Just SPÖ-Baumgärtel echauffiert sich über eine Beleidigung
Dabei sparte der gute Herr Doktor in der Vergangenheit selbst nicht mit verbalen Ausritten
Zur Vorgeschichte: Im Beitrag: „Doppelmoral bei der SPÖ-Langenzersdorf“ haben wir darüber berichtet, wie empfindlich man bei den Genoss(innen) reagiert, wenn man sie beleidigt. Nun soll man Unrecht nicht mit Unrecht aufrechnen, allerdings sei angemerkt, dass diese beim Austeilen keineswegs so empfindlich sind wie beim Einstecken. Dies wird im genannten Beitrag sehr schön dokumentiert.
Nun setzt ein „Freund“ der SPÖ-Gruppe Langenzersdorf, Dr. Christoph Baumgärtel, der ganzen Angelegenheit noch ein Krönchen auf. Er postet auf deren Facebook-Account wie folgt:

Irgendwie scheint es Baumgärtel noch nicht realisiert zu haben, dass es sich beim mutmaßlichen Beleidiger um keinen FPÖ-Politiker mehr handelt. Dieser bekleidete vor Jahren, in einer kleinen Ortschaft, die Funktion eines Gemeinderates. Gut, FPÖ-Politiker hört sich für die Genoss(innen) einfach besser an.
Erstaunlich finden wir es, dass Baumgärtel scheinbar hellseherische Fähigkeiten besitzen dürfte. Denn wie dem obig gezeigten Screenshot zu entnehmen ist, scheint er jetzt schon zu wissen, dass dem Mann eine Verurteilung, mit einer empfindlichen Geldstrafe – in einem hohen vierstelligen, wenn nicht sogar niedrig fünfstelligem Bereich – droht. Was wird denn der gute Herr Doktor sagen, wenn der mutmaßliche Beleidiger freigesprochen – oder die Klage bzw. Anzeige abgewiesen bzw. eingestellt – wird?
Das Beste haben wir uns aber für den Schluss aufgehoben. Just ein Dr. Baumgärtel regt sich gar über eine Beleidigung auf, dabei scheint er ein wahrer Meister in dieser Disziplin zu sein. Hier nur ein verbaler Ausritt (aus dem Jahr 2015) von vielen. Unser Archiv – unter dem LINK – ist sehr gut gefüllt.

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2018-10-09
Doppelmoral bei der SPÖ-Langenzersdorf
Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen
Wenn es eine olympische Disziplin für Doppelmoral gäbe, wäre(n) der/die Betreiber des Facebook-Accounts „SPÖ Langenzersdorf“ Anwärter auf eine Goldmedaille. In einem heutig veröffentlichten Thread wird beklagt, dass ein (angeblich) ehemaliger FPÖ-Gemeinderat, SPÖ-Mitglieder als „Linke Drecksratzen“ bezeichnete. Auslöser für diese Beleidigung, die sicher nicht in Ordnung ist, war ein geistig sinnbefreiter Eintrag auf besagter Facebook-Seite, in dem die FPÖ/ÖVP-Regierung für eine Kündigungswelle im finanziell angeschlagenen Privatunternehmen Kika/Leiner verantwortlich gemacht wurde.

Nun gut, man soll Unrecht nicht mit Unrecht aufrechnen. Aber in Hinblick auf die Doppelmoral, die bei den Betreibern der FB-Seite „SPÖ Langenzersdorf“ herrscht, möchten wir schon in Erinnerung rufen, dass auf besagtem Facebook-Account, erst am 8.August 2018 folgender Wortlaut veröffentlicht wurde: „Denn WIR sind das Volk!!! Der Rest ist nur ein verwirrter FPÖ-Abschaum und eine rechtsextreme Minderheit“. Diesbezüglich wurde von uns auch ein Beitrag verfasst.

Bei „SPÖ Langenzersdorf“ meint man, dass diese Bezeichnung (Anm. der Red.: „Linke Drecksratzen“) den Straftatbestand der Verhetzung und der Beleidigung zu erfüllen scheint. Mag durchaus sein, aber die linken Herrschaften sollten nicht vergessen, dass dies für ihren besagten Eintrag vom 8.August 2018 ebenfalls zutrifft.
Wie gesagt, Beleidigungen sind nicht in Ordnung und sollten nicht stattfinden. Dass hält aber den/die Betreiber besagter FB-Seite nicht davon ab, beispielsweise Kommentare – in ihrem Thread vom 13.Juli 2018 – ungelöscht stehen zu lassen, in denen der FPÖ-Generalsekretär Harald Vilimsky, mit Bezeichnungen wie „Hermann Munster, blöde Visage, Dreckskerl, Schwein, etc., etc.“ überschüttet wird. Den von uns darüber verfassten Beitrag dazu, findet die geneigte Leserschaft unter diesem L I N K.
Es ist immer wieder höchst interessant zu beobachten, wie gerade jene Herrschaften, die selbst im Glashaus sitzen, mit Steinen – oder besser gesagt mit Felsbrocken – werfen.
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2018-09-24
Sattsam bekannter SPÖ-Politiker beleidigt wiederholt FPÖ-Wähler(innen)
Baumgärtel: „Kein Mensch der noch alles Tassen im
Schrank hat würde freiwillig die FPÖ wählen …….“
Der sattsam bekannte stellvertretende Vorsitzende der SPÖ Langenzersdorf, Dr. Christoph Baumgärtel, äußert sich in einem Facebook-Kommentar schon wieder beleidigend über Wähler(innen) der FPÖ.

Erst vor knapp über 2 Jahren meinte er über Wähler(innen) der FPÖ, dass diese die größten Schnorrer sind und der Haufen an minderbemittelten, widerlichen und asozialen FPÖ-Wählern, die zu 90% nicht mal die Volksschulreife besitzen und keine drei Wörter richtig schreiben können. Zudem meinte er, dass diese davor Angst haben, dass sie für ihre Blödheit, Faulheit und null Leistung, vom Vater Staat zu wenig Geld bekommen und nebenbei Pfuschen oder Dealen gehen. Den damals verfassten Beitrag kann die geneigte Leserschaft unter diesem L I N K nachlesen.
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2017-11-26
Schwere Beleidigung des FPÖ – Chefs auf der Facebook-Seite von Öllinger
Strache wörtlich als Volltrottel bezeichnet
Es ist in der Tat erstaunlich, dass es immer wieder Politiker(innen) der Grünen sind, die sich über angebliche Hass – und Hetzpostings auf der Facebook-Seite des FPÖ – Chefs aufregen. Diesbezüglich werden auch Klagen einreicht und/oder Anzeigen erstattet. Dabei sollte diese doch vor ihrer eigenen Facebook-Türe kehren, wie wir schon in etlichen Beiträgen dokumentiert haben. Nachfolgend wieder ein Beispiel, diesmal auf der Facebook-Seite des Nationalratsabgeordneten Karl Öllinger.

Das obig gezeigte Posting des Users Mirko Kolo, steht bis dato (Zeitpunkt unsere Beitragserstellung) ungelöscht auf der Facebook-Seite des Grün-Politikers.
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2017-05-25
Rechtliches Verfahren gegen SPÖ-Politiker anhängig
ERSTAUNLICH-Beiträge erzielen immer wieder Wirkung

Es freut uns immer wieder, wenn unsere Beiträge Wirkung erzielen. So wie in diesem Fall zu unserem Beitrag vom 13.01.2017. Bleibt nur die Frage offen, ob es der SPÖ-Politiker Dr. Baumgärtel endlich gelernt hat, sich einer angemessenen Sprache zu bedienen, wenn er über politisch Andersdenkende schreibt.
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2017-02-08
OGH-Urteil: Strache darf nicht „Arsch“ genannt werden
Die Grenzen der freien Meinungsäußerung wurden überschritten

Mit unserem Beitrag (LINK1) haben wir im Vorjahr den Stein ins Rollen gebracht. Der SPÖ-Politiker Dr. Baumgärtel wurde daraufhin geklagt und im Sommer 2016 verurteilt (LINK2). Ende Dezember 2016 sprach nun der OGH das letzte Wort und dieses lautete unter anderem: „Der Beklagte hat mit seiner plumpen Beschimpfung des Klägers als „Arsch“ die Grenzen der freien Meinungsäußerung überschritten …“

Das OGH-Urteil scheint dem stellvertretenden Vorsitzenden der SPÖ Langenzersdorf, Dr. Christoph Baumgärtel, nicht zu schmecken und so zog er auch heute wieder gegen den FPÖ-Chef zu Felde. Da er offenbar – entgegen dem Richterspruch des OGH – der Meinung ist, dass es schwer fällt andere Bezeichnungen für Strache zu finden, will er den EGMR (europäische Gerichtshof für Menschrechte) anrufen und meint, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen sei.

Posting von Dr. Baumgärtel vom 03.02.2017 um 00:54 Uhr
Bezüglich des letzten Wortes können wir dem SPÖ-Politiker beipflichten, denn unseren Informationen nach, sind noch einige Klagen wegen anderer Äußerungen von Dr. Baumgärtel anhängig. Das letzte Wort dürfte also tatsächlich noch nicht gesprochen sein.
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2017-02-03
Facebook sperrt linke Gruppierung „Blutgruppe HC Negativ“
Wenn Urheberrecht ein Fremdwort ist
Wir haben schon öfters über politisch links orientierte Facebook-Gruppen berichtet, auf deren Accounts Hass – und Hetzpostings gegen jeden und alles verfasst werden, was nicht der linken Gesinnung entspricht. Eine davon ist die „Blutgruppe HC Negativ“, deren Betreiber es sich zur Aufgabe gemacht haben, seit Jahren unter dem Deckmantel der Satire, Beleidigungen und Diskriminierungen gegen die FPÖ und deren Obmann H.C. Strache zu fahren. Auch scherte man sich bei dieser Gruppierung in vielen Fällen in keiner Weise um das Urheberrecht. Dies wurde den Herrschaften nun zum Verhängnis.

