Behörden keinesfalls zum logischen Denken anleiten


Was alles unter Mutwilligkeit bei der Inanspruchnahme von Behörden fällt

 

Im konkreten Fall ging es um die Verweigerung eines Auskunftsersuchens. Die Causa landete schlussendlich beim Verwaltungsgerichtshof. Die ganze Entscheidung des VGH kann unter diesem LINK abgerufen werden.


 

In der 22-seitigen Entscheidung des VGH ist uns eine Textpassage besonders ins Auge gestochen. Dabei geht es um die Mutwilligkeit bei der Inanspruchnahme von Behörden.

 

 

Wie kann es sich denn Otto Normalbürger nur herausnehmen, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen verfassungsrechtlichen Vorschriften (etwa der EMRK) widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage zu erstellen. Auch geht es gar nicht, Behörden dazu anzuleiten, Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verbreiten oder den Kenntnisstand von Behörden gleichsam abzuprüfen.

 

Besonders verwerflich scheint es allerdings zu sein, Behörden zu belehren und diese zum logischen Denken anzuleiten. Wo kämen wir denn da hin, wenn sich Beamte des logischen Denkens bemühen müssten. Tja, da staunen wahrscheinlich nicht nur wir, was alles unter Mutwilligkeit bei der Inanspruchnahme von Behörden fällt.

 

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2016-11-02


Sind neue Flüchtlingstransporte nach Österreich geplant?


Warum ist ein „Polizei“-Bus in Frauenkirchen stationiert?

Unzählige  illegale  Einwanderer  kamen  im vergangenen Sommer unkontrolliert über
Ungarn  nach  Österreich.   Der  Spuk  dauerte  solange,  bis die ungarische Regierung
vernünftigerweise  gegen  Ende  September  mit einem dementsprechenden Zaun die
Grenze zu Serbien dicht machte.
Laut  dem  EU-Asylsystem  (Dublin-Verordnung)   hätten  alle  Illegalen,  von  denen man
in  Kenntnis  war,  dass sie über Ungarn kamen,  dorthin zurückgebracht werden müssen.
Dazu kam es allerdings nicht, denn anstatt einem EU-Gesetz Folge zu leisten, kritisierten
Kanzler  und  Vizekanzler lieber den ungarischen Staatschef Orban.   Dies ging sogar so
weit,  dass  der  Verwaltungsgerichtshof  ein  Abschiebe-Verbot  nach Ungarn erließ,  weil
dieses für Flüchtlinge kein sicheres Land sei.
Dieses Abschiebe-Verbot war jedoch nicht generell.   Es wurde im Einzelfall geprüft,  ob
eine  Abschiebung möglich sei und dann im Einzelfall entschieden,  dass es nicht mög-
lich  ist.   Mittlerweile  ist  überhaupt keine Abschiebung nach Ungarn mehr möglich,  da
diese nach dem Dublin-System innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss. Das heißt
im  Klartext,  die  Frist  (die  eigentlich  ohnehin  unnötig  erscheint)  ist  abgelaufen  und
Österreich bleibt auf den Illegalen sitzen.
In  diesem  Zusammenhang  ist  es höchst interessant,  warum im burgenländischen
Frauenkirchen  (ein Ort nächst der ungarischen Grenze)  ein Autobus der Firma  „Dr.
Richard“  stationiert  ist,  welcher  mit Blaulicht und Polizei-Aufkleber ausgestattet ist.
Der  besagte  Bus  wurde  im  Vorjahr  für  Flüchtlingstransporte verwendet,  weiß die
dort ansässige Bevölkerung zu berichten.
Fährt  „Dr. Richard“  im  Auftrag  des  Innenministeriums  oder  wurde  der  Bus von
diesem  angemietet?   Und  zu  welchem  Zweck  ist  der  besagte  Bus bereits seit
mehreren  Monaten  in  Frauenkirchen  stationiert?   Sind  wieder  Flüchtlingstrans-
porte von der ungarischen Grenze nach Österreich geplant?  Beim besagten Bus-
unternehmen war niemand für eine Stellungsnahme erreichbar.
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2016-03-14

Existenzgefährdende Strafen bei geringfügigen Mautvergehen


AK OÖ geht für Betroffenen zum Verwaltungsgerichtshof

Foto: © erstaunlich.at
Mehrere  Berufskraftfahrer hatten sich in den letzten Jahren an die Arbeiterkammer gewandt:
Weil aufgrund technischer Probleme an ihrem Fahrzeug bei Mautstellen die Maut nicht auto-
matisch  abgebucht  worden  war,  mussten sie hohe Strafen zahlen.   Die Betroffenen hatten
den Fehler gar nicht bemerkt.
In  einem  besonders  krassen  Fall ging die Arbeiterkammer Oberösterreich per Verfassungs-
beschwerde  gegen  die  Mautordnung  vor.   Die  Verfassungsrichter verweigerten jedoch, die
Angelegenheit  zu  prüfen.   „Wir lassen uns davon nicht entmutigen und gehen nun zum Ver-
waltungsgerichtshof“, kündigt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer an.
Im konkreten Fall drohen einem oberösterreichischen Berufskraftfahrer fast 6.000 Euro Strafe
wegen Fehlbuchungen in Höhe von 38 Euro. „Das ist völlig inakzeptabel!   Es kann nicht sein,
dass  Arbeitnehmern  für  Dinge,  für  die  sie  im Grunde nichts können,  krasse und existenz-
gefährdende Strafen aufgebrummt werden“, sagt Kalliauer.
Nach  einem  Austausch  der  Windschutzscheibe wurde beim betroffenen LKW in der Werk-
statt   die   „GO-Box“,   die  für  die  automatische   Mautabbuchung  sorgt,  nicht  exakt  genug
montiert. Aufgrund einer minimalen Überlappung mit dem Scheibenwischer kam es dadurch
zu vereinzelten Fehlbuchungen, die dann in Anzeigen wegen Mautprellerei mündeten.
Die Folge:  Der  Betroffene soll jetzt für 15 Fehlbuchungen in Niederösterreich 2500 Euro und
für  weitere  19 Fehlbuchungen  in Oberösterreich mehr als 3.200 Euro Strafe bezahlen.  Das,
obwohl  der Unabhängige Verwaltungssenat OÖ im Fall eines anderer Lenkers,  der mit dem-
selben (!)  LKW  unterwegs  war,  kürzlich entschieden hat:  wegen geringen Verschuldens ist
von einer Strafe abzusehen!  Auch der niederösterreichische Verwaltungssenat traf im Vorjahr
in einem praktisch gleichgelagerten Fall ein ähnliches Urteil.
Die  Arbeiterkammer  kritisiert  vor  allem das extreme Missverhältnis zwischen Schaden und
Strafe.   Im  konkreten  Fall stehen  1.353  ordnungsgemäße  Buchungen 34 Fehlbuchungen
gegenüber.   Die  durch  die Fehlbuchungen nicht bezahlte Maut betrug lächerliche 38 Euro,
die ordnungsgemäß entrichtete Maut 1.216,- Euro.
Obwohl  sich  die  Fehlbuchungen  über ein halbes Jahr gezogen hatten,  wurden weder der
Lenker noch der Zulassungsinhaber darüber informiert.   Erst bei einer Anhaltung durch Mit-
arbeiter  der ASFINAG erfuhren sie von diesem Problem.  Der Lenker wurde dabei übrigens
aufgefordert,  an Ort und Stelle 7.700,- Euro Ersatzmaut zu zahlen!
„Ein  derart  krasses  Missverhältnis  zwischen  Anlass  und Strafe und eine derart unfaires Vor-
gehen  werden  wir  nicht  hinnehmen.  Sollte der Verfassungsgerichtshof nicht zu Gunsten des
betroffenen Arbeitnehmers entscheiden, wird die Arbeiterkammer den Europäischen Gerichts-
hof für Menschenrechte anrufen“, zeigt sich der AK-Präsident entschlossen. (Quelle: APA/OTS)
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2014-03-11

