GASTAUTOR(INNEN) – BEITRAG
Als einer der wenigen, welche das Grundgesetz und die Gesetze zum Arbeitsrecht gelesen
haben, bin ich sehr erfreut darüber, dass für meine Person trotz (Über-)Qualifizierung offen-
bar kein Beamtenposten in vier Gemeinden, bei denen ich mich vorgestellt habe, verfügbar
ist. Da die Leute in der Gegend ziemlich zutraulich und redselig sind, habe ich in Erfahrung
bringen können, dass ausnahmslos alle Stellen durch die Freunderlwirtschaft der Gemeinde-
räte und der Gemeindebeamten bereits guten “Freunden” versprochen und an diese ver-
geben worden sind.
Viele Bewerber sind, wie man erfährt, gehirnamputierte Nichtsnutze, die, wie etliche ihre Vor-
gänger, sehr oft krank und im ungeplanten Urlaub sind. Es ist überdurchschnittlich oft keine
Sau in den Ämtern, die irgendwas erledigen könnte. Zahlreiche Fräuleins beginnen sofort,
wenn sie den Beamtenposten haben, Kinder zu werfen. Während ihr gutes Gehalt weiterge-
zahlt wird, sind sie nicht da und eine Vertretung ist in Gemeinden nicht finanzierbar.
Eine nicht unerhebliche Anzahl der Männlein unter den Beamten erkranken bereits am ersten
Tag ihrer Laufbahn an einem Burnout-Syndrom und sind auf ein halbes Jahr krankgeschrieben,
bevor sie wieder eine Woche im Amt in Erscheinung treten, nur um einen netten Plausch mit
den Kollegen zu halten und wieder zu erkranken.
So häufen sich natürlich unerledigte Sachen zu einem nicht mehr zu bewältigenden Chaos,
weil im Gemeindebetrieb nur noch die für nichts zuständigen Aushilfskräfte sitzen, die nichts
erledigen können, die Gemeinde aber nur 400 Euro und nicht ein paar Tausend im Monat
kosten. Irgendwie erinnern diese Zustände in Gemeinden an die sizilianische Mafia und nicht
an eine demokratische, dem Bürger untergeordnete und ihm verantwortliche Institution.
Man kann nicht oft genug wiederholen, dass das Beamtentum ein Überbleibsel aus dem Alter-
tum ist und in einer Demokratie nichts verloren hat. Doch was da bei der Vergebung von
Beamtenstellen (auch Empfangsdame und Büschelschneider) vor sich geht, ist ja nicht einmal
mit den pseudodemokratischen Gesetzen unserer Zeit vereinbar.
Ich zumindest kenne kein Gesetz zur Ausschreibung von Beamtenstelllen, das aussagt: Wer
den Postenverteilern genügend in den Arsch gekrochen ist, sie immer gut mit Geschenken
versorgt hat, mit ihnen verwandt und/oder befreundet ist, ist einem qualifizierten Bewerber
vorzuziehen und die Stelle sofort an den guten Bekannten zu vergeben.
Ruth Witt
2013-05-18
Situationsbedingte verbale Übertreibung statt gefährlicher Drohung
Verfügen Sie über ein wenig Vorstellungskraft? Wenn Ja, dann stellen Sie sich folgendes
Szenario vor. Sie gehen auf ein Amt und ein von Ihnen eingebrachter Antrag ist noch
nicht fertiggestellt. So ergeht es jährlich Tausenden, die mit Ämtern zu tun haben. Aber als
gelernter Österreicher ist man das gewohnt, ärgert sich zwar drüber und wartet aber trotzdem
geduldig ab. Im schlimmsten Fall wird eine Beschwerde eingebracht.
Aber zurück zur gefragten Vorstellungskraft. Weil Ihnen die Wartezeit für die Erledigung Ihres
Aktes zu lange erscheint, drohen Sie dem/der Beamt(in) mit einer Bombe. Was würde da wohl
passieren? Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würden Sie sofort festgenommen,
angezeigt und wegen gefährlicher Drohung verurteilt werden. Nicht so, wenn Sie ein Nigerianer
sind. Sie glauben das nicht? Dann lesen Sie bitte nachfolgenden Beitrag der Internetplattform
„steiermark.orf.at“.
Screen: steiermark.orf.at
Wirklich erstaunlich ist die Begründung des Richters für den Freispruch des Nigerianers! „Ich
habe den Eindruck, sie sind dort ein wenig ausgebremst worden“, meinte er zum Angeklagten,
den er vom Vorwurf der gefährlichen Drohung frei sprach. „Es ist vieles möglich, aber ich bin
mir nicht sicher, dass sie das gesagt haben, und wenn, war es eine situationsbedingte verbale
Übertreibung“.
In diesem Fall müssen wir eine Lanze für Marcus J. Oswald brechen. Denn wenn eine situations-
bedingte verbale Übertreibung – in diesem Fall immerhin eine Bombendrohung – nicht als
gefährliche Drohung anzusehen ist, hätte dieser freigesprochen werden müssen.
*****
2013-03-25
Erstaunliche Wassergebühren-Abrechnung
Es reichte der Stadt Wien offenbar nicht die Wiener Bevölkerung mit einer massiven
Erhöhung der Wasser- und Kanalgebühren zu beglücken. Als Tüpfelchen auf dem „i“
erhielt ein Wiener Hausbesitzer nachfolgend völlig wirre und nicht nachvollziehbare
Abrechnung.
Völlig unmotiviert begann man im obigen Bescheid, im August eine Abrechnung für den
Zeitraum vom 1.Jänner bis 31.Dezember 2011 zu erstellen. Das Erstaunliche dabei aller-
dings ist, dass die Quartalsvorschreibungen pünktlich zu den Monaten Jänner, April, Juli
und Oktober beim Hausbesitzer zur Bezahlung einlangten. Dieser leistete im Abrech-
nungszeitraum eine Vorauszahlung in der Gesamthöhe von Euro 4.085,98 (Zahlungs-
belege liegen der Redaktion vor).
Seitens der MA 31 wurde festgestellt, dass im besagten Objekt ein durchschnittlicher
Wasserverbrauch von 4,13259 m3 stattgefunden hat. Auf Grund dieses amtlichen
Erkenntnis wurde eine vierteljährliche Vorauszahlung in der Höhe von 1.375,43 Euro
festgesetzt.
Nun hat das Jahr bekannter Weise 365 Tage und man kann nur hoffen, dass diese Tat-
sache auch schon bis zur MA 31 durchgedrungen ist. Multipliziert man den Tagesdurch-
schnittsverbrauch mit 365, erhält man die Summe von 1.508,40 (aufgerundet).
Also wurden im besagten Haus im Jahre 2011, 1.508,40 m3 Wasser verbraucht. Die
Kosten für einen Kubikmeter Wasser beliefen sich 2011 auf Euro 3,08 (Wasser 1,30 +
Abwasser 1,78). Multipliziert man den Wasserverbrauch mit den Kosten, ergibt sich ein
Betrag von Euro 4.645,87.
Werden nun von den 4.645,87 Euro die geleisteten Quartalsvorauszahlungen in der
Höhe von 4.085,98 in Abzug gebracht, verbleibt eine Restschuld von Euro 559,89.
Addiert man nun diesen Betrag zur Summe der neu vorgeschriebenen Quartalsvor-
auszahlung (Euro 1.375,43 ) ergibt sich logischer Weise die Summe von 1.935,32
Euro.
Nicht so bei den MA 31. Diese dürften eigene Rechenschieber haben und kommen auf
einen Betrag von Euro 2.663,79 – der in keinster Weise nachvollziehbar ist. Die Basis
des von der MA 31 errechneten Betrages rekrutiert aus einem völlig wirren und nicht
nachvollziehbaren Gebührenbescheid.
Aber es kommt noch besser. Der Hausbesitzer rief beim Amt an und wollte Aufklärung
bezüglich des Bescheides. Diese konnte man ihm nicht geben und riet eine Berufung
zu machen. Interessant war auch die Rechtfertigung der netten Dame vom Amt auf
die Frage, warum der Gebührenbescheid absolut nicht nachvollziehbar sei. Die Antwort
der Beamtin war wörtlich: „Bei Wien-Energie sind die Abrechnungen auch nicht nach-
vollziehbar.“ Zu diesem Statement wollen wir höflichkeitshalber keinen Kommentar ab-
geben.
