Zu Unrecht Minusstunden verrechnet und dafür Urlaub abgebucht

AK holt 1.963 Euro für Brot- und Gebäcksausführerin zurück

Nachdem eine Frau aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung gekündigt worden war, wandte sie sich mit ihrer Endabrechnung an die Arbeiterkammer Oberösterreich. Sie wollte sichergehen, dass die Bäckerei, bei der sie beschäftigt war, alles korrekt bezahlte. Doch schnell stellte die Arbeiterkammer fest, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Außerdem hatte die Bäckerei mit Sitz in Urfahr-Umgebung der Frau zu Unrecht Minusstunden abgezogen und dafür Urlaub gegengerechnet. Dank der AK erhielt die Brot- und Gebäcksausführerin 1.963 Euro zurück.

Die Kündigung durch die Bäckerei erfolgte fristwidrig. Deshalb musste der ehemalige Arbeitgeber seiner gekündigten Beschäftigten den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachzahlen. Besonders dreist war aber, dass die Bäckerei der Frau an Tagen, an denen sie nachweislich gearbeitet hatte, Urlaub für angebliche Minusstunden gegenrechnete.

AK-Präsident Andreas Stangl rät bei Minusstunden, jedenfalls den Rat der AK einzuholen: „Es ist nicht zulässig, Beschäftigten Minusstunden zu verbuchen, weil man sie wegen geringer Auftragslage früher nach Hause schickt. Klar ist, dass Urlaub Vereinbarungssache zwischen Beschäftigten und Betrieben ist und daher nicht einseitig abgezogen werden kann.“

Die AK Oberösterreich erreichte für ihr Mitglied eine Nachzahlung in Höhe von 1.963 Euro. „Eine Kontrolle der Endabrechnung bei der Arbeiterkammer am Ende eines Arbeitsverhältnisses ist immer sinnvoll.“, so AK-Präsident Stangl.

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„Impfverweigerern“ droht die Kündigung


Über die Arbeitgeber wird Druck aufgebaut


Zahlreiche renommierte Wissenschaftler (Ärzte, Virologen etc.) stellen den Corona-Impfstoffen ein schlechtes Zeugnis aus. Das wird natürlich von der Pharmaindustrie und von deren beeinflussten Politiker(innen) heftig bestritten. Aber es gibt auch zahlreiche Ärzte und Wissenschaftler, welche die Corona-Impfung über den Klee loben. Ob dies aus Überzeugung, aus Furcht vor Repressalien oder Gewinnabsicht geschieht, wissen nur die Betroffenen selbst.


Nun muss man aber kein Experte sein um zur Ansicht zu gelangen, dass man einem Impfstoff, der innerhalb eines halben Jahres entwickelt wurde und lediglich eine Notzulassung hat, mit gebotener Vorsicht gegenüber steht. Die zahlreichen Impfschäden inkl. Todesfälle sprechen für sich.


Gut die Hälfte der Bevölkerung in Österreich möchte sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht impfen lassen. Das ist zu respektieren, denn immerhin steht es jedermann zu, über die eigene Gesundheit selbst zu entscheiden. Dies scheint aber der Regierung nicht zu schmecken und so versucht man, über die Arbeitgeber den sogenannten „Impfverweigerern“ Druck zu machen. Wobei die Bezeichnung „Impfverweigerer“ jeglicher Grundlage entbehrt, da es ja – zumindest offiziell – keinen Impfzwang gibt.

 

 

Wer heute die Medienlandschaft aufmerksam verfolgt hat wird festgestellt haben, dass man den sogenannten Impfverweigerern Druck machen will. Allen voran, wie könnte es anders sein, die Kronen Zeitung. Ein Experte erklärt in einem Beitrag, warum Impfverweigerern die Kündigung droht.  Uns selbst sind einige Betriebe bekannt, die ihre Arbeitnehmer(innen) zur Corona-Impfung „animieren“.



Ob so eine derartige Kündigung arbeitsrechtlich vor Gericht halten wird, werden uns die ersten Prozesse sagen. Uns erinnert das Ganze jedenfalls an:

 

Niemand hat die Absicht eine Mauer zu errichten!

Niemand hat die Absicht eine Testpflicht einzuführen!

Niemand hat die Absicht einen Impfzwang einzuführen!


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14.05.2021


Pietätloser Klassiker vom Klassiker


Raiffeisenbank schickt Verstorbenen neue Geschäftsbedingungen,

obwohl sie von dessen Tod in Kenntnis ist

 

 

Im Oktober des Vorjahres berichteten wir über die Raiffeisenbank, die einen (zum damaligen Zeitpunkt bereits über ein Jahr) Verstorbenen mahnte.  Es ging da offenbar um aufgelaufene Kontospesen, da auf dem Konto – verständlicherweise – keine Einzahlungen mehr getätigt wurden.  Beim besagten Bankinstitut rechtfertigte man sich damit, dass man vom Notar, welcher die Verlassenschaft abgewickelt hatte, nicht verständigt worden sei und sagte zu, dass man die Angelegenheit umgehend in Ordnung bringen werde.

 

Wir halten fest: Im Oktober 2017, also nach dem Erscheinen unseres Beitrags (der auch in der Tageszeitung HEUTE veröffentlicht wurde) und den damals geführten Telefongesprächen, war man bei der Raiffeisenbank in Kenntnis, dass Herr Ing. Robert R. verstorben ist.  Das hinderte aber besagtes Bankinstitut nicht daran, nun wieder tätig zu werden.

