Rechtsanwältin Dr. Astrid Wagner bezeichnet die Ö-Hymne öffentlich auf Facebook als hässlich

Darf man die Ö-Hymne öffentlich als "hässlich" bezeichnen?

Das Absingen der Österreichischen Bundeshymne kann im Rahmen des Staatsbürgerschaftsverfahrens verlangt werden. Offenbar konnte die Rechtsanwältin Dr. Astrid Wagner durchsetzen, dass das auch mit der Steirische Landeshymne geht.

Die Ö-Hymne dürfte möglicherweise auch nicht so ganz den Geschmack der Rechtsanwältin Astrid Wagner treffen. Dies schließen wir aus einem heutigen Facebook-Eintrag von ihr. In diesem bezeichnet sie die Ö-Hymne öffentlich  als „hässlich“!  (Wörtlich: … statt der hässlichen Ö-Hymne)

Dass das Wort „hässlich“ kein Adelsprädikat sondern eine Beleidigung ist, bedarf wohl keiner weiteren Erklärung. Darf man die Ö-Hymne öffentlich als „hässlich“ bezeichnen? Nun, wir haben die KI dazu befragt und nachfolgendes Ergebnis erhalten:

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Just SPÖ-Baumgärtel echauffiert sich über eine Beleidigung


Dabei sparte der gute Herr Doktor in der Vergangenheit selbst nicht mit verbalen Ausritten

 

Zur Vorgeschichte: Im Beitrag: „Doppelmoral bei der SPÖ-Langenzersdorf“ haben wir darüber berichtet, wie empfindlich man bei den Genoss(innen) reagiert, wenn man sie beleidigt.  Nun soll man Unrecht nicht mit Unrecht aufrechnen, allerdings sei angemerkt, dass diese beim Austeilen keineswegs so empfindlich sind wie beim Einstecken.  Dies wird im genannten Beitrag sehr schön dokumentiert.

 

Nun setzt ein „Freund“ der SPÖ-Gruppe Langenzersdorf, Dr. Christoph Baumgärtel, der ganzen Angelegenheit noch ein Krönchen auf.  Er postet auf deren Facebook-Account wie folgt:

 

 

Irgendwie scheint es Baumgärtel noch nicht realisiert zu haben, dass es sich beim mutmaßlichen Beleidiger um keinen FPÖ-Politiker mehr handelt.  Dieser bekleidete vor Jahren, in einer kleinen Ortschaft, die Funktion eines Gemeinderates.  Gut, FPÖ-Politiker hört sich für die Genoss(innen) einfach besser an.

 

Erstaunlich finden wir es, dass Baumgärtel scheinbar hellseherische Fähigkeiten besitzen dürfte.  Denn wie dem obig gezeigten Screenshot zu entnehmen ist, scheint er jetzt schon zu wissen, dass dem Mann eine Verurteilung, mit einer empfindlichen Geldstrafe – in einem hohen vierstelligen, wenn nicht sogar niedrig fünfstelligem Bereich – droht.  Was wird denn der gute Herr Doktor sagen, wenn der mutmaßliche Beleidiger freigesprochen – oder die Klage bzw. Anzeige abgewiesen bzw. eingestellt – wird?

 

Das Beste haben wir uns aber für den Schluss aufgehoben.  Just ein Dr. Baumgärtel regt sich gar über eine Beleidigung auf, dabei scheint er ein wahrer Meister in dieser Disziplin zu sein.  Hier nur ein verbaler Ausritt (aus dem Jahr 2015) von vielen.  Unser Archiv – unter dem LINK – ist sehr gut gefüllt.

 

 

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2018-10-09


Doppelmoral bei der SPÖ-Langenzersdorf


Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen

 

Wenn es eine olympische Disziplin für Doppelmoral gäbe, wäre(n) der/die Betreiber des Facebook-Accounts „SPÖ Langenzersdorf“ Anwärter auf eine Goldmedaille. In einem heutig veröffentlichten Thread wird beklagt, dass ein (angeblich) ehemaliger FPÖ-Gemeinderat, SPÖ-Mitglieder als „Linke Drecksratzen“ bezeichnete. Auslöser für diese Beleidigung, die sicher nicht in Ordnung ist, war ein geistig sinnbefreiter Eintrag auf besagter Facebook-Seite, in dem die FPÖ/ÖVP-Regierung für eine Kündigungswelle im finanziell angeschlagenen Privatunternehmen Kika/Leiner verantwortlich gemacht wurde.

 

 

Nun gut, man soll Unrecht nicht mit Unrecht aufrechnen.  Aber in Hinblick auf die Doppelmoral, die bei den Betreibern der FB-Seite „SPÖ Langenzersdorf“ herrscht, möchten wir schon in Erinnerung rufen, dass auf besagtem Facebook-Account, erst am 8.August 2018 folgender Wortlaut veröffentlicht wurde: „Denn WIR sind das Volk!!! Der Rest ist nur ein verwirrter FPÖ-Abschaum und eine rechtsextreme Minderheit“.  Diesbezüglich wurde von uns auch ein Beitrag verfasst.

 

 

Bei „SPÖ Langenzersdorf“ meint man, dass diese Bezeichnung (Anm. der Red.: „Linke Drecksratzen“) den Straftatbestand der Verhetzung und der Beleidigung zu erfüllen scheint.  Mag durchaus sein, aber die linken Herrschaften sollten nicht vergessen, dass dies für ihren besagten Eintrag vom 8.August 2018 ebenfalls zutrifft.

 

Wie gesagt, Beleidigungen sind nicht in Ordnung und sollten nicht stattfinden.  Dass hält aber den/die Betreiber  besagter FB-Seite nicht davon ab, beispielsweise Kommentare – in ihrem Thread vom 13.Juli 2018 – ungelöscht stehen zu lassen, in denen der FPÖ-Generalsekretär Harald Vilimsky, mit Bezeichnungen wie „Hermann Munster, blöde Visage, Dreckskerl, Schwein, etc., etc.“ überschüttet wird.  Den von uns darüber verfassten Beitrag dazu, findet die geneigte Leserschaft unter diesem L I N K.

 

Es ist immer wieder höchst interessant zu beobachten, wie gerade jene Herrschaften, die selbst im Glashaus sitzen, mit Steinen – oder besser gesagt mit Felsbrocken – werfen.

 

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2018-09-24


Sattsam bekannter SPÖ-Politiker beleidigt wiederholt FPÖ-Wähler(innen)


Baumgärtel: „Kein Mensch der noch alles Tassen im

Schrank hat würde freiwillig die FPÖ wählen …….“

 

Der sattsam bekannte stellvertretende Vorsitzende der SPÖ Langenzersdorf, Dr. Christoph Baumgärtel, äußert sich in einem Facebook-Kommentar schon wieder beleidigend über Wähler(innen) der FPÖ.

 

 

Erst vor knapp über 2 Jahren meinte er über Wähler(innen) der FPÖ, dass diese die größten Schnorrer sind und der Haufen an minderbemittelten, widerlichen und asozialen FPÖ-Wählern, die zu 90% nicht mal die Volksschulreife besitzen und keine drei Wörter richtig schreiben können. Zudem meinte er, dass diese davor Angst haben, dass sie für ihre Blödheit, Faulheit und null Leistung, vom Vater Staat zu wenig Geld bekommen und nebenbei Pfuschen oder Dealen gehen. Den damals verfassten Beitrag kann die geneigte Leserschaft unter diesem  L I N K nachlesen.

 

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2017-11-26


Schwere Beleidigung des FPÖ – Chefs auf der Facebook-Seite von Öllinger


Strache wörtlich als Volltrottel bezeichnet

 

Es ist in der Tat erstaunlich, dass es immer wieder Politiker(innen) der Grünen sind, die sich über angebliche Hass – und Hetzpostings auf der Facebook-Seite des FPÖ – Chefs aufregen.  Diesbezüglich werden auch Klagen einreicht und/oder Anzeigen erstattet.   Dabei sollte diese doch vor ihrer eigenen Facebook-Türe kehren, wie wir schon in etlichen Beiträgen dokumentiert haben.  Nachfolgend wieder ein Beispiel, diesmal auf der Facebook-Seite des Nationalratsabgeordneten Karl Öllinger.

 


 

Das obig gezeigte Posting des Users Mirko Kolo, steht bis dato (Zeitpunkt unsere Beitragserstellung) ungelöscht auf der Facebook-Seite des Grün-Politikers.

 

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2017-05-25


Rechtliches Verfahren gegen SPÖ-Politiker anhängig


ERSTAUNLICH-Beiträge erzielen immer wieder Wirkung

 

 

Es freut uns immer wieder, wenn unsere Beiträge Wirkung erzielen.  So wie in diesem Fall zu unserem Beitrag vom 13.01.2017. Bleibt nur die Frage offen, ob es der SPÖ-Politiker Dr. Baumgärtel endlich gelernt hat, sich einer angemessenen Sprache zu bedienen, wenn er über politisch Andersdenkende schreibt.

 

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2017-02-08


OGH-Urteil: Strache darf nicht „Arsch“ genannt werden


Die Grenzen der freien Meinungsäußerung wurden überschritten

 

 

Mit unserem Beitrag (LINK1) haben wir im Vorjahr den Stein ins Rollen gebracht. Der SPÖ-Politiker Dr. Baumgärtel wurde daraufhin geklagt und im Sommer 2016 verurteilt (LINK2).  Ende Dezember 2016 sprach nun der OGH das letzte Wort und dieses lautete unter anderem: „Der Beklagte hat mit seiner plumpen Beschimpfung des Klägers als „Arsch“ die Grenzen der freien Meinungsäußerung überschritten …“

 

 

Das OGH-Urteil scheint dem stellvertretenden Vorsitzenden der SPÖ Langenzersdorf, Dr. Christoph Baumgärtel, nicht zu schmecken und so zog er auch heute wieder gegen den FPÖ-Chef zu Felde.  Da er offenbar – entgegen dem Richterspruch des OGH – der Meinung ist, dass es schwer fällt andere Bezeichnungen für Strache zu finden, will er den EGMR (europäische Gerichtshof für Menschrechte) anrufen und meint, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen sei.

 

Posting von Dr. Baumgärtel vom 03.02.2017 um 00:54 Uhr

 

Bezüglich des letzten Wortes können wir dem SPÖ-Politiker beipflichten, denn unseren Informationen nach, sind noch einige Klagen wegen anderer Äußerungen von Dr. Baumgärtel anhängig.  Das letzte Wort dürfte also tatsächlich noch nicht gesprochen sein.

 

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2017-02-03


Facebook sperrt linke Gruppierung „Blutgruppe HC Negativ“


Wenn Urheberrecht ein Fremdwort ist

 

Wir haben schon öfters über politisch links orientierte Facebook-Gruppen berichtet, auf deren Accounts Hass – und Hetzpostings gegen jeden und alles verfasst werden, was nicht der linken Gesinnung entspricht.  Eine davon ist die „Blutgruppe HC Negativ“, deren Betreiber es sich zur Aufgabe gemacht haben, seit Jahren unter dem Deckmantel der Satire, Beleidigungen und Diskriminierungen gegen die FPÖ und deren Obmann H.C. Strache zu fahren.  Auch scherte man sich bei dieser Gruppierung in vielen Fällen in keiner Weise um das Urheberrecht.  Dies wurde den Herrschaften nun zum Verhängnis.

 

 

Das Bild rechts unten in obiger Fotomontage zeigt im Original eine Facebook-Nutzerin, welche anlässlich ihres Geburtstages, vom FPÖ-Obmann HC Strache und dem Dritten Nationalratspräsidenten Norbert Hofer, ein Küsschen auf die Wange erhielt.  Bei der „Blutgruppe HC Negativ“ nahm man ganz einfach das Foto – ohne Rücksicht auf Urheberrechte – und tauschte die in der Mitte abgebildete Facebook-Userin gegen Donald Trump aus.  Dazu wurde vermerkt: „Bumsti in Amerika – Trio Infernal, die teuflischen Drei“.