Schluss mit den Unklarheiten im Tabakgesetz


Wiener Magistrat leitete ein Strafverfahren

nach neuer Auslegung des Tabakgesetzes ein

Die  Inhaber  der  Schlossquadrat Lokale in Wien-Margareten haben heute Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof  eingebracht.   Es geht um Bestimmungen im Tabakgesetz,  die nach
Meinung der Beschwerdeführer völlig unklar und daher verfassungswidrig sind.
In  drei  Lokalen  des  Schlossquadrats  wurden  im   Jahr 2010  Rauchertrennungen  errichtet
(Kosten:  50.000 Euro).   Sie stehen im Einklang mit dem Tabakgesetz und mit einem Erkennt-
nis des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2009. Diese Rauchertrennungen haben sich in
den vergangenen Jahren bewährt,  die Gäste halten sich daran und sind zufrieden,  sagen die
Betreiber.
Aber vor kurzem wurde Anzeige wegen Verstoß gegen das Tabakgesetz in einem der Schloss-
quadrat-Lokale  erstattet.   Der  Wiener  Magistrat  leitete ein Strafverfahren ein und stützte sich
auf  eine neue Auslegung des Tabakgesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof.   Diese Aus-
legung  steht  freilich  in  deutlichem  Widerspruch  zum  früheren Erkenntnis des Verfassungs-
gerichtshofes.
„Das kann’s  doch nicht sein!“,  wundert sich Schlossquadrat-Gastronom Stefan Gergely. „Zwei
Höchstgerichte  kommen  zu völlig verschiedenen Auslegungen des Tabakgesetzes und jetzt
werden wir Wirte für diesen Wirrwarr mit Strafe bedroht?“
„Verantwortlich  dafür  ist  der  Gesetzgeber“,  sagt dazu  Rechtsanwalt Karl Engelhart,  der die
Beschwerde  beim Höchstgericht eingebracht hat,  „weil im Tabakgesetz unklare Regelungen
getroffen wurden“.
Nun  bleibt  abzuwarten,  was  das  Höchstgericht  sagt.   „Als  verfassungswidrig  galten  bisher
Strafbestimmungen,  wenn der Bürger nicht erkennen kann,  was er tun muss, um nicht bestraft
zu werden,  weil der Gesetzgeber nicht in ausreichendem Masse vorherbestimmt hat,  was straf-
bar  ist  und  was  nicht“,  kommentiert  Wolf  Szymanski,  langjähriger  Sektionschef  im  Innen-
ministerium. Szymanski:   „Im vorliegenden Fall ist das Tabakgesetz in einem seiner Paragra-
phen so unklar, dass sogar zwei Höchstgerichte zu unterschiedlichem Ergebnis kommen.“
„Wie  immer  das Verfahren ausgeht –  wir hoffen,  dass die Verfassungsrichter den Widerspruch
zu  ihren  Kollegen  vom Verwaltungsgerichtshof beseitigen“,  ergänzt Gergely.   Auch ein komp-
lettes Rauchverbot sei keine Option, weil Tausende Gastronomen in ganz Österreich erhebliche
Summen in die Rauchertrennungen investiert hätten.
Gergely:  „Da pochen wir auf den Vertrauensschutz.   Ausserdem wäre es schade,  wenn der an
und für sich richtige Kompromiss, das Rauchen in abgetrennten Räumen zu gestatten, nur des-
halb  aufgegeben  wird,  weil das Tabakgesetz unsauber formuliert ist.  Wo bleibt der mündige
Bürger?“, fragt Gergely abschließend.   Entscheidend sei doch vor allem, dass jeder Gast beim
Eintritt informiert wird, wo im Lokal Rauchverbot gilt und wo nicht.
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2013-11-25

ORF: Abkassierversuch ohne Leistung erbringen zu wollen

 


Körberlgeld – Beschaffung mit neuen Digital-Karten

Ein heißes Thema zur Zeit ist die zu entrichtende Zwangsgebühr an den ORF, welche durch
die GIS eingehoben wird. Man mag es nicht glauben, aber die staatliche Zwangsgebühren-
anstalt  scheut  nicht  einmal  davor  zurück  Entgelt  einheben zu wollen,  ohne dafür eine
Leistung zu erbringen.
Nachfolgendes  Schreiben  flatterte all  jenen ORF-Kunden ins Haus,  die sich vor 5 Jahren
eine  ORF-DIGITAL-SAT-Karte kaufen mussten, da der staatliche Rundfunk seine analoge
Ausstrahlung in eine digitale umwandelte.
Screen: © erstaunlich.at
Obiges  Schreiben erhielt auch der Herausgeber dieses Online-Magazins.   In diesem wird
lapidar  mitgeteilt,  dass  die  technische Lebensdauer der  ORF-DIGITAL-SAT-Karte über-
schritten  sei  und man sich auf eigene Kosten eine neue Karte lösen müsse.  Gleichzeitig
wird  dem  ORF-Kunden  mitgeteilt,  dass sein Nutzungsvertrag  (zum Datum des Ablaufs
seiner Karten) gekündigt wird.
Da  das  ORF-Programm  ohnehin nicht zu den Programm-Highlights in der internationalen
TV-Szene zählt und man auch in Sendungen wie ZIB odgl. ohnehin nur vorgekaute system-
gerechte  Nachrichten  vorgesetzt  bekommt,  war  es  für den Herausgeber dieses Online-
Magazins unter anderem ein willkommener Grund der GIS mitzuteilen,  dass es für sie ab
dem 2. April 2013 kein Programm-Entgelt mehr geben wird.
Als Rechtsgrundlage wurde die  Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes GZ: 2009/17/
0084 vom 10.05.2010 herangezogen. Der Kern dieses Urteils ist nachfolgender Rechtssatz:

Nach  dem  hg.  Erkenntnis  vom  4. September 2008, Zl. 2008/17/0059,  kommt es für die
Nutzung des Programmangebotes auf den Begriff der „betriebsbereiten Rundfunkempfangs-
anlage“ an. Eine solche ist aber nur dann gegeben, wenn mit ihr der Empfang (sämtlicher)
Fernsehprogramme des ORF möglich ist, für die ein Versorgungsauftrag besteht. Eine Ver-
pflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes liegt demnach nur dann vor, wenn eine
betriebsbereite  Rundfunkempfangsanlage  vorhanden  ist;   „betriebsbereit“  bedeutet  in
diesem  Zusammenhang,  dass  mit  ihr der Empfang sämtlicher vom Versorgungsauftrag
umfasster Programme des ORF möglich sein muss.