 

Diesmal erhielt der – bereits seit 30.08.2016 – Verstorbene die neuen Geschäftsbedingungen.  Sollte er diesen bis 18.10.2018 nicht widersprechen, treten diese Tags darauf in Kraft. Ein Widerspruch wird aus biologischen Gründen nicht möglich sein.  Auch von der angebotenen Kündigungsmöglichkeit wird er nicht Gebrauch machen können.  Dies sollte auch der Raiffeisenbank klar sein.

 

 

Nun ist es bereits ein makabrer Klassiker, dass Banken immer wieder Verstorbenen Mahnungen oder sonstige Post schicken, sofern sie nicht vom Ableben des Betroffenen in Kenntnis sind.  In diesem Fall aber, ist die Raiffeisenbank bereits seit Oktober 2017 in Kenntnis, dass Herr Ing. Robert R. vor knapp 2 Jahren verstorben ist.  Das scheint die Banker augenscheinlich nicht zu stören und so bezeichnen wir das jetzige Schreiben als pietätloser Klassiker vom Klassiker.  Die Sätze am Ende des Schreibens: „Vielen Dank für Ihr Vertrauen. Wir sind auch in Zukunft für Sie da!“, möchten wir lieber kommentarlos im Raum stehen lassen.

 

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2018-08-18


UNIQA wollte sich die Rosinen herauspicken


Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen

Warum  Versicherungsanstalten  in der Bevölkerung nicht immer den besten Ruf genießen, wird
durch  unseren heutigen Beitrag bestätigt.  Ein Hausbesitzer ist bereits jahrelang Versicherungs-
nehmer bei der UNIQA.  Nun hatte dieser das Pech,  dass es in seinem Haus, am 1. Februar, zu
einem Wasserschaden – der durch einen Rohrbruch verursacht wurde – kam.
Jedenfalls musste die UNIQA für diesen Schaden (vereinbarungsgemäß) aufkommen. Nach der
Schadensregulierung  schickte  der  Versicherungskonzern  dem  Hausbesitzer  die  Kündigung.
Fairerweise  muss  erwähnt  werden,  dass  es  im besagten Haus auch im Vorjahr zu zwei Rohr-
brüchen gekommen war.   Nun steht es natürlich einer Versicherung frei,  einem Versicherungs-
nehmer zu kündigen, wenn ein sogenannter „schlechter Schadensverlauf“ besteht.
Screen: © erstaunlich.at
Zum  Leidwesen  des  Hausbesitzers  glaubte aber die UNIQA besonders schlau zu sein.  Sie
kündigte ihm nur die Leitungswasserversicherung. Alle anderen Sparten – die einen positiven
Schadensverlauf aufwiesen – wollte sich die Versicherungsanstalt behalten.   Scheinbar ganz
nach dem Motto:  „Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen.“
Die UNIQA wollte sich also die Rosinen aus dem Vertrag herauspicken.   Zwar warb der Ver-
sicherer um Verständnis für seinen Schritt, doch dieses war und ist wohl bei einer derartigen
Vorgangsweise nicht aufzubringen.  Wenn schon Kündigung, dann das Gesamtpaket.  Tele-
fonate des Hausbesitzers beim zuständigen Makler blieben erfolglos.
Uns erschien es auch erstaunlich, dass einzelne Sparten aus einem Versicherungsvertrag ge-
kündigt  werden  können  und  lasen  uns  die  Polizze aufmerksam durch.   In dieser konnten
wir  keinen  Hinweis  darauf  finden.   Wir  kontaktierten  ebenfalls den  Makler und führten mit
diesem ein längeres Telefongespräch.  Und siehe da,  es geschehen doch noch  Zeichen und
Wunder.   Denn  nach  unserem  Telefonat  erklärte man sich plötzlich bereit,  den kompletten
Versicherungsvertrag zu stornieren.
Screen: © erstaunlich.at
Wie heißt es so schön?  „Durchs Reden kommen d’Leut zam.“  Jedenfalls freut es uns, dass
wir dem Hausbesitzer bei seinem Problem mit der UNIQA behilflich sein konnten.
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2014-04-20