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2012-03-20
Wohnzimmercouch statt Arbeitsamt
War es bisher notwendig Arbeitslosengeld persönlich zu beantragen, bietet das AMS Bruck an
der Leitha ab sofort eine Service, dass für jeden Werktätigen ein Schlag ins Gesicht sein muss.
Während Arbeitende tagtäglich den Weg in und von der Arbeit auf eigene Zeit und Kosten ab-
solvieren müssen, sind Arbeitslose weitaus besser gestellt. Diese können sich ab sofort per
Mausklick arbeitslos melden und auch ihren Antrag auf Arbeitslosengeld per Internet stellen.
Wörtlich heißt es beim AMS: „Das Arbeitsmarktservice setzt auf moderne KundInnenbetreu-
ung und präsentierte einen neuen Online Service. Mit dem eAMS-Konto erhalten Arbeitsuch-
ende einen persönlichen Zugang zum AMS via Internet. Jobsuchende sparen sich damit den
Weg zum Arbeitsmarktservice.“
Screen. Bezirksblätter Bruck/L. (Printausgabe vom 07.12.11)
Da staunen wir aber zweifach. Erstens warum Arbeitslose als „Kund(innen)“ bezeichnet
werden. Denn ein Kunde ist eine Person, die etwas konsumiert oder eine Leistung in Anspruch
nimmt und dafür bezahlt. Die meisten Arbeitslosen haben nicht einmal einen Bruchteil jener
Summe an Arbeitslosenversicherung einbezahlt, welche sie in ihrer beschäftigungslosen Zeit
nun Monat für Monat beziehen.
Keine Behinderung mehr bei Schwarzarbeit
Dazu kommen noch unzählige Sozialschmarotzer, die das System weidlich ausnutzen. Das
wird alles von den ehrlich arbeitenden Menschen in Österreich bezahlt und daher ist es uns
völlig unverständlich, dass Arbeitslosenentgelt-Empfänger(innen) der Weg zum AMS erspart
bleibt. Aber möglicherweise wird das Nichterscheinen am Arbeitsamt auch deshalb ange-
boten, um etliche arbeitslos gemeldeten Personen nicht bei der Ausübung ihrer Schwarzar-
beit zu behindern.
Zweitens ist es für uns unverständlich, dass es einem Arbeitslosen offenbar nicht zugemutet
werden kann, dass dieser den Weg zum Arbeitsamt findet. Möglicherweise könnte ihm ja
dort ein Job vermittelt werden. Scheinbar scheint sich der Ausdruck „Amt für Arbeits-
vermeidung“ als Bezeichnung für das Arbeitsmarktservice zu bestätigen.
Offenbar ist man beim AMS – Bruck an der Leitha nicht fähig oder nicht willens, Arbeits-
losen eine Stelle zu vermitteln und will daher mit diesen keinen persönlichen Kontakt haben.
Denn anders können wir uns die erstaunliche „Kund(i)nnenbetreuung“ per Internet nicht
erklären.
Um eine möglichst große Anzahl zum Nichterscheinen am Arbeitsamt zu animieren, gibt es
sogar eine Prämie. „Mit dem AMS gewinnen: Wer jetzt bis 16. Dezember 2011 sein eAMS-
Konto aktiviert, kann mit etwas Glück eines von fünf Netbooks gewinnen, die unter allen
neuen eAMS-Konto-NutzerInnen verlost werden“, so verlautbart es das Arbeitsmarktservice
Bruck an der Leitha.
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2011-12-10

Screen: kurier.at
Kurier-Interview
Zwei Aussagen des Bundespräsidenten, Heinz Fischer, in einem gestrigen Kurier-Interview
haben uns sehr nachdenklich gestimmt. Neben einigen Fragen zur Ernennung des neuen
Teams der ÖVP, wurden vom Kurier zwei Fragen gestellt, deren Antworten bei jedem
Demokraten Erstaunen aulöst.
KURIER:
Die FPÖ ist in Umfragen bereits Nr. 1. Werden Sie bald Heinz-Christian Strache als Kanz-
ler angeloben müssen?
BP H. FISCHER:
Von „müssen“ kann keine Rede sein. Ich werde auch an die nächste Regierungsbildung mit
großem Verantwortungsbewusstsein herangehen und jetzt weder Befürchtungen noch Hoff-
nungen mit bestimmten Namen verbinden.
KURIER:
Wenn Strache als Kanzlerkandidat mit einer Regierungsliste zu Ihnen kommt, werden Sie
ihn so rasch angeloben wie die neue Mannschaft von ÖVP-Chef Spindelegger?
BP H. FISCHER:
Der Austausch einiger Regierungsmitglieder während einer Gesetzgebungsperiode ist
sicher nicht vergleichbar mit der Neubildung einer Bundesregierung nach einer Neuwahl
des Nationalrats. Am Beginn einer Legislaturperiode geht es um Weichenstellungen, be-
ziehungsweise um das Regierungsprogramm; und eines darf ich zur Klarstellung hinzufü-
gen: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Ernennung zum Bundeskanzler. Eine Festleg-
ung auf Namen kommt daher derzeit nicht in Frage – weder so noch so.
Was sind demokratische Wahlen noch wert?
Diese Aussagen muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Ein auf demokratischen
Weg gewählter Bundespräsident lässt anklingen, dass er unter Umständen (die er nicht
genauer definiert) nicht dazu bereit ist, H.C. Strache zum Regierungsschef anzugeloben.
Dabei scheint es Herrn Fischer nicht zu stören, dass der FPÖ-Chef die Wahl in einem
demokratischen Weg gewonnen haben muss, um überhaupt Anspruch auf den Kanzler-
posten erheben zu können. Denn das war der Hintergrund der gestellten Frage. Es ist
zwar richtig dass es keinen Rechtsanspruch auf die Ernennung zum Bundeskanzler gibt,
allerdings sollte dem Wählerwillen Rechnung getragen werden.
Dass die SPÖ um ihre Pfründe bangt ist ein offenes Geheimniss. Jahrelange Misswirt-
schaft, Proporz und Freunderlwirtschaft haben dazu geführt, dass sich immer mehr
Wähler von dieser Partei abwandten. Die Ergebnisse der letzten Wahlen, egal auf
welcher Ebene, sprechen eine eindeutige Sprache.
Bundespräsidentenamt abschaffen?
Dass das Herz von Heinz Fischer für die SPÖ schlägt ist kein Geheimniss. Das darf
jedoch nicht dazu führen, dass er die Überparteilichkeit seines Amtes vergisst. In
letzter Zeit wurden bereits öffentliche Diskussionen über die Abschaffung des Amtes
des Bundespräsidenten geführt.
Für einen derartigen Schritt können wir uns nicht erwärmen. Ein souveränes und über-
parteiliches Staatsoberhaupt sollte sich jeder demokratische Staat leisten können.
Allerdings sollte ein Herr Heinz Fischer in sich gehen und darüber nachdenken, ob er
für das höchste Amt im Staat noch die geeignete Person ist.
Durch die im Kurier-Interview getätigten Aussagen, hat sich unserer Ansicht nach Dr.
Heinz Fischer für das überparteiliche Amt des Bundespräsidenten selbst disqualifiziert.
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2011-04-25
BP Dr. Heinz Fischer meldet sich zu Wort
Es ist immer positiv wenn sich moralisch gefestigte Personen um das Ansehen Österreichs
sorgen. In diesem Fall war es der Bundespräsident Dr. Heinz Fischer, welcher bei seiner
Eröffnungsrede zu den Innsbrucker Festwochen, eine lückenlose und rasche Aufklärung be-
züglich Buwog, Hypo Alpe Adria und den angeblichen Geheimkonten Jörg Haiders forderte.
Einige Causen vergessen
Offenbar hat es dem ersten Mann im Staat an Zeit gefehlt, sonst hätte er noch andere auf-
klärungsbedürftige Causen zur Sprache bringen können. Da wäre zum Beispiel der Skylink-
Skandal, der dem Steuerzahler einen enormen dreistelligen Millionenschaden beschert hat.
Der Verantwortungsbereich für diese durchaus aufklärungsbedürftige Angelegenheit liegt
bei der SPÖ und der ÖVP.
