Wieder ein Sexualstraftäter, der keinen Tag ins Gefängnis muss
Es ist ungeheuerlich, wie diese Justizministerin Opfer von Sexualverbrechen verhöhnt. Ein
wegen fünffacher Vergewaltigung verurteilter Mann, der ein junges Mädchen mehrmals
brutal vergewaltigt hatte, wurde zu nur zwei Jahren Haft – davon acht Monate unbedingt –
verurteilt.
Das Mädchen wird wohl lebenslang mit den psychischen Folgen zu kämpfen haben. Und
als wäre das nicht genug, wird diese lächerliche Strafe auch noch reduziert und der feine
Herr darf mit Fußfessel seine Strafe in Freiheit verbringen. Selbst die Bitte des Opfers an
die Justizministerin, doch dem Täter keinesfalls die Fußfessel zu gewähren, nutzte nichts.
Während den Tätern alle nur erdenklichen Hilfestellungen gewährt werden, bleiben die
Opfer mit ihren psychischen und physischen Problemen alleine gelassen. Oft sind jahr-
zehntelange Therapien nötig, um ein halbwegs normales Leben führen zu können.
Die Täter können nach wenigen Monaten freigehen und sich weitere Opfer suchen.
Weder die Justiz- noch der Gesundheitsminister scheinen sich an der Opfer-Täter-Umkehr
zu stoßen. Der Gesundheitsminister sollte sich auch für Verbrechensopfer und deren
Gesundheit verantwortlich fühlen und sich im Sinne der Betroffenen für die Opfer stark
machen.
Leider ist vom Linksideologen A. Stöger in dieser Hinsicht wenig zu erwarten. Er agiert
augenscheinlich frei nach dem Zitat von Solschenizyn: „Ein marxistisches System erkennt
man daran, dass es die Kriminellen verschont und den politischen Gegner kriminalisiert!“
Aber noch bedenklicher als das Verhalten des Gesundheitsministers, ist das der Justiz.
Mit der Genehmigung einer Fußfessel für einen Vergewaltiger, findet unverhohlen eine
Verhöhnung des Opfers statt.
Aber was will man sich schon von einer Justiz erwarten, die einen pädophilen Jugend-
richter, der auf seinem PC massenhaft kinderpornografisches Material gehortet hatte, zu
lächerlichen 5 Monaten auf Bewährung verurteilte? Mit diesem Fast-Freispruch darf der
Mann in Amt und Würden bleiben und auch in Zukunft Urteile im Namen der Republik
fällen.
*****
2012-08-22
GASTAUTOREN – BEITRAG
Es gibt Geld und Ansehen verheißende Bereiche im Leben, in die man mit etwas Ehrgeiz und
ohne besondere Vorkenntnisse relativ schnell vorstoßen kann. Einer dieser Bereiche ist die
Politik, für manche beruflich wenig Erfolgreiche wird diese geradezu zur Überlebensnische.
Immer vorausgesetzt man wird nicht von allzu großen Hemmungen geplagt und verfügt über
ein flottes Mundwerk, stehen die Chancen, Mitnaschen zu können, ganz gut. Weiß man dann
auch noch ein wenig Schauspieltalent in die Waagschale zu werfen, braucht es eigentlich nur
mehr eine einzige Zutat und das Rezept ist perfekt: Dreistigkeit.
Die aktuellen Politik-Skandale sind natürlich nur die Spitze eines Eisberges. Auch weil nicht
wenige sich wohl noch erst im Zustand der Gärung befinden. Nun ist die Korruption, um die
es hier geht, selbstverständlich kein rein österreichisches Phänomen, hat aber vornehmlich
in Wien ein ihr besonders gedeihliches Milieu gefunden.
Zum einen ist es gewiß die nicht nur räumliche Nähe zu Balkan und Orient, die eine gewisse
Bakschisch-Herrlichkeit aufkommen ließ. Zum anderen ist das jahrzehntelange Festsitzen ein
und derselben Partei im Rathaus ein idealer Humus für moralisch und politisch unreinliche
Verhältnisse.
Es erklärt übrigens auch, warum diese Partei so wild entschlossen und mit allen Mitteln um
„ihren“ Besitz kämpft: Nach einem Abgang könnte ja außer fahrlässiger Verschuldung noch
ganz anderes – und nicht bloß ein Briefkuvert, das über einen Schreibtisch gewandert ist –
ans Tageslicht kommen.
Gewiss, es hat sich diese widerliche Bazar-Mentalität nicht nur bei dieser einen Partei ein-
geschlichen. Das System selbst ist infiziert. Man tanzt Korruptionswalzer ganz allgemein. Die
aktuellen Ereignisse um auch regierungsnahe Unternehmen bestätigen dies erneut.
Bestätigt wird auch ein altes Sprichwort: Mit dem Essen kommt der Appetit. Einige dürften
sich da aber ganz schön viel zugemutet haben. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang
ein Verhalten festzustellen, das sehr typisch für einen gewissen Menschenschlag hierzulande
zu sein scheint: Mag einer noch soviel veruntreut oder der Republik geschadet haben, mag
er selbst verurteilt worden sein, er wandelt, um mit Nitzsche zu sprechen, „obschon ganz
verrucht, doch in Unschuld“.
Helmut Müller
2012-02-27
FPÖ-Bashing geht munter weiter
Noch manipulativer und dreister als die derzeitige Chefetage des ORF, könne man den öffent-
lich-rechtlichen Rundfunk einer westlichen Demokratie nicht führen, kritisierte der freiheit-
liche Generalsekretär Herbert Kickl die skandalösen Vorgänge rund um die Einladungspolitik
der sonntäglichen Diskussionsreihe „Im Zentrum“, die diesmal den Titel „Der Telekom-
Skandal -die verluderte Republik“ trägt.
Offenbar habe der ORF mit der Auswahl bzw. nicht-Auswahl seiner Gäste demonstrieren wol-
len, wie verludert die Republik bereits sei, kommentierte Kickl das offensichtliche FPÖ-Bashing.
Einerseits versuche der ORF schwerst manipulativ, die FPÖ mit den Korruptionsvorgängen
rund um die Telekom in Verbindung zu bringen, indem längst aus der FPÖ ausgeschiedene
bzw. ausgeschlossene Vertreter noch immer als „FPÖ-Politiker“ bezeichnet würden und
andererseits werde argumentiert, dass die FPÖ „…im Gegensatz“ zu BZÖ und ÖVP nicht im
Zentrum der Vorwürfe der Telekom-Causa stehe und deshalb nicht eingeladen werde, zeigte
Kickl das perfide Spiel der linken Meinungsmacher am Küniglberg auf.
„Ob sich der zur Diskussion geladene Peter Pilz der oben zitierten Meinung von Chefredak-
teur Dittlbacher anschließen wird, und nicht die üblichen haltlosen Anschüttungen äußert,
darf bezweifelt werden“, so Kickl.
„Es scheine das Kalkül des ORF zu sein, der FPÖ die Möglichkeit einer direkten unzensierten
Antwort darauf zu entziehen. Die Weigerung der ORF-Führung für eine objektive, ausge-
wogene Diskussionsrunde zu sorgen, die für ein öffentlich-rechtliches Unternehmen selbst-
verständlich wäre, könne nur als „Gesinnungs-Korruption“ der vom SPÖ-Freundeskreis
aufgestellten Akteure gewertet werden, sagte Kickl, der eine Entpolitisierung des ORF für
dringend notwendig hält.
*****
2012-02-18
Keine Abschiebung für schwerkriminellen Türken
Auf Nostrifikation dürfte ein in Vorarlberg lebender Türke nicht mehr warten zu müssen. Denn
diese hat er bereits erhalten, falls schwer kriminelles Verhalten in Österreich als Qualifi-
kation zu werten wäre.
Die Qualifikationen des 29-jährigen Türken liegen in Diebstählen, Körperverletzungen, Wider-
stand gegen die Staatsgewalt, Urkundenunterdrückung, Bombendrohung um Geld zu erpressen,
unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, Unterdrückung eines Beweismittels, Sachbeschädig-
ung bis hin zu vergleichbar harmlosen Delikten wie Verleumdung und Beleidigung. Das Straf-
register des Mannes ist ellenlang.