„Gesundheitsrisiko“ Kündigungsfrist


Krankenstandmissbrauchsklassiker wird

zunehmend zur schlechten Gewohnheit

Immer mehr Mitarbeiter,  die ihr Unternehmen verlassen , lassen sich – obwohl ihnen nichts fehlt –
während  der   Kündigungsfrist   krankschreiben.   Das  ist   der  Befund  des  Wirtschaftskammer-
Service Centers,  bei  dem sich beinahe schon täglich verärgerte Unternehmen melden, die sich
mit diesem Sozialmissbrauchsklassiker konfrontiert sehen.
Dies  schildert  auch Michael Heindl,  Arbeitsrechtsexperte im Wirtschaftskammer-Service Center:
„Zuletzt  getroffen  hat  es  einen  metallverarbeitenden  Betrieb  aus  dem  Bezirk  Oberwart:  Ein
Mitarbeiter,   der  weit  vor   Beginn  der  kollektivvertraglichen   Kündigungsfrist   die   Kündigung
aussprach,  war  vor  und  vor allem während der vierwöchigen Kündigungsfrist fast durchgehend
im  Krankenstand.   Pikantes  Detail:  Der  betroffene  Arbeitnehmer erklärte der Geschäftsleitung
süffisant, dass er nicht wirklich krank sei, der behandelnde Arzt aber eine andere Meinung habe“.
Dies ist leider kein Einzelfall.  Immer mehr Unternehmen müssen zuschauen, wie sich ausscheid-
ende  Mitarbeiter  völlig  grundlos  und  ganz  gezielt für die gesamte Kündigungsfrist  – natürlich
bei  fortlaufenden Bezügen –  krankschreiben lassen.  Statt die Kündigungsfrist zur Jobsuche, zur
Einschulung  des  Nachfolgers  ode r zum geordneten Abgang aus dem Unternehmen zu nutzen,
macht man auf Kosten des Arbeitgebers und der Kollegen blau.   Dass sowohl das Unternehmen,
als  auch  der  Sozialstaat  durch  einen derartigen Sozialbetrug Schaden nehmen,  kümmert die
Betroffenen dabei nicht. Sozialbetrug wird ja nicht verfolgt.
In  der  Wirtschaftskammer  will  man  diesen Sozialbetrug nicht länger tolerieren.   „Hier wäre die
Einführung  eines Krankenbesuchsdienst beim Versicherten durch die Gebietskrankenkasse, wie
es  ihn  in  anderen Bundesländern gibt, sinnvoll.   Auch müssen jene wenigen, aber in der Regel
ortsbekannten  Ärzte,   die  diesen   Sozialmissbrauch  durch  eine  lockere   Krankschreibepraxis
unterstützen,  von  der  BGKK  künftig  persönlich  kontaktiert   bzw.  der  Ärztekammer  namhaft
gemacht werden“, fordert Wirtschaftskammerpräsident Peter Nemeth.   Das sei man – so Nemeth
–  jenen vielen Arbeitnehmern und Ärzten schuldig, die sich seriös und korrekt verhalten.
In  der  Wirtschaftskammer kann man sich auch eine legistische Maßnahme vorstellen,  um der-
artige Praktiken einzudämmen: „Dienstgebern sollte es in Zukunft möglich sein, den ausscheid-
enden   Mitarbeiter  während  der  Kündigungsfrist  einseitig  zum  Verbrauch  des  Resturlaubs
verpflichten zu können“, so die Rechtsexperten der Wirtschaftskammer. (Quelle: APA/OTS)
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2013-07-26

Wie verliert man seine Wohnung?


Von Krankheiten bis zum ausgeraubt werden ist alles inkludiert

Wollen Sie in die Chance kommen ausgeplündert  zu  werden  und dies unter Umständen
mit  Ihrer  Gesundheit  oder  ihrem  Leben  zu bezahlen?   Wollen  Sie  mit  an Sicherheit
grenzender  Wahrscheinlichkeit  Ihre  Wohnung  verlieren?   Dann haben wir die perfekte
Lösung für Sie.
 
Screens: facebook.com
 
Vermieten  Sie  einfach ein oder mehrere Zimmer Ihrer Wohnung an wildfremde Personen.
Bedenkt man, dass in Wien ein Pensionszimmer einfacher Art in etwa 30,- Euro pro Nacht
und Nase kostet, müssten Sie Ihre Räumlichkeiten in etwa an 3 bis 5 Personen vermieten,
um  auf  den in den obigen Inseraten versprochenen Durchschnitt von 80,- bis 150,-  Euro
pro Nacht zu kommen.
 
Abgesehen von dem zu erwartenden hygienischen Desaster,  dass sich in Ihrer Wohnung
abspielen  wird  (Wohnungen  haben meist nur ein Bad und eine Toilette),  tummeln sich
mit der Vermietung wildfremde Personen in Ihren privaten Räumen.
 
Nachdem  Sie  nicht wissen können was diese beabsichtigen,  leben Sie somit ständig in
Gefahr  zumindest  bestohlen  (wenn  nicht Schlimmeres)  zu  werden.   Eines wird Ihnen
aber ziemlich sicher ins Haus stehen,  nämlich die Kündigung Ihres Vermieters.   Uns ist
nämlich  kein  Mietvertrag  für  Mietwohnungen bekannt,  der das gewerbliche Vermieten
von Zimmern gestattet.
 
Im  Klartext heißt das:  Ein Hotelbetrieb in einer Mietwohnungen ist nicht gestattet.  Im
Gegenteil,  ein  solches  Verhalten  wird  als  Kündigungsgrund  angeführt.  Vermutlich
werden Sie zusätzlich  auch Schwierigkeiten mit der Gewerbebehörde bekommen.
 
Sollten  Sie  dann  auf der Straße sitzen spielt das auch keine große Rolle.  Sie wenden
sich dann ganz einfach an die Firma  „airbnb“  und lassen sich halt ein Zimmer vermit-
teln.
 
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2012-12-17
 

Trauriger Aprilsch(m)erz von A1


Jetzt dürfen die Kunden herhalten

Nach  diversen Aussagen von  Peter Hochegger im  parlamentarischen U-Ausschuss kann
man durchaus zum Schluss gelangen, dass die Telekom mit Geld nur so um sich geworfen
hat. Diese Beträge scheint man nun nach der Fusionierung  -Telekom mit A1-  wieder her-
einbringen zu wollen.
Vermutlich erhielt dieser Tage jeder A1-Kunde nachfolgendes Schreiben des Telekommuni-
kationsanbieters.   Da wird dem Kunden im knappen Kasernenhofton mitgeteilt,  dass man
es  „gerade heraussagt“,  dass es ab 1.April 2012 zu Preiserhöhungen kommt.

