Bundesgesetz über die Gleichbehandlung
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens)
nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch
Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes
Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine
zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
Laut obigem Paragrafen müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt, wenn jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren. In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter
einen Eisenbieger, so muss im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Wir haben schon einige Beiträge über den Sinn bzw. Unsinn der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibungen verfasst. Die meisten Inserenten behelfen sich einfach mit dem
unrühmlichen „Binnen – I“.
Das verhindert aber nicht, dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld gesetzlich daran gehindert
werden, rasch und gezielt geeignetes Personal für ihre Betriebe zu finden. Geschlechts-
neutrale Stellenausschreibungen werden zumindest etliche Telefonanrufe von Bewerber-
(innen) zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen der Inserenten entsprechen.
Allerdings darf der wirkliche Grund einer Absage nicht mitgeteilt werden. Die meisten
Arbeitgeber teilen im Falle des „falschen“ Geschlechts einfach mit, dass die Stelle bereits
vergeben ist.
Wie sich eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung selbst ad absurdum führt,
beweist nachfolgendes Inserat in der heutigen Kronen Zeitung.
Es wird wohl kein vernünftiger Mensch annehmen, dass es eine männliche Haus-
dame gibt. Aber Hauptsache einem völlig sinnlosen Gesetz wird Genüge getan.
*****
2015-02-04
Elektronische Post von der Parlamentsdirektion
Unser Beitrag „Erstaunliche Stellenausschreibung ……“ dürfte in der Parlamentsdirektion
helle Aufregung ausgelöst haben, denn als Reaktion bekamen wir folgendes Mail:

Da wir im Kommentar von „Patriot“ keine verhetzenden, diskriminierenden oder beleidigenden
Inhalte feststellten konnten, haben wir bei der Dame rückgefragt wo sie Ausländer(innen)feind-
lichkeit ortet.

Die Antwort von Frau Dr. Häusler war mehr als interessant:
Zitat Häusler:
Bitte lesen Sie den Eintrag von „Patriot“ nochmals durch. Er schreibt: „Sehr interessant, an
welche E-Mail-Adresse man die Bewerbung senden soll.“ Gemeint ist die angegebene Adresse
meiner Mitarbeiterin mit einem eindeutig slawischen Namen. Schon dieser Satz ist diskrimi-
nierend.“
Es käme wohl kaum ein Mensch auf die Idee, dass beispielsweise Anmerkungen zu den
Namen „Vranitzky oder Swoboda“ diskriminierend oder ausländerfeindlich wären. Daher
finden wir es erstaunlich, dass schon allein die Bezugnahme auf den slawischen Namen
„Marinkovic“ diskriminierend sein soll. Abgesehen davon ist dieser Name in Österreich
sehr gebräuchlich und lässt nicht automatisch auf einen Ausländer schließen. Hier sofort
Diskriminierung zu orten bedarf schon einiger Fantasie und für uns nicht nachvollzieh-
bare Gedankengänge.
Warum kam es Häusler nicht in den Sinn, dass der User „Patriot“ möglicherweise eine Person
namens „Marinkovic“ (oder vielleicht sogar die Betreffende) kennt und es deshalb interessant
findet, dass sich dieser Namen in einem Mail-Account der Parlamentsdirektion wiederfindet.
Die Parlamentsjuristin scheint sich hier augenscheinlich in einer Einbahnstraße zu befinden,
die zur Sackgasse wird.
Zitat Häusler:
„Mich wundert nur, dass in der Ausschreibung nicht steht: Ausländer bevorzugt.“ – Spätes-
tens hier wird die Absicht des Schreibers klar: Aus dem Namen der Mitarbeiterin wird auf
eine (vom Verfasser offensichtlich nicht gutgeheißene) Bevorzugung von Menschen aus-
ländischer Herkunft geschlossen.“
Wer obige Passage von „Patriot“ sinnerfassend liest wird feststellen, dass dieser auf die Parla-
mentsdirektion und nicht auf Ausländer(innen) Bezug nimmt. Was daran ausländerfeindlich
und/oder diskriminierend sein soll, wenn eventuelle Bevorzugungen (egal wen diese betref-
fen) nicht gutgeheißen werden, erschließt sich uns nicht.