Das Bild rechts unten in obiger Fotomontage zeigt im Original eine Facebook-Nutzerin, welche anlässlich ihres Geburtstages, vom FPÖ-Obmann HC Strache und dem Dritten Nationalratspräsidenten Norbert Hofer, ein Küsschen auf die Wange erhielt. Bei der „Blutgruppe HC Negativ“ nahm man ganz einfach das Foto – ohne Rücksicht auf Urheberrechte – und tauschte die in der Mitte abgebildete Facebook-Userin gegen Donald Trump aus. Dazu wurde vermerkt: „Bumsti in Amerika – Trio Infernal, die teuflischen Drei“.
Die betroffene Userin ließ sich das nicht gefallen und meldete den Vorfall bei Facebook. Diese reagierten mit einer (zumindest vorübergehenden) Sperre des Accounts der linken Gruppierung „Blutgruppe HC Negativ“. Diese jammern nun auf Twitter herum (linkes unteres Bild im obigen Screenshot), anstatt in sich zu gehen und über ihr Fehlverhalten nachzudenken.
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2017-01-19
SPÖ-Politiker Dr. C. Baumgärtel setzt nach
Update zu unserem Beitrag „Auf Facebook-Seite ….“
Möglicherweise inspirierte unser gestriger Beitrag, den stellvertretenden Vorsitzenden der SPÖ Langenzersdorf, Dr. Christoph Baumgärtel, seine Hasstiraden gegen den FPÖ-Chef fortzusetzen. So postete er heute auf seinem Facebook-Account wie folgt:

Screen: facebook.com Account: Christoph Baumgärtel
Uns erscheint es so, als hätte der Hass von Dr. Baumgärtel auf H.C. Strache und die FPÖ bereits pathologische Züge angenommen. Die zutiefst primitiven Kommentare des SPÖ-Politikers wollen wir nicht näher kommentieren.
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2017-01-14
Auf Facebook-Seite eines SPÖ-Politikers, wird H.C. Strache Kokainkonsum unterstellt
SPÖ-Baumgärtel löschte die strafrechtlich relevanten Kommentare bis dato nicht
Immer wieder sorgt der stellvertretende Vorsitzende der SPÖ Langenzersdorf, Dr. Christoph Baumgärtel, für negative Schlagzeilen. Erst im vorigen Jahr haben wir aufgedeckt, wie er sich auf seiner Facebook-Seite, beleidigend über den Volks Rock’N’Roller Andreas Gabalier äußerte.
Nun ist das heurige Jahr noch nicht sehr alt und schon geht es auf der Facebook-Seite des SPÖ-Politikers wieder recht heftig zu. So schrieb Baumgärtel am 4.Jänner unter anderem wie folgt über H.C. Strache: „Der Typ ist am Ende, manche meinen sogar er sei völlig verwirrt, schneeverschnupft und ein Fall für die Entmündigung…“
Daraufhin erfolgten User-Kommentare – die außer Beleidigungen – zusätzlich dem FPÖ-Chef den Konsum von Kokain unterstellen. Anstatt die strafrechtlich relevanten Postings zu löschen, stehen diese bis dato auf dem Facebook-Account von Dr. Baumgärtel.

Auch am Folgetag, dem 5.Jänner, ging es mit diesem Thema weiter. Da kommentierte ein User folgendes wörtlich: „Wie viel oder besser wenig der wohl fürs Gramm zahlt? Ein Ferrari ist sicher schon weg.“ Auch hier löschte Baumgärtel nicht sondern antwortete sogar darauf: „einer ? so teuer sind Ferraris aber auch nicht“

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2017-01-13
SPÖ-Politiker verurteilt
Beleidigungen haben nichts mit freier Meinungsäußerung zu tun
Wer glaubt, dass Beleidigungen via sozialen Netzwerken als freie Meinungsäußerung einzustufen und daher straffrei sind, der hat sich geirrt. Diese Erfahrung musste nun auch der SPÖ-Politiker, Dr. Christoph Baumgärtel, seines Zeichens stellvertretender Vorsitzender der SPÖ Langenzersdorf, machen. Er betitelte im Frühjahr dieses Jahres, den FPÖ-Chef H.C. Strache, auf Facebook wörtlich als „Arsch“.
Nun bekam er die Quittung für seine Äußerung. Er wurde am Landesgericht für Straf- sachen Wien, wegen Beleidigung verurteilt (Urteil nicht rechtskräftig).