Ach ja, da wäre noch die ÖBB, wo laut dem Nachrichtenmagazin „Profil“ jahrelang weit
überhöhte Gagen an eine tiefrote Anwaltskanzlei geflossen sind. Ausserdem wurden für
Beratertätigkeiten Millionen bezahlt, die ebenfalls einer Aufklärung bedürfen.
Und dann gibt es noch die Nationalbank. Der in der OeNB amtierende tiefrote Gouverneur
Ewald Nowotny, weigert sich trotz Krise standhaft Privilegien abzubauen, die vom Steuer-
zahler nicht mehr verstanden werden und enorme Summen an öffentlichen Geldern ver-
schlingen.
Unser Appell an Dr. Fischer
Werter Herr BP Dr. Heinz Fischer. Sie sind für die meisten Menschen in Österreich und auch
für uns eine Respektsperson. Sollten Sie Wert darauf legen auch weiterhin diesen Respekt
zu geniessen, erlauben wir uns Ihnen nahezulegen, sich von Ihren Parteigenossen nicht so
offensichtlich ausnutzen zu lassen.
Auch wenn die Wiener Gemeinderats- und Landtagswahlen vor der Türe stehen, hat es Ihr
Amt nicht notwendig, billige Wahlpropaganda für die SPÖ zu veranstalten. Die Damen und
Herren von der Sozialdemokratischen Partei Österreichs mögen doch einmal ihren eigenen
Stall ausmisten, bevor sie mit der Mistgabel auf andere Personen zeigen.
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2010-08-09
Unternehmen meldete Gewerbebetrieb ruhend
Haben wir gestern über einen fachkundigen und kompetenten Beamten berichtet, so dürfen
wir Ihnen heute das Gegenteil vorstellen. Vorerst wollen wir Sie über die Fakten informieren.
Eine GmbH mit Firmensitz im 10. Wiener Gemeindebezirk war im Besitz einer Gewerbe-
berechtigung für ein Kaffeehaus und übte dieses Gewerbe auch aus. Dazu war eine eigene
gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt, sowie es die Gewerbeordnung vorsieht.
Im Jänner 2007 trennte sich das Unternehmen von dem Gastronomiebetrieb und meldete die
Gewerbeberechtigung ruhend. Logische Folge der Ruhendmeldung war, das Ausscheiden der
gewerberechtlichen Geschäftführerin.
MBA 10 wurde von allen Vorgängen verständigt
Von all diesen Vorgängen wurde das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk in Kennt-
nis gesetzt. Mit einer Rückmeldung von diesem Amt wurde diese Tatsache auch bestätigt.
Verständigung an das magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk.
Rückmeldung des betreffenden Amtes
Für die Geschäftsleitung der GmbH war der Vorgang als erledigt betrachtet, zumal alles
korrekt durchgeführt wurde. Das besagte Unternehmen hat auch keine weiteren Betriebe,
welche der Gewerbeordnung unterliegen.
Erstaunlicher Rsb-Brief
Vor zirka zwei Monaten fand im betreffenden Unternehmen eine Umstrukturierung der
Geschäftsleitung statt. Der bisherige handelrechtliche Geschäftsführer schied aus und
ein neuer wurde bestellt.
Als nachfolgendes Schreiben des magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk per
Rsb-Brief eintraf, war die Verwunderung im Unternehmen groß.
In diesem wird doch tatsächlich die Nennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer
gefordert, obwohl die GmbH ihre Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet hatte und auch
sonst keine Tätigkeiten ausübt, welche unter die Gewerbeordnung fallen.
Interessante Erklärungsversuche
Man hatte lediglich einen neuen handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt und versuchte
dies der zuständigen Referentin am Amt, Frau P. zu erklären. Die Aussagen dieser Beamtin
waren in der Tat erstaunlich.
Auf die Frage ob sie nicht in Kenntnis der Ruhemeldung sei, antwortete diese: „Nein darüber
wurden wir nicht verständigt.“ Erstaunlich, scheint doch am Postverteiler der Wirtschafts-
kammer Wien, das MBA 10 als Empfänger auf.
Auf diesen Umstand angesprochen meinte Frau P., dass dieses Schreiben wahrscheinlich
im Amt nicht ordnungsgemäß abgelegt wurde. Schön, dass Bürger für amtliche Schlamper-
eien zur Verantwortung gezogen werden sollen.
Aber der Reigen der Erstaunlichkeiten dreht sich munter weiter. Die Beamtin bestand weiter
auf die Bekanntgabe des handelsrechtlichen Geschäftsführer. Ihr Begehr begründete sie
wörtlich: „Der handelrechtliche Geschäftsführer müsse von ihr auf Gewerbeausschließungs-
gründe überprüft werden.“
Von der Materie offensichtlich keine Ahnung
Diese Aussage ist mehr als erstaunlich, denn der handelsrechtliche Geschäftsführer ist
nicht für die Gewerbeausübung zuständig. Das ergibt sich schon aus seiner Bezeichnung.
Kuriosum am Rande ist, dass die Daten des Geschäftsführer der Beamtin ohnehin bekannt
sind, da sie diese vom Handelsgericht übermittelt bekam.
Auch dass das Unternehmen gar keine Tätigkeit mehr ausübt, welche der Gewerbeordnung
unterliegt, beeindruckte die Beamtin nicht und sie meinte: „Das mache ich schon 17 Jahre
so.“ Die Beamtin ist wohl im Irrglauben, dass der von ihr angegebene Zeitraum die Richtig-
keit ihrer Handlungsweise bestätigt.
Wir haben dem amtlichen Schreiben der Frau P. entnommen, dass sie sich auf den § 338
der GewO beruft, in dem sie die Daten eines gewerberechtlichen Geschäftsführer anfordert,
obwohl es gar keinen Gewerbebetrieb nach der GewO gibt.
Wir haben uns den besagten „§ 338 GewO 1994“ angesehen und festgestellt, dass dieser
nicht im Entferntesten mit der Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, ge-
schweige denn mit dem Handelsrecht zu tun hat.
Zusammenfassung
Wir fassen zusammen. Die Beamtin kennt offensichtlich den Unterschied zwischen Handels-
und Gewerberecht nicht. In ihrer Ablage dürfte ein derartiges Durcheinander herrschen, so-
dass sie wichtige Dokumente nicht mehr auffindet. Sie verlangt Daten vom handelsrecht-
lichen Geschäftsführer, um diesen auf Gewerbeausschließungsgründe überprüfen zu können,
obwohl es gar keinen aktiven Gewerbebetrieb gibt.
Weiters besteht sie auf die Benennung eines gewerberechtlichen Geschäftsführer, obwohl
kein Gewerbe gemäß der Gewerbeordnung ausgeübt wird. Dabei beruft sie sich auf den
§ 338 GewO 1994, der eine völlig andere Thematik beinhaltet.
Zu guter Letzt droht sie in ihrem amtlichen Schreiben mit verwaltungsstrafrechtlichen Maß-
nahmen, obwohl das Unternehmen korrekt und dem Gesetz entsprechend gehandelt hat.
Da stellt sich die berechtigte Frage, mit welcher Qualifikation sitzt Frau P. bereits 17 Jahre
an dieser amtlichen Stelle?
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2010-05-26
Weiß wählen
„Andreas Unterberger“ hat 20(!) Gründe gefunden, dem amtierenden BP Dr. Heinz Fischer
bei der morgigen Wahl nicht seine Stimme zu geben. Wir haben „nur“ 5 Gründe, die es aber
ebenfalls in sich haben, um keine Wahlempfehlung für Dr. Heinz Fischer abzugeben. Sollten
Ihnen die Kanditaten Rosenkranz und Gehring nicht geeignet erscheinen, bleibt nur die Alter-
native weiß zu wählen.
1. Die ewige Nazikeule
Als Staatsoberhaupt eines demokratischen Landes hätte er die Pflicht gehabt, alle seine
Partei- und sonstigen Freunde rigoros einzubremsen, die gegen jeden die Nazi- und Dis-
kriminierungskeule schwingen die sich mit „linksradikalen“ Gedankengut nicht anfreunden
können.
Da er dies offenbar absichtlich verabsäumt hat, ist seine Objektivität in Frage zu stellen.