 

Die betroffene Userin ließ sich das nicht gefallen und meldete den Vorfall bei Facebook. Diese reagierten mit einer (zumindest vorübergehenden) Sperre des Accounts der linken Gruppierung „Blutgruppe HC Negativ“.  Diese jammern nun auf Twitter herum (linkes unteres Bild im obigen Screenshot), anstatt in sich zu gehen und über ihr Fehlverhalten nachzudenken.

 

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2017-01-19


SPÖ-Politiker Dr. C. Baumgärtel setzt nach


Update zu unserem Beitrag „Auf Facebook-Seite ….“

 

Möglicherweise inspirierte unser gestriger Beitrag, den stellvertretenden Vorsitzenden der SPÖ Langenzersdorf, Dr. Christoph Baumgärtel, seine Hasstiraden gegen den FPÖ-Chef fortzusetzen. So postete er heute auf seinem Facebook-Account wie folgt:

 

Screen: facebook.com  Account: Christoph Baumgärtel

 

Uns erscheint es so, als hätte der Hass von Dr. Baumgärtel auf H.C. Strache und die FPÖ bereits pathologische Züge angenommen.  Die zutiefst primitiven Kommentare des SPÖ-Politikers wollen wir nicht näher kommentieren.

 

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2017-01-14


Auf Facebook-Seite eines SPÖ-Politikers, wird H.C. Strache Kokainkonsum unterstellt


SPÖ-Baumgärtel löschte die strafrechtlich relevanten Kommentare bis dato nicht

 

Immer wieder sorgt der stellvertretende Vorsitzende der SPÖ Langenzersdorf, Dr. Christoph Baumgärtel, für negative Schlagzeilen.  Erst im vorigen Jahr haben wir aufgedeckt, wie er sich auf seiner Facebook-Seite, beleidigend über den Volks Rock’N’Roller Andreas Gabalier äußerte.

 

Nun ist das heurige Jahr noch nicht sehr alt und schon geht es auf der Facebook-Seite des SPÖ-Politikers wieder recht heftig zu.  So schrieb Baumgärtel am 4.Jänner unter anderem wie folgt über H.C. Strache: „Der Typ ist am Ende, manche meinen sogar er sei völlig verwirrt, schneeverschnupft und ein Fall für die Entmündigung…“

 

Daraufhin erfolgten User-Kommentare – die außer Beleidigungen – zusätzlich dem FPÖ-Chef den Konsum von Kokain unterstellen. Anstatt die strafrechtlich relevanten Postings zu löschen, stehen diese bis dato auf dem Facebook-Account von Dr. Baumgärtel.

 

 

Auch am Folgetag, dem 5.Jänner, ging es mit diesem Thema weiter.  Da kommentierte ein User folgendes wörtlich: „Wie viel oder besser wenig der wohl fürs Gramm zahlt? Ein Ferrari ist sicher schon weg.“ Auch hier löschte Baumgärtel nicht sondern antwortete sogar darauf: „einer ? so teuer sind Ferraris aber auch nicht“

 

 

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2017-01-13


SPÖ-Politiker verurteilt


Beleidigungen haben nichts mit freier Meinungsäußerung zu tun

Wer  glaubt,  dass Beleidigungen via sozialen Netzwerken als freie Meinungsäußerung
einzustufen  und  daher straffrei sind,  der hat sich geirrt.   Diese Erfahrung musste nun
auch  der SPÖ-Politiker,  Dr. Christoph Baumgärtel,  seines  Zeichens  stellvertretender
Vorsitzender der SPÖ Langenzersdorf, machen.
Er  betitelte  im  Frühjahr dieses Jahres,  den FPÖ-Chef H.C. Strache, auf Facebook
wörtlich als  „Arsch“.

Nun bekam er die Quittung für seine Äußerung.  Er wurde am Landesgericht für Straf-
sachen Wien,  wegen Beleidigung verurteilt  (Urteil nicht rechtskräftig).

Eines  muss  man  aber  Dr. Baumgärtel zugute halten:  Er bestritt seine Tat nicht und gab
zu,  den  besagten Text  auf   Facebook  geschrieben  zu  haben.    Wir  kennen  da  einen
anderen  Fall,  der im  September  2016  am  Landesgericht  Linz verhandelt wird.  Da be-
streitet  der  Angeklagte,  dass  ein  beleidigender  Text   (auf  seinem  Facebook-Account)
in  Richtung  des FPÖ-Chefs von ihm geschrieben wurde und spricht sogar von Fälschung.
Wie  wir  aus  zuverlässiger  Quelle wissen,  werden dem Gericht bei der Verhandlung ein-
deutige  Beweise  vorgelegt  werden,  welche  die  Behauptungen des  Angeklagten wider-
legen werden.
Mehr wollen wir vorerst darüber nicht schreiben, da es sich um ein ein laufendes Verfahren
handelt.  Über den Ausgang der Verhandlung werden wir aber berichten.
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2016-08-14

Den FPÖ-Chef als „wenig bis minder intelligent“ bezeichnet


Welche Rechtfertigung wird Uwe Sailer nun ins Rennen bringen?

Erst am 28.07.2016,  musste sich der Kriminalbeamte  Uwe Sailer vor Gericht verantworten
(Verhandlung wurde zwecks Zeugeneinvernahme vertagt).   Er soll laut Anklage, den FPÖ-
Chef Heinz-Christian Strache  mit einem Facebook-Posting beleidigt haben.  Der Ordnung
halber halten wir fest,  dass die Unschuldsvermutung gilt.
Wie  die Tageszeitung HEUTE berichtete,  bekannte  sich  Sailer  nicht  schuldig und recht-
fertigte  sich  damit,  das  Posting nicht geschrieben zu haben.   Just einen Tag nach seiner
Verhandlung (29.07.2016),  erschien nachfolgendes Posting (rot eingekreist) auf der Face-
book-Seite des Kriminalbeamten aus Linz:
Ob  Uwe Sailer  nun wieder behaupten wird,  dass er das betreffende Posting nicht selbst
geschrieben hat?
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2016-07-31

Wieder einmal eine Blamage für Angela Merkel


Kennt die deutsche Kanzlerin bzw.

ihre Berater, die eigenen Gesetze nicht?

Bei  ERSTAUNLICH  ist  man  wahrlich  kein  Fan des türkischen Despoten Recep
Erdogan.   Allerdings finden wir,  dass  das Schmähgedicht von Jan Böhmermann
nichts mehr mit Satire zu tun hat.   Es ist schlicht und einfach eine plumpe Beleid-
igung.  Aber das ist nicht der Tenor unseres Beitrages.
Wir  fragen  uns,  warum  sich  Angela  Merkel. – die nach Erdogans  Pfeife tanzt –
für die Strafverfolgung von Böhmermann stark gemacht hat?   Kennt die deutsche
Kanzlerin – oder zumindest ihre Berater – die eigenen Gesetze nicht?  Sie hätten
bloß im Strafgesetzbuch nachschlagen müssen.
Zum  Zeitpunkt als Böhmermann sein Schmähgedicht auf Erdogan vortrug,  war
dieser  definitiv  nicht in Deutschland.  Damit dürfte sich die Strafverfolgung oder
gar eine Verurteilung des deutschen Staatskünstlers erledigt haben.
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2016-04-16

Skandal-Rapper Nazar wurde wegen Beleidigung verurteilt


Noch kein Bild und kein Ton von SPÖ-Baxant

und auch noch kein „Bussal“ von SPÖ-Wehsely

Der Skandal-Rapper Nazar und Liebling der Sozi-Schickeria wurde heute am Bezirks-
gericht  Innere  Stadt,  wegen  Beleidigung   (§ 115  Abs. 1 StGB)  zu   2.450,- Euro  (70
Tagsätze  zu je 35 Euro) verurteilt.   Im Nichteinbringungsfall droht ihm eine Ersatzfrei-
heitsstrafe von 35 Tagen.  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Nazar  hatte  den  FPÖ-Chef,  H.C. Strache,  bei einem Konzert in der Arena als  „Huren-
sohn“  bezeichnet.   Der Rapper kommentierte das  Urteil auf seiner Facebook-Seite wie
folgt,  wobei  die  beiden  Hände  am Schluss des Kommentars  (rot umrandet)  nicht von
sonderlicher Einsicht zu zeigen scheinen.
Screen: facebook.com (Account: Nazar)
Bezüglich  des Urteils war bis dato von seinem Busenfreund,  dem Ex-Berufsjugendlichen
der SPÖ,  Peko Baxant,  noch  nichts  zu vernehmen.   Auch sein weibliches SPÖ-Groupie
Tanja  Wehsely,   SPÖ-Abgeordnete  zum  Wiener  Landtag  und  Mitglied  des Wiener Ge-
meinderats,  hüllt  sich ebenfalls bis jetzt in vornehmes schweigen.   Dabei könnte Nazar
doch gerade jetzt ein „Bussal“ als Trostpflaster benötigen.
Apropos  SPÖ! .. Wie  sich  jahrelange  sozialistische   Bildungspolitik  in  Kombination mit
Rap-Musik  auswirken können,  dokumentieren  zahlreiche  User(innen)  auf Nazars Face-
book-Seite,  die das Urteil ebenfalls kommentierten.   Wir haben von einigen Screenshots
angefertigt.
Screen: facebook.com (Account: Nazar)
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2015-04-10

Uwe Sailer als Angeklagter vor Gericht


Posting soll angeblich eine Fälschung sein

Gestern stand der selbsternannte Datenforensiker und Kriminalbeamte aus Linz, als
Angeklagter  vor  dem  Kadi.   Im  Bezirksgericht  Linz wurde gegen ihn wegen § 111
StGB  (Üble Nachrede)  und  § 115 StGB  (Beleidigung) verhandelt.   (Für Uwe Sailer
gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung).
Er  soll  laut  Angaben  des  Klägers  nachfolgendes Posting auf seinem Facebook-
Account veröffentlicht haben.
In  diesem Posting wird der Kläger als ein „…recht(s)kräftiger Nazi, ohne Angst und
ohne Hirn!“ bezeichnet und mittels Fotomontage als Bettler dargestellt. Uwe Sailer
bestritt das besagte Facebook-Posting verfasst zu haben und bezeichnete dieses
als Fälschung.
Die Richterin vertagte die Verhandlung zwecks Einholung von Unterlagen bei Face-
book,  die  dann  von  einem  Sachverständigen  ausgewertet  werden.   Wir  werden
selbstverständlich über den Fort- bzw. Ausgang des Verfahrens berichten.
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2015-02-27
Bei  diesem  Beitrag  handelt es sich um eine reine Prozess-Berichterstattung.
Daher kann dieser nicht kommentiert werden. Wir danken für Ihr Verständnis.