Eines muss man aber Dr. Baumgärtel zugute halten: Er bestritt seine Tat nicht und gab zu, den besagten Text auf Facebook geschrieben zu haben. Wir kennen da einen anderen Fall, der im September 2016 am Landesgericht Linz verhandelt wird. Da be- streitet der Angeklagte, dass ein beleidigender Text (auf seinem Facebook-Account) in Richtung des FPÖ-Chefs von ihm geschrieben wurde und spricht sogar von Fälschung. Wie wir aus zuverlässiger Quelle wissen, werden dem Gericht bei der Verhandlung ein- deutige Beweise vorgelegt werden, welche die Behauptungen des Angeklagten wider- legen werden. Mehr wollen wir vorerst darüber nicht schreiben, da es sich um ein ein laufendes Verfahren handelt. Über den Ausgang der Verhandlung werden wir aber berichten. ***** 2016-08-14
Den FPÖ-Chef als „wenig bis minder intelligent“ bezeichnet
Welche Rechtfertigung wird Uwe Sailer nun ins Rennen bringen?
Erst am 28.07.2016, musste sich der Kriminalbeamte Uwe Sailer vor Gericht verantworten (Verhandlung wurde zwecks Zeugeneinvernahme vertagt). Er soll laut Anklage, den FPÖ- Chef Heinz-Christian Strache mit einem Facebook-Posting beleidigt haben. Der Ordnung halber halten wir fest, dass die Unschuldsvermutung gilt. Wie die Tageszeitung HEUTE berichtete, bekannte sich Sailer nicht schuldig und recht- fertigte sich damit, das Posting nicht geschrieben zu haben. Just einen Tag nach seiner Verhandlung (29.07.2016), erschien nachfolgendes Posting (rot eingekreist) auf der Face- book-Seite des Kriminalbeamten aus Linz:
Ob Uwe Sailer nun wieder behaupten wird, dass er das betreffende Posting nicht selbst
geschrieben hat?
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2016-07-31
Wieder einmal eine Blamage für Angela Merkel
Kennt die deutsche Kanzlerin bzw.
ihre Berater, die eigenen Gesetze nicht?
Bei ERSTAUNLICH ist man wahrlich kein Fan des türkischen Despoten Recep Erdogan. Allerdings finden wir, dass das Schmähgedicht von Jan Böhmermann nichts mehr mit Satire zu tun hat. Es ist schlicht und einfach eine plumpe Beleid- igung. Aber das ist nicht der Tenor unseres Beitrages. Wir fragen uns, warum sich Angela Merkel. – die nach Erdogans Pfeife tanzt – für die Strafverfolgung von Böhmermann stark gemacht hat? Kennt die deutsche Kanzlerin – oder zumindest ihre Berater – die eigenen Gesetze nicht? Sie hätten bloß im Strafgesetzbuch nachschlagen müssen.
Zum Zeitpunkt als Böhmermann sein Schmähgedicht auf Erdogan vortrug, war
dieser definitiv nicht in Deutschland. Damit dürfte sich die Strafverfolgung oder
gar eine Verurteilung des deutschen Staatskünstlers erledigt haben.
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2016-04-16
Skandal-Rapper Nazar wurde wegen Beleidigung verurteilt
Noch kein Bild und kein Ton von SPÖ-Baxant
und auch noch kein „Bussal“ von SPÖ-Wehsely
Der Skandal-Rapper Nazar und Liebling der Sozi-Schickeria wurde heute am Bezirks- gericht Innere Stadt, wegen Beleidigung (§ 115 Abs. 1 StGB) zu 2.450,- Euro (70 Tagsätze zu je 35 Euro) verurteilt. Im Nichteinbringungsfall droht ihm eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 35 Tagen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nazar hatte den FPÖ-Chef, H.C. Strache, bei einem Konzert in der Arena als „Huren- sohn“ bezeichnet. Der Rapper kommentierte das Urteil auf seiner Facebook-Seite wie folgt, wobei die beiden Hände am Schluss des Kommentars (rot umrandet) nicht von sonderlicher Einsicht zu zeigen scheinen.
Screen: facebook.com (Account: Nazar)
Bezüglich des Urteils war bis dato von seinem Busenfreund, dem Ex-Berufsjugendlichen
der SPÖ, Peko Baxant, noch nichts zu vernehmen. Auch sein weibliches SPÖ-Groupie
Tanja Wehsely, SPÖ-Abgeordnete zum Wiener Landtag und Mitglied des Wiener Ge-
meinderats, hüllt sich ebenfalls bis jetzt in vornehmes schweigen. Dabei könnte Nazar
doch gerade jetzt ein „Bussal“ als Trostpflaster benötigen.
Apropos SPÖ! .. Wie sich jahrelange sozialistische Bildungspolitik in Kombination mitRap-Musik auswirken können, dokumentieren zahlreiche User(innen) auf Nazars Face-
book-Seite, die das Urteil ebenfalls kommentierten. Wir haben von einigen Screenshots
angefertigt.
Screen: facebook.com (Account: Nazar)
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2015-04-10
Uwe Sailer als Angeklagter vor Gericht
Posting soll angeblich eine Fälschung sein
Gestern stand der selbsternannte Datenforensiker und Kriminalbeamte aus Linz, als
Angeklagter vor dem Kadi. Im Bezirksgericht Linz wurde gegen ihn wegen § 111
StGB (Üble Nachrede) und § 115 StGB (Beleidigung) verhandelt. (Für Uwe Sailer
gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung).
Er soll laut Angaben des Klägers nachfolgendes Posting auf seinem Facebook-
Account veröffentlicht haben.
In diesem Posting wird der Kläger als ein „…recht(s)kräftiger Nazi, ohne Angst und
ohne Hirn!“ bezeichnet und mittels Fotomontage als Bettler dargestellt. Uwe Sailer
bestritt das besagte Facebook-Posting verfasst zu haben und bezeichnete dieses
als Fälschung.
Die Richterin vertagte die Verhandlung zwecks Einholung von Unterlagen bei Face-
book, die dann von einem Sachverständigen ausgewertet werden. Wir werden
selbstverständlich über den Fort- bzw. Ausgang des Verfahrens berichten.
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2015-02-27
Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine reine Prozess-Berichterstattung.
Daher kann dieser nicht kommentiert werden. Wir danken für Ihr Verständnis.
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{jcomments off}
„Schwuler“ ist für einen Hetero-Mann eine Beleidigung
Die Zwangsgebührenanstalt ORF ist
immer wieder für einen Skandal gut
Der ORF sorgte wiederum für einen Skandal der Sonderklasse. In Folge 6 (am 9. Februar) der „Vorstadtweiber“ wurde FPÖ-Obmann H.C. Strache als schwul beleidigt. Der ORF schnitt zwar die Szene – bei der es um einen Dialog bzgl. Homosexualität ging – heraus, dennoch war die Passage im Untertitel zu lesen. „Oder bei uns der Strache. Die sind doch alle schwul und stehen dazu“, lautete der Text, der zu lesen war.
Screen: orf.at
„Was am Montag in der ORF-Serie ‚Vorstadtweiber‘ über den Äther gegangen ist, kann nur
als völliger Verlust aller Hemmungen der ORF-Führung gegenüber der FPÖ und ihrem Ob-
mann HC Strache gewertet werden. Den Chef der größten Oppositionspartei als ’schwul‘
zu bezeichnen, sprengt wohl deutlich die Grenzen des guten Geschmacks und kann nur als
reine Gehässigkeit bezeichnet werden. Politisch motivierter Hass, Beschimpfungen, Beleidig-
ungen, Hetze und Diffamierungen gegen die FPÖ und HC Strache seien im öffentlich-recht-
lichen Rundfunk an der Tagesordnung“, so der freiheitliche Generalsekretär Harald Vilimsky,
der eine Entschuldigung der ORF-Führung erwartet.
Als wenn der Vorfall an und für sich nicht schon peinlich genug wäre, erklärte Kurt Krickler,
Generalsekretär der Homosexuellen Initiative (HOSI) Wien, zur heute getätigten Aussage
von Vilimsky wie folgt: „Homosexualität ist nichts Ehrenrühriges, und daher kann auch der
– eventuell gar nicht zutreffende – ‚Vorwurf‘ der Homosexualität nichts Ehrenrühriges sein.“
„Wenn Vilimsky in diesem Zusammenhang von ‚Hass, Beschimpfungen, Beleidigungen,
Hetze und Diffamierungen‘ spricht, dann will er offenbar erreichen, dass Homosexualität in
diese Kategorien eingeordnet wird. Wenn hier also jemand gehässig ist, dann er. Aber
seine Ansichten sind ohnehin ewiggestrig, Vilimsky hat die Zeichen der Zeit nicht erkannt“,
so Krickler weiter im Text.
Sehr bezeichnend erscheint uns die Tatsache, dass mit dem Konter „ewiggestrig“ augen-
scheinlich sofort die Nazikeule geschwungen wird, obwohl man sich nur gegen die fälsch-
liche Bezeichnung „schwul“ zur Wehr setzte.
Abgesehen davon, dass die Sexualität unter den persönlichen Lebensbereich fällt, wird
es jeder Hetero-Mann als Beleidigung, Beschimpfung und Diffamierung empfinden, wenn er
als schwul bezeichnet wird. Und das unabhängig vom sozialen oder gesellschaftlichen
Status. Sollte Krickler an diesen Worten Zweifel hegen, dann soll er die Probe aufs Exempel
machen. Er möge sich doch beispielsweise in ein Wachzimmer, in einen Kampfsportklub,
in ein Türkenlokal etc. (also bunt gemischt) begeben und die dort anwesenden Männer als
schwul bezeichnen.
Der Behauptung von Krickler, dass Vilimsky mit seiner Aussage erreichen will, dass Homo-
sexualität in Kategorien wie „Hass, Beschimpfungen, Beleidigungen, Hetze und Diffamier-
ungen“ eingeordnet wird, können wir nicht folgen.
Für uns hat Krickler mit seiner heutigen Aussage nicht zur gegenseitigen Toleranz beige-
tragen. Vielmehr sehen wir in seinen Worten billige Polemik und den Versuch, zwischen
Heteros und Schwulen Zwietracht zu säen.
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2015-02-11
Söldener Bürgermeister äußert sich abfällig über „Gelähmte“
Reinhard Rodlauer fordert öffentliche
Entschuldigung und Konsequenzen
„Dies ist ein Schlag in das Gesicht von Menschen mit Behinderungen, nicht nur in Tirol, sondern in ganz Österreich“, sagt Reinhard Rodlauer über die jüngste Äußerung des Bürgermeisters von Sölden und Tiroler Gemeindeverbandspräsidenten Mag. Ernst Schöpf. In einem Artikel der Tiroler Tageszeitung sagte dieser: „Wenn ich mehrere Gelähmte in einem Verein zusammenspanne, werden sie auch nicht gehfähiger“. „Herr Schöpf hat offenbar keinen Respekt gegenüber Menschen mit Behinderungen und stellt sie absicht- lich als minderwertig Handlungsfähige dar“, zieht Reinhard Rodlauer Bilanz. Diese Äußerung stellt de facto eine Disqualifizierung des Gemeindeverbandspräsidenten dar. Ihm ist wohl nicht bewusst, dass gerade am Land, also in den Gemeinden, auch besonders viele Alte, Mobilitätseingeschränkte und Menschen mit Behinderungen wohnen. Für Reinhard Rodlauer ist dies ein Zeichen dafür, dass es in Tirol an der Zeit ist, kon- krete Maßnahmen zu ergreifen, um die öffentliche Stellung und Darstellung von Menschen mit Behinderungen zu ändern. „Diese Äußerung empfinde ich als selbst betroffener Elektrorollstuhlbenutzer und Unternehmer sehr abwertend und diskrimi- nierend, also ganz im Gegenteil stehend zu den geltenden Gesetzen, welche die Gleichstellung und Nicht-Diskriminierung vorschreiben. Ich fordere von Herrn Mag. Ernst Schöpf eine öffentliche Entschuldigung“, so RodlbauerÜberraschend ist das Bezugnehmen auf Menschen mit Behinderung vor allem des- wegen, weil sich der Tiroler Gemeindeverband und insbesondere Präsident Bgm. Ernst Schöpf offensichtlich nicht tiefer mit diesem Thema Behinderung auseinander setzt. So kann man auf der Homepage des Tiroler Gemeindeverbandes unter den Begriffen Behinderung und Barrierefreiheit keinen einzigen Eintrag finden. Ganz zu schweigen, dass die Homepage des Tiroler Gemeindeverbandes nicht barrierefrei gestaltet ist. Trotz Bemühungen haben es Menschen mit Behinderung in Tirol nach wie vor sehr schwer gleichberechtigt am politischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. „Es kann also nicht sein, dass eine Person des öffentlichen Lebens, welche dazu noch aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird, eine solche Einstellung an den Tag legt“ sagt Reinhard Rodlauer. Zur Person Reinhard Rodlauer:
Rodlauer Consulting ist europäischer Marktführer im Bereich Unternehmensberatung
zu den Themen Barrierefreiheit und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
und Mobilitätseinschränkungen. Der Geschäftsführer von Rodlauer Consulting,
Reinhard Rodlauer, benützt aufgrund einer schweren Körperbehinderung selbst
einen Elektrorollstuhl.
Von München und Wien aus koordiniert die Rodlauer Consulting GmbH unter-
nehmensweite Projekte zur Implementierung von Barrierefreiheit in Unternehmen.
Rodlauer Consulting arbeitet in den Unternehmen aktiv bei der Verwirklichung
von Maßnahmen, als auch bei ihrer Einbindung und Verankerung in die be-
stehenden Unternehmensstrukturen mit. Dabei wird der Ansatz verfolgt, ziel-
orientierte Individuallösungen für alle Stakeholder zu finden um dadurch Barriere-
freiheit und Inklusion nach Innen und nach Außen zu transportieren.
(Quelle: APA/OTS)
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2014-07-30
H.C. Strache auf Facebook-Seite als Sodomist dargestellt
Das ist keine Satire mehr sondern eine geschmacklose Beleidigung
Es ist durchaus legitim, sich in satirischer Form über gewisse Zustände oder über Personen des öffentlichen Lebens lustig zu machen. Allerdings sollte dabei der Anstand gewahrt bleiben und Personen nicht geschmacklos beleidigt werden. Der nachfolgende Beitrag (Screenshot), den wir auf der Facebook-Seite „Blutgruppe HC Negativ“ entdeckt haben, hat mit Satire nichts mehr zu tun. Ebenso die primitiven und teils beleidigenden Kommentare der User(innen).
Screen: facebook.com (Account: Blutgruppe HC Negativ)
Interessant dabei ist, dass sich auf dem Facebook-Account zahlreiche User(innen) tummeln,
die auf der Facebook-Seite „Heimat ohne Hass“ angeblich diffamierende Beiträge oder Kom-
mentare auf FPÖ_nahen Seiten schärfstens verurteilen. Solche finden sich auch unter den
Kommentatoren auf dem obig abgebildeten Screenshot wieder.
Der Autor des Beitrags merkt verhöhnend zu seinem primitiven Machwerk an: „… ja, das ist
letztklassig, untergriffig, niveaulos und pervers!“ Da stimmen wir ihm zu, allerdings meinen
wir es ernst. Der FPÖ-Chef sollte ernsthaft eine Klage gegen den Verantwortlichen dieser
selbsternannten Satire-Webseite in Erwägung ziehen.
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2013-09-15
In eigener Sache
An die User Antoni und Alexander Lean!
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass Postings die verhetzende,
beleidigende und/oder diskriminierende Inhalte haben, nicht zur Veröffentlichung
freigegeben bzw. gelöscht werden. Wir verstehen zwar, dass in der Hitze des
Gefechtes Emotionen entstehen können, aber alles hat seine Grenzen.
Kommentare wie jene, die von ihnen Beiden heute hier abgesetzt wurden, sind auf
dieser Internet-Plattform nicht erwünscht. Sollten sie hier weiterhin kommentieren
wollen, dann wäre es empfehlenswert sich einer halbwegs vernünftigen Umgangs-
sprache zu bedienen und von Beleidigungen Abstand zu nehmen. Das gilt vor allem
gegenüber Dritten, die an den jeweilig laufenden Forums-Diskussionen überhaupt
nicht beteiligt sind. Wenn sie dazu nicht in der Lage sind, dann suchen sie sich bitte ein anderes Forum. Die Redaktion
2013-02-17
Wiener Landtag liefert Hans-Jörg Jenewein nicht aus
Negativwoche für Alexander Pollak
Diese Woche war wohl kein Erfolgserlebnis für den selbsternannten Sprachpolizisten
Alexander Pollak. Nachdem wir das auf der Gutmenschen-Webseite „SOS-Mitmensch“
platzierte menschenunwürdige Stelleninserat (Arbeit ohne Entlohnung) thematisierten, zog
man bei den politisch linksorientierten Gutmenschen das „Stellenangebot gegen Nulltarif“
ersatzlos zurück. Offenbar hatte man bei SOS-Mitmensch erkannt, dass man nach mehr-
maliger Änderung des Inseratentextes (der trotzdem menschenverachtend blieb) erheblich
an Glaubwürdigkeit eingebüßt hatte.
Nun machte auch das Wiener Immunitätskollegium dem Herrn A. Pollak einen dicken Strich
durch seine Rechnung. Dieses hatte heute über die Auslieferung von FPÖ-Bundesrat Hans-
Jörg Jenewein beraten. Dieser war vom SOS Mitmensch-Sprecher Alexander Pollak geklagt
worden.
Das Ergebnis: Das 15-köpfiges Gremium, das sich aus Vertretern aller im Stadtparlament
vertretenen Fraktionen zusammensetzt, sprach sich einstimmig gegen die Aufhebung der
Immunität aus. Das Kollegium tagte vor Beginn der heutigen Gemeinderatssitzung, der
eigentliche Beschluss gegen die Auslieferung wird aber erst in der morgigen Landtagssitz-
ung erfolgen.
SOS-Mitmensch-Sprecher fühlte sich verspottet
Pollak fühlt sich vom Bundesrat und Wiener Landesparteisekretär Jenewein verspottet. An-
lass für den Gang vor Gericht war eine Presseaussendung des freiheitlichen Politikers, die
dieser Anfang März publiziert hatte. Die Debatte hatte sich damals an der Frage entzündet,
ob gewisse Speisebezeichnungen – etwa „Mohr im Hemd“ – diskriminierend seien. SOS-Mit-
mensch war dafür eingetreten, bestimmte Namen oder auch Firmenlogos, die Menschen
herabwürdigen und beleidigen könnten, zu ändern.
Darauf hatte Jenewein mit einer Aussendung reagiert, wobei er etwa die Frage in den Raum
stellte: „Die angeblich beleidigenden Begriffe Zigeunerschnitzel und Mohr im Hemd will ausge-
rechnet ein Mann abschaffen, dessen Nachname klingt wie die Beschimpfung eines ganzen
Volkes?“ Er legte Pollak nahe, den Namen zu ändern, da er politisch „auch nicht ganz korrekt“
sei. Der Angesprochene klagte daraufhin.
Das Wiener Landesgericht für Strafsachen stellte in der Folge einen Auslieferungsantrag. Das
Immunitätskollegium stimmte heute aber gegen die Aufhebung der Immunität Jeneweins.
Das Gremium sei „einhellig“ der Ansicht gewesen, dass die Äußerungen, so sehr diese zu ver-
urteilen seien, als Bestandteil einer politischen Debatte zu werten seien, auf die wiederum die
Immunität von Abgeordneten Anwendung finde, hieß dazu sogar aus dem SPÖ-Rathausklub.
***** 2012-05-24
Deutschland schafft sich wirklich ab
Beitragsübernahme
Das Übernehmen von Beiträgen anderer Webseiten kommt bei uns nur im geringen Aus-
maß vor und überhaupt wenn diese aus dem Ausland sind, da wir uns hauptsächlich mit
österreichischen Themen beschäftigen. Nachfolgender Beitrag ist jedoch eine derartige
Erstaunlichkeit, sodass wir diesen unseren Leser(innen) zur Kenntnis bringen müssen. Es
bleibt nur zu hoffen, dass derartige Zustände in Österreich nicht um sich greifen werden.
Screen: journalistenwatch.com
Weil der Publizist Thomas Marcus Illmaier gegen Assessorin jur. Rehber Dogan, türkisch-
stämmige Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord, Agentur
für Arbeit Hamburg, Abt. Interner Service Personal, zwei begründete Dienstaufsichts-
beschwerden erhoben hat “wegen eklatanter sprachlicher Mängel in Rechts- und Ver-
waltungsdeutsch” der Dame, die in ihrer Position Prozess- und Verwaltungssachen ge-
richtsfest entscheiden soll, hat ihr Vorgesetzter Ronald Geist den Publizisten strafange-
zeigt wegen angeblich rassistischer Beleidigung, weil Illmaiers Rüge und Belehrung auch
den Verdacht auf unangemessene sprachliche Integration der Dame mit Migrationshinter-
grund streifte.
Daraufhin erhielt Thomas Illmaier vom Amtsgericht Schwarzenbek auf Betreiben der
Staatsanwaltschaft Lübeck Strafbefehl über 400,00 EUR, verbunden mit der Androh-
ung von 40 Tagen Haft, für den Fall, dass er die Geldstrafe nicht bezahlen würde.
Dagegen wurde Einspruch erhoben, so dass es nun zu der Hauptverhandlung kommt.
Antrag auf Ladung der Sachverständigen Dr. Thilo Sarrazin, Henryk M. Broder und Udo
Ulfkotte blieb ungehört; das Gericht unter Leitung der Richterin Oppeland schweigt
dazu.
Wenn wir in Deutschland so weit sind, dass Kritik an der sprachlichen Integration von
Migranten im Staatsdienst als rassistische Beleidigung gewertet und mit 40 Tagen Haft
bedroht wird, verkehren sich die Dinge ins Gegenteil der Demokratie, deren Wert sich
wesentlich durch Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Einmischung von Bürgerrecht-
lern in die Belange von Staat und Gesellschaft bestimmt.
Falls die Medien doch noch Interesse an diesem Thema haben: Die Verhandlung findet
im Amtsgericht Schwarzenbek, Saal 1 am 16. April 2012 um 13.30 Uhr statt. (Quelle)
***** 2012-04-04
Dünnhäutigkeit bei SOS-Mitmensch
Keine Adelsprädikate!
Screens: sosmitmensch.at
Obige unterstellende und auch beleidigende Schlagzeilen samt den dazugehörigen Beiträgen,
sind nur ein kleiner Auszug aus der Webseite von SOS-Mitmensch. Dass diese keine Adels-
prädikate darstellen, ist für jedermann(frau) einwandfrei ersichtlich.
Es ist schon klar, dass sich der Gutmenschenverein in derartigen Rundumschlägen üben
muss, sieht er doch in der FPÖ und dessen Chef H.C. Strache offenbar seine Erzfeinde. Dies
hat auch seinen guten Grund, sind es doch gerade diese, die Asylmissbräuche aufdecken
und durch die Medien an die Öffentlichkeit bringen.
Da sich der, durch nicht unbeträchtliche Steuergelder subventionierte Verein SOS-Mitmensch
bedingungslos für jeden Asylanten einsetzt, könnte sich dies früher oder später zu einem
existenziellen Problem für diesen Gutmenschen-Verein entwickeln. Und zwar spätestens dann,
wenn auch der naivste Gutmensch den Aussagen und Ankündigungen von SOS-Mitmensch
keinen Glauben mehr schenken will.
Aber was soll´s, jeder kämpft ums finanzielle Überleben und so wären dem Asylantenhilfsver-
ein auch die Schläge unter die Gürtellinie, ganz nach dem Motto „Was kümmert´s den Mond,
wenn ihn ein Hund anbellt“ zu verzeihen, wenn da das Wörtchen „wenn“ nicht wäre.
Gerne austeilen, aber nichts einstecken wollen
Denn der Sprecher von SOS-Mitmensch, Alexander Pollak, teilt zwar gerne aus, jedoch beim
Einstecken zeigt er sich äußerst dünnhäutig. Der selbsternannte Sprachpolizist, der mitt-
lerweile hinter zahlreichen deutschen Wörtern Rassismus und Diskriminierung ortet, fühlt
sich durch eine Aussendung der FPÖ und des FPÖ-Bundesrates Hans-Jörg Jenewein, beleidigt
und diffamiert.
SOS-Mitmensch reicht jedenfalls gegen die Wiener FPÖ und gegen FPÖ-Bundesrat Hans- Jörg
Jenewein eine Klage ein. Dabei geht es um eine Presseaussendung der FPÖ, die als Antwort
auf die skurrile „Mohr im Hemd – Debatte“ – welche von Alexander Pollak vom Zaun ge-
brochen wurde – erfolgte.
Was haben da wohl die bösen FPÖ-Mannen über den SOS-Gutmenschen Alexander Pollak
geschrieben? Hier die Antwort im Originaltext im nachfolgenden Screen:
Diese Aussendung wird von SOS-Mitmensch wörtlich als eine „wüste Attacke gegen den
Sprecher von SOS Mitmensch“ gewertet. Wir können in dieser Aussendung keine wüste
Attacke erkennen, sondern werten diese eher als sarkastische Antwort darauf, dass Pollak
in der traditionellen Bezeichnung der Süßspeise „Mohr im Hemd“ Rassismus ortet.
Im Wortlaut „…will ausgerechnet ein Mann abschaffen, dessen Nachname klingt wie die
Beschimpfung eines ganzen Volkes?“ und im Rat „….sollte er raschest seinen Namen
ändern – Alexander Mgombo etwa…“ erkennt die SOS-Mitmensch-Anwältin, Windhager,
das Tatbild des § 115 StGB (Beleidigung).
Da staunen wir aber, denn das Wort „Pollak“ ist unter anderem tatsächlich ein beleidigen-