Seine Behauptung ein überparteilicher Bundespräsident für alle Österreicher zu sein, ist
damit eindeutig widerlegt.
2. Mangelnder Respekt
Als Staatsoberhaupt eines demokratischen Landes hätte er die Pflicht gehabt, seinem Wahl-
kampfgegner Respekt entgegen zu bringen. Keine einzige Wahlkampfveranstaltung von
Fischer wurde von seinen politischen Gegnern gestört.
Das kann man von den Wahlkampfveranstaltung der freiheitlichen Kanditatin wahrlich nicht
behaupten. Diese wurden immer wieder von „Fischer-Fans“ massiv gestört, wobei es aus
Gründen der persönlichen Sicherheit von Rosenkranz sogar zu Abbrüchen kam. H. Fischer
hat tatlos zugesehen, anstatt ein Machtwort zu sprechen um diese undemokratische Verhal-
tensweise einzustellen.
3. Dürftige Vergangenheitsbewältigung
Als Staatsoberhaupt eines demokratischen Landes hätte er die Pflicht gehabt, sich von allen
Diktaturen oder sonstigen Gewaltregimes dieser Welt zu distanzieren. Das hat er nicht ge-
macht. Er tut seinen ehmaligen Vorsitz im „Föderverein für Nordkorea“ als „Jugendsünde“
ab und stellt mit keinem einzigen Wort eindeutig klar, dass es sich bei diesem Regime um
eine menschenverachtende Diktatur handelt.
Auch sein vornehmes Schweigen zu der „Ausstellung“ im MAK beweist, dass er noch immer
mit einem der schlimmsten Folter- und Terrorregimes dieser Welt symphatisiert.
4. Politische Marionette
Er ist Mitglied und Vertreter einer Partei, die vorwiegend nur fordert aber nicht bereit ist, dem-
entsprechende Leistungen zu erbringen. Die Mentalität der SPÖ bestätigt sich in den laufen-
den Wahlniederlagen.
Auf Grund des hohen Ranges,welches das Amt eines Bundespräsidenten mit sich bringt, er-
scheint es uns dass die SPÖ Dr. Heinz Fischer als politische Marionette missbraucht und sich
dieser auch gerne für die Anliegen dieser Partei missbrauchen lässt.
5. Mangelnde Arbeitsmoral
Als Staatsoberhaupt eines demokratischen Landes hätte er die Pflicht gehabt, am Begräbnis
des polnischen Staatspräsidenten teilzunehmen. Polen liegt nicht am Ende der Welt und ist
mit dem Auto in etwa 6-8 Stunden zu erreichen. Dazu wäre ihm sein Dienstwagen mit Fahrer
und einer dazugehörenden Eskorte zur Verfügung gestanden.
Da aber zum Zeitpunkt der Beerdigung des verunglückten polnischen Staatspräsidenten, ein
rigoroses Flugverbot wegen der Vulkanaschewolke herrschte, zog es Dr. Heinz Fischer vor
zu Hause zu bleiben, anstatt seiner diplomatischen Pflicht nachzukommen.
Seine propagierte Volksnähe ist wohl nur ein Lippenbekenntnis. Fischer war wohl zu bequem
die Reise in einem Auto anzutreten. Damit stößt er jeden Werktätigen vor den Kopf, der
zur Fahrt zu seinem Arbeitsplatz kein Flugzeug zur Verfügung hat. Ausserdem hat er durch
sein Nichterscheinen, dem Ansehen Österreichs geschadet.
Es wird ein Wahlsieg werden
Mit aller Wahrscheinlichkeit wird Dr. Heinz Fischer diese Bundespräsidentenwahl gewinnen.
Allerdings basiert dieser Sieg nicht auf Grund seiner Stärke, sondern lediglich weil ihm äuß-
erst schwache Kanditaten entgegen gestellt wurden. So kann sich jeder Mensch ausrechnen,
was dieser voraussichtliche Wahlsieg in Wirklichkeit Wert ist.
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2010-04-24
Politische Unkultur
Die politische Kultur in unserem Lande scheint etwas zu leiden. Wie heute auf „ooe.orf.at“
zu Lesen ist, erhielt der Bürgermeister von Ansfelden eine Botschaft der besonderen Art.
In einer Pralinenschachtel versteckt, sendete ihm ein bis dato Unbekannter zwei tote Mäuse,
sowie einen handschriftlich verfassten Drohbrief.
Von der Falle in die Amtsstube
Der Bürgermeister unter Schock
Ob dies eine politische Botschaft war, ist dem Ansfeldner Bürgermeister Walter Ernhard
(SPÖ) nicht bekannt. Jedenfalls wird er in dem Begleitschreiben für die schlechte Finanz-
lage der Stadt verantwortlich gemacht. Also schließen wir daraus, dass diese sonderbare
Sendung im direkten Zusammenhang mit seinem Amt steht.
Jedenfalls war Ernhard sichtlich geschockt. Dies ist auch aus einem mit ihm geführten
Interview einwandfrei hörbar. Der Ansfeldner Bürgermeister erstatte jedenfalls Anzeige
bei der Polizei, die diesen Vorfall auch sehr ernst nimmt.
Morddrohungs-Video als Vorlage?
Möglicherweise hat der Mäuse-Versender dieses „Video“ gesehen, indem der FPÖ-Chef
H.C. Strache von einem jungen Mann beschimpft und mit Mord bedroht wird. Das be-
sagte Video wird auf der „Webseite“ eines Kommunikationsexperten der Bundesgeschäfts
-stelle der SPÖ, als „Polit-Video“ goutiert.
Droht dem FPÖ-Chef mit Mord (Quelle: You Tube)
Ist es legal Politiker zu bedrohen?
Da bis dato keine Distanzierung von Seitens der SPÖ erfolgte, dachte sich der Mäuse-
versender vielleicht, dass es legal sei Politiker zu erschrecken oder gar zu bedrohen.
Wir wissen nicht ob Herr Strache bereits Strafanzeige erstattet hat, oder die Staats-
anwaltschaft von sich aus tätig geworden ist, da es sich bei den Aussagen im Video
ganz offensichtlich um ein Offizialdelikt handelt.
Jedenfalls hat sich die Ansfeldner Polizeibehörde in der nächsten Zeit mit zwei toten
Mäusen zu beschäftigen und den Absender auszuforschen. Wir erwarten schon mit
großem Interesse, welches Strafmaß der Täter ausfasst, falls er ausgeforscht und
zur Anzeige gebracht wird.
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2010-02-19
Mediales Echo
Unser „Beitrag“ am vergangenen Sonntag hat offensichtlich mediale Wirkung gezeigt.
Nachfolgender Artikel ist in der heutigen Krone , die immerhin die auflagenstärkste
Zeitung Österreichs ist, zu lesen.
Theorie offensichtlich nicht falsch
Folgt man den Worten des Bürgermeisters von Bruck/Leitha, sowie diese im Kroneartikel
festgehalten sind, dürften wir mit unserer Theorie richtig gelegen sein. Offensichtlich hat
die künstlerische Trauerkundgebung für den Kulturstadtrat Norbert Payr, dem Herrn
Hemmer missfallen.
Unparteilich
Unter dem Begriff „unparteilich“ verstehen wir etwas anderes. Unparteilich bedeutet für
uns jedem Gehör zu schenken, egal aus welcher politischen Richtung Kritik oder kritische
Kunst kommt, sofern diese mit der österreichischen Rechtsstaatlichkeit vereinbar ist.
Kurt Schlögl
Kein Bedarf an kritischen Künstlern?
Bekanntlich sind Geschmäcker und Ohrfeigen verschieden. Ob diese künstlerisch gestaltete
Trauerkundgebung jedem gefallen hat, wagen wir sogar zu bezweifeln. Ganz nebenbei er-
wähnt, hat Kunst schon immer in die Politik hineingespielt.
Erstaunliche Motivation
Daher finden wir es erstaunlich, diese „Kunstwerke“ oder „Plakate“, wie immer man sie
auch nennen will, unter dem Vorwand einer politischen Manifestation entfernen zu lassen.
Ganz abgesehen davon, dass der Künstler Kurt Schlögl dazu berechtigt war diese auszu-
stellen.
Wenigstens wurde für Demontage kein offizieller Auftrag an die Feuerwehr gegeben, sondern
war der zuständige Mann dafür, nur „zufälligerweise“ Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr.