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„Schwuler“ ist für einen Hetero-Mann eine Beleidigung


Die Zwangsgebührenanstalt ORF ist

immer wieder für einen Skandal gut

Der ORF sorgte wiederum für einen Skandal der Sonderklasse. In Folge 6 (am 9. Februar)
der  „Vorstadtweiber“  wurde  FPÖ-Obmann  H.C.  Strache  als schwul beleidigt.   Der ORF
schnitt  zwar  die  Szene – bei der es um einen Dialog bzgl. Homosexualität ging – heraus,
dennoch war die Passage im Untertitel zu lesen. „Oder bei uns der Strache. Die sind doch
alle schwul und stehen dazu“, lautete der Text, der zu lesen war.
Screen: orf.at
„Was  am  Montag  in der ORF-Serie ‚Vorstadtweiber‘ über den Äther gegangen ist, kann nur
als  völliger  Verlust  aller Hemmungen der ORF-Führung gegenüber der FPÖ und ihrem Ob-
mann  HC Strache  gewertet werden.   Den  Chef  der größten Oppositionspartei als ’schwul‘
zu bezeichnen, sprengt wohl deutlich die Grenzen des guten Geschmacks und kann nur als
reine Gehässigkeit bezeichnet werden. Politisch motivierter Hass, Beschimpfungen, Beleidig-
ungen,  Hetze und Diffamierungen gegen die  FPÖ und HC Strache seien im öffentlich-recht-
lichen Rundfunk an der Tagesordnung“, so der freiheitliche Generalsekretär Harald Vilimsky,
der eine Entschuldigung der ORF-Führung erwartet.
Als wenn der Vorfall an und für sich nicht schon peinlich genug wäre,  erklärte Kurt Krickler,
Generalsekretär  der Homosexuellen Initiative (HOSI) Wien,  zur heute getätigten Aussage
von  Vilimsky  wie folgt: „Homosexualität ist nichts Ehrenrühriges, und daher kann auch der
– eventuell gar nicht zutreffende – ‚Vorwurf‘ der Homosexualität nichts Ehrenrühriges sein.“
„Wenn  Vilimsky  in  diesem Zusammenhang  von  ‚Hass,  Beschimpfungen,  Beleidigungen,
Hetze  und Diffamierungen‘ spricht,  dann will er offenbar erreichen, dass Homosexualität in
diese  Kategorien  eingeordnet  wird.   Wenn  hier  also jemand gehässig ist,  dann er.  Aber
seine  Ansichten  sind  ohnehin ewiggestrig, Vilimsky hat die Zeichen der Zeit nicht erkannt“,
so Krickler weiter im Text.
Sehr bezeichnend erscheint uns die Tatsache,  dass mit dem Konter „ewiggestrig“ augen-
scheinlich sofort die Nazikeule geschwungen wird,  obwohl man sich nur gegen die fälsch-
liche Bezeichnung „schwul“ zur Wehr setzte.
Abgesehen  davon,  dass  die  Sexualität  unter  den  persönlichen  Lebensbereich  fällt, wird
es jeder Hetero-Mann als Beleidigung,  Beschimpfung und Diffamierung empfinden, wenn er
als  schwul  bezeichnet  wird.   Und  das  unabhängig  vom  sozialen  oder gesellschaftlichen
Status. Sollte Krickler an diesen Worten Zweifel hegen,  dann soll er die Probe aufs Exempel
machen.   Er möge sich doch  beispielsweise in ein Wachzimmer,  in einen Kampfsportklub,
in ein Türkenlokal  etc.  (also bunt gemischt) begeben und die dort anwesenden Männer als
schwul bezeichnen.
Der  Behauptung  von Krickler,  dass Vilimsky mit seiner Aussage erreichen will,  dass Homo-
sexualität  in  Kategorien  wie   „Hass, Beschimpfungen,  Beleidigungen, Hetze und Diffamier-
ungen“ eingeordnet wird,  können wir nicht folgen.
Für  uns  hat  Krickler  mit seiner heutigen Aussage nicht zur gegenseitigen Toleranz beige-
tragen.   Vielmehr  sehen  wir  in seinen Worten billige Polemik und den Versuch,  zwischen
Heteros und Schwulen Zwietracht zu säen.
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2015-02-11

Söldener Bürgermeister äußert sich abfällig über „Gelähmte“


Reinhard Rodlauer fordert öffentliche

Entschuldigung und Konsequenzen

„Dies  ist  ein Schlag in  das  Gesicht  von  Menschen mit Behinderungen,  nicht nur in Tirol,
sondern  in  ganz  Österreich“,  sagt  Reinhard  Rodlauer  über die  jüngste  Äußerung  des
Bürgermeisters von Sölden und Tiroler Gemeindeverbandspräsidenten Mag. Ernst Schöpf.
In  einem Artikel der Tiroler Tageszeitung  sagte  dieser:  „Wenn ich mehrere Gelähmte in
einem  Verein  zusammenspanne, werden  sie  auch  nicht gehfähiger“.  „Herr Schöpf hat
offenbar keinen Respekt gegenüber Menschen mit Behinderungen und stellt sie absicht-
lich  als  minderwertig  Handlungsfähige  dar“,  zieht  Reinhard  Rodlauer  Bilanz.   Diese
Äußerung  stellt  de facto  eine Disqualifizierung des Gemeindeverbandspräsidenten dar.
Ihm  ist  wohl  nicht  bewusst,  dass  gerade  am   Land,  also  in  den   Gemeinden,  auch
besonders   viele   Alte,   Mobilitätseingeschränkte  und  Menschen  mit   Behinderungen
wohnen.
Für Reinhard Rodlauer ist dies ein Zeichen dafür,  dass es in Tirol an der Zeit ist, kon-
krete  Maßnahmen  zu  ergreifen,  um  die  öffentliche  Stellung  und  Darstellung von
Menschen  mit Behinderungen zu ändern.   „Diese Äußerung empfinde ich als selbst
betroffener  Elektrorollstuhlbenutzer und Unternehmer sehr abwertend und diskrimi-
nierend,  also  ganz  im  Gegenteil  stehend zu den geltenden Gesetzen,  welche die
Gleichstellung  und  Nicht-Diskriminierung vorschreiben.   Ich fordere von Herrn Mag.
Ernst Schöpf eine öffentliche Entschuldigung“, so Rodlbauer
Überraschend  ist  das  Bezugnehmen auf Menschen mit Behinderung vor allem des-
wegen,  weil  sich  der  Tiroler Gemeindeverband  und  insbesondere Präsident Bgm.
Ernst Schöpf  offensichtlich  nicht tiefer mit diesem Thema Behinderung auseinander
setzt.   So  kann  man auf der Homepage des Tiroler Gemeindeverbandes unter den
Begriffen Behinderung und Barrierefreiheit keinen einzigen Eintrag finden.  Ganz zu
schweigen,  dass  die  Homepage des Tiroler Gemeindeverbandes nicht barrierefrei
gestaltet ist.
Trotz Bemühungen haben es Menschen mit Behinderung in Tirol nach wie vor sehr
schwer  gleichberechtigt  am  politischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen
zu  können.   „Es  kann  also nicht sein,  dass eine Person des öffentlichen Lebens,
welche  dazu  noch  aus  öffentlichen  Mitteln bezahlt wird,  eine solche Einstellung
an den Tag legt“ sagt Reinhard Rodlauer.
Zur Person Reinhard Rodlauer:
Rodlauer Consulting ist europäischer Marktführer im Bereich Unternehmensberatung
zu  den Themen  Barrierefreiheit und  Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
und   Mobilitätseinschränkungen.   Der   Geschäftsführer  von   Rodlauer  Consulting,
Reinhard  Rodlauer,  benützt  aufgrund  einer  schweren  Körperbehinderung  selbst
einen Elektrorollstuhl.
Von  München  und  Wien  aus  koordiniert  die Rodlauer  Consulting  GmbH  unter-
nehmensweite  Projekte  zur Implementierung von Barrierefreiheit in Unternehmen.
Rodlauer  Consulting  arbeitet  in  den  Unternehmen  aktiv  bei  der Verwirklichung
von   Maßnahmen,  als  auch  bei  ihrer  Einbindung  und  Verankerung  in  die  be-
stehenden  Unternehmensstrukturen  mit.   Dabei  wird  der   Ansatz  verfolgt,  ziel-
orientierte Individuallösungen für alle Stakeholder zu finden um dadurch Barriere-
freiheit und Inklusion nach Innen und nach Außen zu transportieren.
(Quelle: APA/OTS)
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2014-07-30

H.C. Strache auf Facebook-Seite als Sodomist dargestellt


Das ist keine Satire mehr sondern eine geschmacklose Beleidigung

Es ist durchaus legitim, sich in satirischer Form über gewisse Zustände oder über Personen des
öffentlichen Lebens lustig zu machen. Allerdings sollte dabei der Anstand gewahrt bleiben und
Personen  nicht  geschmacklos beleidigt werden.   Der nachfolgende Beitrag (Screenshot), den
wir  auf  der  Facebook-Seite  „Blutgruppe  HC Negativ“  entdeckt  haben,  hat  mit  Satire nichts
mehr zu tun.   Ebenso die primitiven und teils beleidigenden Kommentare der User(innen).
Screen: facebook.com (Account: Blutgruppe HC Negativ)
Interessant dabei ist, dass sich auf dem Facebook-Account zahlreiche User(innen) tummeln,
die auf der Facebook-Seite „Heimat ohne Hass“ angeblich diffamierende Beiträge oder Kom-
mentare  auf  FPÖ_nahen Seiten schärfstens verurteilen.  Solche finden sich auch unter den
Kommentatoren auf dem obig abgebildeten Screenshot wieder.
Der Autor des Beitrags merkt verhöhnend zu seinem primitiven Machwerk an: „… ja, das ist
letztklassig, untergriffig, niveaulos und pervers!“ Da stimmen wir ihm zu, allerdings meinen
wir  es  ernst.   Der FPÖ-Chef sollte ernsthaft eine Klage gegen den Verantwortlichen dieser
selbsternannten Satire-Webseite in Erwägung ziehen.
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2013-09-15

In eigener Sache


An die User Antoni und Alexander Lean!

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass Postings die verhetzende,
beleidigende  und/oder  diskriminierende  Inhalte  haben,  nicht  zur Veröffentlichung
freigegeben  bzw.  gelöscht  werden.   Wir  verstehen  zwar,  dass  in  der Hitze des
Gefechtes Emotionen entstehen können, aber alles hat seine Grenzen.
 
Kommentare wie jene,  die von ihnen Beiden heute hier abgesetzt wurden,  sind auf
dieser Internet-Plattform nicht erwünscht.   Sollten sie hier weiterhin kommentieren
wollen,  dann wäre es empfehlenswert sich einer  halbwegs vernünftigen Umgangs-
sprache zu bedienen und von Beleidigungen Abstand zu nehmen.  Das gilt vor allem
gegenüber  Dritten,  die  an den jeweilig laufenden Forums-Diskussionen überhaupt
nicht beteiligt sind.
 
Wenn sie dazu nicht in der Lage sind, dann suchen sie sich bitte ein anderes Forum.
 
Die Redaktion

2013-02-17
 

Wiener Landtag liefert Hans-Jörg Jenewein nicht aus


Negativwoche für Alexander Pollak

Diese  Woche  war  wohl  kein  Erfolgserlebnis  für  den  selbsternannten  Sprachpolizisten
Alexander Pollak.   Nachdem  wir  das  auf  der Gutmenschen-Webseite  „SOS-Mitmensch“
platzierte menschenunwürdige Stelleninserat (Arbeit ohne Entlohnung) thematisierten, zog
man  bei  den politisch linksorientierten Gutmenschen das „Stellenangebot gegen Nulltarif“
ersatzlos   zurück.  Offenbar hatte man bei SOS-Mitmensch erkannt,  dass man nach mehr-
maliger Änderung des Inseratentextes  (der trotzdem menschenverachtend blieb) erheblich
an Glaubwürdigkeit eingebüßt hatte.
 
Nun machte auch das Wiener Immunitätskollegium dem Herrn A. Pollak einen dicken Strich
durch seine Rechnung.   Dieses hatte heute über die Auslieferung von FPÖ-Bundesrat Hans-
Jörg Jenewein beraten. Dieser war vom SOS Mitmensch-Sprecher Alexander Pollak geklagt
worden.
 
Das Ergebnis:  Das 15-köpfiges Gremium,  das sich aus Vertretern aller im Stadtparlament
vertretenen  Fraktionen zusammensetzt,  sprach sich einstimmig gegen die Aufhebung der
Immunität  aus.   Das  Kollegium  tagte  vor Beginn der heutigen Gemeinderatssitzung, der
eigentliche  Beschluss gegen die Auslieferung wird aber erst in der morgigen Landtagssitz-
ung erfolgen.
 

SOS-Mitmensch-Sprecher fühlte sich verspottet

Pollak fühlt sich vom Bundesrat und Wiener Landesparteisekretär Jenewein verspottet.  An-
lass  für den Gang vor Gericht war eine Presseaussendung des freiheitlichen Politikers,  die
dieser Anfang März publiziert hatte.  Die Debatte hatte sich damals an der Frage entzündet,
ob gewisse Speisebezeichnungen – etwa „Mohr im Hemd“ – diskriminierend seien. SOS-Mit-
mensch  war  dafür eingetreten,  bestimmte Namen oder auch Firmenlogos,  die Menschen
herabwürdigen und beleidigen könnten, zu ändern.
 