Folgt man der Denkweise von Dr. Häusler würde das im Umkehrschluss bedeuten, dass alle
Stellenanbieter, welche die österreichische Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für einen Job
verlangen, sich diskriminierend und/oder ausländerfeindlich verhalten. Da sei der Parlaments-
juristin in Erinnerung gerufen, dass es gerade staatliche Stellen sind, welche eine solche für
etliche Berufe voraussetzen.
Folgen wir der Rechtsmeinung des Grazer Magistrates in der Causa Cathrin Rohrbacher, wäre
die Stellenausschreibung der Parlamentsdirektion diskriminierend. Denn diese verstöße nämlich
gegen das normierte Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung, gemäß der Para-
grafen 23 und 24 des Gleichbehandlungsgesetzes. Die geforderte Sprachkompetenz für die
konkrete Stelle (Anm. d. Red.: Hausarbeiter – im Klartext: Hilfsarbeiter) wäre „überzogen und
unangemessen hoch“. Dadurch würden Bewerber mit nicht-deutscher Muttersprache unter
Umständen ausgeschlossen werden.
Wir hoffen mit diesem Beitrag ausreichende Klarstellung geboten zu haben. Der Frau Dr.
Häusler möchten wir noch empfehlen, sich das betreffende Inserat der Parlamentsdirektion
sinnerfassend durchzulesen.
Und vor allem wäre es angebracht Personen (die möglicherweise eine andere politische Mein-
ung haben) nicht zu unterstellen, dass sie ausländerfeindlich und/oder diskriminierend agieren,
obwohl es dafür jeder Grundlage entbehrt – sondern dies augenscheinlich nur der persön-
lichen Interpretation der Parlamentsjuristin unterliegt.
*****
2013-12-12
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens)
nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch
Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes
Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine
zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
Laut obigem Paragrafen müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt, wenn jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren. In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter
einen Eisenbieger, muss im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Wir haben schon einige Beiträge über den Sinn bzw. Unsinn der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibungen verfasst. Die meisten Inserenten behelfen sich einfach mit dem
berühmten „Binnen – I“.
Das verhindert aber nicht, dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld gesetzlich daran gehindert
werden, rasch und gezielt geeignetes Personal für ihre Betriebe zu finden. Geschlechts-
neutrale Stellenausschreibungen werden zumindest etliche Telefonanrufe von Bewerber-
(innen) zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen der Inserenten entsprechen.
Allerdings darf der wirkliche Grund einer Absage nicht mitgeteilt werden. Die meisten
Arbeitgeber teilen im Falle des „falschen“ Geschlechts einfach mit, dass die Stelle bereits
vergeben ist.
Wie sich eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung selbst ad absurdum führt,
beweisen nachfolgende Inserate in der gestrigen Kronen Zeitung.
Screen: Kronen Zeitung (Printausgabe 11.08.13)
Es wird wohl kein vernünftiger Mensch annehmen, dass es ein männliches Stuben-
mädchen gibt. Aber Hauptsache einem völlig sinnlosen Gesetz wurde Genüge getan.
*****
2013-08-12
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens)
nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch
Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes
Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine
zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
Laut obigem Paragrafen müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt, wenn jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren. In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter
einen Eisenbieger, muss im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Wir haben schon einige Beiträge über den Sinn bzw. Unsinn der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibungen verfasst. Die meisten Inserenten behelfen sich einfach mit dem
berühmten „Binnen – I“.
Das verhindert aber nicht, dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld gesetzlich daran gehindert
werden, rasch und gezielt geeignetes Personal für ihre Betriebe zu finden. Geschlechts-
neutrale Stellenausschreibungen werden zumindest etliche Telefonanrufe von Bewerber-
(innen) zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen der Inserenten entsprechen.
Allerdings darf der wirkliche Grund einer Absage nicht mitgeteilt werden. Die meisten
Arbeitgeber teilen im Falle des „falschen“ Geschlechts einfach mit, dass die Stelle bereits
vergeben ist.
Wie sich eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung selbst ad absurdum führt,
beweist nachfolgendes Inserat in der heutigen Kronen Zeitung.