der Ausdruck für polnische Staatsangehörige. Aber es ist halt der Gebrauch des Wortes,
der aus diesem entweder einen Namen oder eine Beleidigung macht. Genauso verhält es
sich mit dem Ausdruck „Mohr im Hemd“.
Aber Herr Pollak dürfte sich diesbezüglich die Wirklichkeit so zurechtrücken, wie sie ihm
angenehm ist. Denn zu seinen Ausführungen zum „Mohr im Hemd“ müsste sich jeder
Mensch als Rassist fühlen, wenn er in einer Konditorei diese Süßspeise ordert. Was am
Namen „Mgombo“ beleidigend sein soll erschließt sich uns nicht. Es gibt vermutlich zahl-
reiche Menschen, die diesen Nachnamen tragen.
Es ist schon erstaunlich, dass sich Alexander Pollak als selbsternannter Sprachpolizist
und Diskriminierungsdetektiv aufspielt und jene die bei diesem Spiel nicht mitspielen, wie
beispielsweise die FPÖ, verbal oder schriftlich hart attackiert. Wenn dann jemand zu-
rückschlägt fühlt er sich allerdings beleidigt und klagt.
Da hätten wir einen guten Rat (hoffentlich ist dieser nicht beleidigend oder diffamierend)
für den SOS-Mitmensch-Sprecher. Er sollte nur soviel Staub aufwirbeln, denn er auch
bereit ist zu schlucken.
*****
2012-03-29
Der Vaterrechts-Terrorist
Wer ist Mag. Herwig Baumgartner?
Baumgartner ist ein 58-jähriger Akademiker, der sich seit dem Jahr 2001 eine erbitterte
Schlacht mit der Justiz liefert. Grund für diese Auseinandersetzung ist ein Sorgerechts-
streit mit der Mutter seiner vier Kinder.
Er war oder ist möglicherweise noch ein Aktivist einer Väterrechtsbewegung. Zwei seiner
größten Fehler die er begangen hatte, waren Beleidigungen gegen Richter(innen und
Staatsanwält(innen)e im Internetforum „Genderwahn“ und die vermeintliche Freund-
schaft mit Marcus J. Oswald.
Falscher Freund
Oswald der sich als vermeintlicher Freund von Baumgartner ausgab, zeigte bald sein wahres
Gesicht. Nachdem man ihn aus der Vaterrechtsrunde ausgeschlossen hatte, wurde er zum
Brutus und versuchte dem Tiroler Justizrebell verbale Dolche ins Herz zu stechen.
Dies hat Oswald in mehreren Blogeinträgen und mit seiner Zeugenaussage vor dem Linzer
Gericht im Mai dieses Jahres eindeutig unter Beweis gestellt. Was das Genderwahnforum
betrifft, haben wir seinerzeit gegen dieses Opposition bezogen, da wir derartige Be-
schimpfungen als schlechte Internetkultur werteten.
Kontraproduktive Schimpferei
Das derartige Schimpfkanonaden nichts bringen, hätte Baumgartner, der immerhin einen
IQ von 145 aufweist, wissen müssen. Mit seinen Beschimpfungen hatte er auch eine mög-
liche Unterstützung der Öffentlichkeit verspielt. Was ihn zu diesen verbalen Ausrastern
veranlasste wird vermutlich nur er wissen.
Gut fanden wir die Videoaufnahmen welche in diversen Amtsräumen aufgenommen und auf
Youtube gestellt wurden. Diese zeigten die Hilflosigkeit so mancher Amtsperson wenn sie
mit Aktivisten, die für ihr Recht kämpften, konfrontiert waren.
Die Videoaufnahmen waren unangenehm
Baumgartner setzte sich nicht nur für seine Anliegen, sondern auch für jene, anderer ent-
rechteter Väter ein. Die verbalen Ausritte auf „Genderwahn“ dürften offenbar nicht wirk-
lich störend gewesen sein, denn diese zogen sich immerhin über zwei Jahre. Vermutlich
hatte auch die Justiz erkannt, dass sich wegen dieser Aussagen das öffentliche Interesse in
Grenzen hielt.
Es waren vermutlich die Videoaufnahmen die der Justiz unangenehm gewesen sind und so
wurde offensichtlich beschlossen, gegen den Justizrebell etwas zu unternehmen. Er wurde
am 3.November 2009 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.
Vaterrechts-Aktivist unter Terrorverdacht
Seitens der Justiz wird Herwig Baumgartner die Bildung einer kriminellen Organisation vor-
geworfen und damit einem Terroristen gleichgestellt. Gemäß der Paragrafen 246 und 278b
StGB geht es im Fall „Baumgartner“ um die Gründung einer „staatsfeindlichen Verbindung“
bzw. um die Beteiligung an einer „terroristischen Vereinigung“.
Es ist durchaus richtig, dass der Justizrebell mit seinen verbalen Entgleisungen den Tatbe-
stand der Ehrenbeleidigung gegen Amtspersonen setzte, aber mit Osama Bin Laden und
Co, hat er wohl nicht das geringste zu tun.
Baumgartner ist im Vergleich zu linkradikalen Anarchos ein Sängerknabe. Denn er warf keine
Steine und Brandsätze gegen Polizisten, zertrümmerte keine Auslagenscheiben und zündete
auch keine Autos an.
Richter verwies Angeklagten aus dem Verhandlungssaal
Seine erste Verhandlung ging in Linz, am 28. Mai 2010 über die Bühne und wurde am 24.Juni
2010 fortgesetzt. Beide Male wurde er vom Richter Dr. Klaus-Peter Bittmann aus der Verhand-
lung ausgeschlossen, da sich dieser durch Aussagen von Baumgartner beleidigt fühlte.
Soviel Verständnis und Feingefühl sollte ein Richter schon aufbringen, sodass ihn eventuell
scharf gesprochene Worte eines Angeklagten nicht aus der Fassung bringen sollten. Vor allem
wenn der Delinquent wegen „Terrorverdacht“ bereits seit knappe 8 Monaten in Untersuch-
ungs-Haft sitzt, obwohl dieser lediglich Amtspersonen beleidigte. Vielleicht leidet Baumgartner
am Tourette Syndrom .
Mag. Herwig Baumgartner ist möglicherweise kein angenehmer Zeitgenosse. Allerdings er- scheint es wie ein Armutszeugnis, wenn die Justiz gegen einen Mann der um seine Vater- rechte kämpft und sich dabei sehr rustikal ausdrückt, unter dem Verdacht der Beteiligung an einer „terroristischen Vereinigung“ wegsperrt und ihm wegen staatsfeindlicher Verbind- ung den Prozess macht. Die nächste Tagsatzung ist für den 15. Juli 2010 anberaumt. *****
2010-06-25
Erstaunliche Bankgeschäfte TEIL 2
Geld retour
Unser Beitrag „Erstaunliche Bankgeschäfte“ hat seitens der BAWAG/PSK eine schnelle
Reaktion ausgelöst. Bereits am Folgetag nach Erscheinen unseres Artikels, erhielt Frau
Andrea Urbanek ihr falsch abgebuchtes Geld zurück.
Dieses Mail erreichte uns heute Nachmittag
Sehr geehrter Herr Reder!
Unser Institut bezieht sich auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 20. Jänner 2009 und Ihrem Artikel „Erstaunliche Bankgeschäfte“:
Zunächst möchten wir Sie darüber informieren, dass die Mitarbeiter der Abteilung HELP- Center/Ombudstelle direkt vom Vorstand beauftragt sind, Kundenbeschwerden zu beant- worten bzw. Verbesserungen zu initiieren, weil dort systematisch alle Beschwerden zusammenlaufen und aufgearbeitet werden. Selbstverständlich sind wir auch beauftragt, dem Vorstand über die wichtigen Kundenanliegen eines Monats Bericht zu erstatten und deshalb können wir mitteilen, dass wir Ihre Kritik daher ernst nehmen und in unsere weit- eren Vorhaben einfließen lassen.
Selbstverständlich haben wir uns sofort nach Ihren Anruf mit Frau Urbanek in Verbindung gesetzt und uns für die Abwicklung entschuldigt. Die Korrektur am Konto erfolgte bereits und wir haben die Kundin umgehend darüber informiert.
Wir danken Ihnen für die Informationen, denn nur wenn wir ein entsprechendes Feedback über verschiedene Dienstleistungen bzw. Abwicklungen erhalten, können wir auch Verbesserungen initiieren.
Mit freundlichen Grüßen Brigitte *****
BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft Help-Center / Ombudsstelle Quellenstraße 51-55, 1100 Wien
Telefon: 05 99 05 – 24646, internat.: (+43) 5 99 05 – 24646
Telefax: 05 99 05 – 24644, internat.: (+43) 5 99 05 – 24644
E-Mail: help-center@bawagpsk.com
Web: http://www.bawagpsk.com
Unbürokratische Hilfe
Wir freuen uns, dass wir Frau Urbanek so schnell und unbürokratisch helfen konnten.
Allerdings tun sich für uns zwei Fragen auf. Von wo stammen die 1.000,- Euro, die nun
so plötzlich aus dem Bankenhut gezaubert wurden. Gibt es für solche Fälle einen eigenen
Fond?
Unsere zweite Frage lautet, ob der geschädigten Dame auch die Kontoüberziehungszinsen
rückerstattet wurden. Aus dem uns zugesandten Mail ist dies nämlich nicht ersichtlich.
Durch diese erstaunliche Buchung rutschte ihr Konto nämlich ins Minus. Also werte Banker
der BAWAG/PSK-Bank, nicht auf die Gutschreibung der Überziehungszinsen vergessen.
*****2010-01-21
Erstaunliche Bankgeschäfte
Der schlechte Ruf der Banken
Das Banken zur Zeit gerade nicht den besten Ruf genießen ist eine unumstößliche Tatsache.
Viele Anleger haben bei Anlagegeschäften, zu denen ihnen ihr Kundenbetreuer geraten hatte
sehr viel Geld verloren.
Risikogeschäft Girokonto
Gut, Risikogeschäfte mit hoher Renditenerwartung bergen nun einmal die Gefahr, dass
sie schief gehen können. Erstaunlich wird es allerdings, wenn ein Bankkunde auf sein
Girokonto einbezahlt und die Einzahlung als Auszahlung verbucht wird.
Noch erstaunlicher wird es, wenn der Filialleiter der Einzahlungsstelle mehrmals auf diesen
Umstand aufmerksam gemacht wird und nicht reagiert, bzw. den geschädigten Kunden
vertröstet.
Traurige Realität
Sie halten das für einen schlechten Scherz? Mitnichten, dieser Vorfall ereignete sich am
17.Dezember 2009, am Postamt 1100 Wien, Buchengasse 77.
Frau Urbanek vor dem betreffenden Postamt
Frau Andrea Urbanek ist eine treue „Erstaunlich-Leserin“ und hat sich heute mit dem
Wunsch an uns gewandt, diese Geschichte zu veröffentlichen. Diesem Wunsch kommen
wir gerne nach.
Was war passiert?
Frau Urbanek zahlte an dem besagten 17.Dezember, 500,- Euro auf ihr Girokonto ein. Dafür
erhielt sie den unten abgebildeten Beleg, der ihre Einzahlung bestätigt. Der Beleg wurde mit
der Buchungsnummer 000001121 verbucht.
Bestätigung über die Bareinzahlung von 500,- Euro
Als sie Anfangs Jänner 2010 ihren Kontoauszug erhielt, fiel sie aus allen Wolken. Der einge-
zahlte Betrag wurde als Auszahlung, ebenfalls unter der Buchungsnummer 000001121 ver-
bucht. Frau Urbanek erlitt dadurch einen Gesamtschaden von 1.000,- Euro. Jene 500,-
Euro die sie cash einbezahlte, jedoch als 500,- Euro Minus geschrieben wurden.
Einzahlung als Auszahlung verbucht
Sie rief sofort und in der Folge auch mehrmals beim Filialleiter der Zahlstelle an und rekla-
mierte diese Buchung. Dort wurde sie immer wieder mit den Worten „kann nicht möglich
sein“ vertröstet.
Also begab sie sich heute persönlich, in Begleitung ihres Bruders und ihrer Tochter, mit den
Unterlagen ins besagte Postamt, um beim Leiter vorzusprechen. Der war ganz schön er-
staunt, als ihm Frau Urbanek die Belege zeigte.
Statt Klärung gab es Beleidigung
Er versprach ihr den Vorfall zu klären und sie rückzurufen. Der einzige Rückruf der in Folge
kam, war jener des Schalterbeamten, der seinerzeit diese erstaunliche Buchung tätigte. Laut
Aussage von Frau Urbanek lautete seine „Rechtfertigung“ sinngemäß, dass das alles nicht
wahr sei, sie selber schuld ist und wenn sie ihre Angaben nicht zurückziehe, er seinen Job
verliere.
Man hüllt sich in Schweigen
Erstaunliches Kundeservice sagen wir, dass sich dieses Postamt leistet. Aber auch wir kontak-
tierten den Filialleiter telefonisch. Dieser hielt sich sehr knapp und erklärte uns, Frau Urbanek
werde zu gegebener Zeit einen Rückruf erhalten. Mit uns wollte er über diesen Vorfall nicht
sprechen.
Wie funktioniert dort die Buchhaltung?
Jetzt betrachten wir die Sache einmal von der kaufmännischen Seite. Frau Urbanek bezahlt
500,- Euro bar ein. Dieses Geld wird in die Kasse gelegt. „Irrtümlicherweise“, wird der gleiche
Betrag als Auszahlung gebucht, aber nicht ausbezahlt, da die Kundin ja Geld einbezahlt hatte.