Darauf  hatte Jenewein mit einer Aussendung reagiert, wobei er etwa die Frage in den Raum
stellte: „Die angeblich beleidigenden Begriffe Zigeunerschnitzel und Mohr im Hemd will ausge-
rechnet  ein  Mann abschaffen,  dessen Nachname klingt wie die Beschimpfung eines ganzen
Volkes?“ Er legte Pollak nahe, den Namen zu ändern, da er politisch „auch nicht ganz korrekt“
sei. Der Angesprochene klagte daraufhin.
 
Das Wiener Landesgericht für Strafsachen stellte in der Folge einen Auslieferungsantrag.  Das
Immunitätskollegium  stimmte  heute  aber  gegen  die  Aufhebung  der Immunität Jeneweins.
Das Gremium sei „einhellig“ der Ansicht gewesen, dass die Äußerungen,  so sehr diese zu ver-
urteilen seien, als Bestandteil einer politischen Debatte zu werten seien, auf die wiederum die
Immunität von Abgeordneten Anwendung finde, hieß dazu sogar aus dem SPÖ-Rathausklub.
 
*****

2012-05-24
 

Deutschland schafft sich wirklich ab


Beitragsübernahme

Das  Übernehmen von Beiträgen anderer Webseiten kommt bei uns nur im geringen Aus-
maß vor und überhaupt  wenn diese aus dem Ausland sind,  da wir uns hauptsächlich mit
österreichischen Themen  beschäftigen.   Nachfolgender Beitrag ist jedoch eine derartige
Erstaunlichkeit, sodass wir diesen unseren Leser(innen) zur Kenntnis bringen müssen.  Es
bleibt nur zu hoffen,  dass derartige Zustände in Österreich nicht um sich greifen werden.
 
Screen:  journalistenwatch.com
 
Weil der Publizist Thomas Marcus Illmaier gegen Assessorin jur. Rehber Dogan, türkisch-
stämmige  Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit,  Regionaldirektion Nord,  Agentur
für  Arbeit Hamburg,  Abt. Interner Service  Personal,  zwei begründete Dienstaufsichts-
beschwerden  erhoben hat  “wegen  eklatanter sprachlicher Mängel in Rechts- und Ver-
waltungsdeutsch”  der  Dame,  die in ihrer Position Prozess- und Verwaltungssachen ge-
richtsfest  entscheiden soll,  hat ihr Vorgesetzter Ronald Geist den Publizisten strafange-
zeigt wegen angeblich rassistischer Beleidigung,  weil Illmaiers Rüge und Belehrung auch
den Verdacht auf unangemessene sprachliche Integration der Dame mit Migrationshinter-
grund streifte.
 
Daraufhin  erhielt  Thomas Illmaier  vom  Amtsgericht  Schwarzenbek auf Betreiben der
Staatsanwaltschaft  Lübeck  Strafbefehl über  400,00 EUR,  verbunden mit der Androh-
ung von 40 Tagen Haft, für den Fall, dass er die Geldstrafe nicht bezahlen würde.
 
Dagegen  wurde Einspruch erhoben,  so dass es nun zu der Hauptverhandlung kommt.
Antrag auf Ladung der Sachverständigen Dr. Thilo Sarrazin, Henryk M. Broder und Udo
Ulfkotte  blieb  ungehört;  das Gericht unter  Leitung der Richterin Oppeland schweigt
dazu.
 
Wenn  wir in Deutschland so weit sind,  dass Kritik an der sprachlichen Integration von
Migranten im Staatsdienst als rassistische Beleidigung gewertet und mit 40 Tagen Haft
bedroht wird, verkehren sich die Dinge ins Gegenteil der Demokratie, deren Wert sich
wesentlich durch Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Einmischung von Bürgerrecht-
lern in die Belange von Staat und Gesellschaft bestimmt.
 
Falls die Medien doch noch Interesse an diesem Thema haben:  Die Verhandlung findet
im Amtsgericht Schwarzenbek, Saal 1 am 16. April 2012 um 13.30 Uhr statt. (Quelle)
 
*****

2012-04-04
 

Dünnhäutigkeit bei SOS-Mitmensch


Keine Adelsprädikate!

Screens: sosmitmensch.at
Obige unterstellende und auch beleidigende Schlagzeilen samt den dazugehörigen Beiträgen,
sind  nur ein kleiner Auszug aus der Webseite von SOS-Mitmensch.   Dass diese keine Adels-
prädikate darstellen,  ist für jedermann(frau) einwandfrei ersichtlich.
Es  ist  schon  klar,  dass sich der  Gutmenschenverein in derartigen Rundumschlägen üben
muss, sieht er doch in der FPÖ und dessen Chef H.C. Strache offenbar seine Erzfeinde. Dies
hat  auch  seinen  guten Grund,  sind es doch gerade diese, die Asylmissbräuche aufdecken
und durch die Medien an die Öffentlichkeit bringen.
Da sich der, durch nicht unbeträchtliche Steuergelder subventionierte Verein SOS-Mitmensch
bedingungslos  für  jeden  Asylanten  einsetzt,  könnte  sich  dies früher oder später zu einem
existenziellen Problem für diesen Gutmenschen-Verein  entwickeln. Und zwar spätestens dann,
wenn  auch  der naivste Gutmensch den Aussagen und Ankündigungen von SOS-Mitmensch
keinen Glauben mehr schenken will.
Aber was soll´s,  jeder kämpft ums finanzielle  Überleben und so wären dem Asylantenhilfsver-
ein auch die Schläge unter die Gürtellinie, ganz nach dem Motto  „Was kümmert´s den Mond,
wenn ihn ein Hund anbellt“  zu verzeihen,  wenn da das Wörtchen „wenn“ nicht wäre.

Gerne austeilen, aber nichts einstecken wollen

Denn  der Sprecher von SOS-Mitmensch,  Alexander Pollak,  teilt zwar gerne aus, jedoch beim
Einstecken  zeigt  er  sich  äußerst  dünnhäutig.   Der  selbsternannte Sprachpolizist,  der mitt-
lerweile  hinter  zahlreichen  deutschen  Wörtern  Rassismus  und  Diskriminierung  ortet,  fühlt
sich durch eine Aussendung der FPÖ und des  FPÖ-Bundesrates Hans-Jörg Jenewein, beleidigt
und diffamiert.
SOS-Mitmensch reicht jedenfalls gegen die Wiener FPÖ und gegen FPÖ-Bundesrat Hans- Jörg
Jenewein  eine Klage ein.   Dabei geht es um eine Presseaussendung der FPÖ,  die als Antwort
auf  die skurrile   „Mohr im Hemd – Debatte“  –  welche von  Alexander Pollak vom Zaun ge-
brochen wurde  –  erfolgte.
Was  haben da wohl die bösen  FPÖ-Mannen über den  SOS-Gutmenschen Alexander Pollak
geschrieben?  Hier die Antwort im Originaltext im nachfolgenden Screen:
Diese  Aussendung wird von  SOS-Mitmensch  wörtlich als eine  „wüste Attacke gegen den
Sprecher von SOS Mitmensch“  gewertet.   Wir können in dieser  Aussendung keine wüste
Attacke erkennen,  sondern werten diese eher als sarkastische Antwort darauf, dass Pollak
in der traditionellen Bezeichnung der Süßspeise  „Mohr im Hemd“  Rassismus ortet.
Im Wortlaut  „…will ausgerechnet ein  Mann abschaffen,  dessen Nachname  klingt wie die
Beschimpfung  eines  ganzen Volkes?“   und im Rat   „….sollte  er raschest  seinen Namen
ändern –  Alexander Mgombo etwa…“  erkennt die SOS-Mitmensch-Anwältin,  Windhager,
das Tatbild des § 115 StGB (Beleidigung).
Da staunen wir aber, denn das Wort „Pollak“ ist unter anderem tatsächlich ein beleidigen-
der Ausdruck für polnische Staatsangehörige.  Aber es ist halt der Gebrauch des Wortes,
der aus diesem entweder einen Namen oder eine Beleidigung macht. Genauso verhält es
sich mit dem Ausdruck  „Mohr im Hemd“.
Aber  Herr Pollak dürfte sich diesbezüglich die Wirklichkeit so zurechtrücken,  wie sie ihm
angenehm ist.   Denn zu seinen Ausführungen zum „Mohr im Hemd“  müsste sich jeder
Mensch als Rassist fühlen,  wenn er in einer Konditorei diese Süßspeise ordert.  Was am
Namen „Mgombo“ beleidigend sein soll erschließt sich uns nicht. Es gibt vermutlich zahl-
reiche Menschen, die diesen Nachnamen tragen.
Es  ist  schon erstaunlich,  dass sich  Alexander Pollak  als selbsternannter Sprachpolizist
und Diskriminierungsdetektiv aufspielt und jene die bei diesem Spiel nicht mitspielen, wie
beispielsweise  die FPÖ,  verbal  oder schriftlich hart attackiert.   Wenn dann jemand zu-
rückschlägt fühlt er sich allerdings beleidigt und klagt.
Da hätten wir einen guten Rat (hoffentlich ist dieser nicht beleidigend oder diffamierend)
für den  SOS-Mitmensch-Sprecher.   Er sollte nur soviel Staub aufwirbeln,  denn er auch
bereit ist zu schlucken.
*****

2012-03-29
 

Der Vaterrechts-Terrorist


Wer ist Mag. Herwig Baumgartner?

Baumgartner ist ein 58-jähriger Akademiker, der sich seit dem Jahr 2001 eine erbitterte
Schlacht mit der Justiz liefert. Grund für diese Auseinandersetzung ist ein Sorgerechts-
streit mit der Mutter seiner vier Kinder.
Er war oder ist möglicherweise noch ein Aktivist einer Väterrechtsbewegung. Zwei seiner
größten Fehler die er begangen hatte, waren Beleidigungen gegen Richter(innen und
Staatsanwält(innen)e im Internetforum „Genderwahn“ und die vermeintliche Freund-
schaft mit Marcus J. Oswald.

Falscher Freund

Oswald der sich als vermeintlicher Freund von Baumgartner ausgab, zeigte bald sein wahres
Gesicht. Nachdem man ihn aus der Vaterrechtsrunde ausgeschlossen hatte, wurde er zum
Brutus und versuchte dem Tiroler Justizrebell verbale Dolche ins Herz zu stechen.
Dies hat Oswald  in mehreren Blogeinträgen und mit seiner Zeugenaussage vor dem Linzer
Gericht im Mai dieses Jahres eindeutig unter Beweis gestellt. Was das Genderwahnforum
betrifft,  haben wir seinerzeit gegen  dieses  Opposition  bezogen,  da wir derartige Be-
schimpfungen als schlechte Internetkultur werteten.

Kontraproduktive Schimpferei

Das derartige Schimpfkanonaden nichts bringen, hätte Baumgartner, der immerhin einen
IQ von 145 aufweist, wissen müssen. Mit seinen Beschimpfungen hatte er auch eine mög-
liche Unterstützung der Öffentlichkeit  verspielt.  Was ihn zu diesen  verbalen  Ausrastern
veranlasste wird vermutlich nur er wissen.
Gut fanden wir die Videoaufnahmen welche in diversen Amtsräumen aufgenommen und auf
Youtube gestellt wurden. Diese zeigten  die Hilflosigkeit so mancher Amtsperson wenn sie
mit Aktivisten, die für ihr Recht kämpften, konfrontiert waren.

Die Videoaufnahmen waren unangenehm

Baumgartner setzte sich nicht nur für seine Anliegen, sondern auch für jene, anderer ent-
rechteter Väter ein. Die verbalen Ausritte auf  „Genderwahn“ dürften offenbar  nicht wirk-
lich störend gewesen sein,  denn diese zogen sich immerhin über  zwei Jahre.  Vermutlich
hatte auch die Justiz erkannt, dass sich wegen dieser Aussagen das öffentliche Interesse in
Grenzen hielt.
Es waren vermutlich die Videoaufnahmen die der Justiz unangenehm gewesen sind und so
wurde offensichtlich beschlossen, gegen den Justizrebell etwas zu unternehmen. Er wurde
am 3.November 2009 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.

