Krankenkasse lässt schwerst behinderte Frau im Regen stehen


Kostenzuschuss für einen Patientenlift wurde abgelehnt

 

Als Beitragszahler sollte man es tunlichst vermeiden schwer zu erkranken, um ja nicht in die Verlegenheit zu kommen, bei der Krankenkasse Bittsteller werden zu müssen. Diese Pech ereilte nämlich eine 57-jährige Frau in einer kleinen steirischen Gemeinde. Frau XY (Name der Red. bekannt) erlitt vor sieben Jahren drei Schlaganfälle, ein schweres Nervenleiden in den Beinen und ein Loch im Herzen. Seitdem sitzt sie im Rollstuhl und ist durch den Bewegungsmangel schwer übergewichtig (130 kg) geworden.

 

Dabei hat Frau XY noch Glück im Unglück, da sich ihr Mann aufopfernd um sie kümmert (waschen, wickeln, Wundversorgung etc.). Auch bestritt er jegliche Kosten für die Pflege (ausgenommen Windeln und Einlagen werden abzgl. eines Selbstbehaltes von der GKK bezahlt) aus eigener Tasche. Egal ob es die Einrichtung eines Pflegezimmers, sämtliche Pflegematerialien oder die Umbaukosten für einen rollstuhlgerechten Hauseingang betraf. Zudem gibt es für die schwer erkrankte Frau auch keine Gebührenbefreiung für Rezepte.

 

Dazu sein angemerkt, dass Herr XY kein Millionär, sondern ein mittlerweile pensionierter Arbeiter ist. Auf Grund des mittlerweile entstandenen Übergewichtes (wie eingangs erwähnt), ist es ihm nicht mehr möglich seine Frau alleine ins Bett zu heben.  Einzige Möglichkeit wäre ein sogenannter Patientenlift, mit dem eine Person vom Rollstuhl ins Bett (oder umgekehrt) gehoben werden kann.  Nachdem die kostenintensiven Betreuungseinrichtungen die Ersparnisse von Herrn XY aufgebraucht haben, suchte er um Kostenzuschuss bei der GKK an. Diese lehnte sein Ansuchen mit der hanebüchenen Begründung ab, da es sich weder um Heilbehelf noch um ein Hilfsmittel im sozialversicherungsrechtlichen Sinn handelt.

 


 

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2016-11-16