Keine Programmversorgung aber weiter abkassieren wollen

Obwohl  sich mit der Deaktivierung der Karte seitens des ORF eindeutig klar herausstellte,
dass  keine technische Voraussetzung mehr gegeben war dessen Programme zu empfan-
gen,  wollte  die  Zwangsgebührenanstalt  nicht  aufgeben  und  schickte  nachfolgendes
Schreiben.
Screen: © erstaunlich.at
Liest man sich obiges Schreiben durch, könnte man zur Annahme kommen, dass der Ver-
fasser  nicht  in  der  Lage  war  eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sinner-
fassend  zu  lesen  oder  diese  ihm  egal  war  und  er  mit seinem Brief versuchte,  den
kündigungswilligen Kunden absichtlich in die Irre zu führen.

Das  funktionierte  aber  nicht beim Herausgeber dieses Online-Magazins.  Mit diesem ist
nicht  gut  Kirschen  essen, speziell  wenn  es um Abzocke oder Doppelmoral geht. Also
kam es  in Folge zu einem längeren und intensiven Telefongespräch.   In diesem erklärte
eine  Dame  der GIS unter anderem doch tatsächlich,  dass es zumutbar wäre eine neue
ORF-DIGITAL-SAT-Karte zu kaufen oder man alle Fernseher entfernen müsse.
Es ist in der Tat erstaunlich,  welche seltsamen Argumente seitens der Zwangsgebühren-
anstalt ins Rennen geführt werden, um weiterhin ungeniert abkassieren zu können.  Das
mit dem Entfernen der TV-Geräte ist natürlich absoluter Schwachsinn.
Was die „Zumutbarkeit“  der Anschaffung einer neuen Digital-Karte betrifft,  kann es sich
wohl  nur um einen schlechten Scherz handeln.   Es ist wohl keinem Menschen zumutbar,
mit einem Vertragspartner – der einseitig (offenbar aus reiner Profitgier)  einen bestehen-
den Vertrag aufkündigt –  ein neues Vertragsverhältnis einzugehen.   Der ORF hat sich in
diesem Fall als unzuverlässiger Vertragspartner erwiesen.
Jedenfalls  lange  Rede  kurzer  Sinn,  der Herausgeber von  www.erstaunlich.at ließ sich
nicht „papierln“. Der netten Dame bei der GIS wurde mitgeteilt, dass der ORF ab 02.04.13
kein Programm-Entgelt mehr erhalten werde. Und sollte man bei der Zwangsgebührenan-
stalt gegenteiliger Meinung sein,  stünde der Rechtsweg offen.   Diese Ankündigung hatte
offenbar gesessen und man dürfte begriffen haben,  dass nicht jeder mit dem „Sportkap-
perl-Schmäh“  einzufangen  ist.   Denn  einige  Tage nach dem Telefongespräch trudelte
nachfolgendes Mail ein.

Screen: © erstaunlich.at
Was ist aus dieser Geschichte zu schließen? Niemand sollte sich von seltsamen Schreiben
oder gleichartigen Argumenten des ORF bzw. der GIS ins Bockshorn jagen lassen.  Wenn
keine  technische  Voraussetzungen  mehr gegeben sind ORF-Programme zu empfangen,
dann  braucht  auch  kein  Programm-Entgelt  mehr bezahlt werden.  Einzig und allein ist
eine  minimale Fernsehgebühr fällig,  die der Bund über die GIS einheben lässt.  Eine Art
Fernseher-Steuer sozusagen.  So sehen es jedenfalls die Höchstrichter am Verwaltungs-
gerichtshof.   Und  auch die staatliche  Zwangsgebührenanstalt ORF wird sich an besteh-
ende Gesetze bzw. Judikatur halten müssen.

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2013-03-19

Überfallsartiger Anschlag auf Verwaltungsgerichtshof


Rot-Grün will die neue Oberbehörde von

vornherein fest an die Parteileine legen

 
„Still  und heimlich soll der geplante Verwaltungsgerichtshof durch Landesregierung und
Landtag durchgeschleust und fest an die Parteikandare genommen werden“, ärgert sich
Wiens  FPÖ-Klubchef  und stellvertretender Bundesparteiobmann Mag. Johann Gudenus.
 
Er berichtet: „Dadurch, dass die Schaffung der neuen Behörde im letzten Augenblick auf
die Tagesordnung gesetzt wurde, hat die Opposition gerade einmal zwei Werktage Zeit,
sich  mit  der  komplexen Materie auseinanderzusetzen.   Das ist kein Zufall, das ist das
demokratiefeindliche Kalkül der Sozialisten und ihrer grünen Schoßhündchen-Truppe.“
 
Das  mangelnde  Demokratie-Bewusstsein  der  Regierungsparteien  im Wiener Rathaus
manifestiert  sich  auch  deutlich  in  dem Vorschlag, der vorgelegt wird. Gudenus:  „Alle
anderen  Bundesländer  halten  sich an die Vereinbarungen mit dem Bund und versehen
diese  höchsten  Gerichtshöfe  mit  der  notwendigen  Unabhängigkeit.  Nur  die  Wiener
Sozialisten wehren sich mit Händen und Füßen dagegen, dass unabhängige Richter ihre
Misswirtschaft und Skandale aufarbeiten.“
 
Die konkreten Kritikpunkte der Freiheitlichen, die sich durch die Bank mit jenen des ÖGB,
des Bundeskanzleramts, des Rechnungshofs,  der Wirtschafts- und der Arbeiterkammer
decken:

– So wollen die Wiener Sozialisten etwa die Ernennung aller Richter unter Ausschluss der
  Opposition und der Öffentlichkeit in ihren Reihen ausschnapsen.
 
– Der  von  SPÖ-Chef  Häupl  zu ernennende Präsident soll die Macht haben,  in sämtliche
  Fälle   einzugreifen und im Sinne seiner Förderer zu entscheiden.
 
– Um diesen Präsidenten unangreifbar zu machen, darf er sich seine interne Kontrolle nach
   Lust und Laune selbst aussuchen.
 
– Darüber hinaus werden die Kosten des Verwaltungsgerichtshofs, wie bei sämtlichen Pro-
  jekten,  in welche die SPÖ verwickelt ist, explodieren.
 
„Der  Wiener  Vorschlag  klingt  wie eine Mischung von Regelungen aus Nordkorea und aus
dem ESM-Gouverneursrat.  Da zeigen die Roten wieder ihre schreckliche, realsozialistische
Fratze“,  erklärt Gudenus,  „da  ist  ja  der bisher bestehende UVS noch die sinnvollere Lös-
ung.“   „ Dieser  geplanten  Unterstellung  des Verwaltungsgerichtshofs unter rote Kontrolle
werden wir Freiheitliche jedenfalls nie im Leben zustimmen“, so Gudenus

„Sollte das Gesetz tatsächlich in dieser Form durchgepeitscht werden,  dann werden wir im
Sinne einer unabhängigen Rechtsprechung zum Wohle der Bürger gemeinsam mit der ÖVP
einen  Antrag  auf  Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Wiener Stadtver-
fassung einbringen“,  merkt Gudenus abschließend an. (Quelle: APA/OTS)
 
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2012-11-30
 

Der Staat bittet das Rotlicht zur Kasse


Aus Prostituierten werden Arbeitnehmerinnen

Für  die  Rotlichtbranche  scheint es derzeit sehr eng zu werden.   Scheinbar scheint Vater
Staat,  seine  bis  dato  aufrecht erhaltenen moralischen Bedenken über Bord geworfen zu
haben  und  will  auch  in diesem Geschäft kräftig mitnaschen.   Dabei verfährt er offenbar
unter dem Motto „Pecunia non olet“ (oder auf Deutsch: Geld stinkt nicht).
 