Spätestens bei der Kassenkontrolle, die bei jedem Bankschalter nach Kassenschluss durch-
geführt wird, hätte dem kontrollierenden Mitarbeiter auffallen müssen, dass 1.000,- Euro
zuviel in der Kasse sind.
Was passiert mit einem Überstand?
Die Folge wäre ein schriftliches Festhalten des „Überstandes“ gewesen. Damit hätte der
Filialleiter schon beim ersten Anruf von Frau Urbanek in Kenntnis sein müssen und
spätestens beim heutigen persönlichen Erscheinen von ihr, die Sache unverzüglich in
Ordnung bringen müssen.
Stattdessen wird sie von ihm vertröstet und zusätzlich vom Schalterbeamten, der diese
Fehlbuchung getätigt hatte angerufen und am Telefon beleidigt. Wir finden diese Vor-
gangsweise im höchsten Maß erstaunlich und werden dies an die PSK-Generaldirektion
weiterleiten.
*****2010-01-19
Landtagsschwuchtel
Adelsprädikat Schwuchtel
Ist das Wort Schwuchtel eine Beleidigung? Nun, darüber kann man geteilter Meinung sein.Wenn ein heterosexueller Mann mit diesem Adelsprädikat bedacht wird, kann man sicher
davon ausgehen, dass diese Bezeichnung beleidigend gemeint war. Dies wird auch für die
Betitelung Schwuler oder Homosexueller gelten.
Was steht im Internetlexikon „Wikipedia“ über das Wort Schwuchtel? Es wird zwar darin
festgehalten, dass dieses Wort auch abwertend verwendet werden kann, aber auch die
männliche Homosexualität, mit dem verbundenen gekünstelten weiblichen Benehmen
War es eine Beleidigung?
Ist es nun eine Beleidigung, wenn ein bekennender homosexueller Mann als Schwuchteltituliert wird? Laut den GRÜNEN ja. Denn diese fordern eine Entschuldigung des FPÖ-
Nationalratsabgeordneten Werner Königshofer, der Gebi Mair als „Landtagsschwuchtel“
bezeichnet hatte, nachdem dieser den Freiheitlichen Gerald Hauser scharf attackierte.
Homosexuelle Menschen bezeichnen sich ganz offiziell, selbst als Schwule oder Lesben.
Gebi Mair selbst ist bekennender Homosexueller. Wäre jetzt die Bezeichnung Homosex- ueller oder Schwuler ebenfalls eine Beleidigung gewesen?GRÜNE reagieren sensibel
LAbg. Georg Willi, Klubobmann der Tiroler Grünen meint, dass sexuelle Orientierung ange-boren ist und keinen Grund für jedwede Diskriminierung oder Beleidigung darstellen dürfe.
Hätte Königshofer, Gebi Mair als Armleuchter bezeichnet, wäre dies für uns eine eindeutige
Beleidigung.
Im speziellen Fall kennen wir uns aber nicht ganz aus. Königshofer hatte sich in seiner
Wortwahl des Wortes Schwuchtel bedient, dass er vermutlich auch abwertend gemeint hat.
Aber viele Wörter des täglichen Sprachgebrauches, die grundsätzlich keine Beleidigung
darstellen, können abwertend verwendet werden, ohne das daraus ein großes Kino gemacht
wird.
Lasst Blumen sprechen
Da Gebi Mair aus seiner sexuellen Ausrichtung keinen Hehl macht, können wir Herrn Königs-hofer nur empfehlen, bei der nächsten verbalen Auseinandersetzung mit diesen, besser einen
Blumenstrauß zu überreichen.
Auf keinen Fall sollte er die Worte Homosexueller oder Schwuler aussprechen, denn diese
würden ebenfalls als Beleidigung gewertet werden. Ja so sind sie, manche homosexuelle
Mitbürger. Alle Rechte einfordern, aber gleich den Beleidigten spielen, wenn es einmal
unter Männer verbal etwas härter zu geht.
*****
2010-01-08Du nix Du sagen TEIL 2
Fortsetzung von gestern
Während das BG Fünfhaus mit dem juristischen „Trick 17“ versuchte, die 100,- EuroOrdnungsstrafe wegen angeblicher Fristversäumnis einzutreiben, war D. anderer Meinung und wendet sich mit der Angelegenheit an den OGH.
Dieser erlässt am 9. Juni 2009, folgenden Beschluss:
REPUBLIK ÖSTERREICHOBERSTER GERICHTSHOF
1 Ob 92/09z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die
Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Sole als weitere Richter in der Pfleg- schaftssache des mj A***** D*****, geboren am **. ***** 2001, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters G***** D*****, Wien **, ******straße */**, vertreten durch Dr. Marcus E. Riegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 2009, GZ 45 R 556/08k-S-156, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. Juni 2008, GZ 2 P 134/02k-S-113, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denB e s c h l u s s
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, den Rekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter Zhanna D***, Wien **, *****straße **/*, vertreten durch Dr. MMag. Ralf Peschek, Rechtsanwalt in Wien, (dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender) wird zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Mit Beschluss vom 29. 12. 2006 (ON 419) gab das Rekursgericht einem Rekurs des Vaters gegen einen im
Obsorgeverfahren ergangenen Beschluss des Erstgerichts nicht Folge; gleichzeitig verhängte es über den Vater eine Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen in seinem Rekurs. Die Ausfertigung der Entscheid- ungen des Rekursgerichts wurde dem Vater am 7. 3. 2007 zugestellt. Sein Verfahrenshilfeantrag vom 21. 3. 2007 wurde bewilligt; der Bescheid über die Beigabe eines Verfahrenshilfeanwalts wurde dem Verfahrens- helfer gemeinsam mit der Entscheidung des Rekursgerichts am 21. 11. 2007 zugestellt. Am 5. 12. 2007 über- mittelte der Vater per Telefax einen von ihm selbst verfassten Schriftsatz (gerichtliche Eingangsstampiglie 6. 12. 2007), der Ablehnungserklärungen sowie einen Rekurs gegen die vom Rekursgericht verhängte Ordnungs- strafe enthielt. In diesem Schriftsatz, der im Original am 7. 12. 2007 beim Erstgericht überreicht wurde, wies der Vater unter anderem darauf hin, dass durch den Verfahrenshelfer parallel Rechtsmittel eingebracht würden; der Rekurs enthält inhaltlich ausschließlich Ausführungen zur Ordnungsstrafe, auch der Rekursantrag bezieht sich lediglich auf diese. Am 7. 12. 2007 langte ein am 5. 12. 2007 zur Post gegebener außerordentlicher Revisions- rekurs des Verfahrenshelfers beim Erstgericht ein, der sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts in der Obsorgefrage wendet; er enthält keine Ausführungen zur Ordnungsstrafe.Das Erstgericht wies den vom Vater selbst erhobenen Rekurs gegen die Ordnungsstrafe zurück. Dieser sei
einerseits wegen des auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechts -mittels unzulässig; sollte sich die bewilligte Verfahrenshilfe nicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die verhängte Ordnungsstrafe bezogen haben, sei der Rekurs verspätet.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zu-
lässig. Der Rekurs sei jedenfalls verspätet gewesen. Soweit dem Vater die Verfahrenshilfe bewilligt und ein Verfahrenshelfer beigegeben worden sei, könne innerhalb der mit Zustellung an den Verfahrenshelfer neu laufenden Rekursfrist das beabsichtigte Rechtsmittel nur von diesem erhoben werden. Der Vater selbst hätte einen Rekurs nur bis 21. 3. 2007 erheben können. Es stellte einen Rechtsmissbrauch dar, durch einen Ver- fahrenshilfeantrag eine Rekursfrist wesentlich zu verlängern, dann aber den Rekurs ohnehin ohne Beteiligung des Verfahrenshelfers zu erheben. Der Vater habe sein Rechtsmittelrecht aber auch durch den von seinem Verfahrenshelfer erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs verbraucht. In diesem Rekurs sei ausgeführt worden, dass der bezeichnete Beschluss seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Gehe man davon aus, dass dieses Rechtsmittel auch eine Bekämpfung der in demselben Beschluss verhängten Ordnungsstrafe umfasst habe, sei die abermalige Erhebung eines Rekurses unzulässig.Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und mit seinem Aufhebung-
santrag auch berechtigt. Die Rechtsmittelbeantwortung der Mutter ist hingegen als unzulässig zurückzuweisen, weil sie am (einseitigen) Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht beteiligt ist.Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass das Rekursgericht in seine Entscheidungsaus-
fertigung vom 29. 12. 2006 zwei ganz unterschiedliche Beschlüsse aufgenommen hat, die auch mit unter- schiedlichen Rechtsmitteln (Revisionsrekurs bzw. Rekurs) zu bekämpfen waren. Der Vater hat die Möglichkeit wahrgenommen, die beiden Entscheidungen mit jeweils gesonderten Rechtsmittel zu bekämpfen, wobei sich die einzelnen Rechtsmitteln eindeutig allein auf den darin jeweils behandelten Entscheidungsgegenstand bezogen haben. Davon, dass mit der Erhebung des Rechtsmittels gegen die eine Entscheidung auch das Rechtsmittelrecht zur Bekämpfung der anderen Entscheidung verbraucht worden wäre oder dass einem Rechts- mittel der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegenstünde, kann keine Rede sein, liegen doch zwei ganz unterschiedliche Entscheidungen vor, wobei das Rekursgericht einmal funktionell als Rechtsmittel- gericht und das andere Mal (Ordnungsstrafe) funktionell als Erstgericht tätig geworden ist (siehe auch RIS-Justiz RS0040202; RS0043968).Damit bleibt zu klären, ob die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 2 AußStrG auch dann eintritt, wenn die Partei
zwar ursprünglich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt, in der Folge aber ein nicht der Anwaltspflicht unterliegendes Rechtsmittel (vgl. RIS-Justiz RS0121603) selbst ver- fasst und einbringt. Dies ist – entgegen der Auffassung des Rekursgerichts – zu bejahen.Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshiife sinngemäß
anzuwenden, sodass auch auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Schon nach dem Gesetzeswortlaut setzt die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist ausschließlich die rechtzeitige Antragstellung auf Beigebung eines Verfahrenshelfers sowie die meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrags voraus. Selbst wenn etwa die Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsver- folgung oder Rechtsverteidigung verweigert werden sollte, tritt die Unterbrechimgswirkung ein, ohne dass diese etwa unter Hinweis auf den Missbrauch des Instituts der Verfahrenshiife verweigert würde (vgl nur die Nachweise bei M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/l § 73 ZPO Rz 5). Darüber hinaus wurde judiziert, dass die Partei nicht gehalten ist, die betreffende Prozesshandlung durch den Verfahrenshelfer vornehmen zu lassen, auch wenn ihr ein solcher aufgrund ihres Antrags beigegeben wurde; werde etwa eine Berufung durch einen frei gewählten Vertreter eingebracht, könne dies eine bereits eingetretene Unterbrechungswirkung nicht beseitigen (RZ 1996/13). Dem ist – schon aus Gründen der Rechtssicherheit – auch für das Außerstreitverfahren zu folgen.Da sich der Rekurs des Vaters gegen die Ordnungsstrafe somit sowohl als zulässig als auch als rechtzeitig erweist,
sind die (zurückweisenden) Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Eine meritorische Erledigung des Rekurses gegen die Ordnungsstrafe kommt allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil der Rekurs zuerst dem Rekursgericht vorzulegen ist, das – insoweit als funktionell erstinstanzliches Gericht – eine allfällige Anwendung des § 50 AußStrG zu prüfen hat.Oberster Gerichtshof,
Wien, am 9. Juni 2009.
Dr. G e r s t e n e c k e r