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2010-01-12
Kunstzensur in Bruck/Leitha
Zensurieren Politiker die Kunstwerke kritischer Künstler? Diese Frage stellt sich nun in
Bruck an der Leitha und sorgt für heftige Diskussionen. Der 52-jährige Professor am
örtlichen Gymnasium und durchaus kritische Künstler Kurt Schlögl, der immer wieder
mit seiner kritischen Kunst Aufsehen erregte, mußte offensichtlich diese Erfahrung
machen.
Der künstlerische Professor ist mit Sicherheit nicht unbedingt ein Fan von ERSTAUNLICH
und dies verhält sich umgekehrt genauso. Obwohl in diversen gesellschaftspolitischen
Ansichten, zwischen diesem Magazin und Schlögl verschiedene Ansichten herrschen,
traf man sich zu einem Gespräch um über die Brucker „Kunstzensur“ zu sprechen.
Kulturpreisträger
Der Verein „Stadtgalerie Wiener Turm“ erhielt unter der Amtsführung der ehemaligen
Bürgermeisterin Vladyka (SP), an der Frontmauer des Brucker Rathauses, drei Vitrinen
zur Verfügung gestellt.
Schlögl, der mit seinem Projekt „Bruck bleibt brav“ den Kulturpreis 2009 in Bruck/Leitha
gewann, durfte mit Zustimmung der Vereinsobfrau Daniela Marais und dem Kulturstadtrat
Norbert Payr, seit vorigem Jahr diese Vitrinen zur Ausstellung seiner künstlerischen
Werke nutzen.

Schlögl mit seinem prämierten Werk
Als er am Freitag einen Spaziergang über den Brucker Hauptplatz absolvierte bemerkte er,
dass die drei Vitrinen, samt seinen künstlerischen Werken verschwunden waren, welche
tagszuvor noch an ihrem Platz hingen.

Alle drei Vitrinen sind verschwunden
Kritische Kunst
Erst vier Tage vor dem plötzlichen Verschwinden der Vitrinen, hatte Schlögl in diesen neue
kritische Kunstobjekte plaziert. Er verständigte die Vereinsobfrau Marais, da die Vitrinen
Eigentum der Stadtgalerie sind.
Gemeinsam wurde mit dem zur Zeit in London verweilenden Kulturstadtrat Payr Rücksprache
gehalten, der zu einer polizeilichen Anzeige riet. Am Polizeiposten Bruck wurde eine Anzeige
gegen unbekannte Täter erstattet.
Feuerwehr montierte Kunstwerke ab
Allerdings stellte sich im Zuge der Amtshandlung heraus, dass die Feuerwehr offensicht-
lich im Auftrag des derzeitigen Brucker Bürgermeisters Richard Hemmer (SP), die Vitrinen
samt künstlerischen Inhalt abmontiert hatte.
Was waren das für künstlerische „Teufelswerke“ die Schlögl zum Missfallen des Ortschefs
in den Vitrinen plazierte? Hatten diese vielleicht gegen die guten Sitten verstoßen oder
riefen zu einem politischen Umsturz auf?
Mitnichten, Kurt Schlögl hatte lediglich drei Plakate in Form von Partezetteln kreiert.
Mit dieser Art Trauerkundgebung wollte er auf seine künstlerische Weise auf folgendes
aufmerksam machen.
Künstlerische Trauerkundgebung
Die Ablehnung der Kunstprojekte „heartbeat“ und „Hexen, Huren, Königinnen“ für den
Kulturpreis 2010. Der dritte Partezettel war dem politischen Abschuss des Kulturstadtrates
Norbert Payr gewidmet.
Dieser wurde an eine unwählbare Reihe zurückgereiht, sodass er nach der Gemeinderats-
wahl im März sein politisches Amt nicht mehr ausüben können wird. Das auf den Plakaten
aufgebrachte Kreuz, soll die Trauer des Künstlers symbolisieren.

Die in Missgunst gefallenen Kunstwerke des Professors
Zwischen die Räder geraten?
Vermutlich hatte die künstlerische Trauerkundgebung für Norbert Payr, dem Brucker Bürger-
meister sauer aufgestossen. Wir wissen zwar nicht welche Zwistigkeiten zwischen den beiden
Herren bestehen, diese aber auf dem Rücken eines Künstlers auszutragen ist wohl erstaunlich.
Auch finden wir es erstaunlich, wenn sich ein Mensch auf Grund seines politischen Amtes an-
masst, sich über gesellschaftliche Regeln hinwegzusetzen. Schlögl hatte seine Werke nicht
wild plakatiert, sondern war dazu berechtigt.
Frage des Anstandes
Es wäre zumindest eine Frage des Anstandes gewesen, sich mit dem Künstler über den Inhalt
seiner Werke auseinanderzusetzten, falls diese Kritik aus der Bevölkerung hervorgerufen haben.
Die kommentarlose Entfernung von Kunstwerken, egal wie diese den Geschmack des Betrachters
treffen, erinnert an Zeiten die hoffentlich nie wieder kommen.
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2010-01-10
Wirtschaftskammer reagierte diesmal erstaunlich schnell
Im Beitrag „Sittenwidrig?“ haben wir die Meinung vertreten, dass es für eine Interessens-
vertretung einen Interessenskonflikt bilde, wenn dieser Strafgelder zugeführt werden, die
von der Behörde bei den Gewerbebetrieben kassiert wurden.
Die dazu gesetzliche Bestimmung in der Gewerbeordnung, ist unserer Ansicht nach sitten-
widrig. Noch dazu hat die Wirtschaftskammer bei der Erarbeitung bzw. Novellierung der
Gewerbeordnung, ein gewichtiges Wort mitzureden.
Das die Wirtschaftskammer, die ausschließlich aus Zwangsmitgliedern besteht, ihre finan-
ziellen Einläufe verteidigt war und ist klar. Allerdings sind die Argumentationen für die
Vereinnahmung von Strafgeldern, die jenen Leuten von der Behörde angeknöpft werden,
welche von der Wirtschaftskammer eigentlich vertreten werden sollten, in der Tat sehr
erstaunlich.
Die Wirtschaftskammer Wien schreibt:
Bereits die GewO 1859 sah in § 151 Abs. 1 leg. cit. seit der Gewerberechtsnovelle 1907
das Zufließen der Strafgelder wegen Übertretung der Gewerbeordnung an die entsprech-
ende Gewerbegenossenschaft vor, welche diese aber an bereits errichtete Krankenkassen
der Mitglieder der Genossenschaft bzw. an die Gehilfenkrankenkasse abzuführen hatte.
Eine weitergehende Recherche der Rechtslage vor dieser Gewerberechtsnovelle hätte uns-
eres Erachtens den Aufwand nicht gelohnt.
Berufung auf ein 150 Jahre altes Gesetz
Die Wirtschaftskammer beruft sich auf ein Gesetz aus dem Jahre 1859, welches 1907 novel-
liert wurde. Allein die Tatsache mit einem 150 Jahre alten Gesetz zu argumentieren, welches
vor 102 Jahre eine „Modernisierung“ erfahren hatte, beweist wie dringend notwendig eine
Novellierung der Gewerbeordnung ist.
Bäckerschupfen
In einem Punkt geben wir aber der Wirtschaftskammer recht. Eine weitergehende Recherche
der Rechtslage vor dieser Gewerberechtsnovelle, hätte sich wirklich nicht gelohnt. Da wäre
man vermutlich im Mittelalter gelandet, wo die Prügelstrafe oder das Bäckerschupfen noch
hochaktuell war.
Vielleicht wurden diese Strafmassnahmen seinerzeit von den Zunftmeistern durchgeführt,
wenn der Gewerbetreibende seinen Obolus nicht entrichtet hatte. Allerdings entzieht sich
dies unserer Kenntnis.
Kein Platz für Schwache
Die Wirtschaft ist kein Sanatorium und bietet keinen Platz für Schwache. Sollte jemand dem
beruflichen Druck eines Selbständigen nicht standhalten können, so ist er in diesem Business
eindeutig fehl am Platz.