War  es  früher für einen Lokalbetreiber ungesetzlich ein Dienstverhältnis mit Prostituierten
einzugehen, ist dies seit dem neuen Prostitutionsgesetz möglich.  Denn der Hindernisgrund,
die Sittenwidrigkeit, ist mit diesem weggefallen.   Also vorbei die lustigen Zeiten  in  denen
sich  Prostituierte  als  Selbständige  anzumelden  hatten und kaum bis gar keine Abgaben
entrichteten.
 
Der  Wegfall  der Sittenwidrigkeit kommt dem UVS sehr gelegen und dies spiegelt sich in
seiner jüngsten Entscheidung wieder.   Der Senat verurteilte einen Rotlichtlokal-Betreiber
wegen illegaler Ausländerbeschäftigung. Der Senatsspruch stützt sich auf eine Entscheid-
ung des Verwaltungsgerichtshofes.
 
Ein Passus im USV-Urteil ist uns besonders ins Auge gestochen: „…zumal der bei illegaler
Ausländerbeschäftigung  zu  erwartende  volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend
ist…“  (Vorletzter Absatz im UVS-Spruch). Ob das bei der Beschäftigung von Prostituierten
zutrifft,  wagen wir ernsthaft zu bezweifeln.
 

Schonfrist endet mit 31.Oktober 2012

Zudem  müssen  ab  1. November 2012 (Ablauf der einjährigen Nachreichfrist) alle Prostitut-
ionslokale  als solche gemeldet,  umgebaut und behördlich genehmigt sein.   Beispielsweise
sind Auflagen wie Hygiene, Sicherheit, Brandschutz, Fluchtwege udlg. mehr genau normiert
und müssen von einem Ziviltechniker abgenommen werden.  Theoretisch dauert die behörd-
liche  Genehmigung etwa drei Wochen,  diese Zeit wird  in der Praxis allerdings um ein Viel-
faches überschritten.
 
Eines der wenigen gesetzeskonformen Rotlichtlokale in Wien
 
In Wien gibt es etwa 400 Rotlichtlokal-Betriebe. Davon haben bis dato knappe 70 eingereicht
und von denen wurden bislang sage und schreibe lediglich 7 Lokale genehmigt. Wie uns aus
zuverlässiger Quelle mitgeteilt wurde,  gab es bei zirka 25 Prozent von den 70 eingereichten
Betrieben derartig grobe Missstände, sodass eine Genehmigung nicht in Frage kam.
 
Zum Beispiel wurden Pläne abgegeben, die zwar von Ziviltechnikern unterschrieben waren,
aber  mit  den  tatsächlichen  Gegebenheiten  in  den Lokalen nicht übereinstimmten.  Dies
wurde durch Lokalaugenscheine von Behördenvertretern festgestellt.
 
Ferner  stimmt  bei  zahlreichen Lokalen die Bausubstanz,  nicht  mehr mit den beim Magis-
trat aufliegenden Konsensplänen überein.   Durch jahrelange illegale Umbauten weiß heute
niemand  mehr,  wie das Lokal in seiner ursprünglichen Genehmigung wirklich ausgesehen
hat.   Die Folge ist eine Flut von Bauanzeigen bei der Baupolizei.   Diese muss nun für jede
einzelne Meldung ein Bauverfahren einleiten.
 
Rotlichtlokal-Betreiber  deren  Betriebe  ab 1.November 2012 nicht den neuen gesetzlichen
Richtlinien  entsprechen,  werden kräftig zur Kasse gebeten.   Bis zu 7.000,- Euro Bußgeld
kommen auf diese zu. Und sollte dies auch nichts nützen, droht die Schließung des Lokals.
 
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2012-10-06
 

Homosexueller Nigerianer darf bleiben


Die Frau die unentwegt nur fordert

Seit  Beginn  ihrer  politischen  Karriere  als Bezirksrätin im dritten Wiener Gemeindebezirk
kennt die aus der Türkei zugewanderte nunmehrige Nationalratsabgeordnete Alev Korun
nur ein Thema: Multikulti über alles.   Österreich soll unbegrenzt Migranten und Asylanten
aufnehmen  und sie vom ersten Tag an mit allem versorgen,  was unser Sozialstaat so zu
bieten hat.  Erst kürzlich forderte sie allen Ernstes, dass Asylanten Anspruch auf Mindest-
sicherung haben sollten.
 
Heute forderte Alev Korun eine Erhöhung der Tagessätze für Unterbringung von Asylwer-
ber(innen), da diese nicht mehr ausreichend wären. „Die Innenministerin ist jetzt am Zug,
die Bundesländer davon zu überzeugen, dass eine Erhöhung der Tagessätze unabdingbar
ist“, so die Grünpolitikerin. Denn für jede Abänderung müssen alle neun Bundesländer ein-
verstanden sein.
 
Was  will  diese Frau eigentlich?   Asylanten bekommen in  Österreich eine  Unterkunft und
Verpflegung.   Zusätzlich  erhalten  sie  ein Taschengeld.   Niemand  wird gezwungen nach
Österreich zu flüchten, wenn er derselben Meinung wie Korun ist, dass in der Alpenrepublik
die erforderlichen Qualitätsstandards nicht eingehalten werden.
 
Interessant  ist es auch, dass Korun in ihrer heutigen Aussage erwähnt,  dass unzumutbare
Zustände,  wie  sie  zuletzt  im  Burgenland bekannt geworden sind  an der Tagesordnung
stehen.  Damit meint sie wohl die Podiumsdiskussion zum Thema „Ausgrenzung“ in der süd-
burgenländischen  Gemeinde  Oberwart.   Dabei  ging  es auch um Aufhebungen negativer
Asylbescheide des Asylgerichtshofs durch den Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes.
 

So schnell wird man schwul

Wir vermuten, dass  Korun offenbar den Fall  jenes Nigerianers meint,  der in seiner Asylan-
gelegenheit offenbar mehr Glück als Verstand hatte und gnädige Richter(innen) beim Ver-
fassungsgerichtshof fand.   Der Mann aus Nigeria  hatte im  November 2009 um Asyl ange-
sucht. Sein Antrag wurde ein Jahr später vom Asylgerichtshof abgewiesen.
 
Einen Monat nach der Abweisung fiel dem guten Mann ein, dass er eigentlich homosexuell
ist und stellte ein neues Schutzbegehren. Vermutlich hatte er den Rat bekommen sich als
Homosexueller auszugeben,  wird doch in Nigeria diese sexuelle Orientierung nicht gebilligt.
Als  Draufgabe  legte  der  Nigerianer auch ein Schreiben seines schwulen österreichischen
Lebensgefährten vor.
 
Der  Asylgerichtshof  glaubte  dem  Mann  zu  Recht  nicht  und wies mit der Begründung
– dass  er  die  neuen  Argumente zu spät vorgebracht habe –  den neuerlichen Antrag ab.
Und  nun  kam das Glück ins Spiel,  denn der Verfassungsgerichtshof hob die die Asylab-
lehnung nun mit der Begründung   der Lebensgefährte hätte als Zeuge gehört werden
müssen –  auf.
 