Es wird wohl kein vernünftiger Mensch annehmen, dass es ein männliches Kinder-
mädchen gibt. Aber Hauptsache einem völlig sinnlosen Gesetz wurde Genüge getan.
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2013-04-20
In Österreich scheint Deutsch unwichtig und sogar strafbar zu sein
Es gibt Sachen, die gibt es eigentlich nicht. Allerdings dürfte die Alpenrepublik eine unrühm-
liche Ausnahme davon sein. Stellen Sie sich vor, Sie suchen für Ihre Firma Personal und
setzen als Aufnahmebedingung ausgezeichnete Deutschkenntnisse voraus.
Für diese Stellenausschreibung erhalten Sie dann einen Strafbescheid, weil Sie als Auf-
nahmekriterium ausgezeichnete Deutschkenntnisse verlangt haben. So etwas gibt es nicht?
Oh doch, genau dies passierte einer Grazer Tankstellenpächterin. Sie hatte per Inserat
Personal gesucht und verfasste folgenden Text für das Stellenangebot: „Tankstellenmitar-
beiter/in mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und Auto gesucht“
Für diesen Satz erhielt die Grazer Unternehmerin, Cathrin Rohrbacher, einen Strafbescheid
vom Magistrat Graz, Referat für Strafen. Begründet wurde dieser damit, dass die Unter-
nehmerin gegen das normierte Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung ver-
stoßen habe und verwies auf die Paragrafen 23 und 24 des Gleichbehandlungsgesetzes.
Man warf ihr vor, dass die geforderte Sprachkompetenz für die konkrete Stelle „überzogen
und unangemessen hoch“ sei. Dadurch würden Bewerber mit nicht-deutscher Mutter-
sprache unter Umständen ausgeschlossen werden.
Cathrin Rohrbacher versteht die Welt nicht mehr und rechtfertigte sich sogar damit, dass
in ihrem Betrieb strenge technische, hygienische und allgemeine Sicherheitsvorschriften
gelten. Die müsse man verstehen, denn sonst gefährdet man im Umgang mit Öl, Treib-
und Schmierstoffen nicht nur sein eigenes, sondern auch fremdes Leben. Diese Vor-
schriften befinden sich in einer Ringmappe, die 200 Seiten stark ist.
Da staunen wir gleich dreimal. Erstens hieß es im Stellenangebot nicht „Muttersprache
Deutsch“, wodurch Bewerber mit nicht-deutscher Muttersprache auch nicht unter
Umständen ausgeschlossen wurden. Zweitens fragen wir uns, wie will jemand eine
200 Seiten starke Sicherheitsvorschrift lesen und verstehen, wenn er nicht über ausge-
zeichnete Deutschkenntnisse verfügt.
Und zum Dritten ist es für uns unklar, warum ein einheimischer Unternehmer nicht das
Recht haben soll, von seinem zukünftigen Mitarbeiter sehr gute Deutschkenntnisse ver-
langen zu dürfen. Speziell im Service- oder Dienstleistungsbereich, wo Kundenumgang
gepflegt wird ist es von Nöten, die deutsche Sprache perfekt zu beherrschen. Kunden
haben Wünsche und Fragen, die in Österreich zu 99 Prozent in deutscher Sprache vor-
getragen werden.
Wie kommt also ein Unternehmer dazu einen Mitarbeiter einstellen zu müssen, der auf
Grund nicht ausreichender Deutschkenntnisse nur mangelhaften Kundenkontakt pfle-
gen kann und dadurch dem Geschäft abträglich ist. Zudem kann ein Mangel an nicht
sehr guten Deutschkenntnissen – wie beim Grazer Tankstellenbetrieb – lebensgefähr-
liche Auswirkungen haben.
Von einer Putzfrau, einem Tellerwäscher odgl. verlangt ohnehin niemand sehr gute
Deutschkenntnisse. Bei diesen Jobs wird sich die Kommunikation lediglich auf: „Ich
sagen, du machen“ beschränken. Der Strafbescheid des Grazer Magistrates beweist
jedenfalls, dass wir nicht mehr Herr in unserem eigenen Land sind.
