen Nachweis der Vertrauenswürdig-
keit. Nachfolgender Screenshot stammt aus dem Kursbuch der WIFI und beweist
unsere Behauptung.
Wurde uns von einem ERSTAUNLICH-Leser zugesandt. Danke!
Verstoß gegen die Österreichische Verfassung
Da staunen wir aber, denn wer garantiert dafür, dass der Asylant in seiner Heimat kein
Raubmörder, Vergewaltiger, Kinderschänder odgl. war? Wenn die Angelegenheit nicht
so traurig wäre, könnte man über den Satz: „Allerdings dürfen keine Tatsachen be-
kannt sein, die zumindest Zweifel an der vermuteten Vertrauenswürdigkeit aufkommen
lassen“ herzhaft lachen. Denn kein Verbrecher hat auf seiner Stirn einen Hinweis auf
seine kriminelle Vergangenheit tätowiert.
Erstaunlich ist auch die Tatsache, dass einem Österreicher der Taxilenkerschein ver-
weigert wird, wenn dieser wiederholt oder schwerwiegend (z.B. Alkohol am Steuer)
gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat. Eine solche Überprüfung ist für die
Behörde eine Kleinigkeit, welche diese auch selbstverständlich durchführt.
Im Gegenzug dafür brauchen Asylanten keinerlei Nachweis über ihre Vertrauenswürdig-
keit erbringen und können in ihren Heimatländern die größten Schwerverbrecher
gewesen sein.
Zudem verstößt die Bestimmung, dass Asylanten keinen Nachweis der Vertrauens-
würdigkeit erbringen müssen, eindeutig gegen die Österreichische Verfassung. Denn
im Artikel 7. (1) dieser ist folgendes festgehalten: „Alle Staatsbürger sind vor dem
Gesetz gleich“. Warum es hier eine Ausnahme gibt, hat wohl mehr als Erklärungs-
bedarf.
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2012-07-17