Vaterrechts-Aktivist unter Terrorverdacht

Seitens der Justiz wird Herwig Baumgartner die Bildung einer kriminellen Organisation vor-
geworfen und damit einem Terroristen gleichgestellt. Gemäß der Paragrafen 246 und 278b
StGB geht es im Fall „Baumgartner“ um die Gründung einer „staatsfeindlichen Verbindung“
bzw. um die Beteiligung an einer „terroristischen Vereinigung“.
Es ist durchaus richtig, dass der Justizrebell mit seinen verbalen Entgleisungen den Tatbe-
stand der Ehrenbeleidigung gegen Amtspersonen setzte, aber mit Osama Bin Laden und
Co, hat er wohl nicht das geringste zu tun.
Baumgartner ist im Vergleich zu linkradikalen Anarchos ein Sängerknabe. Denn er warf keine
Steine und Brandsätze gegen Polizisten, zertrümmerte keine Auslagenscheiben und zündete
auch keine Autos an.

Richter verwies Angeklagten aus dem Verhandlungssaal

Seine erste Verhandlung ging in Linz, am 28. Mai  2010 über die Bühne und wurde am 24.Juni
2010 fortgesetzt. Beide Male wurde er vom Richter Dr. Klaus-Peter Bittmann aus der Verhand-
lung ausgeschlossen, da sich dieser durch Aussagen von Baumgartner beleidigt fühlte.
Soviel Verständnis und  Feingefühl sollte ein  Richter schon  aufbringen,  sodass ihn eventuell
scharf gesprochene Worte eines Angeklagten nicht aus der Fassung bringen sollten. Vor allem
wenn der Delinquent wegen  „Terrorverdacht“  bereits seit knappe 8 Monaten in  Untersuch-
ungs-Haft sitzt, obwohl  dieser lediglich Amtspersonen beleidigte. Vielleicht leidet Baumgartner
am Tourette Syndrom .

Mag. Herwig Baumgartner ist möglicherweise kein angenehmer Zeitgenosse. Allerdings er-
scheint es wie ein Armutszeugnis, wenn die Justiz gegen einen Mann der um seine Vater-
rechte kämpft und sich dabei sehr rustikal ausdrückt, unter dem Verdacht der Beteiligung
an einer „terroristischen Vereinigung“ wegsperrt und ihm wegen staatsfeindlicher Verbind-
ung den Prozess macht. Die nächste Tagsatzung ist für den 15. Juli 2010 anberaumt.
*****

2010-06-25
  

Erstaunliche Bankgeschäfte TEIL 2


Geld retour

Unser Beitrag „Erstaunliche Bankgeschäfte“ hat seitens der BAWAG/PSK eine schnelle
Reaktion ausgelöst. Bereits am Folgetag nach Erscheinen unseres Artikels, erhielt Frau
Andrea Urbanek ihr falsch abgebuchtes Geld zurück.

Dieses Mail erreichte uns heute Nachmittag

Sehr geehrter Herr Reder!

Unser Institut bezieht sich auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 20. Jänner 2009 und
Ihrem Artikel „Erstaunliche Bankgeschäfte“:

Zunächst möchten wir Sie darüber informieren, dass die Mitarbeiter der Abteilung HELP-
Center/Ombudstelle direkt vom Vorstand beauftragt sind, Kundenbeschwerden zu beant-
worten bzw. Verbesserungen zu initiieren, weil dort systematisch alle Beschwerden
zusammenlaufen und aufgearbeitet werden. Selbstverständlich sind wir auch beauftragt,
dem Vorstand über die wichtigen Kundenanliegen eines Monats Bericht zu erstatten und
deshalb können wir mitteilen, dass wir Ihre Kritik daher ernst nehmen und in unsere weit-
eren Vorhaben einfließen lassen.

Selbstverständlich haben wir uns sofort nach Ihren Anruf mit Frau Urbanek in Verbindung
gesetzt und uns für die Abwicklung entschuldigt. Die Korrektur am Konto erfolgte bereits
und wir haben die Kundin umgehend darüber informiert.

Wir danken Ihnen für die Informationen, denn nur wenn wir ein entsprechendes Feedback
über verschiedene Dienstleistungen bzw. Abwicklungen erhalten, können wir auch
Verbesserungen initiieren.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte *****

 

BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und
Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft
Help-Center / Ombudsstelle
Quellenstraße 51-55, 1100 Wien

Telefon: 05 99 05 – 24646, internat.: (+43) 5 99 05 – 24646
Telefax: 05 99 05 – 24644, internat.: (+43) 5 99 05 – 24644
E-Mail:  help-center@bawagpsk.com
Web:    
http://www.bawagpsk.com

Unbürokratische Hilfe

Wir freuen uns, dass wir Frau Urbanek so schnell und unbürokratisch helfen konnten.
Allerdings tun sich für uns zwei Fragen auf.  Von wo stammen die 1.000,- Euro, die nun
so plötzlich aus dem Bankenhut gezaubert wurden. Gibt es für solche Fälle einen eigenen
Fond?
Unsere zweite Frage lautet, ob der geschädigten Dame auch die Kontoüberziehungszinsen
rückerstattet wurden. Aus dem uns zugesandten Mail ist dies nämlich nicht ersichtlich.
Durch diese erstaunliche Buchung rutschte ihr Konto nämlich ins Minus. Also werte Banker
der BAWAG/PSK-Bank, nicht auf die Gutschreibung der Überziehungszinsen vergessen.
*****

2010-01-21
  

Erstaunliche Bankgeschäfte


Der schlechte Ruf der Banken

Das Banken zur Zeit gerade nicht den besten Ruf genießen ist eine unumstößliche Tatsache.
Viele Anleger haben bei Anlagegeschäften, zu denen ihnen ihr Kundenbetreuer geraten hatte
sehr viel Geld verloren.

Risikogeschäft Girokonto

Gut, Risikogeschäfte mit hoher Renditenerwartung bergen nun einmal die Gefahr, dass
sie schief gehen können. Erstaunlich wird es allerdings, wenn ein Bankkunde auf sein
Girokonto einbezahlt und die Einzahlung als Auszahlung verbucht wird.
Noch erstaunlicher wird es, wenn der Filialleiter der Einzahlungsstelle mehrmals auf diesen
Umstand aufmerksam gemacht wird und nicht reagiert, bzw. den geschädigten Kunden
vertröstet.

Traurige Realität

Sie halten das für einen schlechten Scherz? Mitnichten, dieser Vorfall ereignete sich am
17.Dezember 2009, am Postamt 1100 Wien, Buchengasse 77.
Frau Urbanek vor dem betreffenden Postamt
Frau Andrea Urbanek ist eine treue „Erstaunlich-Leserin“ und hat sich heute mit dem
Wunsch an uns gewandt, diese Geschichte zu veröffentlichen. Diesem Wunsch kommen
wir gerne nach.

Was war passiert?

Frau Urbanek zahlte an dem besagten 17.Dezember, 500,- Euro auf ihr Girokonto ein. Dafür
erhielt sie den unten abgebildeten Beleg, der ihre Einzahlung bestätigt. Der Beleg wurde mit
der Buchungsnummer 000001121 verbucht.
Bestätigung über die Bareinzahlung von 500,- Euro
Als sie Anfangs Jänner 2010 ihren Kontoauszug erhielt, fiel sie aus allen Wolken. Der einge-
zahlte Betrag wurde als Auszahlung, ebenfalls unter der Buchungsnummer 000001121 ver-
bucht. Frau Urbanek erlitt dadurch einen Gesamtschaden von 1.000,- Euro.  Jene 500,-
Euro die sie cash einbezahlte, jedoch als 500,- Euro Minus geschrieben wurden.
Einzahlung als Auszahlung verbucht
Sie rief sofort und in der Folge auch mehrmals beim Filialleiter der Zahlstelle an und rekla-
mierte diese Buchung. Dort wurde sie immer wieder mit den Worten „kann nicht möglich
sein“ vertröstet.
Also begab sie sich heute persönlich, in Begleitung ihres Bruders und ihrer Tochter, mit den
Unterlagen ins besagte Postamt, um beim Leiter vorzusprechen. Der war ganz schön er-
staunt, als ihm Frau Urbanek die Belege zeigte.

Statt Klärung gab es Beleidigung

Er versprach ihr den Vorfall zu klären und sie rückzurufen. Der einzige Rückruf der in Folge
kam, war jener des Schalterbeamten, der seinerzeit diese erstaunliche Buchung tätigte. Laut
Aussage von Frau Urbanek lautete seine „Rechtfertigung“ sinngemäß, dass das alles nicht
wahr sei, sie selber schuld ist und wenn sie ihre Angaben nicht zurückziehe, er seinen Job
verliere.

Man hüllt sich in Schweigen

Erstaunliches Kundeservice sagen wir, dass sich dieses Postamt leistet. Aber auch wir kontak-
tierten den Filialleiter telefonisch. Dieser hielt sich sehr knapp und erklärte uns, Frau Urbanek
werde zu gegebener Zeit einen Rückruf erhalten. Mit uns wollte er über diesen Vorfall nicht
sprechen.

Wie funktioniert dort die Buchhaltung?

Jetzt betrachten wir die Sache einmal von der kaufmännischen Seite. Frau Urbanek bezahlt
500,- Euro bar ein. Dieses Geld wird in die Kasse gelegt. „Irrtümlicherweise“, wird der gleiche
Betrag als Auszahlung gebucht, aber nicht ausbezahlt, da die Kundin ja Geld einbezahlt hatte.
Spätestens bei der Kassenkontrolle, die bei jedem Bankschalter nach Kassenschluss durch-
geführt wird, hätte dem kontrollierenden Mitarbeiter auffallen müssen, dass 1.000,- Euro
zuviel in der Kasse sind.

Was passiert mit einem Überstand?

Die Folge wäre ein schriftliches Festhalten des „Überstandes“ gewesen. Damit hätte der
Filialleiter schon beim ersten Anruf von Frau Urbanek in Kenntnis sein müssen und
spätestens beim heutigen persönlichen Erscheinen von ihr, die Sache unverzüglich in
Ordnung bringen müssen.
Stattdessen wird sie von ihm vertröstet und zusätzlich vom Schalterbeamten, der diese
Fehlbuchung getätigt hatte angerufen und am Telefon beleidigt. Wir finden diese Vor-
gangsweise im höchsten Maß erstaunlich und werden dies an die PSK-Generaldirektion
weiterleiten.
*****

2010-01-19
  

Landtagsschwuchtel


Adelsprädikat Schwuchtel

Ist das Wort Schwuchtel eine Beleidigung? Nun, darüber kann man geteilter Meinung sein.
Wenn ein heterosexueller Mann mit diesem Adelsprädikat bedacht wird, kann man sicher
davon ausgehen, dass diese Bezeichnung beleidigend gemeint war. Dies wird auch für die
Betitelung Schwuler oder Homosexueller gelten.

Was steht im Internetlexikon „Wikipedia“ über das Wort Schwuchtel? Es wird zwar darin
festgehalten, dass dieses Wort auch abwertend verwendet werden kann, aber auch die
männliche Homosexualität, mit dem verbundenen gekünstelten weiblichen Benehmen

und trippelnden, wiegenden Gang des damit schwuchtelnden femininen homosexuellen
Mannes gemeint ist.

War es eine Beleidigung?

Ist es nun eine Beleidigung, wenn ein bekennender homosexueller Mann als Schwuchtel
tituliert wird? Laut den GRÜNEN ja. Denn diese fordern eine Entschuldigung des FPÖ-
Nationalratsabgeordneten Werner Königshofer, der Gebi Mair als „Landtagsschwuchtel“
bezeichnet hatte, nachdem dieser den Freiheitlichen Gerald Hauser scharf attackierte.

Homosexuelle Menschen bezeichnen sich ganz offiziell, selbst als Schwule oder Lesben.

Gebi Mair selbst ist bekennender Homosexueller. Wäre jetzt die Bezeichnung Homosex-
ueller oder Schwuler ebenfalls eine Beleidigung gewesen?

GRÜNE reagieren sensibel

LAbg. Georg Willi, Klubobmann der Tiroler Grünen meint, dass sexuelle Orientierung ange-
boren ist und keinen Grund für jedwede Diskriminierung oder Beleidigung darstellen dürfe.
Hätte Königshofer, Gebi Mair als Armleuchter bezeichnet, wäre dies für uns eine eindeutige
Beleidigung.