Für solche Personen gibt es in Österreich anderwärtige Beschäftigungsmöglichkeiten. Beim
Staat oder den Gemeinden bzw. deren Betrieben sind Stellen vorhanden, wo man Personen
in weniger verantwortungsvollen Positionen „mitleben“ lässt, auch wenn diese dem geford-
erten Leistungsdruck nicht standhalten können.
Jeder ist sich selbst der Nächste
Dieses „Privileg“ gibt es bei Selbständige nicht. Hier heißt es „fressen“ oder „gefressen“
werden. Und das ist auch gut so, denn dadurch wird der Streu vom Weizen getrennt. Da
erscheint uns eine weitere Argumentation der Wirtschaftskammer wieder sehr erstaunlich.
Die Wirtschaftskammer Wien schreibt:
Vielmehr besteht seit 1.8.1974 für die Wirtschaftskammern die Verpflichtung, die von den
Gewerbebehörden überwiesenen Beträge zum Teil auch zur Unterstützung unverschuldet
in Not geratener Gewerbetreibender zu verwenden.
Wer sind die Opfer?
Was bedeutet „unverschuldet in Not geraten“ eigentlich? Ist der/die Betreffende viel-
leicht Opfer eines Erdbebens oder Terroranschlags geworden? Uns ist kein derartiger Fall
bekannt.
Oder waren es vielleicht Unfälle, Krankheiten oder wirtschaftliche Fehlentscheidungen, welche
das „Opfer“ in das wirtschaftliche „Aus“ manövriert haben.
Wettbewerbsverzerrung
Aus welchem Grund muss ein selbständiger Unternehmer, einen „abgestürzten“ Konkur-
renten finanziell unter die Arme greifen, sei es auch nur mit Strafgelder die er bezahlt hat.
Durch finanzielle Hilfen an eine solche Person entsteht eine Wettbewerbsverzerrung.
Diese „Opfer“ haben sich eben aus welchen Grunde auch immer, nicht in der beinharten
Wirtschaftswelt gehalten. Ein Ausscheiden aus dieser ist daher völlig korrekt und bedarf
keiner Unterstützung.
Wirtschaftskammer und Caritas
Es gibt genug karitative Organisationen an welche sich diese Personen wenden können.
Außerdem hat Österreich ein sehr gutes Sozialsystem, welches zwar immer wieder miss-
braucht wird, aber niemanden durch den Rost fallen lässt.
Die Wirtschaftkammer hat eine Interessenvertretung der Wirtschaft zu sein und soll es
tunlichst anderen Organisationen überlassen als „Caritas“ zu fungieren. Auch das
nächste Argument, zur Verteidigung von zugeflossenen Strafgeldern, hat es in sich.
Die Wirtschaftskammer Wien schreibt:
Abgeschafft könnten die Strafbestimmungen ja nur mit der Gewerbeordnung insgesamt
werden, weil sonst die Einhaltung die Regelungen der GewO nicht mehr durchsetzbar wäre.
Lesefehler
Werte Damen und Herren der Wirtschaftskammer! Da dürfte Ihnen ein Fehler beim Lesen
unseres Beitrages unterlaufen sein. Wir haben nicht für eine Abschaffung von Strafbestim-
mungen plädiert, sondern kritisierten das die eingehobenen Strafgelder Ihnen als Interessens-
vertretung zufließen.
Warum sollte man die Gewerbeordnung oder deren Strafbestimmungen abschaffen? Wenn
in einem Haus eine Glühbirne kaputt ist, reißt man ja auch nicht das ganze Gebäude nieder.
Man ersetzt einfach die Glühbirne.
Novellierung erforderlich
Und so gehört auch dieser Absatz in der Gewerbeordnung, durch eine andere Bestimmung
ersetzt aus der hervorgeht, dass Strafgelder weiterhin zweckgebunden zu verwenden sind,
aber nicht der Wirtschaftskammer zuzufließen haben.
Wer hat wie viel kassiert?
Werte Damen und Herren der Wirtschaftskammer! Da uns natürlich brennend interessiert
wie viel Strafgelder Ihnen zugeflossen sind und welche Verwendung diese gefunden haben,
ersuchen wir Sie gleich auf diesem Weg, uns aussagekräftige Unterlagen der letzten 3 Jahre
zukommen zulassen.
Wir bleiben bei unserer Meinung
Abgesehen davon vertreten wir weiterhin die Meinung, dass eine Zwangsmitglied-
schaft nicht mehr zeitgemäß ist. Allerdings hätten Sie bei einer Abschaffung von dieser,
einen massiven Mitgliederschwund.
Auch halten wir weiter daran fest, dass Sie sich in einem Interessenskonflikt befinden, wenn
Sie als Interessenvertretung gleichzeitig Strafgelder von Behörden annehmen, welche von
Ihren Zwangsmitgliedern bezahlt wurden.
Wir glauben nicht, dass ein Autofahrerklub nur ein einziges Mitglied hätte, sollten diesen
Klubs die eingehobenen Strafgelder der Polizei zufließen.
Stauni
2009-11-26
Stellungsnahme der Wirtschaftskammer Wien zum Beitrag
Sehr geehrter Herr Reder,
herzlichen Dank für das offene, sehr sachliche Gespräch am vergangenen Freitag.
Die Wirtschaftskammer Wien vertritt zu den Bestimmungen des § 372 (1) GewO
folgenden Standpunkt:
Bereits die GewO 1859 sah in § 151 Abs. 1 leg. cit. seit der Gewerberechtsnovelle
1907 das Zufließen der Strafgelder wegen Übertretung der Gewerbeordnung an die
entsprechende Gewerbegenossenschaft vor, welche diese aber an bereits errichtete
Krankenkassen der Mitglieder der Genossenschaft bzw. an die Gehilfenkranken-
kasse abzuführen hatte. Eine weitergehende Recherche der Rechtslage vor dieser
Gewerberechtsnovelle hätte unseres Erachtens den Aufwand nicht gelohnt.
Diese Regelung wurde durch die Bundesgesetze BGBl. II Nr. 322(1934 und BGBl. Nr.
548/1935 dahingehend abgeändert, dass die Strafgelder an die damaligen (Landes-)
Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie abzuführen waren, welche wiederum die
Hälfte davon an die damalige Gewerbeförderung institute des Landes (Vorgänger der
Wirtschaftsförderungs-institute) und die zweite Hälfte dem damaligen Landesgewerbe-
verband und der Kaufmannschaft im Verhältnis 2:1 abzuführen hatten.
Im Rahmen der Gewerbeordnungsnovelle 1973, BGBl. Nr. 50/1974 wurde beschlossen,
die Bestimmung des § 151 GewO 1859 grundsätzlich in § 372 GewO 1973 beizubehalten.
die Strafgelder sollten zwar weiterhin den Wifis zufließen, allerdings nicht mehr aber den als
Rechtsnachfolger der o.a. Organisationen anzusehenden Kammergliederungen. Vielmehr
besteht seit 1.8.1974 für die Wirtschaftskammern die Verpflichtung, die von den Gewerbe-
behörden überwiesenen Beträge zum Teil auch zur Unterstützung unverschuldet in Not
geratener Gewerbetreibender zu verwenden.
Nach Ansicht der WKW ist es für die Wirtschaft insgesamt vorteilhafter, diese Mittel weiter-
hin zu erhalten, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Hilfestellung für unver-
schuldet in Not geratene Gewerbetreibende. Hätte die WKO auf diese Bestimmung ver-
zichtet, hätte dies zur Folge gehabt, dass die Strafgelder allgemein für Zwecke der Sozial-
hilfe dem Land in dessen Gebiet die Strafen verhängt wurden, bzw. den in diesen Bundes-
land bestehenden Sozialhilfeverbänden, zugeflossen wären (s. § 15 Abs. 1 VStG idgF).
Weiters ist anzumerken, dass Strafgelder wegen Nichteinhaltung von Vorschriften betref-
fend Betriebsanlagen, die einen nicht unwesentlichen Anteil an der Gesamtsumme der
verhängten Strafen ausmachen, gemäß § 372 Abs. 2 GewO 1994, nicht der Kammer,
sondern aufgrund der oben angeführten Bestimmung des § 15 Abs. 1 VStG dem Bundes
-land Wien bzw. den hier bestehenden Sozialhilfeverbänden zufließen.
Abgeschafft könnten die Strafbestimmungen ja nur mit der Gewerbeordnung insgesamt
werden, weil sonst die Einhaltung die Regelungen der GewO nicht mehr durchsetzbar wäre.