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2012-07-13
Löhne müssen offen gelegt werden
Sollten Sie heute die Stellenangebote – für Arbeitsunwillige, pardon Arbeitslose sehr
interessant – in diversen Tageszeitungen studiert haben, ist Ihnen sicher aufgefallen, dass
fast alle Inserate Gehaltsangaben beinhalten.
Waren und sind doch Löhne zu Recht ein wohlgehütetes Betriebsgeheimnis, wird sich so
manche(r) Leser(in) fragen, warum dies nun öffentlich verlautbart wird. Ursache dafür ist
ein Gesetz, dass es eigentlich schon seit dem März 2011 gibt.
Vorschriften der Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz schreiben nämlich Einkommens-
transparenz in Stellenanzeigen vor. Die Arbeiterkammer erhofft sich von dieser gesetzlichen
Vorschrift , dass sich so die Gehälter der Frauen endlich an die der Männer angleichen.
Damit hat das Gleichbehandlungsgesetz wiederholt gezeigt, dass es eigentlich in Schilda
seinen Platz hätte. Denn in Österreich gibt es einen gesetzlich verankerten Kollektivvertrag,
in dem keine geschlechtsspezifischen Unterschiede gemacht werden.
Darum ist es auch nicht nachvollziehbar, dass Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek
der Meinung ist, dass diese Vorschrift all jenen zu einem gerechteren Lohn verhelfen soll,
die nicht verhandlungsgeübt sind, oder keinen Einblick in Lohnsysteme im Arbeitsmarkt
haben. Ob die Unfähigkeit einen Blick in den Kollektivvertrag zu werfen oder diesbezüg-
liche Auskünfte bei der Arbeiterkammer einzuholen die Gabe der Verhandlungsgeschick-
lichkeit erhöht sei dahingestellt.
Firmen ignorierten weitgehend das skurrile Gesetz
Aus den obig angeführten Gründen, haben bis dato kaum Firmen irgendwelche Gehalts-
angaben in ihren geschaltenen Stelleninseraten veröffentlicht. Aber nun ist Schluss mit
lustig, denn ab heute wird gnadenlos abgezockt, pardon abgestraft.
Firmen die in ihren Stellenangeboten keinen Gehaltsangaben angeben – dabei genügt nicht
der Hinweis auf den gesetzlichen Kollektivvertrag – werden mit bis zu 360 Euro zur Kasse
gebeten.
Die skurrile gesetzliche Vorschrift enthält noch eine zusätzliche Erstaunlichkeit. Zu den Ge-
haltsangaben müssen noch eventuelle Überzahlungen – aus welchem Grund auch immer –
des Kollektivvertrags veröffentlicht werden. Da dies aber nicht kontrollierbar ist und Unter-
nehmer(innen) auch nicht auf den Kopf gefallen sind, begnügen sich diese die Mindestlöhne
nach dem gesetzlichen Kollektivvertrag anzugeben. Jedenfalls gelangt man zu diesem Er-
kenntnis, wenn man sich die Stellenangebote durchliest.
Nutznießer dieser höchst erstaunlichen Vorschrift werden wohl kaum Arbeitssuchende sein,
sondern die Medien in denen die Annoncen geschalten werden. Denn jedes Wort wird in
diesen auf die sprichwörtliche Goldwaage gelegt und natürlich verrechnet. Durch die
zwangsweise Verlautbarung des Lohnangebotes, enthalten die Inserate naturgemäß mehr
verrechenbare Wörter.
Der ORF als (negatives) Musterbeispiel
Da loben wir uns die Gesetzestreue des ORF, zumindest was die Lohnangabe in Stellenaus-
schreibungen betrifft. Der staatliche Rotfunk, pardon Rundfunk, ließ am 28.Dezember 2011
nachfolgendes Inserat in der „Wiener Zeitung“ veröffentlichen.
Screen: kritikus.at
Allerdings beinhaltete das ORF-Inserat einen Pferdefuß. Wurde doch bereits am 23.12.2011
für jedermann(frau) hörbar verlautbart, dass das SPÖ- Protégé-Kind, Nico Pelinka, den Job
erhält und das obwohl es eine gesetzliche Vorschrift zur Stellenausschreibung gibt.