Nach neun Verurteilungen und einer Einweisung in eine Anstalt für abnorme Rechtsbrecher,
langte es der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und verhängte über den türkischen Serien-
Straftäter ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Begründet wurde dieses, dass der Mann gezeigt
habe, dass er nicht bereit ist, die geltenden Gesetze der Republik Österreich zu respektieren.
Entschädigung statt Abschiebung
Wer nun glaubt, dass es für den kriminellen Türken per „One Way Ticket“ in Richtung seines
Heimatlandes ging, der irrt gewaltig. Der türkische Serien-Straftäter darf in Österreich
bleiben und bekam als Draufgabe eine Art Entschädigung in der Höhe von 2.620,- Euro für
Prozesskosten. Der Betrag durfte natürlich vom Steuerzahler beglichen werden.
Der Türke, der es mit den österreichischen Gesetzen offensichtlich nicht so genau nahm,
beanspruchte allerdings schon den Rechtsstaat als es um seinen Kopf ging. Er wandte sich
an den Verfassungsgerichtshof, der den Abschiebebescheid der BH-Feldkirch aufhob und
dem Serien-Straftäter zusätzlich 2.620 Euro Entschädigung zusprach.

Das Höchstgericht kam nämlich zur Ansicht, dass man bei der Abschiebung mehr auf die
Krankheit des Mannes (Schizophrenie) eingehen hätte müssen. Wir ersparen uns die Ent-
scheidung des Verfassungsgerichtshofes zu kommentieren und überlassen es der geneigten
Leserschaft, sich selbst ein Urteil darüber zu bilden.
*****
2012-01-28
Behält der Salzbaron seinen Diplomatenpass?
Aus zuverlässiger Quelle ist durchgedrungen, dass mit der heute im Ministerrat beschlos-
senen Neuregelung bei den Diplomatenpässen weitere Ausnahmegenehmigungen für Rot
und Schwarz geschaffen werden. Es ist zu vermuten, dass Androsch seinen Diplomaten-
pass mit dem Fiktionstitel „Regierungsbeauftragter für China“ behalten wird.
Mit der gleichen Begründung würden wir für die Ex-Politiker Karl Blecha, Franz Vranitzky,
Josef Riegler, Heinrich Neisser, Franz Fischler, Rudolf Streicher, Robert Lichal, Wolfgang
Schüssel, Johannes Ditz, Werner Fasslabend, Rudolf Scholten, Erhard Busek, Caspar
Einem, Karl Schlögl, Benita Ferrero-Waldner, Viktor Klima, Eleonore Hostasch, Rudolf
Edlinger, Andreas Khol, Wolfgang Ruttensdorfer, Helmut Kucacka, Franz Morak, Alfred
Gusenbauer, Maria Berger, Heide Schmidt oder auch Peter Ambrozy wieder Tür und Tor
zum Diplomatenpass öffnen. Auch diese Personen haben mehr oder weniger halböffent-
liche Ehrenämter, über die sich auch ein internationaler Status konstrueren lässt.
Abgesehen von dieser Information, ist die Farce „Diplomatenpass“ prolongiert. Das
Karussell der Erstaunlichkeiten um dieses heiß begehrte Dokument dreht sich nämlich
munter weiter, denn für die Ehepartner der Berechtigten ist ebenfalls ein Diplomatenpass
vorgesehen.
Wofür benötigen Ehepartner der Minister einen Diplomatenpass?
Absolut inakzeptabel und unverständlich ist das Vorhaben des Außenministers, für Ehepart-
ner von Ministern und Staatssekretären auch weiterhin einen Diplomatenpass vorzusehen.
Das sei nicht „restriktiv“, wie Spindelegger meint, sondern geradezu das Gegenteil und in
höchstem Maße absurd.
Die Vergabe von Diplomatenpässen an Ehepartner schlägt dem Fass geradezu den Boden
aus und ist eine Provokation der Sonderklasse. Spindelegger möge einmal erklären, wofür
die Angetrauten dieses Dokument benötigen.
Sehr wohl Sinn würde es machen, dieses Dokument aber für aktive Klubobleute sowie
aktive Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses, aber keinen Tag länger als ihre aktive
Funktion andauert und beschränkt auf die Ausübung offizieller Missionen.
Aktive Parlamentarier, die etwa auch in Krisenregionen als Wahlbeobachter unterwegs sind
oder einen Lokalaugenschein vornehmen, sollten genauso wie die Klubobleute, die ständig
im internationalen Bereich unterwegs sind, den bestmöglichen Schutz ihrer Republik ge-
nießen.
Spindelegger schüttet das Kind mit dem Bade aus, nimmt den außenpolitisch tätigen Parla-
mentariern ein nicht unerhebliches Schutzdokument weg und gewährt es den Ehepartnern
der rot-schwarzen Ministerriege weiter, für welche dieses Dokument nicht einmal im An-
satz zu rechtfertigen ist.
Nationalratspräsidentin Prammer ist gefordert, sich in wenigstens einmal vor die Parla-
mentarier zu stellen. Wenn nämlich die rot-schwarzen Ehepartner mehr an Schutz er-
halten sollen als aktive Parlamentarier, die immer wieder auch international in heiklen
Gebieten offiziell unterwegs sind, dann ist dies mehr als unverständlich.
Entweder wird der Diplomatenpass nur mehr für Diplomaten im engeren Sinn vergeben,
was auch ein Aus für Diplomatenpässe an Regierungsmitglieder einschließt, oder die Re-
publik gewährt diese Schutzfunktion für all jene, welche tatsächlich außenpolitisch im
Interesse der Republik bzw. auch des Parlamentes unterwegs sind, was ein richtiger Weg
wäre.
Ehepartner sind bei beiden Varianten jedoch keine tragfähige Variante und genauso ein
Skandal wie die Vergabe an Diplomatenpässen für ausgeschiedene Politiker. Aber offen-
sichtlich hält sich Spindelegger an die Gesinnung seiner Parteikollegin und mittlerweile aus
ihren politischen Ämtern ausgeschiedenen Rauch-Kallat, die den Diplomatenpass ihres an-
getrauten Grafen bis aufs Messer verteidigt. Wo kämen wir denn hin, wenn sich die Ehe-
leute von Politiker(innen) wie das gemeine Volk anstellen müssten.
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2012-01-17
Pädophiler Richter
Am Landesgericht Salzburg ist ein Richter vom Dienst suspendiert worden, weil er über
längere Zeit kinderpornografisches Material aus dem Web auf seinen privaten Rechner
heruntergeladen haben soll.
Ein halbes Jahr lang soll der 47-Jährige das kinderpornografische Material aus dem Inter-
net bezogen haben. Die Polizei war offenbar bei einer einschlägigen Internetrazzia über
die Protokolladresse des Computers auf den Juristen aufmerksam geworden. (Quelle:
orf.at). Diese Meldung geistert seit heute durch sämtliche Medien in Österreich.
Image der Justiz ist angekratzt
Im Regelfall sind Richter(innen) hoch angesehene Mitglieder unserer Gesellschaft.
Wie aber der obig angeführte Fall beweist, befinden sich auch unter diesen schwarze
Schafe. Ob nun Pädophilie den Geisteskrankheiten zuzuordnen, oder „nur“ ein
kriminelles Verhalten ist, wagen wir nicht zu beurteilen. Fest steht jedenfalls, dass es
verabscheuungswürdig und kriminell ist.
Gerade unter dem Richterstand verursachen solche Leute enormen Schaden. In
letzter Zeit ist das Image der Justiz ohnehin angekratzt. Wie repräsentative Umfragen
ergaben, sank das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz enorm. Das hat auch seine
Ursachen und ist in Fehl- oder politisch motivierten Urteilen einzelner Richter(innen) zu
finden.
Auch Richter(innen) sind nur Menschen
Richter(innen) sind auch nur Menschen und damit dem alltäglichen Stress ausgesetzt.
Dieser kann psychische Veränderungen herbeiführen und dadurch Gemütsschwank-
ungen oder ärgere psychische Störungen auslösen, welche das Urteilsvermögen
trüben. Nun ist dies gerade bei Richter(innen) sehr problematisch, da durch ihre
Urteile Existenzen vernichtet werden können.