Seit Jahren in Kenntnis und trotzdem Flaterate-Verträge

Interessant  ist  eines der Argumente  welches man  seitens von  A1  für die Preiserhöhung
angibt.  „Und andererseits  treibt die Inflation  schon seit Jahren unsere Kosten in die Höhe“,
so steht es in dem Schreiben wörtlich zu lesen.   Das überrascht uns ein wenig, den erstens
wurden Kunden bei der Telekom bis zur Fusionierung mit Flatrate-Angeboten geködert und
zweitens erhielten  A1-Kunden nach dem Zusammenschluss im August 2011 nachfolgendes
Schreiben.



In diesem Schreiben  versicherte A1 seinen Kunden schriftlich, dass trotz Fusionierung mit
der Telekom alle Tarife unverändert bleiben.   Erstaunlich, da man doch bei A1 seit Jahren
in Kenntnis darüber ist, dass die Inflation die Kosten in die Höhe treibt bzw.  getrieben hat.
Dabei ist das  A1-Schreiben gerade einmal ein halbes Jahr alt.

Friss Vogel oder stirb

Nun scheinen die Zusagen von A1,  sowie die rechtsgültig  bestehenden Telekomverträge
für  Festnetz-Internetanschlüsse  keine Gültigkeit mehr zu haben.   Für Zweifler  wird noch
lakonisch  auf die AGB hingewiesen.   Das ist jenes kleingedruckte Machwerk, das sich kein
Kunde durchliest und selbst wenn er dies täte, müsste er eine juristische Ausbildung haben
um den Inhalt der AGB zu verstehen.
Natürlich stellt A1 jedem Kunden frei,  bis zum 1.April 2012,  betroffene Verträge kostenlos
kündigen zu können. Das mag in Großstädten sicher von Vorteil sein. Jedoch im ländlichen
Raum, wo es keine alternative Möglichkeit eines Festnetz-Internetanschlusses gibt,  gilt hier
offenbar das Motto „Friss Vogel oder stirb.“
Für uns entsteht hier unweigerlich der Eindruck, dass die betroffenen abgeschlossenen Ver-
träge mit der Telekom, sowie die großmundigen schriftlichen Versprechungen von A1, das
Papier nicht wert sind auf dem sie stehen.
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2012-02-20
 

Und es brummt doch


Aufruhr im Wiener Taxigewerbe

„Ich stehe in der Kälte und warte auf’n Taxi,  aber es kommt nicht (kummt net, kummt
net)  ich warte auf das  Brummen von  ’nem Mercedes Diesel,  aber es  brummt net…“
Wer kennt ihn nicht, diesen Ohrwurm der Gruppe DÖF aus dem Jahre 1983?

 

Doch es brummt zurzeit gewaltig im Wiener Taxigewerbe. ERSTAUNLICH hatte gestern

Besuch von einigen aufgebrachten Taxiunternehmern. Grund dafür ist das Verhalten der

zwei Wiener Taxifunkzentralen „40100“ und „31300“.   Von den rund 4.500 in Wien
betriebenen Taxis, sind zirka 2.500 bei diesen Funkzentralen angeschlossen.

 

Neues kostengünstiges System

In Deutschland hat sich ein neues System der Fahrtenvermittlung etabliert,  welches zur
vollsten Zufriedenheit der Taxiunternehmer, sowie auch der Fahrgäste läuft. Daher wurde
dieses Fahrten-Vermittlungssystem, im Vormonat nun auch auf Wien ausgeweitet.

 

Genaue Informationen unter diesem LINK

 

Dieses Fahrtenvermittlungssystem bringt sowohl den Taxiunternehmern, als auch den Fahr-
gästen Vorteile. Für den Kunden hat das endlose Verweilen in der Warteschleife zu Stoß-
zeiten ein Ende,  da er sein Taxi über einen Tastendruck auf  seinem Handy  per  „App“
bestellt. Die Taxiunternehmer ersparen sich ernorme Kosten,  wie die Anschaffung eines
Datenfunkgerätes und dessen Einbau,  Denn für die Fahrtenvermittlung wird lediglich ein
Handy benötigt.

 

Ferner fallen beim System „mytaxi“,  die nicht gerade billigen Vermittlungskosten an die
Funkzentralen weg.   Denn pro Fahrtenvermittlung über  „mytaxi“  wird dem Taxiunter-

nehmer jeweils 1,- Euro pro vermittelter Fahrt in Rechnung gestellt.

 

Schwimmen die Felle der Dualisten bereits davon?

Diese Situation gefällt den etablierten Dualisten  „40100“ und „31300“ natürlich nicht, da
sie offenbar ihre Felle davonschwimmen sehen. Daher versuchen sie die Aufbauphase von
„mytaxi“ in Wien zu erschweren, indem sie den bei ihnen angeschlossenen Unternehmern
untersagen, dieses Fahrtenvermittlungssystem zu nutzen.  Ganz offen wird den Taxiunter-
nehmer(innen) mit der Vertragskündigung gedroht,  falls sie die Dienste von  „mytaxi“  in
Anspruch nehmen.