Als der Skandal aufflog beteuerte man seitens des ORF, dass sich Pelinka ganz normal um
den Job bewerben müsse. Allerdings schenken wir dieser Aussage keinen Glauben und sind
uns ziemlich sicher, dass der SPÖ-Günstling den Posten bekommt. Wäre doch gelacht, wenn
alle Menschen vor dem Gesetz gleich wären.
*****
2012-01-01
Eine erstaunliche Aussendung
Zum ersten Mal hat die Gleichbehandlungsanwaltschaft eine Beschwerde wegen sexueller
Belästigung in einer Fahrschule vor die Gleichbehandlungskommission gebracht. Eine
Fahrschülerin, noch nicht großjährig, wurde während der Fahrstunde von ihrem Lehrer
an Nacken und Oberschenkel berührt. Er erklärte ihr, dass sie „das Lenkrad so zärtlich wie
ihren Freund“ halten soll. Weiterlesen…..
Auf Grund dieses Vorfalls hat die Gleichbehandlungskommission festgestellt, dass die
Berührungen und Äußerungen des Fahrschullehrers eine sexuelle Belästigung und damit
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes darstellen. Gut, das mit der sexuellen
Belästigung ist einleuchtend, aber worin bestand die Verletzung des Gleichbehandlungs-
gesetzes?
Hätte der Fahrschullehrer auch einen männlichen Fahrschüler an Nacken und Ober-
schenkel berührt und erklärt, dass er „das Lenkrad so zärtlich wie seine Freundin“ halten
soll, wäre dann keine Verletzung nach dem Gleichbehandlungsgesetz vorgelegen?
Interessant ist auch das Ergebnis zu welchem die Gleichbehandlungsanwaltschaft ge-
langte und dieses wollen wir wörtlich zitieren:
Sexuelle Belästigung in der Fahrschule ist verboten!
Da tritt aber unverzüglich ein Aha-Effekt ein. Dachten wir bislang, dass sexuelle Belästig-
ungen im Allgemeinen verboten sind. Wahrscheinlich waren sich da die Damen der
Gleichbehandlungsanwaltschaft nicht so sicher, denn im Schlusssatz ihrer Aussendung
steht folgendes geschrieben: „Im Bereich der Dienstleistungen betrafen zehn von 16
Beratungsfällen zu sexueller Belästigung Fahrschulen.“
Nun tritt ein neuerlicher Aha-Effekt ein. Nach zehn einschlägigen Vorfällen (eigene An-
gabe) gelangten die Damen der Gleichbehandlungsanwaltschaft zur Erkenntnis, dass
sexuelle Belästigungen in Fahrschulen verboten sind. Für diese reife Leistung gebührt
den Ladys ein tosender Applaus.
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2011-07-11
Erstaunliches Inserat
Folgende Stellenausschreibung haben wir heute auf „unijobs.at“, Österreichs größter Job-
börse für Studenten- und Nebenjobs, gefunden. Das Erstaunliche an diesem Inserat sind
die Anforderungen welche gestellt werden, die mit der eigentlichen Arbeit als Kellner(in)
nicht das geringste zu tun haben.
Screen: http://www.unijobs.at
Feministisch, antipatriarchal und antiheteronormativ
Auf Grund dieser Stellenausschreibung werden Personen gesucht, welche die Rechte
der Frauen vertreten und gegen die Vorherrschaft der Männer eintreten. Weiteres soll
er/sie Heterosexualität nicht als normal ansehen.
Das muss wohl akzeptiert werden, denn in unserer heutigen Zeit ist es ja offenbar nicht
mehr normal, wenn ein Mensch heterosexuell veranlagt ist. Beispiele gibt es genug und
zahlreiche Beiträge in diesem Online-Magazin zeugen davon.
Antikapitalistisch
Die gesuchte Person soll auch antikapitalistisch eingestellt sein, dass heißt die Eigentums-
ordnung, welche die freie Verfügung über das Privateigentum schützt, muss abgelehnt
werden. Diese Eigentumsordnung ist allerdings die Grundlage der österreichischen Wirt-
schafts- und Gesellschaftsordnung.