Beispielsweise muss sich jeder Busfahrer in regelmäßigen Zeitabständen einer ärzt-
lichen Untersuchung unterziehen, ob er ob er physisch und psychisch noch in der
Lage ist seinen Beruf auszuüben. Der gute Mann (oder Frau) könnte in der
Zwischenzeit Alkoholiker(in) geworden sein. Und wer würde sich schon gerne von
einem Menschen mit diesem psychischen Problem fahren lassen. Auch würden
Eltern kaum ihre Kinder einem pädophil veranlagten Schülertransport-Fahrer
anvertrauen.
Was spricht gegen psychologische Untersuchungen?
Was spricht also dagegen, wenn Richter(innen) ebenfalls in gewissen Zeitab-
ständen ärztlich überprüft werden, ob sie psychisch noch in der Lage sind die
Anstrengungen des Richteramtes zu tragen. Diese ärztliche Untersuchung
müsste von einem unabhängigen Psychologen durchgeführt werden.
Mit einer derartig ärztlichen Untersuchung könnte möglicherweise verhindert
werden, dass beispielsweise eine pädophile Figur, über andere Menschen im
Namen der Republik urteilt.
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2011-08-19
GASTAUTOREN-BEITRAG
Mein gestrig emotionaler Ausbruch in der Kommentarfunktion zum Beitrag „Perverses
Kinderschnitzel TEIL2“ hat mich zu meinem heutigen Gastautoren-Beitrag veranlasst.
Mag sein dass diese Emotionsäußerungen unprofessionell waren, aber ich hoffe dass
diese unter dem menschlichen Aspekt verstanden wurden.
Den Erfolg eines investigativen Webmagazines kann man einerseits daran ablesen ob
und wie oft einzelne Artikel von den herkömmlichen Medien (Print+TV) übernommen
werden! Dies geschah in der jüngsten Vergangenheit beinahe wöchentlich! Bestes Bei-
spiel dafür war der vom Herausgeber veröffentlichte Artikel über die „geplante biolog-
ische Heiztechnik des Wiener Zentralfriedhofes“, der von allen Tageszeitungen und
Fernsehstationen des Landes übernommen und zur Megaschlagzeile wurde!
Andererseits messt sich der Erfolg auch an der Anzahl und Qualität der politischen
Kritiker, insbesondere der der Regierenden! Und hier hat sich ERSTAUNLICH als heimat-
liebendes, nationales Magazin natürlich die linke und linkslinke JAGDGESELLSCHAFT
zum Feind gemacht!
Nach entlarvenden Berichten, die die wahre Einstellung dieser Community zum Thema
Meinungsfreiheit und Wahrheitsliebe für den aufgeklärten Leser unseres Magazines sicht-
und greifbar machten, schwangen diese vermeintlichen „Gutmenschen“ weidlich die
NAZIKEULE !!! Zu diesem ultimativen „Totschlagargument“ jeder Diskussion mussten Sie
ja zwangsläufig greifen da unsere Artikel immer seriös und wahrheitsgemäß ausrecherchiert
sind !!!
Um aber nun diesem degutanten Nonsens entgegen zu treten, möchte ich Ihnen einen
kleinen Einblick in die Vita des Herausgebers, zu einem Kommentator und meiner Person
geben:
Der Herausgeber dieses Online-Magazins, Erich Reder, war einst einige Jahre im Staatsdienst
und kennt daher die Gepflogenheiten und Denkweisen der Behördenvertreter ziemlich gut.
Diese Kenntnisse erweisen sich bei der Berichterstattung über Behörden und deren Vertre-
ter als Vorteil.
Anschließend war er über 20 Jahre lang Wiens größter Peepshow-Betreiber. Diese Karriere
beendete er im vorigen Jahr, da ihm die Doppelmoral der Gesellschaft zum Halse heraushing.
Die größten Moralaposteln und Kritiker des Rotlichtmilieus waren meist die besten Kunden.
Als Privatier hatte er nun die Zeit und Gelegenheit den Traumberuf seiner Jugend, den eines
investigativen Journalisten zu verwirklichen!
Ihn jetzt als Nazi oder Rechtsextremisten zu verunglimpfen ist lächerlich vor allem wenn
man weiß, dass er seine jüdischen Wurzeln zwar nicht in der Synagoge auslebt diese
aber tief in seinem Herzen pflegt!!!
Hier allein zeigt sich schon wie perfide diese MEINUNGSTERRORISTEN gegen Menschen vor-
gehen die sich erlauben unangenehme Wahrheiten aus zu sprechen und zu veröffentlichen!
Kommentator Freddy Rabak (Unautorisiertes Amt) war einst ein schillerndes schlagzeilen-
trächtiges Mitglied der Wiener Rotlichtszene.
Nach seinem Ausstieg Anfang der 1990er Jahre machte er es sich zur Lebensaufgabe die
Bevölkerung vor der Drogengefahr und des massiven Impacts der Ostöffnung auf die freie
westeuropäische Kultur aufzuklären und zu warnen!!!
Ich kenne Ihn seit 1986 und habe Ihn immer als glühenden, lautstarken Antifaschisten erlebt
und geschätzt, der als Hardcore Hetero eine vorbildliche Toleranz gegenüber der Homosex-
uellen Gemeinde lebt!!!
Zu meiner Person möchte ich erwähnen, dass ich einer der erfolgreichsten Nachrichten-
dienstler der 2. Republik war!
Durch meine Fernsehauftritte (ZIB, Tatsachen, Am Schauplatz) und Printrecherchen- und
veröffentlichungen (vormals Österreich, jetzt Krone und Spiegel) kann ich ruhigen Gewis-
sens behaupten, dass ich ein linksliberal denkender Mensch und Antifaschist bin!
Wie Sie lieber Leser nun erkennen können ist es mehr als nur lächerlich uns Nazis zu schim-
pfen nur weil wir die Wahrheit ergründen und kommunizieren 😉
Den Meinungsterroristen innerhalb der tiefroten Sozialisten, der „kommunistischen“ Grünen
und der moslemischen Zuwanderern sei folgendes ins Stammbuch geschrieben:
Das was uns bei ERSTAUNLICH verbindet ist unsere Heimat- und Wahrheitsliebe!!!
Nobody living can ever Stop us
as we go walking our Freedom Highway
Nobody living can make us turn back
This Land was made for you and me
This Land is your Land
This Land is my Land
from California to the Danube Island
from the Redwood Forrest to the Black Sea Waters
mit herzlichen Grüßen
Chris Lorre
2011-03-30
Interessante Frage im TS-Forum
Der folgende Beitrag wird so einigen Polizeibeamten nicht gefallen, aber diese Webseite
existiert nicht zum Zwecke des Gefallens von Personen oder Berufsgruppen. Es hat je-
doch jeder die Gelegenheit, sich zum jeweiligen Thema in der Kommentarfunktion zu
äußern und auch Kritik zu üben.
Im TS-Forum, welches auch vom Herausgeber dieser Webseite mäßig bis regelmäßig
besucht wird, stellte ein User sinngemäß die Frage, warum sich die Polizei bei politischen
Umstürzen immer auf die Seite der Machthaber stellt und sich nicht mit dem Volk solidari-
siert.
Jede Medaille hat zwei Seiten
Wir möchten vorauschicken, dass wir keineswegs Feinde der Polizei sind und vor der
normalen Arbeit der Beamten(innen) grossen Respekt haben. Wir sind auch der Mein-
ung, dass jeder Staat dieser Welt einen Polizeiapparat zur Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie zur Verbrechensaufklärung benötigt.
Allerdings hat jede Medaille zwei Seiten und wir wollen in diesem Beitrag, die nicht so
Glänzende aufzeigen. Die Polizei vollzieht als Exekutive, Gesetze und Anordnungen der
Legislative und ist zusätzlich mit dem staatlichen Gewaltmonopol ausgestattet.
Dieses staatliche Gewaltmonopol machen sich Machthaber von Staaten, gelegentlich bis
öfters zu Nutzen, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Wenn sie dabei auf Wider-
stand im Volk treffen, benützen sie ganz einfach die Polizei, um diesen zu brechen.
Egal ob Dritte Welt oder westeuropäisches Land
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Drittes Weltland oder ein zivilisiertes Staats-
gefüge handelt. Typisches Beispiel ist unser Nachbarland Deutschland. Während Merkel
und Co sich über die Vorgangsweise der tunesischen Polizei mokieren, vergessen sie
die jüngst vergangenen, äußerst brutalen Polizeieinsätze im eigenen Land.