Im speziellen Fall kennen wir uns aber nicht ganz aus. Königshofer hatte sich in seiner
Wortwahl des Wortes Schwuchtel bedient, dass er vermutlich auch abwertend gemeint hat.
Aber viele Wörter des täglichen Sprachgebrauches, die grundsätzlich keine Beleidigung
darstellen, können abwertend verwendet werden, ohne das daraus ein großes Kino gemacht
wird.

Lasst Blumen sprechen

Da Gebi Mair aus seiner sexuellen Ausrichtung keinen Hehl macht, können wir Herrn Königs-
hofer nur empfehlen, bei der nächsten verbalen Auseinandersetzung mit diesen, besser einen
Blumenstrauß zu überreichen.

Auf keinen Fall sollte er die Worte Homosexueller oder Schwuler aussprechen, denn diese
würden ebenfalls als Beleidigung gewertet werden. Ja so sind sie, manche homosexuelle
Mitbürger. Alle Rechte einfordern, aber gleich den Beleidigten spielen, wenn es einmal
unter Männer verbal etwas härter zu geht.

*****

2010-01-08
  

Du nix Du sagen TEIL 2

 

Fortsetzung von gestern

Während das BG Fünfhaus mit dem juristischen „Trick 17“ versuchte, die 100,- Euro
Ordnungsstrafe wegen angeblicher Fristversäumnis einzutreiben, war D. anderer Meinung
und wendet sich mit der Angelegenheit an den OGH.

Dieser erlässt am 9. Juni 2009, folgenden Beschluss:

REPUBLIK ÖSTERREICH
OBERSTER GERICHTSHOF

1 Ob 92/09z

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die

Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Sole als weitere Richter in der Pfleg-
schaftssache des mj A***** D*****, geboren am **. ***** 2001, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses
des Vaters G***** D*****, Wien **, ******straße */**, vertreten durch Dr. Marcus E. Riegler, Rechtsanwalt in
Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner
2009, GZ 45 R 556/08k-S-156, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. Juni 2008, GZ 2
P 134/02k-S-113, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, den Rekurs des
Vaters dem Rekursgericht vorzulegen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter Zhanna D***, Wien **, *****straße **/*, vertreten durch Dr. MMag.
Ralf Peschek, Rechtsanwalt in Wien, (dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender) wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Mit Beschluss vom 29. 12. 2006 (ON 419) gab das Rekursgericht einem Rekurs des Vaters gegen einen im

Obsorgeverfahren ergangenen Beschluss des Erstgerichts nicht Folge; gleichzeitig verhängte es über den
Vater eine Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen in seinem Rekurs. Die Ausfertigung der Entscheid-
ungen des Rekursgerichts wurde dem Vater am 7. 3. 2007 zugestellt. Sein Verfahrenshilfeantrag vom 21. 3.
2007 wurde bewilligt; der Bescheid über die Beigabe eines Verfahrenshilfeanwalts wurde dem Verfahrens-
helfer gemeinsam mit der Entscheidung des Rekursgerichts am 21. 11. 2007 zugestellt. Am 5. 12. 2007 über-
mittelte der Vater per Telefax einen von ihm selbst verfassten Schriftsatz (gerichtliche Eingangsstampiglie 6.
12. 2007), der Ablehnungserklärungen sowie einen Rekurs gegen die vom Rekursgericht verhängte Ordnungs-
strafe enthielt. In diesem Schriftsatz, der im Original am 7. 12. 2007 beim Erstgericht überreicht wurde, wies der
Vater unter anderem darauf hin, dass durch den Verfahrenshelfer parallel Rechtsmittel eingebracht würden; der
Rekurs enthält inhaltlich ausschließlich Ausführungen zur Ordnungsstrafe, auch der Rekursantrag bezieht sich
lediglich auf diese. Am 7. 12. 2007 langte ein am 5. 12. 2007 zur Post gegebener außerordentlicher Revisions-
rekurs des Verfahrenshelfers beim Erstgericht ein, der sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts in der
Obsorgefrage wendet; er enthält keine Ausführungen zur Ordnungsstrafe.

Das Erstgericht wies den vom Vater selbst erhobenen Rekurs gegen die Ordnungsstrafe zurück. Dieser sei

einerseits wegen des auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechts
-mittels unzulässig; sollte sich die bewilligte Verfahrenshilfe nicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen
die verhängte Ordnungsstrafe bezogen haben, sei der Rekurs verspätet.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zu-

lässig. Der Rekurs sei jedenfalls verspätet gewesen. Soweit dem Vater die Verfahrenshilfe bewilligt und ein
Verfahrenshelfer beigegeben worden sei, könne innerhalb der mit Zustellung an den Verfahrenshelfer neu
laufenden Rekursfrist das beabsichtigte Rechtsmittel nur von diesem erhoben werden. Der Vater selbst hätte
einen Rekurs nur bis 21. 3. 2007 erheben können. Es stellte einen Rechtsmissbrauch dar, durch einen Ver-
fahrenshilfeantrag eine Rekursfrist wesentlich zu verlängern, dann aber den Rekurs ohnehin ohne Beteiligung
des Verfahrenshelfers zu erheben. Der Vater habe sein Rechtsmittelrecht aber auch durch den von seinem
Verfahrenshelfer erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs verbraucht. In diesem Rekurs sei ausgeführt
worden, dass der bezeichnete Beschluss seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Gehe man davon
aus, dass dieses Rechtsmittel auch eine Bekämpfung der in demselben Beschluss verhängten Ordnungsstrafe
umfasst habe, sei die abermalige Erhebung eines Rekurses unzulässig.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und mit seinem Aufhebung-

santrag auch berechtigt. Die Rechtsmittelbeantwortung der Mutter ist hingegen als unzulässig zurückzuweisen,
weil sie am (einseitigen) Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht beteiligt ist.

Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass das Rekursgericht in seine Entscheidungsaus-

fertigung vom 29. 12. 2006 zwei ganz unterschiedliche Beschlüsse aufgenommen hat, die auch mit unter-
schiedlichen Rechtsmitteln (Revisionsrekurs bzw. Rekurs) zu bekämpfen waren. Der Vater hat die Möglichkeit
wahrgenommen, die beiden Entscheidungen mit jeweils gesonderten Rechtsmittel zu bekämpfen, wobei sich
die einzelnen Rechtsmitteln eindeutig allein auf den darin jeweils behandelten Entscheidungsgegenstand
bezogen haben. Davon, dass mit der Erhebung des Rechtsmittels gegen die eine Entscheidung auch das
Rechtsmittelrecht zur Bekämpfung der anderen Entscheidung verbraucht worden wäre oder dass einem Rechts-
mittel der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegenstünde, kann keine Rede sein, liegen doch
zwei ganz unterschiedliche Entscheidungen vor, wobei das Rekursgericht einmal funktionell als Rechtsmittel-
gericht und das andere Mal (Ordnungsstrafe) funktionell als Erstgericht tätig geworden ist (siehe auch RIS-Justiz
RS0040202; RS0043968).

Damit bleibt zu klären, ob die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 2 AußStrG auch dann eintritt, wenn die Partei

zwar ursprünglich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt,
in der Folge aber ein nicht der Anwaltspflicht unterliegendes Rechtsmittel (vgl. RIS-Justiz RS0121603) selbst ver-
fasst und einbringt. Dies ist – entgegen der Auffassung des Rekursgerichts – zu bejahen.

Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshiife sinngemäß

anzuwenden, sodass auch auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Schon nach
dem Gesetzeswortlaut setzt die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist ausschließlich die rechtzeitige Antragstellung
auf Beigebung eines Verfahrenshelfers sowie die meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrags voraus.
Selbst wenn etwa die Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsver-
folgung oder Rechtsverteidigung verweigert werden sollte, tritt die Unterbrechimgswirkung ein, ohne dass diese
etwa unter Hinweis auf den Missbrauch des Instituts der Verfahrenshiife verweigert würde (vgl nur die Nachweise
bei M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/l § 73 ZPO Rz 5). Darüber hinaus wurde judiziert, dass die Partei nicht
gehalten ist, die betreffende Prozesshandlung durch den Verfahrenshelfer vornehmen zu lassen, auch wenn ihr
ein solcher aufgrund ihres Antrags beigegeben wurde; werde etwa eine Berufung durch einen frei gewählten
Vertreter eingebracht, könne dies eine bereits eingetretene Unterbrechungswirkung nicht beseitigen (RZ 1996/13).
Dem ist – schon aus Gründen der Rechtssicherheit – auch für das Außerstreitverfahren zu folgen.

Da sich der Rekurs des Vaters gegen die Ordnungsstrafe somit sowohl als zulässig als auch als rechtzeitig erweist,

sind die (zurückweisenden) Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Eine meritorische Erledigung des
Rekurses gegen die Ordnungsstrafe kommt allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil der Rekurs zuerst dem
Rekursgericht vorzulegen ist, das – insoweit als funktionell erstinstanzliches Gericht – eine allfällige Anwendung des
§ 50 AußStrG zu prüfen hat.

Oberster Gerichtshof,
Wien, am 9. Juni 2009.
Dr. G e r s t e n e c k e r  

      
Es ist wohl traurige Tatsache, dass sich der OGH mit so einer Causa befassen musste, nur
weil sich eine Richterin wegen des Du-Wortes beleidigt fühlte.

Zwischenbilanz

Was ist bis jetzt in den 3(!) Jahren geschehen, in denen man versuchte den gigantischen
Betrag von 100,- Euro einzuheben.

A) Beschluß über die Verhängung einer Ordnungsstrafe.
B) Beschluß über die Zurückweisung des Rekurses.
C) Rekursbeschluß über die Zurückweisung des Rekurses
D) OGH-Beschluß mit dem B) und C) aufgehoben wurden.
E) Beschluß des LG für ZRS über die Anwendung des § 50 AußStrG und Aufhebung der
   Ordnungsstrafe.

Was wird in dieser Causa noch ins Haus stehen?

F) Gegebenenfalls Beschluß des OGH über obenstehenden Rekurs.
G) Beschluß des LG für ZRS über die Ablehnung von Dr. Herta Hanglberger.
H) Gegebenfalls Beschluß des OLG Wien über den Rekurs gegen die Abweisung der
   Ablehnung von Dr. Herta Hanglberger

Würde ein Angestellter eines Privatunternehmens derart unökonomisch agieren, könnte
er sich unverzüglich beim AMS anmelden.
Nicht so beim Vater Staat, den da kann eine Beamtin für die läppische Summe von 100,- Euro,

die wahrscheinlich ohnehin nicht bezahlt werden, einen ganzen Justizapparat auf Trab halten.

Würde ein Privatunternehmen seine Geschäfte derartig betreiben, könnte dieses Konkurs

anmelden und wäre noch in der Chance, sich im günstigsten Fall eine fahrlässige Krida ein-
zuhandeln.

Stauni

  
2009-07-20
   

Du nix Du sagen

 

Vorgeschichte

Der Angestellte G.D. kämpft im Jahr 2002 vor dem BG Fünfhaus um das Besuchsrecht für seinen
leiblichen Sohn. Auf Grund eines erstaunlichen Gutachtens, des inzwischen in die Schlagzeilen
geratenen Gutachter Dr. Max Friedrich, wird ihm dieses für die Dauer von 18 Monaten verwehrt.

In diesem Gutachten spiegeln sich die Aussagen seiner Nochehefrau wieder, die ihn als agressiv

bezeichnet. Laut Aussage von D. ist aber der wahre Hintergrund der, dass seine Gattin in der
Zwischenzeit einen neuen Lover hat, der sich durch ein Besuchsrecht in der neuen Familien-
idylle gestört fühlt.

In der Zwischenzeit tobt der Rosenkrieg an allen ehelichen Fronten weiter und D. begreift nun

zum ersten mal in seinem Leben, dass man sich seiner Haut wehren muss.