Hier wird es schon bedenklicher. Wenn jedem ohnehin alles gehört, ist dieses Stellenange-
bot ein Traumjob. Man könnte sich bedenkenlos die Tageslosung einstecken, statt diese
beim Chef abzuliefern. Dies wäre durch die Job-Anforderung der antikapitalistischen Ein-
stellung durchaus gerechtfertigt und kein krimineller Akt.
Antiklerikalismus als Bedingung
Das heißt, dass sich der/die Stellenbewerber(in) zu keiner orthodoxen, katholischen, angli-
kanischen und altkatholischen Kirche bekennen darf. Ab hier ist diese Stellenausschreibung
nicht mehr erstaunlich, sondern bereits kriminell und diskriminierend. Mit der Anforderung
des Antiklerikalismus, verstößt dieses Inserat eindeutig gegen das Gleichbehandlungsgesetz.
Geschlechtsneutral vs. Diskriminierung
Erinnern wir uns an den „Damenschneider“, welcher sich vor etwas über einem Jahr er-
laubte, eine Schneiderin für seine Maßschneiderei zu suchen. Da das Stellenangebot nicht
geschlechtsneutral ausgeschrieben war, brachte ihm das umgehend eine Verwarnung
der Gleichbehandlungsanwaltschaft ein.
Da die Stellenausschreibung des „Studibeisl“ schon ein ganz anderes Kaliber. Durch den
Wortlaut dieses Inserates, wird eindeutig das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf
Religionsfreiheit verletzt. Erstaunlich finden wir nur, dass gerade jene(r) Lokalbetreiber(in)
auf eine(n) antidiskriminierende(n) Mitarbeiter(in) Wert legt.
*****
2011-02-28
ÖGB jubelt über anonymen Bericht
„Wir sind froh über den großen Meilenstein, der mit der Vereinbarung zur Einkommens-
transparenz gelungen ist“, diese Meinung vertritt ÖGB-Präsident Erich Foglar. Bekannter-
weise müssen Betriebe welche mehr als 999 Mitarbeiter(innen) beschäftigen, ab dem Jahr
2011 bis hin zu Firmen ab 150 Beschäftigte ab dem Jahr 2014 einen anonymen Einkommens-
bericht veröffentlichen.
Diese Maßnahme wird im Gleichbehandlungsgesetz verankert und soll zur Einkommens-
transparenz dienen. Die erste Frage die sich für uns stellt ist, welche Transparenz soll durch
einen anonymen Bericht gewährleistet werden?
Kollektivvertrag übersehen?
Aber weiter geht es im Reigen der Erstaunlichkeiten. Die gesamte Rote Fraktion, begonnen
von der Frauenministerin Heinisch-Hosek, bis abwärts bis zum kleinsten Funktionär ist der
Meinung, dass diese Einkommenstransparenz zur Schließung der Einkommensschere von
Gehältern zwischen Mann und Frau dienen soll.
Angeblich verdienen Frauen gegenüber Männern, bei einer gleich qualifizierten Tätigkeit
bis zu 18 Prozent weniger. Da erscheint es doch erstaunlich, dass der ÖGB nicht locker
lassen will, bis eine völlige Gleichheit hergestellt ist.
Erstaunlich erscheint es deshalb, gibt es doch den Kollektivvertrag, welcher auch vom
ÖGB mitbeschlossen wurde. In diesem werden Löhne nach Arbeitsjahren und nicht nach
Geschlecht berechnet. Offensichtlich scheint ÖGB-Präsident Erich Foglar diesen Umstand
vergessen zu haben.
Verdienen Frauen wirklich weniger als Männer?
Wurde im Gleichbehandlungswahn bereits das Gesetz einer geschlechtneutralen Posten-
vergabe für Privatbetriebe geschaffen, scheint die Spitze dieses erstaunlichen Wahns noch
nicht erreicht zu sein.
Laut Kollektivvertrag muss ohnehin der gleiche Lohn für gleiche Arbeit bezahlt werden.
Wenn Unternehmen aus geschäftspolitischen Überlegungen heraus, ein Geschlecht egal
ob es sich dabei um eine Frau oder einen Mann handelt über den KV bezahlt, so ist dies
Angelegenheit des Betriebes. Ein Eingriff in die Entlohnungsstruktur eines Unternehmens
käme einer Enteignung gleich.