Ohne Unterschied wurden dabei Umweltaktivisten, welche gegen einen Castor-Transport
demonstrierten oder Pensionisten und Kinder in Stuttgart (Stuttgart 21), Opfer exzessiver
Polizeigewalt. Die Beamten haben ganz offensichtlich auf Befehl gehandelt.
Um einen solchen Befehl auszuführen, darf ein Mensch nicht über die Eigenschaft des selb-
ständigen Denkens verfügen, sondern muss ein bedingungloser Befehlsempfänger sein.
Dies dürfte auch ein besonderes Aufnahmekriterium sein, um in den Polizeidienst aufge-
nommen zu werden. Personen mit ausgeprägter Willensstärke und der Tendenz ihre Mein-
ung auch öffentlich zu vertreten, werden bei der Polizei mit Sicherheit nicht alt.
Eine Dienstzeit, drei Diensteide
Ein gutes Beispiel für bedingungsloses Nichtdenken ist, dass es in Österreich vorkam,
dass ein und dieselben Beamten auf drei völlig verschiedene Staatsformen ihren Eid
leisteten.
Da gab es die Generation von Polizisten die ihren Eid auf die 1. Republik, dann auf das
Tausendjährige Reich und zu guter Letzt auf die 2. Republik leisteten. Diese Beamten sind
mittlerweile schon verstorben oder es existieren noch einige als Pensionisten.
Wer nun einwirft, dies sei schon lange her und wird sich nicht wiederholen, der befindet sich
im Irrtum. Es ist nicht die Schlechtigkeit, sondern ausgeprägte Existenzangst, die willens-
schwache und zum bedingungslosen Dienen geborene Personen derartige Manöver durch-
führen lassen. Bei der Polizei fällt es halt besonders auf, da die Bevölkerung unmittelbar
betroffen sein kann.
Wie bereits eingangs erwähnt, besteht die Notwendigkeit der Polizei um nicht in anarchische
Zustände zu versinken. Allerdings diese als Freund und Helfer zu bezeichnen, ist schon
etwas vermessen. Denn Freunde verprügeln keine Freunde, auch wenn es ihnen befohlen
wird.
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2011-01-30
Kein Aprilscherz
Der User „Sammy“ hat uns in seinem Kommentar zum Beitrag „Sind Österreicher(innen)
fremdenfeindlich?“ auf einen Beitrag auf „krone.at“ aufmerksam gemacht. Darf man dem
Artikel Glauben schenken, fällt der Vorfall wohl unter Österreichs skurrilste Gerichtsurteile.
Der Pensionist Helmut G.aus Graz, mähte an einem Freitagnachmittag den Rasen seines
Grundstückes. Dabei jodelte und sang er einige Lieder. Dadurch geriet er mit seinem mos-
lemischen Nachbarn in Konflikt.
Private Gebetsstunde
Dieser war mit einigen Glaubensbrüder in seinem Haus zur Gebetsstunde zusammenge-
kommen. Dabei wurde der häusliche Gottesdienst, per Lautsprecher in den Hof übertragen.
Die gläubigen Moslems fühlten sich durch den Gesang, des rasenmähenden Pensionisten
gestört und zeigten diesen bei der Polizei an. Angeblich habe der Jodler des Grazers, wie
der Ruf eines Muezzins geklungen.
Sollte jetzt jemand glauben, dass diese Anzeige eingestellt wurde, der irrt gewaltig. Der
Pensionist wurde vom Bezirksgericht Graz-West, wegen „Verächtlichmachung religiöser
Symbole“ und „Behinderung der Religionsausübung“ zu 800,- Euro Geldstrafe verurteilt.
Öl ins Feuer gegossen
Ein derartiges Urteil kann nur Kopfschütteln auslösen und trägt sicher dazu bei, Öl ins Feu-
er für Fremdenhass zu schütten. Bei allen Respekt für das Richteramt, der oder die urteil-
ende Richter(in), gehört von seinem (ihrem) Amt abgezogen und an eine Stelle versetzt,
wo diese(r) keinen Schaden anrichten kann.
Wir respektieren die Freiheit der Religionsausübung. Sollte diese, wie in diesem Fall aus-
serhalb eines Gotteshauses, auf einem Privatgrundstück abgehalten werden, so ist darauf
zu achten, dass unbeteiligte Nachbarn nicht behelligt werden.
Der Fall ist einzigartig
Uns ist kein derartiger Fall bekannt, bei dem eine Religionsgemeinschaft eine Anzeige
erstattet hat, weil sie sich durch einen rasenmähenden und singenden Nachbarn belästigt
fühlte. Mit einem derartigen Verhalten wird die Toleranzgrenze der Religionsfreiheit aus-
gereizt und trägt sicherlich nicht zur Völkerverständigung bei.
Es ist nur traurig, dass sich ein(e) Richter(in) für derart billige Polemik hergibt und im Namen
der Republik Österreich urteilt. Denn wir sind uns ziemlich sicher, dass dieses Urteil nicht im
Sinne der österreichischen Bevölkerung war. Dem betroffenen Pensionisten kann nur ange-
raten werden, in die nächste Instanz zu gehen und zu hoffen, dort einen praxisnahen Richter
zu finden.
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2010-11-27
Orden für ausserordentliche Leistungen
Wir haben gedacht, dass Orden eigentlich für ausserordentliche Leistungen und Verdienste
verliehen werden. Am Dienstag erhielten gleich fünf Regierungsmitglieder im Ministerrat
hohe Auszeichnungen.
Unterrichtsministerin Claudia Schmied, Verteidigungsminister Norbert Darabos und Wissen-
schaftsminister Johannes Hahn, erhielten das „Goldene Ehrenzeichen am Bande für Ver-
dienste um die Republik Österreich“.
Welche besonderen Verdienste wurden erbracht?
Nun was haben diese Herrschaften wohl besonderes für unser Land geleistet, dass ihnen
die Ehre einer solchen Auszeichnung zuteil wurde? Schmied erhielt wahrscheinlich den
Orden für die Umgestaltung der Bundeshymne, während vermutlich Hahn für seine Verdien-
ste um das Glückspielgeschäft bei seiner vergangenen Tätigkeit bei der Firma Novomatic
ausgezeichnet wurde.
Möglicherweise war das „Goldene Ehrenzeichen“ auch als Ehrenbezeugung für seine
tadellose Haltung bei den vergangenen Studentendemonstrationen gedacht. Beim Zivil-
diener Darabos ist alles klar. Seine makellose Militärvergangenheit, in der er in unzähligen
Kampfeinsätzen selbstlos seinen Mann stellte, haben ihm diesen Orden eingebracht.
Auch die Sportkarriere des Herrn Darabos, die ihn wahrscheinlich auch zum Sportminister
qualifizierte, ist beispiellos. Etliche Olympiasiege des Norbert Darabos in den Disziplinen
die uns leider entfallen sind, berechtigen ihn diesen Orden zu tragen.
Gut bezahlter Job und Privilegien
Zum Drüberstreuen gab es noch für die ÖVP-Staatssekretäre Christine Marek und Reinhold
Lopatka, das „Silberne Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich“. Alle ge-
nannten Herrschaften haben eines gemeinsam. Sie bekommen für den Job den sie für ihren
Arbeitgeber, die Republik Österreich zu erfüllen haben, eine fürstliche Entlohnung und
jede Menge Privilegien.
Zum Ballbesuch entwertet
Keiner der genannten Damen und Herren hat wirklich Aussergewöhnliches für Österreich
geleistet und daher sind diese Orden mit der Widmung „Für besondere Verdienste“ ent-
wertet. Den einzigen Zweck den diese noch zu erfüllen haben, sind an der Kleidung der
Träger(innen) beim Opernballbesuch zu funkeln.
Breschnew-Rituale
Diese ganze Ordensorgie erinnert uns an die seinerzeitigen 1.Mai-Rituale in den ehemaligen
kommunistischen Ostblockländern. Dort hingen sich die Genossen gegenseitig irgendwelche
Orden um den Hals, die heute auf den Trödelmärkten in Bratislava und Co., zu Schrottpreisen
erhältlich sind.