Auf  Grund  dieses  Versäumnisses,  dass offenbar einen Verfahrensmangel darstellte, darf
der homosexuelle Nigerianer in Österreich bleiben. Uns würde es allerdings nicht wundern,
wenn der Mann aus Nigeria zwischenzeitlich zum Heterosexuellen mutiert ist.
 
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2012-04-11
 

Falschparken doch nicht gratis TEIL2


Unser Beitrag sorgte für Aufregung

Offenbar haben wir mit  unserem gestrigen Beitrag  „Falschparken doch nicht gratis“  für
Aufregung gesorgt.  Das wird  zumindest in  der heutigen  Online-Ausgabe  der Kronen-
Zeitung bestätigt. Wir haben als einziges Medium darauf hingewiesen, dass der Beitrag
der auflagenstärksten  Tageszeitung Österreichs  nicht ganz der Realität entspricht und
haben dies in einem „Offenen Brief an die Kronen-Zeitung“ publiziert.


Screen: krone.at

Strafzettel landen doch nicht im Mistkübel

Auf Grund  des gestern veröffentlichten  Krone-Beitrags werden sicherlich nicht Zigtaus-
ende Strafzettel im Mistkübel landen. Zu dieser Meinung kam unser Gastautor, Günther
Richter, der sich die Mühe machte und zu diesem Thema etliche  juristische Entscheid-
ungen aus diversen Rechtssprechungen suchte, welche im gestrigen  ERSTAUNLICH-
Beitrag verlinkt wurden.

Bereits in der heutigen  Online-Ausgabe relativiert  die Kronen-Zeitung ihren gestrigen

Beitrag und schreibt nun folgendes.


Screen: krone.at

UVS-Urteil ist nicht bindend

So ist in  dem Krone-Beitrag zu lesen,  dass der  Linzer Polizeijurist Christoph Burger fol-
gendes zu diesem UVS-Erkenntnis  festhält:  „Es wird interessant,  weil es der bisherigen
Rechtsauslegung widerspricht“  oder:  „Es muss  nun ausjudiziert  werden,  ob das UVS-
Erkenntnis auch in anderen Fällen hält,  da es ein Einzelfall ist und somit nicht von vorn-
herein bindend ist“.

Genau diese  Meinung des  Linzer Polizeijuristen  war Tenor unseres gestrigen Beitrags
„Falschparken doch nicht gratis“.  Wir sind der Meinung,  dass es sich beim gegenständ-
lichen Fall  um  einen  Einzelfall handelt.  Offenbar hatte  der  betroffene  Parksünder ein
„Hintertürl“  im Gesetz  endeckt und dieses  für sich ausgenützt. Zusätzlich dürfte er auf

einen milden Senats-Vorsitzenden gestossen sein.

Dass dies natürlich nicht für alle Parksünder gelten wird ergibt sich schon daraus,  dass

der Staat mit absoluter  Sicherheit nicht auf die Bußgelder aus Verkehrsdelikten verzich-
ten wird.

Wir finden es von der Kronen-Zeitung anständig, dass diese ihren Artikel umgehend re-
lativiert  haben,  um  nicht  Parksünder  dazu verleiten  ihre Strafmandate  wegzuwerfen

und damit einen größeren finanziellen Schaden zu erleiden.

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2011-04-03
 

Falschparken doch nicht gratis


GASTAUTOREN-BEITRAG

Offener Brief an die Kronen Zeitung

Sehr geehrte Redaktion!
 
Der Artikel ihres Redakteurs Markus Schütz mit dem Titel: Strafzettel für „Parksünder gegen

Menschenrechte“ mag zwar reißerisch  sein und dem Wunschdenken von Parksündern ent-
sprechen,  er ist inhaltlich  aber völlig  falsch und auf fahrlässige Weise geeignet, Personen
in die Irre zu führen und Ihnen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.


Screen: krone.at

Ich darf mir  erlauben Ihnen zur  Kenntnis zu bringen,  dass in Österreich  gemäß Art 7 B-VG
noch immer der Rechtsgrundsatz herrscht: „Niemand kann sich in seinem Rechtsfall darauf
berufen,  wie die Behörde  gegen eine andere Person vorgegangen ist. Fehlverhalten einer
Behörde in anderen  Fällen begründet keinen  Anspruch auf gleichartiges Fehlverhalten im
eigenen Fall.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Zudem hat die strapazierte – rechtswidrige – Entscheidung des UVS noch nicht den Verwalt-
ungsgerichtshof  überstanden,  und entwickelt  daher  keinerlei  Bindungswirkung für  einen
anderen Prozeß.  In diesem Zusammenhang darf ich mir erlauben, sie auf die Entscheidung
des VwGH zur Gz.:  97/17/0334 zu verweisen, wo der VwGH in einem ähnlichen Fall bereits
festgestellt hat,  dass  die  erteilte Lenkerauskunft im  Verwaltungsverfahren auch  verwertet
werden darf und NICHT dem Art. 6 EMRK widerspricht: Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Der obzitierten Enscheidung ist auch zu entnehmen, dass der § 103 KFG (Pflicht zur Len-
kerauskunft)  seit 1986  im Verfassungsrang  steht und:  „Ob sich  Österreich durch die er-

wähnte Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 kon-
ventionswidrig verhält, entzieht sich der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes
und des  Verfassungsgerichtshofes  (vgl. wiederum  das hg. Erkenntnis  vom 27. Oktober
1997,  Zl. 96/17/0425, mwN),  könnte vom  Beschwerdeführer  also nur  mit Individualbe-
schwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht wer-
den.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Selbst der EGMR hat sich hienach bereits mehrfach mit dieser Problematik beschäftigt

und ist  in mehreren Entscheidungen  zur Erkenntnis gelangt,  dass KEINE  Verletzung
von Art 6 MRK vorliegt:

WEH gegen Österreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/04_2/04_2_10
 
Silvia Fischbach-Mavromatis gegen Österreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/05_3/05_3_04
 
O’Halloran und Francis gg. das Vereinigte Königreich:
http://www.menschenrechte.ac.at/docs/07_3/07_3_15

Lückhof und Spanner gg. Österreich:
„Der  GH verweist  auf den  Fall O’Halloran und  Francis/GB,  wo er feststellte,  dass die
bloße Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, noch keine Selbstbe-
zichtigung darstellte.“  „In diesem  Zusammenhang wiederholt  der GH,  dass er  im Fall
Weh/A  bereits festgestellt hat,  dass das  Erfordernis,  eine einfache  Tatsache bekannt
zu geben,  nämlich wer  der Fahrer des Fahrzeugs war, nicht als solche belastend sei.“
Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Krumpholz gg. Österreich:
„In den Fällen  O’Halloran und Francis/GB und  Lückhoff und Spanner/A stellte der GH fest,
dass die Pflicht des Fahrzeughalters, zu offenbaren, wer das Fahrzeug zur Zeit der Begeh-

ung eines  Verkehrsdelikts gelenkt hatte,  nicht gegen  das Recht  verstieß,  zu schweigen
und sich nicht selbst belasten zu müssen.“ Nachzulesen unter diesem „LINK“.