Ein Interessenkonflikt, wie dies auf der Homepage www.erstaunlich.at behauptet wird,
liegt aus unserer Sicht nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Wirtschaftskammer
maßgeblichen Einfluss auf die Tätigkeit der Behörden nehmen könnte, was definitiv nicht
der Fall ist. Wir ersuchen im Dialog mit den Behörden vielmehr immer wieder, die Mitglieder
in erster Linie zu beraten und erst bei nachhaltigem Zuwiderhandeln mit Bestrafungen vor-
zugehen.
Wenn im Rahmen einer individuellen Beratung seitens einer/s WKW-Mitarbeiterin/ Mit-
arbeiters empfohlen wird, eine verhängte Strafe zu bezahlen, dann sicherlich nur, wenn
auf Grund der Darstellung des Mitglieds die Ergreifung eines Rechtmittels aller Voraussicht
nach nicht den gewünschten Erfolg bringen, sondern lediglich höhere Kosten verursachen
würde. Wenn eine gewisse Erfolgsaussicht besteht, helfen wir unseren Mitgliedern bei der
Formu-lierung des Rechtsmittels – dies ist bedeutend häufiger der Fall, als wir die Bezahlung
der Strafe empfehlen.
Wir wollen diese Gelegenheit gerne auch dazu nützen, auf unser Beratungsangebot für die
Wiener Unternehmerinnen und Unternehmer, nicht nur wegen verhängter Strafen auf
Grund der GewO, sondern bei allen Rechtsund Fachfragen, aufmerksam zu machen.
Freundliche Grüße
Dr. Georg Beer
Wirtschaftskammer Wien
Abteilung Mitgliederservice
Stubenring 8 -10
1010 Wien
T 01 514 50-1504 | F 01 514 50-1735
E georg.beer@wkw.at | W http://wko.at/wien
Wir bedanken uns für die Stellungsnahme der Wirtschaftskammer. Ein Beitrag über unsere
Ansicht, der zum Teil erstaunlichen Begründungen erfolgt in Kürze.
Erich Reder
2009-11-26
Die Interessensbewahrer
Stellen Sie sich folgendes Szenario vor. Sie werden von einer Behörde beschuldigt eine Ver-
waltungsübertretung begangen zu haben, die Sie jedoch bestreiten. Um Ihr Recht durchzu-
setzen, engagieren Sie einen Rechtsanwalt.
In Ihren Augen ist dieser Anwalt der Bewahrer Ihrer Interessen und sollte sich so gut wie
möglich für Ihr Anliegen einsetzen. Dieser erhält natürlich für seine Aufgabe, das gegen-
seitig freiwillig vereinbarte Honorar von Ihnen.
Würden Sie so einen Anwalt engagieren?
Nun tritt jener Fall ein, dass Sie trotzdem gegen die Behörde verlieren und Ihnen diese
ein Bußgeld auferlegt. Sie werden sich bestimmt nicht freuen und vielleicht geben Sie auch
dem Anwalt eine Mitschuld, weil dieser Ihrer Meinung nach nicht genug aktiv war.
Was würden Sie machen wenn Sie in Kenntnis gelangen, dass eingehobene Bußgelder
dem Anwalt überwiesen werden? Würden Sie sich von einem solchen Anwalt weiter
vertreten lassen, auch wenn er permanent beteuert Ihre Interessen zu wahren.
Wider den guten Sitten
Mit absoluter Sicherheit würden Sie mit diesem Anwalt nicht einmal ein Wort wechseln,
geschweige denn, ihn als Bewahrer Ihrer Interessen ansehen. Eine Vorgehensweise bei
der ein Interessensvertreter, gleichzeitig von den Behörden die eingehobenen Strafgelder
überwiesen bekommt, ist unserer Meinung nach wider den guten Sitten.
Gemeinsam sind wir stark
Anders dürfte dies die Wirtschaftkammer sehen. Diese braucht ohnehin von niemanden
engagiert zu werden, denn sie besteht ausschließlich aus Zwangsmitgliedern. Obwohl die
Wirtschaftskammer ständig mit dem Slogan „Gemeinsam sind wir stark“ hausieren geht,
schickte sie eine Aussendung an eine bestimmte Zwangsmitgliedergruppe.
Keine Vertretung
Die Ursache dieser Mitteilung waren Verhandlungen mit der Stadt Wien, bezüglich einer
Senkung der Vergnügungssteuer. Die Aussage in dieser Aussendung war in der Tat erstaun-
lich, denn sie lautete „Aus gesellschaftspolitischen Gründen, konnten wir Ihr Anliegen
nicht vertreten.“
Keine Moral
Allerdings hatte es die Wirtschaftkammer nicht davon abgeschreckt, weiterhin den Zwangs-
obolus bei dieser Gruppe von Gewerbetreibenden einzuheben. Geld hat kein Mascherl und
daher ist es gesellschaftspolitisch unbedenklich, wird man sich bei der Wirtschaftkammer
gedacht haben.
Pleitier als Kammerfunktionär
Noch eine von zahlreichen Episoden der Wirtschaftskammer. Ein Unternehmer der bereits
eine behördliche Löschung einer seiner zahlreichen Firmen, einen Konkurs sowie eine Kon-
kursabweisung vorweisen konnte, saß jahrelang als hoher Funktionär in einem Kammer-
gremium.
Dieser Mann war nicht einmal mehr befugt als selbständiger Fensterputzer zu agieren und
leitete Geschicke in einem Gremium mit. „ERSTAUNLICH“ deckte diesen Skandal auf und
die Wirtschaftskammer trennte sich still und leise von diesem Mann. Über diesen Vorfall
haben wir noch keinen Beitrag geschrieben, behalten uns dies aber vor.
Erstaunliche Aussage
Wir haben am 28.Oktober den Beitrag „Magistrat unterstützt Einbrecher“ verfasst. In
diesem Bericht ging es auch um die nebensächliche Aussage eines Marktamtsbeamten
der behauptete, dass die Wirtschaftkammer einen Teil der eingehobenen Strafgelder
erhält.
Erfolglose Nachfrage
Zuerst dachten wir an einen schlechten Scherz, konnten aber kein Motiv dafür finden, dass
dieser Mann die Unwahrheit sprach. Also riefen wir umgehend in der Wirtschaftskammer an
und wollten genaueres dazu wissen.
Wie wir fast erwartet hatten kam keine Antwort. Bei Nachfragen war die zuständige Juristin
entweder nicht im Zimmer oder sie telefonierte gerade. Also haben wir uns an die Magistrats-
direktion Wien gewandt und unsere Anfrage dort deponiert.
Postwendend erhielten wir per Mail folgende Antwort, die in der Tat erstaunlich ist.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Anfrage wurde an uns weitergeleitet.
Sollte sich diese auf ein Telefonat eines Ihrer Mitarbeiter mit mir beziehen, in dem es um
ein Organmandat wegen Übertretung einer gewerbebehördlichen Bestimmung (äußere
Geschäftsbezeichnung) gegangen ist, darf ich Ihnen folgende Bestimmung aus der Gewerbe-
ordnung 1994 zur Kenntnis bringen:
„§ 372. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der
auf Grund des § 369 für verfallen erklärten Gegenstände fließen der Landeskammer der ge-
werblichen Wirtschaft zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die Verwaltungsübertretung
geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirt-
schaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Notlage geratener Gewerbetreib-
ender und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.“
Wie dieses Gesetz enthalten auch andere Gesetze Zweckwidmungen hinsichtlich der auf
dieser Rechtsgrundlage eingehobenen Strafgelder. Bundesgesetzliche Bestimmungen sind
über das Rechtsinformationssystem des Bundes, Gesetze des Landes Wien über das Wiener
Rechtsinformationssystem abrufbar.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen:
Die Abteilungsleiterin:
Mag. Adelheid S*******
Direktorin des Marktamtes
Da hatte sich der Beamte des Marktamts ein wenig geirrt. Nicht ein Teil der eingehobenen
Strafgeldern, sondern der volle Betrag, sowie der Erlös für verfallen erklärte Gegenstände
fließt der Wirtschaftskammer zu.
Wer sind die Unterstützten?