Respekt vor dem Kanzler und seinem Vize
Bundeskanzler Werner Faymann (SPÖ) und Vizekanzler Josef Pröll (ÖVP) dürften die Farce
dieser Ordensverleihung erkannt haben und spielten dieses Spiel nicht mit. Sie verzichteten
dankend auf diese Auszeichnung. Für dieses Verhalten geniessen die beiden Herren unseren
Respekt und müßten eigentlich mit einem eigens dafür geschaffenen Orden ausgezeichnet
werden.
*****
2010-01-23
Fortsetzung von gestern
Während das BG Fünfhaus mit dem juristischen „Trick 17“ versuchte, die 100,- Euro
Ordnungsstrafe wegen angeblicher Fristversäumnis einzutreiben, war D. anderer Meinung
und wendet sich mit der Angelegenheit an den OGH.
Dieser erlässt am 9. Juni 2009, folgenden Beschluss:
REPUBLIK ÖSTERREICH
OBERSTER GERICHTSHOF
1 Ob 92/09z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die
Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Sole als weitere Richter in der Pfleg-
schaftssache des mj A***** D*****, geboren am **. ***** 2001, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses
des Vaters G***** D*****, Wien **, ******straße */**, vertreten durch Dr. Marcus E. Riegler, Rechtsanwalt in
Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner
2009, GZ 45 R 556/08k-S-156, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. Juni 2008, GZ 2
P 134/02k-S-113, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, den Rekurs des
Vaters dem Rekursgericht vorzulegen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter Zhanna D***, Wien **, *****straße **/*, vertreten durch Dr. MMag.
Ralf Peschek, Rechtsanwalt in Wien, (dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender) wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Mit Beschluss vom 29. 12. 2006 (ON 419) gab das Rekursgericht einem Rekurs des Vaters gegen einen im
Obsorgeverfahren ergangenen Beschluss des Erstgerichts nicht Folge; gleichzeitig verhängte es über den
Vater eine Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen in seinem Rekurs. Die Ausfertigung der Entscheid-
ungen des Rekursgerichts wurde dem Vater am 7. 3. 2007 zugestellt. Sein Verfahrenshilfeantrag vom 21. 3.
2007 wurde bewilligt; der Bescheid über die Beigabe eines Verfahrenshilfeanwalts wurde dem Verfahrens-
helfer gemeinsam mit der Entscheidung des Rekursgerichts am 21. 11. 2007 zugestellt. Am 5. 12. 2007 über-
mittelte der Vater per Telefax einen von ihm selbst verfassten Schriftsatz (gerichtliche Eingangsstampiglie 6.
12. 2007), der Ablehnungserklärungen sowie einen Rekurs gegen die vom Rekursgericht verhängte Ordnungs-
strafe enthielt. In diesem Schriftsatz, der im Original am 7. 12. 2007 beim Erstgericht überreicht wurde, wies der
Vater unter anderem darauf hin, dass durch den Verfahrenshelfer parallel Rechtsmittel eingebracht würden; der
Rekurs enthält inhaltlich ausschließlich Ausführungen zur Ordnungsstrafe, auch der Rekursantrag bezieht sich
lediglich auf diese. Am 7. 12. 2007 langte ein am 5. 12. 2007 zur Post gegebener außerordentlicher Revisions-
rekurs des Verfahrenshelfers beim Erstgericht ein, der sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts in der
Obsorgefrage wendet; er enthält keine Ausführungen zur Ordnungsstrafe.
Das Erstgericht wies den vom Vater selbst erhobenen Rekurs gegen die Ordnungsstrafe zurück. Dieser sei
einerseits wegen des auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechts
-mittels unzulässig; sollte sich die bewilligte Verfahrenshilfe nicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen
die verhängte Ordnungsstrafe bezogen haben, sei der Rekurs verspätet.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zu-
lässig. Der Rekurs sei jedenfalls verspätet gewesen. Soweit dem Vater die Verfahrenshilfe bewilligt und ein
Verfahrenshelfer beigegeben worden sei, könne innerhalb der mit Zustellung an den Verfahrenshelfer neu
laufenden Rekursfrist das beabsichtigte Rechtsmittel nur von diesem erhoben werden. Der Vater selbst hätte
einen Rekurs nur bis 21. 3. 2007 erheben können. Es stellte einen Rechtsmissbrauch dar, durch einen Ver-
fahrenshilfeantrag eine Rekursfrist wesentlich zu verlängern, dann aber den Rekurs ohnehin ohne Beteiligung
des Verfahrenshelfers zu erheben. Der Vater habe sein Rechtsmittelrecht aber auch durch den von seinem
Verfahrenshelfer erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs verbraucht. In diesem Rekurs sei ausgeführt
worden, dass der bezeichnete Beschluss seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Gehe man davon
aus, dass dieses Rechtsmittel auch eine Bekämpfung der in demselben Beschluss verhängten Ordnungsstrafe
umfasst habe, sei die abermalige Erhebung eines Rekurses unzulässig.
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und mit seinem Aufhebung-
santrag auch berechtigt. Die Rechtsmittelbeantwortung der Mutter ist hingegen als unzulässig zurückzuweisen,
weil sie am (einseitigen) Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht beteiligt ist.
Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass das Rekursgericht in seine Entscheidungsaus-
fertigung vom 29. 12. 2006 zwei ganz unterschiedliche Beschlüsse aufgenommen hat, die auch mit unter-
schiedlichen Rechtsmitteln (Revisionsrekurs bzw. Rekurs) zu bekämpfen waren. Der Vater hat die Möglichkeit
wahrgenommen, die beiden Entscheidungen mit jeweils gesonderten Rechtsmittel zu bekämpfen, wobei sich
die einzelnen Rechtsmitteln eindeutig allein auf den darin jeweils behandelten Entscheidungsgegenstand
bezogen haben. Davon, dass mit der Erhebung des Rechtsmittels gegen die eine Entscheidung auch das
Rechtsmittelrecht zur Bekämpfung der anderen Entscheidung verbraucht worden wäre oder dass einem Rechts-
mittel der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegenstünde, kann keine Rede sein, liegen doch
zwei ganz unterschiedliche Entscheidungen vor, wobei das Rekursgericht einmal funktionell als Rechtsmittel-
gericht und das andere Mal (Ordnungsstrafe) funktionell als Erstgericht tätig geworden ist (siehe auch RIS-Justiz
RS0040202; RS0043968).
Damit bleibt zu klären, ob die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 2 AußStrG auch dann eintritt, wenn die Partei
zwar ursprünglich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt,
in der Folge aber ein nicht der Anwaltspflicht unterliegendes Rechtsmittel (vgl. RIS-Justiz RS0121603) selbst ver-
fasst und einbringt. Dies ist – entgegen der Auffassung des Rekursgerichts – zu bejahen.
Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshiife sinngemäß
anzuwenden, sodass auch auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Schon nach
dem Gesetzeswortlaut setzt die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist ausschließlich die rechtzeitige Antragstellung
auf Beigebung eines Verfahrenshelfers sowie die meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrags voraus.
Selbst wenn etwa die Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsver-
folgung oder Rechtsverteidigung verweigert werden sollte, tritt die Unterbrechimgswirkung ein, ohne dass diese
etwa unter Hinweis auf den Missbrauch des Instituts der Verfahrenshiife verweigert würde (vgl nur die Nachweise
bei M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/l § 73 ZPO Rz 5). Darüber hinaus wurde judiziert, dass die Partei nicht
gehalten ist, die betreffende Prozesshandlung durch den Verfahrenshelfer vornehmen zu lassen, auch wenn ihr
ein solcher aufgrund ihres Antrags beigegeben wurde; werde etwa eine Berufung durch einen frei gewählten
Vertreter eingebracht, könne dies eine bereits eingetretene Unterbrechungswirkung nicht beseitigen (RZ 1996/13).
Dem ist – schon aus Gründen der Rechtssicherheit – auch für das Außerstreitverfahren zu folgen.
Da sich der Rekurs des Vaters gegen die Ordnungsstrafe somit sowohl als zulässig als auch als rechtzeitig erweist,
sind die (zurückweisenden) Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Eine meritorische Erledigung des
Rekurses gegen die Ordnungsstrafe kommt allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil der Rekurs zuerst dem
Rekursgericht vorzulegen ist, das – insoweit als funktionell erstinstanzliches Gericht – eine allfällige Anwendung des
§ 50 AußStrG zu prüfen hat.