Es ist wohl traurige Tatsache, dass sich der OGH mit so einer Causa befassen musste, nur weil sich eine Richterin wegen des Du-Wortes beleidigt fühlte.
Zwischenbilanz
Was ist bis jetzt in den 3(!) Jahren geschehen, in denen man versuchte den gigantischen
Betrag von 100,- Euro einzuheben.
A) Beschluß über die Verhängung einer Ordnungsstrafe.
B) Beschluß über die Zurückweisung des Rekurses.
C) Rekursbeschluß über die Zurückweisung des Rekurses
D) OGH-Beschluß mit dem B) und C) aufgehoben wurden.
E) Beschluß des LG für ZRS über die Anwendung des § 50 AußStrG und Aufhebung der
Ordnungsstrafe.
Was wird in dieser Causa noch ins Haus stehen?
F) Gegebenenfalls Beschluß des OGH über obenstehenden Rekurs.
G) Beschluß des LG für ZRS über die Ablehnung von Dr. Herta Hanglberger.
H) Gegebenfalls Beschluß des OLG Wien über den Rekurs gegen die Abweisung der
Ablehnung von Dr. Herta Hanglberger
Würde ein Angestellter eines Privatunternehmens derart unökonomisch agieren, könnte
er sich unverzüglich beim AMS anmelden.
Nicht so beim Vater Staat, den da kann eine Beamtin für die läppische Summe von 100,- Euro,
Würde ein Privatunternehmen seine Geschäfte derartig betreiben, könnte dieses Konkurs
anmelden und wäre noch in der Chance, sich im günstigsten Fall eine fahrlässige Krida ein- zuhandeln.Stauni
2009-07-20Du nix Du sagen
Vorgeschichte
Der Angestellte G.D. kämpft im Jahr 2002 vor dem BG Fünfhaus um das Besuchsrecht für seinen
leiblichen Sohn. Auf Grund eines erstaunlichen Gutachtens, des inzwischen in die Schlagzeilen
geratenen Gutachter Dr. Max Friedrich, wird ihm dieses für die Dauer von 18 Monaten verwehrt.
In diesem Gutachten spiegeln sich die Aussagen seiner Nochehefrau wieder, die ihn als agressiv
bezeichnet. Laut Aussage von D. ist aber der wahre Hintergrund der, dass seine Gattin in der Zwischenzeit einen neuen Lover hat, der sich durch ein Besuchsrecht in der neuen Familien- idylle gestört fühlt.In der Zwischenzeit tobt der Rosenkrieg an allen ehelichen Fronten weiter und D. begreift nun
zum ersten mal in seinem Leben, dass man sich seiner Haut wehren muss.Herr D. will weiters die Angelegenheit mit dem verweigerten Besuchsrecht nicht so hinnehmen
und beginnt die Rechtsmitteln auszuschöpfen.Nachdem er bis 2005 noch immer kein Besuchsrecht erhält, obwohl ihn das Gutachten nur für 18 Monate „gesperrt“ hatte, beantragt er ein neuerliches Besuchsrecht unter Aufsicht im Besuchs- cafe.
Diesen Schritt hat er absichtlich gesetzt, um nicht wieder einem erstaunlichen Gutachten zum
Opfer zu fallen. Nachdem dies wieder aus belanglosen, nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt wird, beschwert er sich beim LG für Zivilrechtsachen.Der Brief
Völlig entnervt und zu Recht verhärmt, schreibt er einer Richterin folgenden leicht sarkastischen
aber höflichen Brief und spricht sie in diesem per „Du“ an.
Liebe Herta (Hanglberger),
nachdem wir uns jetzt schon fast vier Jahre in den verschiedensten Verfahren immer wieder über den Weg laufen,
Da es nicht besonders gut aussieht, wenn die Gegenseite davon nichts weiß, habe ich mir gedacht, dass es wahr- scheinlich besser ist, wenn ich das gleich im Anschluß an den obigen Rekurs mache.
Verzeih mir bitte, wenn ich Dich so ganz ungeniert mit Du anschreibe, aber jetzt kennen wir uns doch schon so viele Jahre. Wie Du sicher in meinen zahlreichen Schriftsätzen bemerkt haben wirst, habe ich mir sogar die Mühe gemacht, euer halbschwuchtiges Juristendeutsch – wenn auch nur halbwegs – zu erlernen. Eine gar nicht so ein- faches Unterfangen, denn in der Zwischenzeit bin ich draufgekommen, dass zumindest einige von euch damit selbst Schwierigkeiten haben, es richtig zu verstehen. Da war ich z.B. voriges Jahr im ASG – weißt Du, wie lange ich zwei Richteramtsanwärterinnen (Maga.) den RS0036276 erklären mußte, bis Sie ihn wirklich verstanden haben ? Geschlagene eineinhalb Stunden…. für ganze fünf Zeilen – wenigstens haben sich die Beiden bei mir nachher für meine Geduld bedankt.
Ich denke, dass es unter diesen Umständen vielleicht besser ist, wenn wir einmal so richtig Klartext miteinander schreiben . Man tut sich einfach leichter und hier geht es doch um einiges – nämlich um das Wohlergehen meines Sohnes und vieler anderer Kinder.
Mag sein das dieser Brief ein wenig provozierend ist, aber auch die Nerven von Herrn D. wurden
durch etliche Gerichtsverfahren ausgiebig provoziert.Jedoch was jetzt beginnt, kann man getrost als Justizgroteske bezeichnen.
Die Richterin sieht in dem Brief von D. eine Missachtung des Gerichtes und verhängt umgehend
eine Ordnungsstrafe von 100,- Euro gegen den Briefverfasser.Die Ordnungsstrafe
REPUBLIK ÖSTERREICHLandesgericht für ZRS Wien
42 R 457/06a
B e s c h l u s s:
….
Über den Rekurswerber wird eine Ordnungsstrafe von EUR 100,– verhängt.
….
B e g r ü n d u n g:
Anlässlich des Rekurses vermeinte der Rekurswerber, einem Mitglied des Rekurssenates unter Verwendung des „Du Wortes“ schreiben zu müssen, ua vom „Kasperltheater“ des Sachwalterschaftsverfahrens sowie von men- schenrechtswidrigen „Erpressermethoden“. „Jetzt habe ein Mann nicht mehr das Recht selbst zu entscheiden, ob er die arme Justiz mit ein paar Ordnungsstrafen subventionieren Möchte oder nicht“ (s. AS 363ff)
Normalerweise sollte man diesen läppischen Betrag von 100,- Euro berappen. Jedoch Herr D.
der sich in seiner Causa vom Gericht benachteiligt fühlt, eröffnet das Spiel um die Ordnungs- strafe und erhebt folgenden Rekurs.Der Rekurs
Der Rekurs ist derart gut geschrieben, sodass wir ihn im Original wiedergeben müssen.In umseits näher bezeichneten Rechtssache erhebt der Kindesvater gegen den Beschluß des LG für ZRS Wien vom 29.12.2006 mit welchem über ihn eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängt wurde, binnen offener Frist nachstehenden
Rekurs
Der Beschluß wird in seiner Gänze angefochten.
Der Beschluß wird aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der falschen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten.
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde über den Rekurswerber auf rechtswidrige Weise eine Ordnungsstrafe über EUR 100,– verhängt, weil sich dieser in einem außerhalb eines Schriftsatzes an die Berichterstatterin des Rekurssenates 42 des LG für ZRS Wien, Dr. Herta Hanglberger persönlich gerichteten Brief an sie wandte in der Hoffnung dadurch ein wenig Verständnis für seine Sorgen und Nöte zu erlangen (2 P 134/02k, ON 383 S. 6 Abs 1).
Um eine Atmosphäre der Vertrautheit bemüht, wurde vom jahrgangsälteren Rechtsmittelwerber zwar das Du- Wort verwendet aber dafür bereits am Anfang des persönlichen Briefes um Verzeihung ersucht (2 P 134/02k, ON 383 S6. Abs. 3).
Dass es sich um einen persönlichen Brief und nicht um einen Teil eines Schriftsatzes handelt ist bereits daraus ersichtlich dass der Aufbau und die Inhaltserfordernisse eines Schriftsatzes im wesentlichen in den §§ 75, 76 ZPO und § 58 Geo geregelt sind.
Aus den zitierten Gesetzen ist klar zu entnehmen, dass ein Schriftsatz dadurch gekennzeichnet ist, dass er das Gericht, die Aktenzahl, die Namen der Parteien ua jedenfalls jedoch nicht den Namen des Richters zu enthalten hat.
Ein weiteres Erfordernis und daher Kennzeichen eines Schriftsatzes ist die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters im Rubrum und/oder am Ende des Schriftsatzes. Des weiteren sind noch einige Inhaltserfordernisse zu beachten, wie die Anträge, welche andere Entscheidung des Rekutrsgerichtes vom jeweiligen Rechtsmittel- werber begehrt wird.
Im vorliegenden Falle wurde vom unvertretenen Rechtsmittelwerber der Schriftsatz nach den zu stellenden An- trägen durch Unterschreiben beendet (2 P 134/02k, ON 383 S. 5). Um Postgebühren zu sparen wurde dem Rekurs ein an die Berichterstatterin persönlich gerichteter Brief beigefügt (ON 383 S. 6 – 12).
Schon durch die Überschrift “Liebe Herta Hanglberger….” im fraglichen Schreiben ist klar erkennbar, dass es sich um keinen “Schriftsatz” iSd § 86 ZPO handeln kann, zumal nicht nur die in § 58 Geo festgelegten Kenn- zeichen fehlen sondern auch nur das Entscheidungsorgan Hanglberger als Einzelperson angesprochen wurde.
Daraus ergibt sich, dass sich das fragliche Schreiben auch nicht unter dem – in RIS-Justiz RS0036327 darge- legten – Begriff der “an das Gericht gerichtete Eingabe“ einordnen läßt, denn bekannterweise handelt es sich ja im Falle eines Rekurses beim “Gericht” iSd § 86 ZPO nicht um eine Einzelperson sondern um einen Dreirichte -rsenat.
Das fragliche Schreiben wird daher kaum als eine “an das Gericht gerichtete Eingabe” bezeichnet werden können.
Selbst dann, wenn man es als eine “an das Gericht gerichtete Eingabe” ansehen würde, läßt sich daraus nicht viel gewinnen, denn sowohl in § 86 ZPO wie auch in der hiezu ergangenen Rechtssprechung ist klar dargelegt, dass es sich bei den unter Sanktion stehenden Ausfällen nur um jene handelt, welche “die dem Gericht schuldige Achtung verletzt”.
Deshalb wird die Rechtsfrage zu klären sein, welche Achtung eine Partei einem Gericht (oder Richter) schuldig ist, welches gewohnheitsmäßig die Menschenrechte und grundlegende Regeln des Verfahrensrechtes mißachtet.
Nachdem dies im Gesetz nicht ausdrücklich festgeschrieben wurde, kann als Maßstab hiezu nur das, “was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft – das ist aller billig und gerecht Denkenden – entspricht” (RIS-Justiz RS00 22866 (T4) = 6 Ob 287/00z ) herangezogen werden, da sonst die Verhängung einer Ordnungsstrafe ja sitten- widrig iSd § 879 ABGB wäre.
Zahlreiche Beispiele wie vom Entscheidungsorgan Hanglberger die Menschenrechte und grundlegende Regeln des Verfahrensrechtes mißachtet werden sind dem fraglichen Schreiben selbst zu entnehmen, womit diese Tat- sachen als offenkundig angesehen werden können.
An dieser befremdlichen Vorgehensweise hat sich seither nichts geändert – im Gegenteil:
Das Verhalten darf als noch obsessiver empfunden werden, wenn das Entscheidungsorgan Hanglberger – wie in der Entscheidung 45 R 5/07d S. 6 Abs. 2 bei der Zitierung von Entscheidungen anderer Gerichte diese nach eigenem Gutdünken abändert. So lautet die zitierte Entscheidung EFSlg 109.662 tatsächlich:
“Verweisungen im Rekurs auf frühere Schriftsätze sind unbeachtlich (glgeb RS 55.396) und auch nicht verbes- serungsfähig. LG Salzburg 9.11.2004, 21 R286/04i” (Beilage 13)
Dies entspricht auch den in RS0007029 und RS0043616 dargelegten Grundsätzen wonach auf Grund der in sich abgeschlossenen Prozeßhandlung eines Rechtsmittels nicht auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen verwiesen werden darf.
Vom Entscheidungsorgan Hanglberger wurde dieser Rechtsgrundsatz auf willkürliche und amtsmißbräuchliche Weise dahingehend abgeändert, dass es das Entscheidungsorgan Hanglberger wohl gerne sehen würde, wenn auch auf Beilagen (also urkundliche Beweise) in früheren Eingaben nicht mehr verwiesen werden dürfte (45 R 5/07d S. 6 = Beilage 14). Für die Ausarbeitung dieses juristischen Schwachsinnes hat das Entscheidung -sorgan Hanglberger immerhin die Zeit vom 28.12.2006 bis 29.08.2007 – also mehr als acht Monate !!! – benötigt und dadurch das ohnedies schon über Gebühr lange dauernde Pflegschaftsverfahren weiter verschleppt.