 

Interessant ist das Schreiben der Firma „TAXI 31300 Vermittlungsgmbh“.  Diese rechtfert-
igt ihre Androhung der sofortigen Kündigung bei der Nutzung von „mytaxi“ mit folgendem
Passus im Funkvertrag.

 

 

Ob eine derartige Vereinbarung im Klagefall vor einem österreichischen Gericht überhaupt

Bestand haben wird sei ohnehin dahingestellt. Denn auch in Deutschland versuchten die

etablierten Taxifunkzentralen den Aufbau von  „mytaxi“  mit der Begründung  des „Kon-
kurrenzverbotes“ zu boykottieren.


Aber das  OLG Frankfurt am Main  belehrte die  Funkzentralen eines Besseren und hat
jüngst klargestellt, dass es unzulässig ist, wenn eine Taxizentrale den ihr angeschlossenen
Taxiunternehmen die gleichzeitige Rufvermittlung durch andere verbietet (OLG Frankfurt
a.M. v. 14.07. 2009, Az.: 11 U 68/08 (Kart)).

 

TAXI 31300 schließt jegliche Vermittlungssysteme aus

Abgesehen vom Urteilsspruch des OLG Frankfurt am Main – welcher vermutlich in Öster-
reich nicht anders ausfallen wird –  stellt sich  die berechtigte Frage,  ob ein Handy über-
haupt als  Funkanlage zu werten ist.  Über diesen Aspekt scheint man sich auch bei der
Firma „TAXI 31300 Vermittlungsgmbh“ und nicht ganz sicher zu sein und schließt daher
sicherheitshalber  – bis auf das eigene-  alle anderen Vermittlungssysteme von der Fahr-
tenvermittlung aus.

 

 

Abgesehen davon,  dass durch das  Verhalten des Funkfahrtenvermittlers  den Taxiunter-
nehmern ein wirtschaftlicher Schaden erwächst, empfiehlt dieser noch den Taxibetreibern,
dass die bei ihnen beschäftigten Lenker(innen)  per Dienstanweisung gegen eine besteh-
ende gesetzliche Vorschrift verstoßen sollen und dies auch noch unterschreiben zu lassen.

 

Mit dem Satz   „Es ist untersagt,  andere als das vom Unternehmen in ihrem Fahr-
zeug vorgesehene  Vermittlungssystem zu nutzen“  stellt die Firma  „TAXI 31300
Vermittlungsgmbh“  eindeutig klar,  dass außer den von ihnen vermittelten Funkfahrten,
nur mehr Fahrgäste aufgenommen werden dürfen die direkt ins Taxi einsteigen.  Diese
Interpretation  des vom Funkfahrtenvermittler  verfassten Satzes ist durchaus korrekt,
denn sogenannte „Einsteiger“ werden nämlich über kein Vermittlungssystem dem Taxi
zugeführt.
 
Erst im zweiten Satz wird mit dem Wort   -„auch“-  gesondert auf die Mobilfunk-Appli-
kation verwiesen,  deren Nutzung  eine ausdrückliche  und schriftliche  Erlaubnis des
Unternehmers erfordert.

 

Denn es gibt eine Anzahl von anderen Fahrtenvermittlungssystemen, als die von „mytaxi“.
Da wäre zum Beispiel das Standplatztelefon. Dies ist das  klassische  Fahrtenvermittlungs-
system schlechthin. Taxilenker(innen) dürften dann auch nicht mehr als „Stammtaxler“ in
Lokalen fungieren.

 

Denn der  Anruf des  Bedienungspersonals via  Handy zur Abholung eines Fahrgastes ist
ebenfalls  ein Fahrtenvermittlungssystem.  Taxistandplätze vor  diversen Spitälern oder
Hotels sind teilweise mit einem optischen oder akustischen Signal ausgestattet. Dieses
wird durch den Portier ausgelöst, wenn für einen Fahrgast ein Taxi benötigt wird. Auch
das ist ein  Fahrtenvermittlungssystem.

 

Alle diese im obigen Absatz beschriebenen Fahrtaufträge müssten Taxilenker(innen) ab-
lehnen,  wenn es nach  der Empfehlung des  Funkfahrtenvermittlers geht und würden
dadurch gegen die gesetzlich bestehende Beförderungspflicht verstoßen.

 

Beförderungspflicht

Vergrößerung mit rechter Maustaste und  „Graifik anzeigen“ anklicken!

Screen: wien.gv.at.recht

 

Ausnahmen von der Beföderungspflicht

Vergrößerung mit rechter Maustaste und  „Graifik anzeigen“ anklicken!

Screen: wien.gv.at.recht

 

Trotz intensivster Nachschau konnten wir keine Ausnahme von der Beförderungspflicht

finden, welche die schriftliche Empfehlung der Firma  „TAXI 31300 Vermittlungsgmbh“

an die Taxiunternehmer rechtfertigen würde. Unserer Meinung nach versucht der Funk-

fahrtenvermittler  die Personalpolitik der Taxiunternehmer(innen)  zu beeinflussen um
zu verhindern, dass die bei ihnen beschäftigten Lenker(innen)  via Handy die Dienste

von „mytaxi“ nutzen. Bei einem Entzug der Funkkarte, wird der/die Lenker(in) für den

Unternehmer „wertlos“ und dies hätte vermutlich eine Kündigung und einen anschließ-
enden Arbeitsgerichtsprozess zur Folge.