Herr D. will weiters die Angelegenheit  mit dem verweigerten Besuchsrecht nicht so hinnehmen

und beginnt die Rechtsmitteln auszuschöpfen.
Nachdem er bis 2005 noch immer kein Besuchsrecht erhält, obwohl ihn das Gutachten nur für
18 Monate „gesperrt“ hatte, beantragt er ein neuerliches Besuchsrecht unter Aufsicht im Besuchs-
cafe.

Diesen Schritt hat er absichtlich gesetzt, um nicht wieder einem erstaunlichen Gutachten zum

Opfer zu fallen. Nachdem dies wieder aus belanglosen, nicht nachvollziehbaren Gründen
abgelehnt wird, beschwert er sich beim LG für Zivilrechtsachen.

Der Brief

Völlig entnervt und zu Recht verhärmt, schreibt er einer Richterin folgenden leicht sarkastischen
aber höflichen Brief und spricht sie in diesem per „Du“ an.

Liebe Herta (Hanglberger),
nachdem wir uns jetzt schon fast vier Jahre in den verschiedensten Verfahren immer wieder über den Weg laufen,

ohne uns jedoch dabei jemals persönlich begegnet zu sein, und ich in der Zwischenzeit weiß, dass Du als Bericht-
erstatterin in meinen Fällen (ON 329 + ON 332 S. 2) sowas wie hauptverantwortlich bist für das, was bisher schief-
gelaufen ist, habe ich mir gedacht, vielleicht wäre es schön langsam an der Zeit, dass ich Dir einmal einen persön-
lichen Brief schreibe, um Dir meinen Kummer und meine Sorgen mitzuteilen.
Da es nicht besonders gut aussieht, wenn die Gegenseite davon nichts weiß, habe ich mir gedacht, dass es wahr-
scheinlich besser ist, wenn ich das gleich im Anschluß an den obigen Rekurs mache.
Verzeih mir bitte, wenn ich Dich so ganz ungeniert mit Du anschreibe, aber jetzt kennen wir uns doch schon so
viele Jahre. Wie Du sicher in meinen zahlreichen Schriftsätzen bemerkt haben wirst, habe ich mir sogar die Mühe
gemacht, euer halbschwuchtiges Juristendeutsch – wenn auch nur halbwegs – zu erlernen. Eine gar nicht so ein-
faches Unterfangen, denn in der Zwischenzeit bin ich draufgekommen, dass zumindest einige von euch damit
selbst Schwierigkeiten haben, es richtig zu verstehen. Da war ich z.B. voriges Jahr im ASG – weißt Du, wie lange
ich zwei Richteramtsanwärterinnen (Maga.) den RS0036276 erklären mußte, bis Sie ihn wirklich verstanden haben
? Geschlagene eineinhalb Stunden…. für ganze fünf Zeilen – wenigstens haben sich die Beiden bei mir nachher
für meine Geduld bedankt.
Ich denke, dass es unter diesen Umständen vielleicht besser ist, wenn wir einmal so richtig Klartext miteinander
schreiben . Man tut sich einfach leichter und hier geht es doch um einiges – nämlich um das Wohlergehen meines
Sohnes und vieler anderer Kinder.

Mag sein das dieser Brief ein wenig provozierend ist, aber auch die Nerven von  Herrn D. wurden

durch etliche Gerichtsverfahren ausgiebig provoziert.
Jedoch was jetzt beginnt, kann man getrost als Justizgroteske bezeichnen.

Die Richterin sieht in dem Brief von D. eine Missachtung des Gerichtes und verhängt umgehend

eine Ordnungsstrafe von 100,- Euro gegen den Briefverfasser.

Die Ordnungsstrafe

REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht für ZRS Wien
42 R 457/06a
B e s c h l u s s:
….
Über den Rekurswerber wird eine Ordnungsstrafe von EUR 100,– verhängt.
….
B e g r ü n d u n g:
Anlässlich des Rekurses vermeinte der Rekurswerber, einem Mitglied des Rekurssenates unter Verwendung des
„Du Wortes“ schreiben zu müssen, ua vom „Kasperltheater“ des Sachwalterschaftsverfahrens sowie von men-
schenrechtswidrigen „Erpressermethoden“. „Jetzt habe ein Mann nicht mehr das Recht selbst zu entscheiden,
ob er die arme Justiz mit ein paar Ordnungsstrafen subventionieren Möchte oder nicht“ (s. AS 363ff)

Normalerweise sollte man diesen läppischen Betrag von 100,- Euro berappen. Jedoch Herr D.

der sich in seiner Causa vom Gericht benachteiligt fühlt, eröffnet das Spiel um die Ordnungs-
strafe und erhebt folgenden Rekurs.

Der Rekurs

Der Rekurs ist derart gut geschrieben, sodass wir ihn im Original wiedergeben müssen.

In umseits näher bezeichneten Rechtssache erhebt der Kindesvater gegen den Beschluß des LG für ZRS Wien
vom 29.12.2006 mit welchem über ihn eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängt wurde, binnen
offener Frist nachstehenden
Rekurs
Der Beschluß wird in seiner Gänze angefochten.
Der Beschluß wird aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der falschen Beweiswürdigung und
der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten.
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde über den Rekurswerber auf rechtswidrige Weise eine Ordnungsstrafe
über EUR 100,– verhängt, weil sich dieser in einem außerhalb eines Schriftsatzes an die Berichterstatterin des
Rekurssenates 42 des LG für ZRS Wien, Dr. Herta Hanglberger persönlich gerichteten Brief an sie wandte in
der Hoffnung dadurch ein wenig Verständnis für seine Sorgen und Nöte zu erlangen (2 P 134/02k, ON 383 S.
6 Abs 1).
Um eine Atmosphäre der Vertrautheit bemüht, wurde vom jahrgangsälteren Rechtsmittelwerber zwar das Du-
Wort verwendet aber dafür bereits am Anfang des persönlichen Briefes um Verzeihung ersucht (2 P 134/02k,
ON 383 S6. Abs. 3).
Dass es sich um einen persönlichen Brief und nicht um einen Teil eines Schriftsatzes handelt ist bereits daraus
ersichtlich dass der Aufbau und die Inhaltserfordernisse eines Schriftsatzes im wesentlichen in den §§ 75, 76
ZPO und § 58 Geo geregelt sind.
Aus den zitierten Gesetzen ist klar zu entnehmen, dass ein Schriftsatz dadurch gekennzeichnet ist, dass er
das Gericht, die Aktenzahl, die Namen der Parteien ua jedenfalls jedoch nicht den Namen des Richters zu
enthalten hat.
Ein weiteres Erfordernis und daher Kennzeichen eines Schriftsatzes ist die Unterschrift der Partei oder ihres
Vertreters im Rubrum und/oder am Ende des Schriftsatzes. Des weiteren sind noch einige Inhaltserfordernisse
zu beachten, wie die Anträge, welche andere Entscheidung des Rekutrsgerichtes vom jeweiligen Rechtsmittel-
werber begehrt wird.
Im vorliegenden Falle wurde vom unvertretenen Rechtsmittelwerber der Schriftsatz nach den zu stellenden An-
trägen durch Unterschreiben beendet (2 P 134/02k, ON 383 S. 5). Um Postgebühren zu sparen wurde dem
Rekurs ein an die Berichterstatterin persönlich gerichteter Brief beigefügt (ON 383 S. 6 – 12).
Schon durch die Überschrift “Liebe Herta Hanglberger….” im fraglichen Schreiben ist klar erkennbar, dass es
sich um keinen “Schriftsatz” iSd § 86 ZPO handeln kann, zumal nicht nur die in § 58 Geo festgelegten Kenn-
zeichen fehlen sondern auch nur das Entscheidungsorgan Hanglberger als Einzelperson angesprochen wurde.
Daraus ergibt sich, dass sich das fragliche Schreiben auch nicht unter dem – in RIS-Justiz RS0036327 darge-
legten – Begriff der “an das Gericht gerichtete Eingabe“ einordnen läßt, denn bekannterweise handelt es sich
ja im Falle eines Rekurses beim “Gericht” iSd § 86 ZPO nicht um eine Einzelperson sondern um einen Dreirichte
-rsenat.
Das fragliche Schreiben wird daher kaum als eine “an das Gericht gerichtete Eingabe” bezeichnet werden können.
Selbst dann, wenn man es als eine “an das Gericht gerichtete Eingabe” ansehen würde, läßt sich daraus nicht
viel gewinnen, denn sowohl in § 86 ZPO wie auch in der hiezu ergangenen Rechtssprechung ist klar dargelegt,
dass es sich bei den unter Sanktion stehenden Ausfällen nur um jene handelt, welche “die dem Gericht schuldige
Achtung verletzt”.
Deshalb wird die Rechtsfrage zu klären sein, welche Achtung eine Partei einem Gericht (oder Richter) schuldig ist,
welches gewohnheitsmäßig die Menschenrechte und grundlegende Regeln des Verfahrensrechtes mißachtet.
Nachdem dies im Gesetz nicht ausdrücklich festgeschrieben wurde, kann als Maßstab hiezu nur das, “was dem
Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft – das ist aller billig und gerecht Denkenden – entspricht” (RIS-Justiz RS00
22866 (T4) = 6 Ob 287/00z ) herangezogen werden, da sonst die Verhängung einer Ordnungsstrafe ja sitten-
widrig iSd § 879 ABGB wäre.
Zahlreiche Beispiele wie vom Entscheidungsorgan Hanglberger die Menschenrechte und grundlegende Regeln
des Verfahrensrechtes mißachtet werden sind dem fraglichen Schreiben selbst zu entnehmen, womit diese Tat-
sachen als offenkundig angesehen werden können.
An dieser befremdlichen Vorgehensweise hat sich seither nichts geändert – im Gegenteil:
Das Verhalten darf als noch obsessiver empfunden werden, wenn das Entscheidungsorgan Hanglberger – wie
in der Entscheidung 45 R 5/07d S. 6 Abs. 2 bei der Zitierung von Entscheidungen anderer Gerichte diese nach
eigenem Gutdünken abändert. So lautet die zitierte Entscheidung EFSlg 109.662 tatsächlich:
“Verweisungen im Rekurs auf frühere Schriftsätze sind unbeachtlich (glgeb RS 55.396) und auch nicht verbes-
serungsfähig. LG Salzburg 9.11.2004, 21 R286/04i” (Beilage 13)
Dies entspricht auch den in RS0007029 und RS0043616 dargelegten Grundsätzen wonach auf Grund der in
sich abgeschlossenen Prozeßhandlung eines Rechtsmittels nicht auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen
verwiesen werden darf.
Vom Entscheidungsorgan Hanglberger wurde dieser Rechtsgrundsatz auf willkürliche und amtsmißbräuchliche
Weise dahingehend abgeändert, dass es das Entscheidungsorgan Hanglberger wohl gerne sehen würde,
wenn auch auf Beilagen (also urkundliche Beweise) in früheren Eingaben nicht mehr verwiesen werden dürfte
(45 R 5/07d S. 6 = Beilage 14). Für die Ausarbeitung dieses juristischen Schwachsinnes hat das Entscheidung
-sorgan Hanglberger immerhin die Zeit vom 28.12.2006 bis 29.08.2007 – also mehr als acht Monate !!! – benötigt
und dadurch das ohnedies schon über Gebühr lange dauernde Pflegschaftsverfahren weiter verschleppt.