Unter Berücksichtigung  der journalistischen Sorgfaltspflicht  würde ich es  jedenfalls für

angebracht empfinden, ihre Leserschaft über die oben ersichtliche tatsächliche Rechts-
lage zu  informieren um  diese zumindest  vor weiteren witschaftlichen  Schäden zu be-
wahren.

Mit besten Grüßen
Günther Richter

2011-04-02
 

Ein Dämpfer für Homosexuelle


Viel Lärm um Nichts

Seit 1. Jänner können Homosexuelle eine Eingetragene Partnerschaft schließen. Lesben und
Schwule können ihre Beziehung beim Magistrat oder der Bezirksverwaltungsbehörde amtlich
registrieren lassen.

Von dieser Möglichkeit haben bis zur Jahresmitte lediglich 429 Paare Gebrauch gemacht. Der
angekündigte Run auf die Standesämter blieb erwartungsgemäß aus. Aber offenbar haben es
militante  Homosexuelle nur darauf  angelegt,  viel Lärm um Nichts  zu veranstalten,  wie dies

dass Beispiel mit den Meldezetteln beweist.



Die ewige Diskriminierungsschiene

Im Zuge dieser gesellschaftlichen Erneuerung, wurden  amtlicherseits neue Meldezettel  auf-
gelegt. Diese veranlassten gewisse Homosexuellen-Vereine sofort auf den Diskriminierungs-
zug aufzuspringen.

Grund für die angebliche  Diskriminierung ist,  dass der Familienstand  auf dem Meldezettel-
Formular angekreuzt werden muß. Dieses Kreuzchen muß schon eh und je gemacht werden

und kein Mensch hatte sich jemals darüber aufgeregt.

Obskure Gedankengänge

Nachdem Homosexuelle amtlicherseits eine „Eingetragene Partnerschaft“ eingehen können,
so ist dies auch auf dem Formular dementsprechend anzukreuzen.  Da war sofort Feuer auf
dem Dach, denn durch dieses Kreuzchen sahen sich gewisse Lesben und Schwule zwangs-
geoutet.

Wie obskur dieser Gedankengang  ist beweist schon die Tatsache,  dass zuerst ganz offiziell
vor der Behörde eine Partnerschaft geschlossen wird und im nachhinein die Offiziellmachung
dieser, als Diskriminierung gewertet wird.

Namensrecht als Diskriminierung

Auch in der Tatsache, dass die Eingetragene Partnerschaft nicht automatisch zu einem gemein-
samen Nachnamen führt und erst in Form eines Namensänderungsantrages separat beantragt
werden muß, wurde ein Zwangsouting und eine Diskriminierung gesehen.

Also brachte ein lesbisches Pärchen eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein.
Diese blitzen mit ihrem erstaunlichen  Anliegen beim VfGH ab, denn die Richter(innen) bei die-

sem Höchstgericht  konnten keine  Menschenrechtsverletzung beim  Namensrecht für Eingetra-
gene Partnerschaften erkennen und wiesen die Klage ab.

Der Gesellschaft reicht es offenbar

Die Homosexuellen-Vereinigung Lamda zeigte sich über das  Urteil entäuscht,  will sich aber
nicht geschlagen geben und den Verwaltungsgerichtshof anrufen. Wie gesagt, viel  Lärm um
Nichts. Schön langsam sollten auch Homosexuellengruppen erkennen, dass das Maß an ste-
tig geforderten  Extrawürsten  voll ist und die  Gesellschaft offenbar  dementsprechend zu rea-
gieren beginnt.

*****

2010-08-28
 

Gewalt gegen Frauen als Kunst


Keine Kunstexpertin

Kein Kunstliebhaberin für Gang-Bang und Sado-Masospiele dürfte jene Steuerprüferin
gewesen sein, die in einem Swingerklub eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte.

In einem Swingerklub ist es üblich, einen gewissen Betrag als Eintrittsgeld zu bezahlen.

Von diesem muss der Betreiber 20 Prozent Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.

All Inclusiv

In diesen Klubs werden neben den Möglichkeiten Gruppensex und Peitschenspiele, Ge-
tränke und Speisen als „Inklusivservice“ angeboten. Die Verabreichung von Speisen ist
normalerweise mit einem Umsatzsteuersatz von 10 Prozent belastet.

Steuerschonend

Dieser Klubbetreiber hatte offensichtlich nicht so gute Kontakte, um seinen Rotlichtbetrieb
als Kunst zu verkaufen und dafür Subventionen zu kassieren. Er versuchte sich in anderer
Form zu behelfen.

Er rechnete sich den aliquoten Anteil des Eintrittsgeldes heraus, den seine Gäste in Form

von Verzehr seiner angebotenen Speisen „verbrauchten“. Essen ist ja auch eine dringende
Notwendigkeit um Kondition zu erlangen, wenn es anschliessend zur Sache gehen soll.

Für diese nicht unerhebliche Summe, lieferte er dann nur 10 Prozent Umsatzsteuer an das

Finanzamt ab. Der Steuerprüferin, die offensichtlich kein Swinger war und auch kein Kunst-
verständnis hatte, stiess  dies sauer auf und  beharrte auf dem Standpunkt, dass in diesem
Fall die Haupt- und Nebenleistung nicht voneinander trennbar wären.

Der Finanzamtsbescheid

Im Bescheid des Finanzamts wurde sinngemäß angeführt, dass für derartige Lokale die von
den Gästen einen Pauschalbeitrag einheben, eine Umsatzsteuer von 20 Prozent für die ge-
samte Leistung fällig sei. Anbei war auch eine dementsprechende Steuernachzahlung.  

Der Betreiber des Swingerklubs schlug daraufhin den Rechtweg ein, da er diesen Finanz-

amtsbescheid nicht akzeptieren wollte. Aber auch der unabhängige Finanzsenat hatte
offensichtlich wenig Kunstverständnis und wies die Beschwerde ab.

Frustfressen

Vorrangig bezeichnete der UFS den Besuch eines Swingerklubs als Tätigkeit, die zum
Zweck eines „typischerweise dem Auffinden eines Partners, der kurzfristig zu Sexual-
kontakten bereit sei, und andererseits dem sofortigen Umsetzen dieser Sexualkontakte“
diene.

So weit so gut, diese Begründung wird auch 100 prozentig zutreffen, allerdings führte der

UFS weiter aus: „Nun möge es zutreffen, dass manche Gäste mangels geeigneter Partner
sich auf das Saunieren oder auf das Einnehmen von Speisen und Getränken beschränken.“

Bis zum VwGH

Der Klubbetreiber ging den Rechtsweg weiter und so landete der Fall vor dem Verwaltungs-
gerichtshof. Auch dort hatte er kein Glück, den die Höchstrichter folgten ebenfalls der Rechts-
meinung des UFS, dass man  zur sexuellen Betätigung in den Klub gehe. Wegen der Einheit
-lichkeit der Leistungen sind 20% USt. fällig.(VwGH 2006/13/0150)

Interessante Fragen

Nun wird es natürlich interessant, mit welchem Steuersatz die „Swingerkunst“ in der Seces-
sion“ versteuert werden wird. Aus diesem und auch aus anderen Gründen wird der LAbg.
Mag. Gerald Ebinger (FPÖ), morgen eine dringliche Anfrage bei der Gemeinderatsdebatte
stellen. Folgende Punkte sollen geklärt werden.