 

Wir können nur allen Taxiunternehmer(innen) empfehlen, sich das Schreiben der Firma

„TAXI 31300 Vermittlungsgmbh“ sorgfältig aufzubewahren und im Streitfall dieses beim

Arbeitsgericht vorzulegen,  sollte ein(e) entlassene(r) Lenker(in) klagen.   So kann sich

nämlich dann auch das Gericht ein Bild von der Vorgangsweise des Funkfahrtenvermitt-
lers machen.

 

Devot und ökonomisch völlig ahnungslos

Allerdings müssen  wir den  Taxiunternehmer(innen)  zwei  Vorwürfe machen.  Diese

Unternehmer(innen) müssen völlig devot sein, denn anders  können wir es uns nicht

erklären, dass diese mit sich in einer derartigen Form umspringen lassen und sich dem
Diktat eines Funkfahrtenvermittlers unterwerfen.

 

Und damit sind wir beim zweiten Vorwurf, nämlich der ökonomischen Uninformiertheit.

Wer nur die Grundregeln der Ökonomie beherrscht müsste am ersten Blick erkennen,

dass Funkfahrtenvermittler ohne angeschlossene Taxiunternehmer keine wirtschaftliche

Überlebungschance haben. Umgekehrt jedoch nicht. Taxiunternehmer benötigen für

ihr wirtschaftliches Überleben keinen Funkfahrtenvermittler. Dies wird täglich von rund

2.000 funklosen Taxibetreibern unter Beweis gestellt.

 

Wenn beispielsweise ab morgen,  alle an den beiden  Funkzentralen angeschlossenen

Taxiunternehmer ihre Verträge kündigen, würde diesen  wirtschaftlich nichts passieren.

Dass könnte man von den Funkzentralen jedoch nicht behaupten, denn diese müssten

in einem solchen Fall ihre Pforten schließen.


Klar, dass in den ersten zwei Wochen ein kleines Chaos herrschen würde,  bis sich die

Fahrgästen neu orientiert haben und auf anderen Wegen ihre Taxis ordern.   Alterna-
tiven dazu gibt es ja zahlreich. Der Gang zum Standplatz, das Standplatztelefon, den
„Stammtaxler“ per Handy zu rufen und seit neuesten  die Möglichkeit zu seinem Taxi
über den Handy-App  „mytaxi“  zu kommen.

 

Was ist mit der Interessensvertretung los?

Erstaunlicher als die Vorgangsweise des Funkfahrtenvermittlers „TAXI 31300 Vermitt-

lungsgmbh“  ist das Verhalten der  Standesvertretung der Taxiunternehmer(innen),
denn diese dürfte sich bereits in einen vorzeitigen Winterschlaf begeben haben.

 

Wir haben  schon in etlichen Beiträgen an der Wirtschaftskammer  Kritik geübt,  dass
diese zwar mit  Zwangsbeiträgen künstlich am Leben erhalten wird, allerdings dafür
sehr dürftige bis gar keine Gegenleistungen erbringt.

 

Das Verhalten der Taxiinnung  (eine Sparte der WK)  rechtfertigt  unsere Kritik,  denn
diese hat  bis dato nicht  im Geringsten reagiert,  obwohl sich bereits  zahlreiche Taxi-
unternehmer(innen) bei ihnen beschwert haben.  Was können wohl die Gründe sein,
dass diese  Zwangs-Interessensvertretung dieses Problem  offenbar ignoriert und sich
in vornehmes Schweigen hüllt.

 

Möglicherweise legt die Taxiinnung das ökonomische Prinzip  – „geringstmöglicher Auf-
wand und größtmöglicher  Gewinn“-  auf ihre eigene Weise aus und ist der Meinung
„Kein Aufwand und größtmöglicher  Gewinn“.   Es könnte auch sein,  dass die
Verantwortlichen bei der Taxiinnung kein Interesse an den Problemen und Sorgen
ihrer Zwangsmitglieder hegen.
 
Möglicherweise ist aber auch der Einfluss der Funkfahrtenvermittler in dieser Zwangs-
institution so groß,  sodass die Taxiinnung an der  entstandenen Problematik nicht
einmal anstreifen will und ihre Zwangsmitglieder einfach im Regen stehen lässt.

 

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2011-09-10
 

MA 62 schikaniert kranken Pensionisten


Kein Einzelfall

Über den Vorfall  in dem wir im  Beitrag   „Erteilt die MA 62 Hausarreste?“  berichteten,
dachten wir dass es sich um einen bedauerlichen Einzelfall handelt. Es gab dazu auch
heftige Leserreaktionen,  sowie wie etliche Zuschriften bezüglich der Vorgehensweise
der MA 62.
Heute kam Herr Günther K. zu uns in die Redaktion und legte nachfolgendes Schreiben
der MA 62 vor.

Kranker Pensionist muss sich schikanieren lassen

Herr K. ist alleinstehender Pensionist und gesundheitlich schwer angeschlagen. Die Hälfte
des Jahres  verbringt er  daher notgedrungen im  Krankenhaus.  Seine Post holt er regel-
mäßig ab, oder lässt diese per Postrücksendung an den Absender rücksenden, wenn wie-
der einmal ein Krankenhausaufenthalt bevorsteht.
Auch besitzt er kein  Fahrzeug um die  Bezahlung einer eventuelle Verkehrsstrafe versäu-
men zu können. Daher ist es äußerst interessant, welchem Hinweis hier die MA 62 nach-
gegangen ist, um Herrn K. ein derartiges Schreiben zuzusenden.