Oberster Gerichtshof,
Wien, am 9. Juni 2009.
Dr. G e r s t e n e c k e r
Es ist wohl traurige Tatsache, dass sich der OGH mit so einer Causa befassen musste, nur
weil sich eine Richterin wegen des Du-Wortes beleidigt fühlte.
Zwischenbilanz
Was ist bis jetzt in den 3(!) Jahren geschehen, in denen man versuchte den gigantischen
Betrag von 100,- Euro einzuheben.
A) Beschluß über die Verhängung einer Ordnungsstrafe.
B) Beschluß über die Zurückweisung des Rekurses.
C) Rekursbeschluß über die Zurückweisung des Rekurses
D) OGH-Beschluß mit dem B) und C) aufgehoben wurden.
E) Beschluß des LG für ZRS über die Anwendung des § 50 AußStrG und Aufhebung der
Ordnungsstrafe.
Was wird in dieser Causa noch ins Haus stehen?
F) Gegebenenfalls Beschluß des OGH über obenstehenden Rekurs.
G) Beschluß des LG für ZRS über die Ablehnung von Dr. Herta Hanglberger.
H) Gegebenfalls Beschluß des OLG Wien über den Rekurs gegen die Abweisung der
Ablehnung von Dr. Herta Hanglberger
Würde ein Angestellter eines Privatunternehmens derart unökonomisch agieren, könnte
er sich unverzüglich beim AMS anmelden.
Nicht so beim Vater Staat, den da kann eine Beamtin für die läppische Summe von 100,- Euro,
die wahrscheinlich ohnehin nicht bezahlt werden, einen ganzen Justizapparat auf Trab halten.
Würde ein Privatunternehmen seine Geschäfte derartig betreiben, könnte dieses Konkurs
anmelden und wäre noch in der Chance, sich im günstigsten Fall eine fahrlässige Krida ein-
zuhandeln.
Stauni
2009-07-20
Vorgeschichte
Der Angestellte G.D. kämpft im Jahr 2002 vor dem BG Fünfhaus um das Besuchsrecht für seinen
leiblichen Sohn. Auf Grund eines erstaunlichen Gutachtens, des inzwischen in die Schlagzeilen
geratenen Gutachter Dr. Max Friedrich, wird ihm dieses für die Dauer von 18 Monaten verwehrt.
In diesem Gutachten spiegeln sich die Aussagen seiner Nochehefrau wieder, die ihn als agressiv
bezeichnet. Laut Aussage von D. ist aber der wahre Hintergrund der, dass seine Gattin in der
Zwischenzeit einen neuen Lover hat, der sich durch ein Besuchsrecht in der neuen Familien-
idylle gestört fühlt.
In der Zwischenzeit tobt der Rosenkrieg an allen ehelichen Fronten weiter und D. begreift nun
zum ersten mal in seinem Leben, dass man sich seiner Haut wehren muss.
Herr D. will weiters die Angelegenheit mit dem verweigerten Besuchsrecht nicht so hinnehmen
und beginnt die Rechtsmitteln auszuschöpfen.
Nachdem er bis 2005 noch immer kein Besuchsrecht erhält, obwohl ihn das Gutachten nur für
18 Monate „gesperrt“ hatte, beantragt er ein neuerliches Besuchsrecht unter Aufsicht im Besuchs-
cafe.
Diesen Schritt hat er absichtlich gesetzt, um nicht wieder einem erstaunlichen Gutachten zum
Opfer zu fallen. Nachdem dies wieder aus belanglosen, nicht nachvollziehbaren Gründen
abgelehnt wird, beschwert er sich beim LG für Zivilrechtsachen.
Der Brief
Völlig entnervt und zu Recht verhärmt, schreibt er einer Richterin folgenden leicht sarkastischen
aber höflichen Brief und spricht sie in diesem per „Du“ an.
Liebe Herta (Hanglberger),
nachdem wir uns jetzt schon fast vier Jahre in den verschiedensten Verfahren immer wieder über den Weg laufen,
ohne uns jedoch dabei jemals persönlich begegnet zu sein, und ich in der Zwischenzeit weiß, dass Du als Bericht-
erstatterin in meinen Fällen (ON 329 + ON 332 S. 2) sowas wie hauptverantwortlich bist für das, was bisher schief-
gelaufen ist, habe ich mir gedacht, vielleicht wäre es schön langsam an der Zeit, dass ich Dir einmal einen persön-
lichen Brief schreibe, um Dir meinen Kummer und meine Sorgen mitzuteilen.
Da es nicht besonders gut aussieht, wenn die Gegenseite davon nichts weiß, habe ich mir gedacht, dass es wahr-
scheinlich besser ist, wenn ich das gleich im Anschluß an den obigen Rekurs mache.
Verzeih mir bitte, wenn ich Dich so ganz ungeniert mit Du anschreibe, aber jetzt kennen wir uns doch schon so
viele Jahre. Wie Du sicher in meinen zahlreichen Schriftsätzen bemerkt haben wirst, habe ich mir sogar die Mühe
gemacht, euer halbschwuchtiges Juristendeutsch – wenn auch nur halbwegs – zu erlernen. Eine gar nicht so ein-
faches Unterfangen, denn in der Zwischenzeit bin ich draufgekommen, dass zumindest einige von euch damit
selbst Schwierigkeiten haben, es richtig zu verstehen. Da war ich z.B. voriges Jahr im ASG – weißt Du, wie lange
ich zwei Richteramtsanwärterinnen (Maga.) den RS0036276 erklären mußte, bis Sie ihn wirklich verstanden haben
? Geschlagene eineinhalb Stunden…. für ganze fünf Zeilen – wenigstens haben sich die Beiden bei mir nachher
für meine Geduld bedankt.
Ich denke, dass es unter diesen Umständen vielleicht besser ist, wenn wir einmal so richtig Klartext miteinander
schreiben . Man tut sich einfach leichter und hier geht es doch um einiges – nämlich um das Wohlergehen meines
Sohnes und vieler anderer Kinder.
Mag sein das dieser Brief ein wenig provozierend ist, aber auch die Nerven von Herrn D. wurden
durch etliche Gerichtsverfahren ausgiebig provoziert.
Jedoch was jetzt beginnt, kann man getrost als Justizgroteske bezeichnen.
Die Richterin sieht in dem Brief von D. eine Missachtung des Gerichtes und verhängt umgehend
eine Ordnungsstrafe von 100,- Euro gegen den Briefverfasser.
Die Ordnungsstrafe
REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht für ZRS Wien
42 R 457/06a
B e s c h l u s s:
….
Über den Rekurswerber wird eine Ordnungsstrafe von EUR 100,– verhängt.
….
B e g r ü n d u n g:
Anlässlich des Rekurses vermeinte der Rekurswerber, einem Mitglied des Rekurssenates unter Verwendung des
„Du Wortes“ schreiben zu müssen, ua vom „Kasperltheater“ des Sachwalterschaftsverfahrens sowie von men-
schenrechtswidrigen „Erpressermethoden“. „Jetzt habe ein Mann nicht mehr das Recht selbst zu entscheiden,
ob er die arme Justiz mit ein paar Ordnungsstrafen subventionieren Möchte oder nicht“ (s. AS 363ff)
Normalerweise sollte man diesen läppischen Betrag von 100,- Euro berappen. Jedoch Herr D.
der sich in seiner Causa vom Gericht benachteiligt fühlt, eröffnet das Spiel um die Ordnungs-
strafe und erhebt folgenden Rekurs.
Der Rekurs
Der Rekurs ist derart gut geschrieben, sodass wir ihn im Original wiedergeben müssen.
In umseits näher bezeichneten Rechtssache erhebt der Kindesvater gegen den Beschluß des LG für ZRS Wien
vom 29.12.2006 mit welchem über ihn eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängt wurde, binnen
offener Frist nachstehenden
Rekurs
Der Beschluß wird in seiner Gänze angefochten.
Der Beschluß wird aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der falschen Beweiswürdigung und
der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten.
