Das Preisauszeichnungsgesetz
Lebensmittel sind ist letzter Zeit dank des Teuros empfindlich teurer geworden. Dies
wird schon jedermann(frau) beim Einkauf im Supermarkt festgestellt haben. Um
einen den Eindruck eines günstigen Preises zu erwecken, arbeiten Händler mit be-
reits abgepackter Ware, die jedoch auf den Kilo- oder Literpreis ausgerechnet nicht
mehr so günstig ist.
Um den Kunden ein Umrechnen auf den Kilo- oder Literpreis zu ersparen, schreibt
der Gesetzgeber eine Regelung vor und zwar ist diese im Preisauszeichnungsgesetz
enthalten. In diesem Gesetz ist folgendes festgehalten.
§ 10a. (1) Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten
werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) aus-
zuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei Sachgütern, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewogen oder abgemes-
sen werden und die nicht vorher verpackt werden (in losem Zustand zum Verkauf an-
gebotene Sachgüter), ist lediglich der Grundpreis auszuzeichnen.
(3) Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter,
1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c
Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
Der o.a. zitierte Ausnahme bezieht sich auf Waren die zum Stückpreis angeboten wer-
den. Aber auch das Grundnahrungsmittel „Bier“ darf im ½-Literpreis angegeben werden.
Jedenfalls ist die Preisangabe für den Kilo oder Liter einer Ware für den Konsumenten
sehr nützlich. Ein flüchtiger Blick und der Kunde ist in Kenntnis wie viel das Produkt wirk-
lich kostet.
Gewusst wie
Diesen flüchtigen Blick scheint der Betreiber eines türkischen Supermarktes in Wien 12.,
Reschgasse 29 , offenbar zu seinem Vorteil ausnützen zu wollen. Anstatt den Grundpreis
im gesetzlich vorgeschriebenen Kilopreis anzugeben, preist er einen Teil seiner Ware
zum ½ Kilopreis aus. Das erweckt optisch natürlich einen günstigen Kaufpreis.
Fotos: © erstaunlich.at
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Zwar könnte man nun den Kunden vorwerfen genauer zu schauen, allerdings sind diese
es gewöhnt, dass der Kilopreis ausgezeichnet ist und etliche schauen in der Einkaufshektik
sicher nur auf den Preis und nicht auf die ungesetzlich angeführte Gewichtsangabe. An der
Kassa kommt dann das böse Erwachen. Wer es eilig hat wird wahrscheinlich in den sauren
Apfel beißen und die Ware kaufen, denn für einen neuerlichen Einkauf in einem anderen
Geschäft haben die meisten Leute einfach keine Zeit.
Und so kann der Supermarktbetreiber aus seiner ungesetzlichen Handlung verbunden mit
dem Ausnützen der Einkaufshektik seiner Kunden einen schönen Profit herausschlagen.
Erstaunlich finden wir es nur, dass dieser Umstand bis dato den Beamten des Marktamtes
nicht aufgefallen ist. Kontrollieren doch diese permanent die Lebensmittelgeschäfte. Oder
haben österreichische Rechtsvorschriften für türkische Supermärkte keine Geltung?
***** 2012-06-27