Ein derartiges rechtsmißbräuchliches Vorgehen gehört – wie aus dem fraglichen Schreiben und den darin zitier-

ten Entscheidungen zu entnehmen ist – beinahe schon zur Tagesordnung des Entscheidungsorganes Hangl-
berger und fehlen daher der angefochtenen Entscheidung begründetete Tatsachenfeststellungen darüber, ob
das Entscheidungsorgan Hanglberger nun in amtsmißbräuchlicher Weise das gegenständliche Pflegschafts-
verfahren verschleppt und dabei Menschenrechte und Verfahrensgrundsätze mißachtet hat und gegebenenfalls
welche “Achtung” eine Partei einem Entscheidungsorgan mit einem derart ausgeprägten Mangel an Verbundenheit
mit den Menschenrechten und der österreichischen Rechtsordnung iSd §879 ABGB überhaupt “schuldig” sein
kann.
Dies wird auch deutlich dadurch, dass die Bestimmung des § 86 ZPO dabei helfen soll, das Verfahren zu “ent-
schärfen” (RIS-Justiz RS0036327 (T1) = 5 Ob 118/92). Ein derart willkürlich und außerhalb der Gesetze agier-
endes Entscheidungsorgan wird diesen Zweck wohl kaum erfüllen können, weshalb auch aus diesem Grunde
die Verhängung einer Ornungsstrafe unzulässig ist. Wohl nicht ganz umsonst wurden zum Schutz der Parteien
vor allzu selbstherrlich und/oder willkürlich agierenden Entscheidungsoganen die Verfahrensgesetze und der
Tatbestand des § 302 StGB geschaffen (RIS-Justiz RS0082350).
Da das Verfahren aus den oben geschilderten Gründen an einem Feststellungs- und Begründungsmangel
leidet ist es daher mangelhaft geblieben.
Des weiteren ist das Verfahren von einer falschen Rechtsauslegung gekennzeichnet. Wie bereits Eingangs
dargelegt, kann es sich bei dem fraglichen Schreiben aus den genannten Gründen unmöglich um eine “an
das Gericht gerichtete Eingabe” handeln.
Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits ausgesprochen, dass eine von der Partei selbst verfaßtes und vom
Anwalt der Rechtsmittelschrift angeschlossenes Schreiben unbeachtlich ist. Ist aber etwas als unbeachtlich
einzustufen wird es auch nicht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe herangezogen werden können. Auch
daraus ist ersichtlich, dass ein dem Rekurs angeschlossenes persönliches Schreiben nicht zur Verhängung
einer Ordnungsstrafe herangezogen werden kann.
Denn selbiges findet sich auch in der zu § 86 und § 199 ZPO ergangenen Rechtsprechung wieder, wonach
außerhalb der Verhandlung (z.B. am Gang) stattfindende beleidigende Äußerungen gegen ein Entscheid-
ungsorgan nicht die Verhängung einer Ordnungsstrafe rechtfertigen können (RIS-Justiz RS0110424 = 3 Ob
184/98z; 5 Ob 83/99p ) sondern allenfalls nur durch Einbringen einer Privatanklage nach § 115 StGB verfolgt
werden können.
Des weiteren wurde über den Rekurswerber deshalb eine Ordnungsstrafe verhängt, da er im persönlichen
Schreiben an das Entscheidungsorgan Hanglberger das Du-Wort verwendete. Nun, darin kann aber beim
besten Willen kein “beleidigender Ausfall” oder eine Verletzung “der dem Gericht schuldigen Achtung” erblickt
werden, zumal sich der Rekurswerber für die Verwendung des Du-Wortes gleich am Anfang des Schreibens
entschuldigt hat (2 P 134/02k, ON 383 S. 6 Abs. 3).
Vielmehr wird im Allgemeinen durch die Verwendung des Du-Wortes eine besondere Verbundenheit oder
eine besonderes Vetrauen zum Ausdruck gebracht. Dies wird auch deutlich dadurch, dass bei Anruf des
lieben Gottes im Gebet ja auch das Du-Wort seine Anwendung findet und sich dieser durch die persönliche
Anrede nicht beleidigt fühlt.
Sollte der OGH als Rekursgericht Zweifel an dieser offenkundigen Tatache hegen und eine Verfahrenser-
gänzung selbst durchführen wollen, so wird höchst vorsorglich zum Beweis dafür dass sich selbst der Liebe
Gott nicht durch das Du-Wort beleidigt fühlt gestellt der
Antrag
Auf Ladung und Einvernahme des Lieben Gottes, p.A. Erzdiözese Wien, 1010 Wien, Stephansplatz 1
in eventu auf Ladung und Einvernahme seines derzeitigen irdischen Vertreters:
Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI.
Citta del Vaticano
Telefonnr.: 0039 – 06 6982
E-Mail: benediktxvi@vatican.va
Internet: http://www.vatican.va
in eventu auf Ladung und Einvernahme eines informierten Vertreters der Erzdiözese Wien, 1010 Wien,
Stephansplatz 1
in eventu auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Klärung der Frage ob sich der liebe Gott durch das Du-Wort beleidigt fühlt ist deshalb von wesentlicher
Bedeutung denn wenn sich der liebe Gott durch das Du-Wort nicht beleidigt fühlt, steht es einem Entscheid-
ungsorgan umso weniger zu, sich durch die Verwendung des Du-Wortes beleidigt zu fühlen zumal – zumindest
nach Auffassung des Ablehnungswerbers – ein Entscheidungsorgan bei Gott nicht – auch nur annähernd – als
gottähnlich angesehen werden kann, auch wenn gelegentlich so manches Entscheidungsorgane vor Anwand-
lungen des Größenwahns nicht gefeit erscheinen darf.
Weiters gilt es auszuführen, dass es alleiniger Zweck des § 86 ZPO ist, das Verfahren zu entschärfen, und
dass Ordnungsstrafen daher nur wegen beleidigender Ausfälle gegen Verfahrensbeteiligte verhängt werden
dürfen.
Im vorliegenden Falle wurde über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe verhängt weil er seine persönliche
Meinung über ein völlig fremdes Verfahren – nämlich die rechtswidrige Anregung des Sachwalterschaftsverfahrens
betreffend Mag. Herwig B**** durch den Senat 1 des OGH (1 Ob 80/05d ). Dies wurde durch den Rechtsmittel-
werber auch durch eine entsprechende Fußnote unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (ON 383 S. 9 Abs. 4).
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist daher rechtswidrig erfolgt, weil es iSd des Art. 10 MRK nicht Zweck des
§ 86 ZPO sein kann kritische Äußerungen hinsichtlich des Vorgehens der Justiz in einem komplett anderen Ver-
fahren durch Ordnungsstrafen zu unterbinden zu versuchen.

Die Äußerung “jetzt habe ein Mann ( = Mag. Herwig B*****) nicht einmal mehr das Recht selbst zu entscheiden,

ob er die arme Justiz mit ein paar Ordnungsstrafen subventionieren möchte oder nicht” ist jedenfalls schon auf
Grund ihres mangelnden Bezuges zum gegenständlichen Verfahren (oder dem betroffenen Entscheidung-
sorgan selbst) keinesfalls geeignet als Begründung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe herangezogen zu
werden.
Ähnlich verhält es sich mit der Bezeichnung der rechtswidrigen Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens
durch den Senat 1 des OGH als “Kasperltheater”. Abgesehen vom mangelnden Bezug zum gegenständlichen
Verfahren fehlen nun Feststellungen darüber ob es sich dabei nun um ein Kasperltheater handelt oder nicht.
Immerhin verfügt Mag. Herwig B**** (mit einem IQ von 145) über mehr Intelligenz als 98% der üblichen Bevölk-
erung. Es sind keine Hinweise bekannt, dass sich diese prozentuelle Verteilung unter den Juristen anders dar-
stellen könnte. Diese Fakten waren dem Senat 1 aus dem Pflegschaftsakt hinsichtlich der mj. Kinder des Mag.
B***** hinreichend bekannt.
Dennoch wurde vom Senat 1 auf rechtswidrige Weise die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens betref-
fend der Person des Mag. B***** eingeleitet mit dem alleinigen Ergebnis, dass beinahe EUR 10.000,– an
Steuergeldern für die Einholung von Sachverständigengutachten verschwendet wurden (Beilage 15 + 16).
Das Sachwalterschaftsverfahren wurde jedenfalls auf Grund des vorhersehbaren Ergebnisses der Gutachten
rechtskräftig eingestellt (Beilage 8b).
Es fehlen daher begründete Feststellungen darüber ob die rechtswidrige Anregung eines Sachwalterschafts-
verfahrens durch den Senat 1 des OGH betreffend Mag. Herwig B***** und der damit verbundene Verschwend
-ung von EUR 10.000,– an Steuergeldern nun zu Recht als “Kasperltheater” empfunden und bezeichnet werden
kann oder nicht.
Es ergibt sich daher, dass die Entscheidung des LG für ZRS WIen vom 29.12.2006 – mit welcher über den
Rekurswerber eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängt wurde – gleich in mehrfacher Hinsicht
verfehlt ist, und wird daher gestellt der
Antrag
Der OGH als Rekursgericht möge (ggf. nach Verfahrensergänzung) den Beschluss des LG für ZRS Wien vom
29.12.2006 mit welchem über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängte
wurde ersatzlos aufheben,
in eventu
den angefochtenen Beschluß aufheben und zur ordentlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an
das LG für ZRS Wien zurückverweisen.
Wien, 05.12.2007

Der Ball wird aufgehoben

Das Gericht seinerseits steigt auf dieses Spiel ein, obwohl es ökonomischer gewesen wäre,
das Ganze in den Schredder zu stecken. Aber auf Kosten der Steuerzahler ist ja bekanntlich
nichts zu teuer.

Es gehen wieder Jahre ins Land, in denen D. nichts vom Gericht hört. Plötzlich versucht das

BG Fünfhaus, die 100,- Euro zwangweise einzutreiben und begründet das damit, dass der
Rekurs nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Jetzt wissen wir auch, wo der Poptitan Dieter Bohlen den Trick mit dem lieben Gott abgekupfert

hat.  Fortsetzung zu dieser erstaunlichen Causa erscheint morgen als Teil 2.

Stauni

  
2009-07-19
  

Gott gibt es doch !

 

Der Fanklub

Was hat die FPÖ Politikerin Susanne Winter, was der wichtigste Oppositionspolitiker
unseres Landes Herr Westenthaler nicht hat.
Sie hat einen eigenen Fanklub unter   http://www.pi-news.net

  „Willkommen meine treuen Fans !“

Foto Quelle: www.news.at

Spendenaktion

Einen solchen Fanklub sollte der BZÖ Mann und ewiges Justizopfer vielleicht auch
gründen.

„Wo sind eigentliche meine Fans geblieben ?“

Foto Quelle: www.news.at

Aber zurück zum eigentlichen Thema. In der heutigen Online-Ausgabe der Presse
ist zu lesen, das man auf dem o.a.  islamkritischen Onlineportal ein Spendenkonto für
Susanne Winter eingerichtet hat um für ihre Geldstrafe zu sammeln.

Dies dürfte eine „Zeitungsente“ sein, denn trotz intensivster Nachschau konnten wir

nichts derartiges finden. Ja, beim Geld hört sich die Freundschaft bekanntlich auf.

Winters Rechtsverständnis

Die FPÖ-Politikerin hatte im Grazer Gemeinderatswahlkampf 2008 unter anderem den
Propheten Mohammed als „Kinderschänder im heutigen Rechtsverständnis“ bezeichnet,
der den Koran im Rahmen epileptischer Anfälle geschrieben habe.

Dafür wurde sie im Jänner 2009 wegen Herabwürdigung religiöser Lehren und Verhetzung

zu drei Monaten bedingter Haft und 24.000 Euro Geldstrafe verurteilt.
Dieses Urteil gegen das Winter berief, wurde im Juni 2009 vom Oberlandesgericht Graz
bestätigt.

Gibt es Gott doch ?

Eigentlich müssten alle Atheisten, egal welchem Lager sie angehören, nach dieser Urteils-
verkündung laut aufgeschrien haben. Denn vielleicht hat Susanne Winter auch nur nach-
folgendes Plakat zu wörtlich genommen

Eine der unsinnigsten Werbeaktionen


Schlussfolgerung

Möglicherweise war ihr Gedankengang folgender. Es gibt keinen Gott, daher erübrigt sich
auch ein Prophet, Messias oder sonstiger Gesandte und wem es nicht gibt, den kann man
nicht beleidigen. Wenn keine Beleidigung vorhanden ist, gibt es auch keine Herabwürdigung
und keine Verhetzung.

Das ist natürlich absoluter Schwachsinn, Susanne Winter wurde völlig rechtens verurteilt,

zeigt aber auf, wie unsinnig die Werbeaktion „Es gibt keinen Gott“ ist.

Stauni

  
2009-06-26
  

Inhalts-Ende

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