Pensionist sieht alten Mietvertrag als mögliches Motiv?

Eines besitzt der Pensionist jedoch,  was als Motiv für eine  „Überprüfung  der Meldung
seines Wohnsitzes“ an die MA 62 dienen könnte.  Er besitzt  nämlich einen uralten Miet-
vertrag mit sehr geringer Miete.  Günther K. meint auch, dass dies seinem Hausherrn ein
Dorn im Auge sei.
Da wir den Vermieter von Günther K.  nicht kennen und außer seiner  nicht beweisbaren
Vermutung  nichts im Raum steht,  wollen und können  wir dem Hausherrn ein derartiges
Motiv nicht unterstellen.

Methoden erinnern Anwesenheitskontrolle

Wie wir jedoch bereits im Fall Markus R. geschrieben haben,  könnte ein bösartiger Vermie-
ter sich mit Hilfe der MA 62 eines ungeliebten Mieters entledigen.  Denn wenn sich Herr K.
nicht binnen zwei Wochen mit der zuständigen  MA-Abteilung in Verbindung setzt, wird er
amtlich abgemeldet und zudem droht ihm eine Strafe bis zu 726,- Euro.
Offensichtlich hat diese Vorgehensweise bei der MA 62 Methode und erinnert eher an eine
Anwesenheitskontrolle beim Bundesheer, als an ein  bürgerfreundliches Service, zu denen
die Magistrate der Stadt Wien gegenüber den Bürgern verpflichtet wären.
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2010-10-19
 

Erteilt die MA 62 Hausarreste?


Bezahlung eines Strafmandates vergessen

Der Montagetischler Markus R., wohnt bereits seit zwei Jahren an der Adresse 1100 Wien,
Raxstraße.  Seine berufliche Tätigkeit  besteht darin wochenlang im Bundesgebiet herum-
zureisen, um die Produkte eines namhaften Küchenherstellers in Haushalten zu montieren.
Bei den vielen Kilometern die Markus R. mit dem Montage-Lkw jährlich zurücklegt, kommt
es schon ab und zu vor, dass er sich ein Strafmandat einhandelt. Eines davon war ihm of-
fenbar in Vergessenheit geraten. Nachdem die Autofahrer ohnehin die Melkkühe der Nat-
ion sind, verzichtete auch die Bundespolizei nicht darauf, die Geldstrafe einzukassieren.
Also wurde ein Gruppeninspektor an die Adresse des Montagetischlers geschickt, um den
Betrag des Strafmandates, wegen  „Parkens im Halteverbot“ einzutreiben.  Da Markus R.
wie gewohnt auf Montage war, stand der Polizeibeamte naturgemäß vor verschlossener
Türe.

Der Amtsschimmel begann wegen 21,- Euro kräftig zu wiehern

Vom dienstlichen Ehrgeiz gepackt, begann der Polizist zu ermitteln und befragte andere
Hausparteien nach dem Verbleib von  Markus R.   Möglicherweise dachte  er auch,  den
Kriminalfall seines Lebens an Land gezogen zu haben.
Wenn man bedenkt, dass in heutiger Zeit kaum ein Nachbar den anderen kennt und die
Abwesenheit einer Person oft nur wegen eines Leichengeruches bemerkt wird, war die-
ser Vorgang alles andere als intelligent.
Und so  kam es wie es  kommen  musste.  Keine anderer  Hausbewohner  hatte sich in der
Großstadt-Anonymität für den gesuchten Mitbewohner interessiert und kannten ihn daher
auch nicht. Eine ältere Dame meinte sogar zu wissen, dass dieser delogiert worden sei.
Bei der Adresse von R. handelt es sich sogar um eine Gemeindebauanlage.  Nichts  wäre
also für den übereifrigen  Gruppeninspektor einfacher gewesen, bei  „Wiener Wohnen“
anzufragen,  ob dass mit der  Delogierung überhaupt stimme.  Anstatt dessen bemühte
sicher der Gesetzeshüter nachfolgendes Schreiben an die  MA 62 zu erstellen um folgen-
den Sachverhalt mitzuteilen.
Die MA 62 schickte daraufhin Markus R. im August 2010 folgendes Schreiben. Gottseidank
passierte dies im Urlaubsmonat des Monteurs. Ansonsten hätte die Angelegenheit vermut-
lich  schwerwiegende  Folgen nach  sich ziehen können,  da er  wegen seines  Berufes die
höchst erstaunliche Frist von „14 Tagen“ nicht einhalten hätte können, da er von der Zu-
stellung dieses Schreibens keine Kenntnis gehabt hätte.