Ein derartiges rechtsmißbräuchliches Vorgehen gehört – wie aus dem fraglichen Schreiben und den darin zitier-
ten Entscheidungen zu entnehmen ist – beinahe schon zur Tagesordnung des Entscheidungsorganes Hangl- berger und fehlen daher der angefochtenen Entscheidung begründetete Tatsachenfeststellungen darüber, ob das Entscheidungsorgan Hanglberger nun in amtsmißbräuchlicher Weise das gegenständliche Pflegschafts- verfahren verschleppt und dabei Menschenrechte und Verfahrensgrundsätze mißachtet hat und gegebenenfalls welche “Achtung” eine Partei einem Entscheidungsorgan mit einem derart ausgeprägten Mangel an Verbundenheit mit den Menschenrechten und der österreichischen Rechtsordnung iSd §879 ABGB überhaupt “schuldig” sein kann.Dies wird auch deutlich dadurch, dass die Bestimmung des § 86 ZPO dabei helfen soll, das Verfahren zu “ent- schärfen” (RIS-Justiz RS0036327 (T1) = 5 Ob 118/92). Ein derart willkürlich und außerhalb der Gesetze agier- endes Entscheidungsorgan wird diesen Zweck wohl kaum erfüllen können, weshalb auch aus diesem Grunde die Verhängung einer Ornungsstrafe unzulässig ist. Wohl nicht ganz umsonst wurden zum Schutz der Parteien vor allzu selbstherrlich und/oder willkürlich agierenden Entscheidungsoganen die Verfahrensgesetze und der Tatbestand des § 302 StGB geschaffen (RIS-Justiz RS0082350).
Da das Verfahren aus den oben geschilderten Gründen an einem Feststellungs- und Begründungsmangel leidet ist es daher mangelhaft geblieben.
Des weiteren ist das Verfahren von einer falschen Rechtsauslegung gekennzeichnet. Wie bereits Eingangs dargelegt, kann es sich bei dem fraglichen Schreiben aus den genannten Gründen unmöglich um eine “an das Gericht gerichtete Eingabe” handeln.
Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits ausgesprochen, dass eine von der Partei selbst verfaßtes und vom Anwalt der Rechtsmittelschrift angeschlossenes Schreiben unbeachtlich ist. Ist aber etwas als unbeachtlich einzustufen wird es auch nicht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe herangezogen werden können. Auch daraus ist ersichtlich, dass ein dem Rekurs angeschlossenes persönliches Schreiben nicht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe herangezogen werden kann.
Denn selbiges findet sich auch in der zu § 86 und § 199 ZPO ergangenen Rechtsprechung wieder, wonach außerhalb der Verhandlung (z.B. am Gang) stattfindende beleidigende Äußerungen gegen ein Entscheid- ungsorgan nicht die Verhängung einer Ordnungsstrafe rechtfertigen können (RIS-Justiz RS0110424 = 3 Ob 184/98z; 5 Ob 83/99p ) sondern allenfalls nur durch Einbringen einer Privatanklage nach § 115 StGB verfolgt werden können.
Des weiteren wurde über den Rekurswerber deshalb eine Ordnungsstrafe verhängt, da er im persönlichen Schreiben an das Entscheidungsorgan Hanglberger das Du-Wort verwendete. Nun, darin kann aber beim besten Willen kein “beleidigender Ausfall” oder eine Verletzung “der dem Gericht schuldigen Achtung” erblickt werden, zumal sich der Rekurswerber für die Verwendung des Du-Wortes gleich am Anfang des Schreibens entschuldigt hat (2 P 134/02k, ON 383 S. 6 Abs. 3).
Vielmehr wird im Allgemeinen durch die Verwendung des Du-Wortes eine besondere Verbundenheit oder eine besonderes Vetrauen zum Ausdruck gebracht. Dies wird auch deutlich dadurch, dass bei Anruf des lieben Gottes im Gebet ja auch das Du-Wort seine Anwendung findet und sich dieser durch die persönliche Anrede nicht beleidigt fühlt.
Sollte der OGH als Rekursgericht Zweifel an dieser offenkundigen Tatache hegen und eine Verfahrenser- gänzung selbst durchführen wollen, so wird höchst vorsorglich zum Beweis dafür dass sich selbst der Liebe Gott nicht durch das Du-Wort beleidigt fühlt gestellt der
Antrag
Auf Ladung und Einvernahme des Lieben Gottes, p.A. Erzdiözese Wien, 1010 Wien, Stephansplatz 1
in eventu auf Ladung und Einvernahme seines derzeitigen irdischen Vertreters:
Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI.
Citta del Vaticano
Telefonnr.: 0039 – 06 6982
E-Mail: benediktxvi@vatican.va
Internet: http://www.vatican.va
in eventu auf Ladung und Einvernahme eines informierten Vertreters der Erzdiözese Wien, 1010 Wien, Stephansplatz 1
in eventu auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Klärung der Frage ob sich der liebe Gott durch das Du-Wort beleidigt fühlt ist deshalb von wesentlicher Bedeutung denn wenn sich der liebe Gott durch das Du-Wort nicht beleidigt fühlt, steht es einem Entscheid- ungsorgan umso weniger zu, sich durch die Verwendung des Du-Wortes beleidigt zu fühlen zumal – zumindest nach Auffassung des Ablehnungswerbers – ein Entscheidungsorgan bei Gott nicht – auch nur annähernd – als gottähnlich angesehen werden kann, auch wenn gelegentlich so manches Entscheidungsorgane vor Anwand- lungen des Größenwahns nicht gefeit erscheinen darf.
Weiters gilt es auszuführen, dass es alleiniger Zweck des § 86 ZPO ist, das Verfahren zu entschärfen, und dass Ordnungsstrafen daher nur wegen beleidigender Ausfälle gegen Verfahrensbeteiligte verhängt werden dürfen. Im vorliegenden Falle wurde über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe verhängt weil er seine persönliche Meinung über ein völlig fremdes Verfahren – nämlich die rechtswidrige Anregung des Sachwalterschaftsverfahrens betreffend Mag. Herwig B**** durch den Senat 1 des OGH (1 Ob 80/05d ). Dies wurde durch den Rechtsmittel- werber auch durch eine entsprechende Fußnote unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (ON 383 S. 9 Abs. 4).
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist daher rechtswidrig erfolgt, weil es iSd des Art. 10 MRK nicht Zweck des § 86 ZPO sein kann kritische Äußerungen hinsichtlich des Vorgehens der Justiz in einem komplett anderen Ver- fahren durch Ordnungsstrafen zu unterbinden zu versuchen.
Die Äußerung “jetzt habe ein Mann ( = Mag. Herwig B*****) nicht einmal mehr das Recht selbst zu entscheiden,
ob er die arme Justiz mit ein paar Ordnungsstrafen subventionieren möchte oder nicht” ist jedenfalls schon auf Grund ihres mangelnden Bezuges zum gegenständlichen Verfahren (oder dem betroffenen Entscheidung- sorgan selbst) keinesfalls geeignet als Begründung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe herangezogen zu werden.Ähnlich verhält es sich mit der Bezeichnung der rechtswidrigen Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens durch den Senat 1 des OGH als “Kasperltheater”. Abgesehen vom mangelnden Bezug zum gegenständlichen Verfahren fehlen nun Feststellungen darüber ob es sich dabei nun um ein Kasperltheater handelt oder nicht.
Immerhin verfügt Mag. Herwig B**** (mit einem IQ von 145) über mehr Intelligenz als 98% der üblichen Bevölk- erung. Es sind keine Hinweise bekannt, dass sich diese prozentuelle Verteilung unter den Juristen anders dar- stellen könnte. Diese Fakten waren dem Senat 1 aus dem Pflegschaftsakt hinsichtlich der mj. Kinder des Mag. B***** hinreichend bekannt.
Dennoch wurde vom Senat 1 auf rechtswidrige Weise die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens betref- fend der Person des Mag. B***** eingeleitet mit dem alleinigen Ergebnis, dass beinahe EUR 10.000,– an Steuergeldern für die Einholung von Sachverständigengutachten verschwendet wurden (Beilage 15 + 16). Das Sachwalterschaftsverfahren wurde jedenfalls auf Grund des vorhersehbaren Ergebnisses der Gutachten rechtskräftig eingestellt (Beilage 8b).
Es fehlen daher begründete Feststellungen darüber ob die rechtswidrige Anregung eines Sachwalterschafts- verfahrens durch den Senat 1 des OGH betreffend Mag. Herwig B***** und der damit verbundene Verschwend -ung von EUR 10.000,– an Steuergeldern nun zu Recht als “Kasperltheater” empfunden und bezeichnet werden kann oder nicht.
Es ergibt sich daher, dass die Entscheidung des LG für ZRS WIen vom 29.12.2006 – mit welcher über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängt wurde – gleich in mehrfacher Hinsicht verfehlt ist, und wird daher gestellt der
Antrag
Der OGH als Rekursgericht möge (ggf. nach Verfahrensergänzung) den Beschluss des LG für ZRS Wien vom 29.12.2006 mit welchem über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängte wurde ersatzlos aufheben,
in eventu
den angefochtenen Beschluß aufheben und zur ordentlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das LG für ZRS Wien zurückverweisen.
Wien, 05.12.2007
Der Ball wird aufgehoben
Das Gericht seinerseits steigt auf dieses Spiel ein, obwohl es ökonomischer gewesen wäre,
das Ganze in den Schredder zu stecken. Aber auf Kosten der Steuerzahler ist ja bekanntlich
nichts zu teuer.
Es gehen wieder Jahre ins Land, in denen D. nichts vom Gericht hört. Plötzlich versucht das
BG Fünfhaus, die 100,- Euro zwangweise einzutreiben und begründet das damit, dass der Rekurs nicht fristgerecht eingebracht wurde.Jetzt wissen wir auch, wo der Poptitan Dieter Bohlen den Trick mit dem lieben Gott abgekupfert
hat. Fortsetzung zu dieser erstaunlichen Causa erscheint morgen als Teil 2.Stauni
2009-07-19Gott gibt es doch !
Der Fanklub
Was hat die FPÖ Politikerin Susanne Winter, was der wichtigste Oppositionspolitikerunseres Landes Herr Westenthaler nicht hat.
Sie hat einen eigenen Fanklub unter http://www.pi-news.net
„Willkommen meine treuen Fans !“Foto Quelle: www.news.at
Spendenaktion
Einen solchen Fanklub sollte der BZÖ Mann und ewiges Justizopfer vielleicht auch
gründen.
„Wo sind eigentliche meine Fans geblieben ?“Foto Quelle: www.news.at
Aber zurück zum eigentlichen Thema. In der heutigen Online-Ausgabe der Presse
ist zu lesen, das man auf dem o.a. islamkritischen Onlineportal ein Spendenkonto für Susanne Winter eingerichtet hat um für ihre Geldstrafe zu sammeln.
Dies dürfte eine „Zeitungsente“ sein, denn trotz intensivster Nachschau konnten wir
nichts derartiges finden. Ja, beim Geld hört sich die Freundschaft bekanntlich auf.Winters Rechtsverständnis
Die FPÖ-Politikerin hatte im Grazer Gemeinderatswahlkampf 2008 unter anderem den
Propheten Mohammed als „Kinderschänder im heutigen Rechtsverständnis“ bezeichnet,
der den Koran im Rahmen epileptischer Anfälle geschrieben habe.
Dafür wurde sie im Jänner 2009 wegen Herabwürdigung religiöser Lehren und Verhetzung
zu drei Monaten bedingter Haft und 24.000 Euro Geldstrafe verurteilt.Dieses Urteil gegen das Winter berief, wurde im Juni 2009 vom Oberlandesgericht Graz bestätigt.
Gibt es Gott doch ?
Eigentlich müssten alle Atheisten, egal welchem Lager sie angehören, nach dieser Urteils-
verkündung laut aufgeschrien haben. Denn vielleicht hat Susanne Winter auch nur nach-
folgendes Plakat zu wörtlich genommen
Eine der unsinnigsten WerbeaktionenSchlussfolgerung
Möglicherweise war ihr Gedankengang folgender. Es gibt keinen Gott, daher erübrigt sich
auch ein Prophet, Messias oder sonstiger Gesandte und wem es nicht gibt, den kann man
nicht beleidigen. Wenn keine Beleidigung vorhanden ist, gibt es auch keine Herabwürdigung
und keine Verhetzung.
Das ist natürlich absoluter Schwachsinn, Susanne Winter wurde völlig rechtens verurteilt,
zeigt aber auf, wie unsinnig die Werbeaktion „Es gibt keinen Gott“ ist.Stauni
2009-06-26