1) Welche gesetzlichen Auflagen beziehungsweise Vorschriften(Feuerpolizei, Hygiene,
    Nassräume,…) müssen konzessionierte sog. „Swingerclubs“ bzw. Laufhäuser erfüllen?
2) Waren diese Voraussetzungen bei der Kunstinstallation von Christoph Büchel in der
    Secession gegeben?
3) Wer kontrollierte diese behördlichen Vorgaben wie oft?

4) Wird die Vergnügungssteuer in voller Höhe eingehoben oder findet hier eine konkur-

     renzverzerrende  Begünstigung statt, weil ein normaler „Swingerbetrieb“ im Rahmen
     einer Ausstellung betrieben wird?
5) Können sie garantieren, dass der „Bar-Club E6“ für die Einnahmen, Getränke und
    dergleichen Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer bzw. Getränkesteuer abführt?

6) Die Umbaukosten von 90.000 Euro werden laut GR Woller (SPÖ) von den Einnahmen
    durch den „Swingerclub“ abgedeckt. Dies sind aber nicht die gesamten Kosten, die
    Räumlichkeiten müssen ja auch wieder rückgebaut werden. Können sie garantieren,

    dass die Einnahmen nach Steuer tatsächlich diesen Gesamtbetrag abdecken können
    oder bleibt ein Restbetrag aus Förderungen über?
7) Ist es üblich, dass die Stadt Wien Gewerbeunternehmen durch von ihnen subvention
     -erte Institute Fördermittel für Investitionen vorschießt?

8) Können Sie ausschließen, dass im Rahmen dieser „Performance“, „Raum für Sexkultur“,
    auch professionelle Sexarbeiterinnen an den Vergnügungen teilnahmen bzw. noch teil-
    nehmen?
9) Welche Maßnahmen wurden ergriffen, dass Personen vor Ort nicht mit Geschlechts-
     krankheiten oder HIV infiziert werden?
10) Gab es bei der Vergabe der Kunstinstallation an einen „Swingerclub“ in der Seces-
       sion eine Ausschreibung?

11) Wenn ja, zu welchen Kriterien?
12) Wussten Sie im Vorfeld der Kunstaktion darüber Bescheid?
13) Wenn ja, waren Sie damit einverstanden?
14) In welchen anderen Wiener Kultureinrichtungen sind derartige Kunstimpressionen
       mit „Swingerclubs“ in Zukunft geplant?

15) Werden diese auch mit Steuergeld indirekt gefördert.
16) Nach welchen Kriterien sind die Eintrittspreise im Rahmen von sechs bis 42 Euro
       zu entrichten und inwieweit sind diese gendergerecht?
17) Welche anderen, einem „Swingerclub“ ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme der Sado

       -MasoSzene im Ammerlinghaus werden durch die Stadt Wien in Zukunft noch gefördert
        werden?
18) Sehen sie diese Form der „ars amandi“ auch als förderungswürdige Kunst?

19) Ursula Stenzel, Vorsteherin des Bezirks Innere Stadt, zu dem die Secession gehört,
    hat in einer Aussendung gemeint: „Unter    Vortäuschung falscher Tatsachen wurde
    die Zustimmung des Bezirkes zu einer Veranstaltung im Rahmen einer Kunstausstell-
    ung in der Secession erschlichen, weil weder im Konzessionsansuchen noch bei der
    Eignungsfeststellung der Secession für die besagte Ausstellung von einer Gruppen-
    sex-Veranstaltung die Rede war“. Fehlt nun die Bewilligung aus dem Grund der Nicht-
    igkeit, wird diese aufgrund der Erschleichung unter Vorgabe falscher Tatsachen ent-
    zogen oder bleibt die Bewilligung trotz Täuschung bestehen?
20) Werden Sie sich dafür einsetzen, dass diese Kunstinstallation bis April 2010 bestehen
    bleibt?

Man darf auf die Antworten der sozialdemokratischen Stadtregierung gespannt sein. Viel-
leicht rechtfertigt man sich damit, dass der Kabas, der im übrigen nicht der FPÖ sondern
dem BZÖ angehört, seinerzeit auch in einem Puff war.

Gewalt gegen Frauen als Kunst

Erstaunlich ist auch, dass gerade die Sozialdemokraten und die Grünen permanent für
Frauenrechte eintreten. Die selben Personen predigen auch unaufhörlich gegen Gewalt
an Frauen und finden dann nachfolgende Szenarien als Kunst und fördern diese noch
mit öffentlichen Mitteln.



Mehr an Doppelmoral ist zur Zeit nicht zu überbieten. Und nochmals zum Schluss für alle
Leute mit diesem erstaunlichen Kunstverständnis. Gruppensex in Swingerclubs und Sex-

ualpraktiken wie Sado-Maso haben mit Kunst nicht das geringste zu tun.

*****

2010-02-25
  

Keine Abschiebung für Drogendealer

 

Der VwGH-Spezialist

Ein einschlägig vorbestrafter und heroinsüchtiger serbischer Drogendealer, ist mittlerweile
Spezialist für die Bekämpfung gegen Abschiebungsbescheide. Bereits 2008 hatte er erfolg-
reich einen negativen Bescheid aus dem Jahre 2006 beim VwGH bekämpft.
 
In diesem war es um die Frage gegangen, inwieweit der Aufenthalt des Mannes die öffent-
liche Ordnung oder Sicherheit in Österreich gefährden würde.

Neuer Bescheid

Der Ersatzbescheid des Innenministeriums erfolgte 2009, in dem wiederum gegen den
Serben entschieden wurde. In diesem wurde festgehalten, dass der heroinsüchtige Mann
wegen Erwerbs, Besitzes, Weitergabe und Konsums diverser Drogen zu mehreren Frei-
heitsstrafen rechtskräftig verurteilt wurde.

Auch habe er sich anderer Delikte wie gefährliche Drohung, Körperverletzung und schweren

Raub schuldig gemacht. Selbst mehrfache Haftstrafen konnten den Serben nicht von seinen
Straftaten abhalten.

Keine Prognosebeurteilung ?

Zuletzt wurde er 2006 zu einer 18-monatigen Haftstrafe verurteilt worden und habe bewiesen,
dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung und Gesetze zu
halten.
Das berührte den Mann nicht sonderlich und er beschritt erneut den Weg zum Verwaltungs
gerichtshof.

Dieser hob den Abschiebungsbescheid mit folgend erstaunlicher Begründung wiederum auf

(2009/22/0107). Zur Klärung müsse eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende
Prognosebeurteilung abgegeben werden, mahnte der VwGH. Die Behörde habe aber eine
solche Prognose nicht erstellt, sondern sich nur mit kursorischen Feststellungen anhand des
Strafregisters begnügt.

Die belangte Behörde habe sich auch in diesem Ersatzbescheid lediglich mit der Anführung

einzelner Delikte begnügt. Es würden jedoch konkrete Feststellungen über das Fehlverhalten
fehlen, welche der letzten Verurteilung zugrunde lagen.

Ein wenig mehr Realitätssinn

Es ist gut das eine Institution wie den Verwaltungsgerichtshof gibt, um gegen behördlichen
Entscheidungen eine noch „hoffentlich objektive“ Rechtsinstanz ansprechen zu können.
Allerdings sollten auch Höchstrichter den Bezug zur Realität nicht aus den Augen verlieren.