Gedankenlosigkeit bei der MA 62

Offenbar  macht  man sich bei  der MA 62  nicht viele Gedanken  um die Bürger der Stadt
Wien.  Es gibt nämlich auch noch  andere Berufe  als die eines Beamten, die tagtäglich am
selben  Schreibtisch sitzen  und sich nach  Feierabend in  aller  Ruhe nach  Hause begeben
können.
Bedenkt man dass  es nicht selten  vorkommt, dass ein bösartiger Hausherr einen Mieter los-
werden will, ist die Vorgangsweise der MA 62 in der Tat erstaunlich. Der Vermieter bräuchte
sich nur der Dienste dieser Magistratsabteilung zu bedienen, und hätte einen Markus R. sehr
rasch los gehabt.
Auch zerstrittenen Lebenspartner(innen) könnten ihren ungeliebten Partner auf diese Art
loswerden. Man bräuchte nur Sorge dafür zu tragen, dass jene Person die Empfänger des
erstaunlichen  MA 62-Schreibens ist,  dieses innerhalb  von 14 Tagen  nicht zu Gesicht be-
kommt.
Jedenfalls konnte Markus R.  den Irrtum raschest aufklären,  da ihm der Umstand zu Gute
kam, dass er sich zu dieser  Zeit im Urlaub und  daher in seinen eigenen vier Wänden auf-
hielt.

Anwesenheitskontrolle

Aber ein kleines Sahnehäubchen zur Draufgabe gibt es noch. Erschien doch am 2.Septem-
ber gegen 09:00 Uhr,  eine  Kontrolleurin der  MA 62 an der Wohnungstüre des Monteurs,
läutete an und hakte auf einer „Anwesendheitsliste“ die Anwesenheit von Markus R. ab,
nachdem dieser die Türe geöffnet hatte.
Was wäre  wohl passiert,  wenn der Tischler wieder auf  Montagefahrt  gewesen wäre. Ver-
mutlich hätte sich die gesamte erstaunliche Amtshandlung der MA 62 wiederholt. Betrachtet
man die 14-Tage Frist, sowie die doch sehr anmutende Anwesenheitskontrolle, könnte man
zur Annahme kommen, dass  die MA 62  Hausarreste erteilt.
Ferner müssten alle alleinstehende Personen ihre Berufe wie Vertreter, Fernfahrer, Monteure
udgl. aufgeben,  da sie ihre Wohnung für einen  längeren Zeitraum als für 14 Tage nicht ver-
lassen dürfen. Ansonsten blüht ihnen neben der angekündigten Strafe ( bis zu 726,- Euro)
die amtliche Abmeldung.

Erweiterter Denkvorgang gefragt

Diese Abmeldung hätte wiederum zur Folge, dass der Vermieter das Mietverhältnis kündigen
kann. Sicherlich könnten durch aufwendige Gerichtsverfahren und horrende  Anwaltskosten
derartige Kündigungen widerrufen werden.  Aber all diese  Schwierigkeiten könnten vermie-
den werden,  wenn man bei der  MA 62 weiter  als bis zur Schreibtischkante hinaus denken
würde.
*****

2010-10-14
 

Sozial – Brutal

 

Erstaunliches Sozialnetz

Die Auslegung des Sozialnetzes in Österreich ist teilweise sehr erstaunlich.
Während auf der einen Seite arbeitsunwilligen Mitbürgern diverse Sozialleistungen
und Arbeitslosenunterstützung nachgeschmissen werden, müssen anderseits Werktätige
mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes rechnen, wenn weiterhin „überhöhte Krankenstände“
ihrerseits  vorliegen.

Betriebsunfall

Folgender Fall hat sich nicht bei einem „dubiosen“ Privatunternehmer, sondern
beim Wiener Gemeindebetrieb „Wiener Linien“ (Unternehmen der Wr. Stadtwerke)
ereignet.

Frau (*)Müller  (*Namen geändert)  ist von Beruf Strassenbahnfahrerin. Bei einem
Betriebsunfall zog sie sich eine Verletzung am Bein zu, welche eine Operation
zur Folge hatte.

Krankenstand verursacht Kündigung

Der chirurgische Eingriff verlief weitgehend ohne Komplikationen, was man
von der anschliessend Ausheilung nicht behaupten konnte.
Frau Müller hatte starke Schmerzen im Bein und unzählige Arztbesuche waren
die Folge.

An eine Ausübung ihres Berufes als Strassenbahnfahrerin, welcher naturgemäß
volle geistige und körperliche Eignung voraussetzt, war vorerst nicht zu
denken.

Als zusätzliche Überraschung flatterte ihr von ihrem Dienstgeber, nachfolgendes
Schreiben ins Haus.


    Dieses Schreiben wurde uns von Fr. Müller zugesandt
  
Man bedenke, eine Dienstnehmerin verletzt sich während der Ausübung
ihres Dienstes derart schwer, sodaß dies eine Operation zur Folge hat.
Zu allem Überdruß verläuft die Heilung  dann auch nicht optimal.

Der Drohbrief

Das wiederum verlängerte den Krankenstand, der ohnehin auch finanzielle Nachteile
(wie z.b. Wegfall der Zulagen) bringt.
Zur Krönung erhält die Dienstnehmerin noch einen „Drohbrief“ ihres Dienstgebers
mit der Androhung einer Kündigung, falls sie weiterhin überhöhte Krankenstände hat.

Frau Müller hatte nicht mehrere Krankenstände wegen Kopfschmerzen, Schnupfen odgl.,
sondern nur diesen einzigen, der sich auf Grund von Komplikationen verlängerte,
ohne das sie eine Schuld daran hatte.

Die Wiener Linien sind ein Wiener Gemeindebetrieb und drücken wir es nun mal sehr
dezent aus, ein SPÖ-nahes Unternehmen. Das „S“  in SPÖ steht für „sozial“ und was an

diesem Verhalten sozial sein soll, finden wir mehr als erstaunlich.

Stauni

  
2009-05-30
  

Inhalts-Ende

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