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde über den Rekurswerber auf rechtswidrige Weise eine Ordnungsstrafe
über EUR 100,– verhängt, weil sich dieser in einem außerhalb eines Schriftsatzes an die Berichterstatterin des
Rekurssenates 42 des LG für ZRS Wien, Dr. Herta Hanglberger persönlich gerichteten Brief an sie wandte in
der Hoffnung dadurch ein wenig Verständnis für seine Sorgen und Nöte zu erlangen (2 P 134/02k, ON 383 S.
6 Abs 1).
Um eine Atmosphäre der Vertrautheit bemüht, wurde vom jahrgangsälteren Rechtsmittelwerber zwar das Du-
Wort verwendet aber dafür bereits am Anfang des persönlichen Briefes um Verzeihung ersucht (2 P 134/02k,
ON 383 S6. Abs. 3).
Dass es sich um einen persönlichen Brief und nicht um einen Teil eines Schriftsatzes handelt ist bereits daraus
ersichtlich dass der Aufbau und die Inhaltserfordernisse eines Schriftsatzes im wesentlichen in den §§ 75, 76
ZPO und § 58 Geo geregelt sind.
Aus den zitierten Gesetzen ist klar zu entnehmen, dass ein Schriftsatz dadurch gekennzeichnet ist, dass er
das Gericht, die Aktenzahl, die Namen der Parteien ua jedenfalls jedoch nicht den Namen des Richters zu
enthalten hat.
Ein weiteres Erfordernis und daher Kennzeichen eines Schriftsatzes ist die Unterschrift der Partei oder ihres
Vertreters im Rubrum und/oder am Ende des Schriftsatzes. Des weiteren sind noch einige Inhaltserfordernisse
zu beachten, wie die Anträge, welche andere Entscheidung des Rekutrsgerichtes vom jeweiligen Rechtsmittel-
werber begehrt wird.
Im vorliegenden Falle wurde vom unvertretenen Rechtsmittelwerber der Schriftsatz nach den zu stellenden An-
trägen durch Unterschreiben beendet (2 P 134/02k, ON 383 S. 5). Um Postgebühren zu sparen wurde dem
Rekurs ein an die Berichterstatterin persönlich gerichteter Brief beigefügt (ON 383 S. 6 – 12).
Schon durch die Überschrift “Liebe Herta Hanglberger….” im fraglichen Schreiben ist klar erkennbar, dass es
sich um keinen “Schriftsatz” iSd § 86 ZPO handeln kann, zumal nicht nur die in § 58 Geo festgelegten Kenn-
zeichen fehlen sondern auch nur das Entscheidungsorgan Hanglberger als Einzelperson angesprochen wurde.
Daraus ergibt sich, dass sich das fragliche Schreiben auch nicht unter dem – in RIS-Justiz RS0036327 darge-
legten – Begriff der “an das Gericht gerichtete Eingabe“ einordnen läßt, denn bekannterweise handelt es sich
ja im Falle eines Rekurses beim “Gericht” iSd § 86 ZPO nicht um eine Einzelperson sondern um einen Dreirichte
-rsenat.
Das fragliche Schreiben wird daher kaum als eine “an das Gericht gerichtete Eingabe” bezeichnet werden können.
Selbst dann, wenn man es als eine “an das Gericht gerichtete Eingabe” ansehen würde, läßt sich daraus nicht
viel gewinnen, denn sowohl in § 86 ZPO wie auch in der hiezu ergangenen Rechtssprechung ist klar dargelegt,
dass es sich bei den unter Sanktion stehenden Ausfällen nur um jene handelt, welche “die dem Gericht schuldige
Achtung verletzt”.
Deshalb wird die Rechtsfrage zu klären sein, welche Achtung eine Partei einem Gericht (oder Richter) schuldig ist,
welches gewohnheitsmäßig die Menschenrechte und grundlegende Regeln des Verfahrensrechtes mißachtet.
Nachdem dies im Gesetz nicht ausdrücklich festgeschrieben wurde, kann als Maßstab hiezu nur das, “was dem
Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft – das ist aller billig und gerecht Denkenden – entspricht” (RIS-Justiz RS00
22866 (T4) = 6 Ob 287/00z ) herangezogen werden, da sonst die Verhängung einer Ordnungsstrafe ja sitten-
widrig iSd § 879 ABGB wäre.
Zahlreiche Beispiele wie vom Entscheidungsorgan Hanglberger die Menschenrechte und grundlegende Regeln
des Verfahrensrechtes mißachtet werden sind dem fraglichen Schreiben selbst zu entnehmen, womit diese Tat-
sachen als offenkundig angesehen werden können.
An dieser befremdlichen Vorgehensweise hat sich seither nichts geändert – im Gegenteil:
Das Verhalten darf als noch obsessiver empfunden werden, wenn das Entscheidungsorgan Hanglberger – wie
in der Entscheidung 45 R 5/07d S. 6 Abs. 2 bei der Zitierung von Entscheidungen anderer Gerichte diese nach
eigenem Gutdünken abändert. So lautet die zitierte Entscheidung EFSlg 109.662 tatsächlich:
“Verweisungen im Rekurs auf frühere Schriftsätze sind unbeachtlich (glgeb RS 55.396) und auch nicht verbes-
serungsfähig. LG Salzburg 9.11.2004, 21 R286/04i” (Beilage 13)
Dies entspricht auch den in RS0007029 und RS0043616 dargelegten Grundsätzen wonach auf Grund der in
sich abgeschlossenen Prozeßhandlung eines Rechtsmittels nicht auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen
verwiesen werden darf.
Vom Entscheidungsorgan Hanglberger wurde dieser Rechtsgrundsatz auf willkürliche und amtsmißbräuchliche
Weise dahingehend abgeändert, dass es das Entscheidungsorgan Hanglberger wohl gerne sehen würde,
wenn auch auf Beilagen (also urkundliche Beweise) in früheren Eingaben nicht mehr verwiesen werden dürfte
(45 R 5/07d S. 6 = Beilage 14). Für die Ausarbeitung dieses juristischen Schwachsinnes hat das Entscheidung
-sorgan Hanglberger immerhin die Zeit vom 28.12.2006 bis 29.08.2007 – also mehr als acht Monate !!! – benötigt
und dadurch das ohnedies schon über Gebühr lange dauernde Pflegschaftsverfahren weiter verschleppt.
Ein derartiges rechtsmißbräuchliches Vorgehen gehört – wie aus dem fraglichen Schreiben und den darin zitier-
ten Entscheidungen zu entnehmen ist – beinahe schon zur Tagesordnung des Entscheidungsorganes Hangl-
berger und fehlen daher der angefochtenen Entscheidung begründetete Tatsachenfeststellungen darüber, ob
das Entscheidungsorgan Hanglberger nun in amtsmißbräuchlicher Weise das gegenständliche Pflegschafts-
verfahren verschleppt und dabei Menschenrechte und Verfahrensgrundsätze mißachtet hat und gegebenenfalls
welche “Achtung” eine Partei einem Entscheidungsorgan mit einem derart ausgeprägten Mangel an Verbundenheit
mit den Menschenrechten und der österreichischen Rechtsordnung iSd §879 ABGB überhaupt “schuldig” sein
kann.
Dies wird auch deutlich dadurch, dass die Bestimmung des § 86 ZPO dabei helfen soll, das Verfahren zu “ent-
schärfen” (RIS-Justiz RS0036327 (T1) = 5 Ob 118/92). Ein derart willkürlich und außerhalb der Gesetze agier-
endes Entscheidungsorgan wird diesen Zweck wohl kaum erfüllen können, weshalb auch aus diesem Grunde
die Verhängung einer Ornungsstrafe unzulässig ist. Wohl nicht ganz umsonst wurden zum Schutz der Parteien
vor allzu selbstherrlich und/oder willkürlich agierenden Entscheidungsoganen die Verfahrensgesetze und der
Tatbestand des § 302 StGB geschaffen (RIS-Justiz RS0082350).
Da das Verfahren aus den oben geschilderten Gründen an einem Feststellungs- und Begründungsmangel
leidet ist es daher mangelhaft geblieben.
Des weiteren ist das Verfahren von einer falschen Rechtsauslegung gekennzeichnet. Wie bereits Eingangs
dargelegt, kann es sich bei dem fraglichen Schreiben aus den genannten Gründen unmöglich um eine “an
das Gericht gerichtete Eingabe” handeln.
Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits ausgesprochen, dass eine von der Partei selbst verfaßtes und vom
Anwalt der Rechtsmittelschrift angeschlossenes Schreiben unbeachtlich ist. Ist aber etwas als unbeachtlich
einzustufen wird es auch nicht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe herangezogen werden können. Auch
daraus ist ersichtlich, dass ein dem Rekurs angeschlossenes persönliches Schreiben nicht zur Verhängung
einer Ordnungsstrafe herangezogen werden kann.
Denn selbiges findet sich auch in der zu § 86 und § 199 ZPO ergangenen Rechtsprechung wieder, wonach
außerhalb der Verhandlung (z.B. am Gang) stattfindende beleidigende Äußerungen gegen ein Entscheid-
ungsorgan nicht die Verhängung einer Ordnungsstrafe rechtfertigen können (RIS-Justiz RS0110424 = 3 Ob
184/98z; 5 Ob 83/99p ) sondern allenfalls nur durch Einbringen einer Privatanklage nach § 115 StGB verfolgt
werden können.
Des weiteren wurde über den Rekurswerber deshalb eine Ordnungsstrafe verhängt, da er im persönlichen
Schreiben an das Entscheidungsorgan Hanglberger das Du-Wort verwendete. Nun, darin kann aber beim
besten Willen kein “beleidigender Ausfall” oder eine Verletzung “der dem Gericht schuldigen Achtung” erblickt
werden, zumal sich der Rekurswerber für die Verwendung des Du-Wortes gleich am Anfang des Schreibens
entschuldigt hat (2 P 134/02k, ON 383 S. 6 Abs. 3).
Vielmehr wird im Allgemeinen durch die Verwendung des Du-Wortes eine besondere Verbundenheit oder
eine besonderes Vetrauen zum Ausdruck gebracht. Dies wird auch deutlich dadurch, dass bei Anruf des
lieben Gottes im Gebet ja auch das Du-Wort seine Anwendung findet und sich dieser durch die persönliche
Anrede nicht beleidigt fühlt.
Sollte der OGH als Rekursgericht Zweifel an dieser offenkundigen Tatache hegen und eine Verfahrenser-
gänzung selbst durchführen wollen, so wird höchst vorsorglich zum Beweis dafür dass sich selbst der Liebe
Gott nicht durch das Du-Wort beleidigt fühlt gestellt der
Antrag
Auf Ladung und Einvernahme des Lieben Gottes, p.A. Erzdiözese Wien, 1010 Wien, Stephansplatz 1
in eventu auf Ladung und Einvernahme seines derzeitigen irdischen Vertreters:
Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI.
Citta del Vaticano
Telefonnr.: 0039 – 06 6982
E-Mail: benediktxvi@vatican.va
Internet: http://www.vatican.va
in eventu auf Ladung und Einvernahme eines informierten Vertreters der Erzdiözese Wien, 1010 Wien,
Stephansplatz 1
in eventu auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Klärung der Frage ob sich der liebe Gott durch das Du-Wort beleidigt fühlt ist deshalb von wesentlicher
Bedeutung denn wenn sich der liebe Gott durch das Du-Wort nicht beleidigt fühlt, steht es einem Entscheid-
ungsorgan umso weniger zu, sich durch die Verwendung des Du-Wortes beleidigt zu fühlen zumal – zumindest
nach Auffassung des Ablehnungswerbers – ein Entscheidungsorgan bei Gott nicht – auch nur annähernd – als
gottähnlich angesehen werden kann, auch wenn gelegentlich so manches Entscheidungsorgane vor Anwand-
lungen des Größenwahns nicht gefeit erscheinen darf.
Weiters gilt es auszuführen, dass es alleiniger Zweck des § 86 ZPO ist, das Verfahren zu entschärfen, und
dass Ordnungsstrafen daher nur wegen beleidigender Ausfälle gegen Verfahrensbeteiligte verhängt werden
dürfen.
Im vorliegenden Falle wurde über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe verhängt weil er seine persönliche
Meinung über ein völlig fremdes Verfahren – nämlich die rechtswidrige Anregung des Sachwalterschaftsverfahrens
betreffend Mag. Herwig B**** durch den Senat 1 des OGH (1 Ob 80/05d ). Dies wurde durch den Rechtsmittel-
werber auch durch eine entsprechende Fußnote unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (ON 383 S. 9 Abs. 4).
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist daher rechtswidrig erfolgt, weil es iSd des Art. 10 MRK nicht Zweck des
§ 86 ZPO sein kann kritische Äußerungen hinsichtlich des Vorgehens der Justiz in einem komplett anderen Ver-
fahren durch Ordnungsstrafen zu unterbinden zu versuchen.
Die Äußerung “jetzt habe ein Mann ( = Mag. Herwig B*****) nicht einmal mehr das Recht selbst zu entscheiden,
ob er die arme Justiz mit ein paar Ordnungsstrafen subventionieren möchte oder nicht” ist jedenfalls schon auf
Grund ihres mangelnden Bezuges zum gegenständlichen Verfahren (oder dem betroffenen Entscheidung-
sorgan selbst) keinesfalls geeignet als Begründung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe herangezogen zu
werden.
Ähnlich verhält es sich mit der Bezeichnung der rechtswidrigen Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens
durch den Senat 1 des OGH als “Kasperltheater”. Abgesehen vom mangelnden Bezug zum gegenständlichen
Verfahren fehlen nun Feststellungen darüber ob es sich dabei nun um ein Kasperltheater handelt oder nicht.
Immerhin verfügt Mag. Herwig B**** (mit einem IQ von 145) über mehr Intelligenz als 98% der üblichen Bevölk-
erung. Es sind keine Hinweise bekannt, dass sich diese prozentuelle Verteilung unter den Juristen anders dar-
stellen könnte. Diese Fakten waren dem Senat 1 aus dem Pflegschaftsakt hinsichtlich der mj. Kinder des Mag.
B***** hinreichend bekannt.
Dennoch wurde vom Senat 1 auf rechtswidrige Weise die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens betref-
fend der Person des Mag. B***** eingeleitet mit dem alleinigen Ergebnis, dass beinahe EUR 10.000,– an
Steuergeldern für die Einholung von Sachverständigengutachten verschwendet wurden (Beilage 15 + 16).
Das Sachwalterschaftsverfahren wurde jedenfalls auf Grund des vorhersehbaren Ergebnisses der Gutachten
rechtskräftig eingestellt (Beilage 8b).
Es fehlen daher begründete Feststellungen darüber ob die rechtswidrige Anregung eines Sachwalterschafts-
verfahrens durch den Senat 1 des OGH betreffend Mag. Herwig B***** und der damit verbundene Verschwend
-ung von EUR 10.000,– an Steuergeldern nun zu Recht als “Kasperltheater” empfunden und bezeichnet werden
kann oder nicht.
Es ergibt sich daher, dass die Entscheidung des LG für ZRS WIen vom 29.12.2006 – mit welcher über den
Rekurswerber eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängt wurde – gleich in mehrfacher Hinsicht
verfehlt ist, und wird daher gestellt der
Antrag
Der OGH als Rekursgericht möge (ggf. nach Verfahrensergänzung) den Beschluss des LG für ZRS Wien vom
29.12.2006 mit welchem über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängte
wurde ersatzlos aufheben,
in eventu
den angefochtenen Beschluß aufheben und zur ordentlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an
das LG für ZRS Wien zurückverweisen.
Wien, 05.12.2007
Der Ball wird aufgehoben
Das Gericht seinerseits steigt auf dieses Spiel ein, obwohl es ökonomischer gewesen wäre,
das Ganze in den Schredder zu stecken. Aber auf Kosten der Steuerzahler ist ja bekanntlich
nichts zu teuer.
Es gehen wieder Jahre ins Land, in denen D. nichts vom Gericht hört. Plötzlich versucht das
BG Fünfhaus, die 100,- Euro zwangweise einzutreiben und begründet das damit, dass der
Rekurs nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Jetzt wissen wir auch, wo der Poptitan Dieter Bohlen den Trick mit dem lieben Gott abgekupfert
hat. Fortsetzung zu dieser erstaunlichen Causa erscheint morgen als Teil 2.
Stauni
2009-07-19