Quer durchs StGB

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen kriminellen Ausländer, dessen Straftaten sich
quer durchs Strafgesetzbuch ziehen und wegen deren er auch rechtskräftig abgeurteilt wurde.
Alle diese Fakten waren im Bescheid enthalten und der VwGH war auch in deren Kenntnis.

Es ist daher erstaunlich was dieser dieser Mann noch anstellen muss, um endlich abgeschoben
werden zu können. Das Fehlen einer Prognosebeurteilung kann bei diesem kriminellen Aus-
länder wohl nicht als Grund gelten, ihn in Österreich zu belassen.

Stauni

  
2009-08-31
  

 

Deckel weg

 

Führerscheinentzug

In Salzburg will man neue Wege gehen, bzw. wurden diese schon beschritten. Leute die
sich prügeln, werden zum Fußgänger degradiert. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am
See will jugendlichen „Gewalttätern“ den Führerschein entziehen, bzw. eine Sperre für
den Führerscheinantritt erlassen.

Gibt es schon lange

Diese Sperre ist nichts Neues, den für den Erwerb des Führerscheines ist die Zuverlässig-
keit eines Bewerbers Voraussetzung. Diese kann angezweifelt werden, wenn  Mann/Frau
wegen eines Gewaltdeliktes gerichtlich verurteilt wurde.

Gesetzlich nicht gedeckt

Die Sache mit dem Führerscheinentzug wegen Raufhandels ist jedoch neu und entspricht
auch nicht den geltenden gesetzlichen Richtlinien.
Bei der Verwaltungsbehörde übt man sich jedoch in vorauseilenden Gehorsam und lässt
wissen, wenn eine Anordnung von „Oben“ kommt, werde man diese befolgen.

Da wird auf den Verwaltungsgerichtshof einige Arbeit zukommen, sollten die Salzburger auf

ihrer Linie beharren.
Einen konkreten Anlassfall gibt es bereits. Einem 19-jährigen wurde der Führerschein
entzogen, weil er auf eine andere Person eingeprügelt hatte.

Praktischer Arzt als Spezialist

Die Dauer des Entzuges hängt vom psychiatrischen Gutachten ab, welches über so eine
Person erstellt wird. Der Polizeiamtsarzt wird dann zu prüfen haben, wie lange der betref-
fenden Person der Führerschein entzogen wird.
Nun, ob ein praktischer Arzt dazu in der Lage ist dies zu beurteilen, sei dahingestellt.

Keine Gleichheit vor dem Gesetz

Es ist zwar zum Befürworten, dass gegen Gewalttäter ausreichende Sanktionen verhängt
werden, ob dies jedoch der richtige Weg ist, darf angezweifelt werden.

Es fehlt nämlich die Gleichheit vor dem Gesetz. Während einem Besitzer eines Führer-
scheines, dieser entzogen werden kann und damit möglicherweise auch seine berufliche

Existenz zerstört wird, hat dies ein „Führerscheinloser“ nicht zu befürchten.

Was will man einer Person entziehen die keinen Führerschein besitzt ?
Die Wochenkarte der Strassenbahn oder die Saisonkarte seines Fussballklubs.

Politiker privilegiert

Ausserdem wären Politiker wieder schwer im Vorteil. Diese könnten dann weiterhin, dem
von Steuergelder finanzierten Leibwächter den Befehl „Geh, hau eam ausse!“ geben, wenn
ihnen ein Gast oder Fotograf auf einer Parteiveranstaltung nicht in den Kram passt.

Da gibt es dann höchstens eine Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage. Den Deckel

müsste in diesem Fall der Leibwächter abgeben.
 
Stauni
  
2009-07-16
   

Swingen oder Essen

 

Keine Swingerin

Kein Freundin „nackter Tatsachen“ dürfte jene Steuerprüferin gewesen sein, die in
einem Swingerklub eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte.

In einem Swingerklub ist es üblich, einen gewissen Betrag als Eintrittsgeld zu
bezahlen. Von diesem muss der Betreiber 20 Prozent Umsatzsteuer an den Fiskus
abführen.

All Inclusiv

In diesen Klubs werden neben den Möglichkeiten zum Ausleben seiner sexuellen
Neigungen mit Gleichgesinnten, Getränke und Speisen als „Inklusivservice“ angeboten.
Die Verabreichung von Speisen ist normalerweise mit einem Umsatzsteuersatz von
10 Prozent belastet.

Steuerschonend

Das brachte den Klubbetreiber auf eine erstaunliche Idee.
Er rechnete sich den aliquoten Anteil des Eintrittsgeldes heraus, den seine Gäste in Form
von Verzehr seiner angebotenen Speisen „verbrauchten“.

Für diese nicht unerhebliche Summe, lieferte er dann nur 10 Prozent Umsatzsteuer
an das Finanzamt ab.
Der Steuerprüferin, die offensichtlich kein Swinger war, stiess dies sauer auf und
beharrte auf dem Standpunkt, dass in diesem Fall die Haupt- und Nebenleistung
nicht voneinander trennbar wären.

Der Finanzamtsbescheid

Im Bescheid des Finanzamts wurde sinngemäß angeführt, dass für derartige Lokale
die von den Gästen einen Pauschalbeitrag einheben, eine Umsatzsteuer von 20 Prozent
für die gesamte Leistung fällig sei. Anbei war auch eine dementsprechende Steuer-
nachzahlung.  

Der Betreiber des Swingerklubs schlug daraufhin den Rechtweg ein, da er diesen
Finanzamtsbescheid nicht akzeptieren wollte.
Der unabhängige Finanzsenat wies die Beschwerde mit einer erstaunlichen Begründung ab.

Frustfressen

Vorrangig bezeichnete der UFS den Besuch eines Swingerklubs als Tätigkeit, die zum
Zweck eines „typischerweise dem Auffinden eines Partners, der kurzfristig zu
Sexualkontakten bereit sei, und andererseits dem sofortigen Umsetzen dieser Sexual-
kontakte“ diene.

So weit so gut, diese Begründung wird auch 100 prozentig zutreffen, allerdings ist die
weitere Ausführung des UFS wirklich erstaunlich.

„Nun möge es zutreffen, dass manche Gäste mangels geeigneter Partner sich auf das

Saunieren oder auf das Einnehmen von Speisen und Getränken beschränken.“ (UFS)

Auf gut Deutsch heisst das, wer keinen Sexualpartner findet beschränkt sich aufs
„Frustfressen“.

Bis zum VwGH

Der Klubbetreiber ging den Rechtsweg weiter und so landete der Fall vor dem
Verwaltungsgerichtshof.
Auch dort hatte er kein Glück, den die Höchstrichter folgten ebenfalls  der Rechts-
meinung des UFS, dass man  zur sexuellen Betätigung in den Klub gehe. Wegen der
Einheitlichkeit der Leistungen sind 20% USt. fällig.(VwGH 2006/13/0150)

Dumm gelaufen für den Betreiber des Swingerklubs, der es jetzt amtlich hat, dass
für die Ersatzbeschäftigung „Essen“ statt „Swingen“ auch 20 Prozent Umsatz-
steuer zu bezahlen sind.

Stauni

  
2009-06-07
  

Inhalts-Ende

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