Und das Schöne daran ist , dass diese ganze Aktion durch die Gewerbeordnung gesetzlich
gedeckt ist. Jetzt kann man noch drei mal raten, wer am Entwurf der Gewerbeordnung
mitgearbeitet hat. Richtig geraten, es ist die Wirtschaftkammer.
Mit den überwiesenen Strafgeldern soll die Wirtschaftskammer unter anderem, unverschuldet
in Notlage geratene Gewerbetreibende unterstützen. Wahrscheinlich sind das jene, die nach
Konkursen und Konkursabweisungen, als hohe Funktionäre in verschiedenen Gremien
sitzen.
Eindeutiger Interessenskonflikt
Aber lassen wir einmal den Sarkasmus beiseite und betrachten diese Angelegenheit ganz
nüchtern. Eine Interessensvertretung die gleichzeitig in den Genuss der verhängten Straf-
gelder kommt, ist eindeutig in einem Interessenskonflikt.
Vermutlich ist das auch jener Grund, wenn Gewerbetreibende bei der Wirtschaftkammer
juristischen Rat suchen um sich gegen behördliche Strafen zu wehren und ihnen gesagt
wird, es sei besser zu bezahlen als lange Prozesse zu führen.
Ratschläge haben tieferen Sinn
Diese erstaunlichen Ratschläge der „Interessensvertretung“ ergeben somit auch einen
Sinn, da die Strafgelder an die Wirtschaftskammer überwiesen werden. Damit kassieren diese
doppelt, nämlich einerseits die Zwangsumlage und anderseits die Bußgelder.
Eine derartige Verhaltensweise ist in unseren Augen sittenwidrig, denn wie kann eine Interes-
sensvertretung die ausschließlich aus Zwangsmitgliedern besteht, in den Genuss von Buß-
geldern kommen, welche von Behörden verhängt werden.
Ohne Zwangsmitglieder gäbe es keine Wirtschaftkammer mehr
Das unsere Theorie stimmt, dass es die Wirtschaftskammer bei ihrer jetzigen Leistung und
Verhalten nicht mehr gäbe, wenn sie von freiwilligen Mitglieder leben müsste, lässt sich
durch diese erstaunliche Verhaltensweise einwandfrei beweisen.
Ist schon die Rekrutierung von Zwangsmitgliedern zumindest moralisch bedenklich, schlägt
wohl das Einkassieren von behördlich eingehobenen Strafgeldern als Interessensvertretung,
dem Fass den Boden aus.
Eine Lösung wird kommen müssen
In dieser Angelegenheit sollte die Wirtschaftskammer zum Vorteil ihrer „Zwangsmitglieder“
schnellstens aktiv werden, denn wir denken dass unser Beitrag sicher einige juristische
Aktivitäten auslösen wird.
Normalerweise müsste die Zwangsmitgliedschaft sofort aufgehoben werden. Mit der bis-
herigen Gangart der Wirtschaftskammer gewinnt man den Eindruck, dass es sich hier um
einen Staat im Staat handelt.
Leider sind die meisten Leute in Unkenntnis
Wir sind sich ziemlich sicher, dass diesen seltsamen Paragrafen in der Gewerbeordnung
fast niemand kennt und auch nur wenige Leute, wie Beamte und höherrangige Mitarbeiter
der Wirtschaftskammer, über diese Vorgehensweise Bescheid wissen.
Vermutlich haben wir auch deshalb keine Antwort der Wirtschaftkammer erhalten, weil diese
keinen unnötigen Staub aufwirbeln wollte. In diesem Fall hat sich die Direktion des Markt-
amtes äußerst korrekt verhalten und einem fragenden Bürger umgehend Antwort erteilt.
Stauni
2009-11-19
Die verlorene Identität
Herr N. Mayer der ein treuer ERSTAUNLICH-Leser ist und zufällig im selben Haus wohnt in
dem auch unsere Redaktion untergebracht ist, kam heute mit einem sehr erstaunlichen
Problem zu uns.
Er hatte seinen Reisepass verloren und wollte aus diesem Grund beim MBA 10., einen
Neuen beantragen. Also pilgerte er mit Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde
und Meldezettel zum o.a. Amt in der Laxenburgerstrasse.
Begleitet wurde er von seiner Ehefrau die bestätigen sollte, dass er auch wirklich er ist,
da N. Mayer ja keinen Ausweis mehr hatte.
Fünf Beamtinnen für 300 Antragsteller
Am „Glücksautomaten „ im dortigen Warteraum, zog er die Nummer 213. Nach zirka
3 Stunden Wartezeit rief die Chefin seiner Gattin an und beorderte diese in die Arbeit.
Nach zirka 4 Stunden war dann N. Mayer endlich an der Reihe. Er legte seine Dokumente
vor und wollte den Reisepassantrag abgeben.
Kein Zeuge, kein Pass
„Wo ist Ihr Identitätszeuge?“ wurde er von der dortigen Beamtin in „Zimmer 1, Tisch 5“
gefragt. „Diese habe zur Arbeit müssen um ihren Job nicht zu verlieren“, erklärte Mayer.
„Dann können Sie keinen Antrag auf Reisepassausstellung abgeben“, erklärte die Beamtin
knapp und komplimentierte ihn aus der Amtsstube.
N. Mayer hatte mit dem Verlust seines Reisepasses, offensichtlich auch seine Identität ver-
loren.
Es geht auch anders
Wir setzten uns mit dem Amt in Verbindung, um zu erfahren warum N. Mayer keinen
Antrag abgeben konnte.
Wir bekamen zum Glück eine ganz nette Beamtin namens Sabine Ganzwohl an den Hörer,
die uns aber auf die Durchführungsverordnung des Passgesetztes § 1 Abs.2 verwies.
———————————————————————————————————————
§ 1. (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten
wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß § 16 Abs. 3 Passgesetz 1992 ermächtigten
Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis,
der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher
Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild
muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen.
(2) Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitäts-
nachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der
Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben
zur Person des Passwerbers bestätigen.
(3) Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines
Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde auf-
liegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsfrei festgestellt werden
kann.
(4) Für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) muss
die Identität des Passwerbers mit der dem Anlassfall gebotenen Verlässlichkeit festge-
stellt werden.
——————————————————————————————————————–
Der Absatz in dieser Verordnung besagt, wenn ein Passwerber keinen amtlichen Lichtbildaus-
weis besitzt muss er seine Identität mittels eines Zeugen nachweisen.
Das heißt auf Deutsch, wenn einer keinen Ausweis hat, bekommt er auch keinen und das in
einem Land wo Ausweispflicht besteht. Also eine Katze die sich selbst in den Schwanz beisst.
Was ist ein Identitätsnachweis ?
Unsererseits wurde eingeworfen, dass Mayer alle persönlichen Dokumente vorgelegt hat und
damit seine Identität wohl nachzuvollziehen sei und verwiesen auf den Absatz 3.
Laut Amt genüge dies aber nicht um eine Identität nachzuweisen. Da fragen wir uns aber
schon, was der Absatz 3 dann überhaupt bedeuten soll.
Aber wie bereits gesagt, wir hatten eine ganz nette Beamtin erwischt die uns vorschlug, dass
sich jemand aus der Redaktion als Identitätszeuge zur Verfügung stellen soll.
Der Herausgeber dieses Magazins fuhr mit N. Mayer zum Amt und in 20 Minuten war alles
über die Bühne gebracht.
Was macht ein Single ?
Allerdings ändert das nichts an dieser erstaunlichen Verordnung. Folgt man der Argumenta-
tion des Amtes, ist folgende Situation gegeben.
Wenn jemand einen Reisepass einreicht der noch nie einen gehabt hat, oder wie im Fall des
N. Mayer in Verlust geraten ist und keinen anderen amtlichen Lichtbildausweis oder Identitäts-
zeugen hat, weil er/sie vielleicht alleinstehend ist, erhält diese(r) dann keinen Pass.
Renovierungsbedürftige Verordnung
In der Tat, eine sehr erstaunliche Verordnung. Vielleicht sollte der Gesetzgeber hier Klarheit
schaffen und die Vorlage von persönlichen Dokumenten wie Geburtsurkunde, Staatsbürger-
schaftsnachweis und Meldezettel, als Identitätsnachweis in diese Verordnung aufnehmen.
Stauni
2009-06-29