Möglicherweise ist es den Gleichberechtigungsfanatikern entgangen, dass es viele Berufe
gibt in denen Frauen bei gleicher Qualifikation mehr als ihre männlichen Geschlechtsge-
nossen verdienen. Als kleine Beispiele wollen wir den Gastgewerbebereich oder Dienst-
leister wie Friseure anführen.
Müssen Männer in Zukunft auch Kinder gebären?
Ist dieses ganze Gleichbehandlungsgerede nicht ohnehin schon erstaunlich genug, plant die
Frauenministerin eine weitere Absurdität. Firmen die in Zukunft keinen anonymen Einkom-
mensbericht veröffentlichen, kommen auf eine „schwarze Liste“.
Mittlerweile darf man sich schon die berechtigte Frage stellen, wann kommt die Frauen-
ministerin Heinisch-Hosek und ihre treuergebenen Parteigenossen, wie zum Beispiel Sozial-
minister Hundstorfer auf die Idee, dass auch Männer Kinder zu gebären haben.
Da diese fiktive Forderung zur Zeit aus anatomischen Gründen nicht möglich ist, wird man
vielleicht die Medizin bemühen und dies ebenfalls im Gleichbehandlungsgesetz verankern.
Gleichberechtigung der Geschlechter in allen Ehren, aber man sollte nicht das Kind mit dem
Bad ausschütten.
Ablenkungsmanöver?
Vielleicht dient dieses Gleichberechtigungs-Gehabe auch nur dazu, von den wirklichen Pro-
blemen abzulenken. Als ob Österreich momentan keine anderen ernsthaften Sorgen hätte,
befinden sich politisch Verantwortliche zur Zeit auf einem exzessiven Gleichberechtigungs-
Kreuzzug. Für dieses Verhalten gibt es allerdings eine neumodische Wortschöpfung, näm-
lich den Ausdruck „Genderwahn“.
*****
2010-06-07
Änderung der Klassenkampfziele
War es in Zeiten des Klassenkampfes vorrangiges Ziel der Sozialisten und Kommunisten,
Grund-, Hausbesitzer und Fabrikanten ihrer Besitztümer zu enteignen, haben sich im 21.
Jahrhundert die Ziele etwas geändert.
Da die ehemaligen Klassenkampf-Kämpfer von damals, heute selbst Besitzer von Betriebs-
stätten und Wohnhäuser (Gemeindebauten in Wien) sind, würde den Klassenkampfschmäh
niemand mehr glauben.
Meinungsenteignung und Genderwahn
Also haben sich die Genossen auf die Enteignung der Meinungen und Standpunkte von
Andersdenkenden spezialisiert. Unter dem neuen Modewort „Diskriminierung“ wird ver-
sucht, alles und jeden der z.B. traditionsgemäß anderer Meinung ist, mittels Strafandroh-
ung zu disziplinieren.
Arbeitsstellen müssen „geschlechtsneutral“ ausgeschrieben werden, als wenn es einen
Sinn machen würde, wenn eine Baufirma einen Eisenbieger, ein Discobetreiber einen Tür-
steher sucht und dies nicht im Stelleninserat verlautbaren darf.
Natürlich auch umgekehrt hat der Genderwahn seine Blüten getrieben. Die direkte Stellen-
ausschreibung einer Kellnerin, Zimmermädchen oder Damenschneiderin sind ebenfalls
verboten und strafbar.
Andere Meinung gleicht bereits Diskriminierung
Auch die Homosexualität wurde k(r)ampfartig salonfähig gemacht. Heteros dürfen nur mehr
hinter vorgehaltener Hand, ihre Meinung über das evolutionsbedingte anormale Sexualver-
halten von Homos kundtun, um nicht als Diskriminierer zu gelten.
Eine typische Vertreterin solcher Meinungsenteigner ist die Frauenministerin Gabriele
Heinisch-Hosek. Wie erst kürzlich in diversen Presseaussendungen zu lesen war, sollen
laut ihr, oben angeführte und die nachfolgenden „Diskriminierungen“ strenger verfolgt
werden.
Wohnungen für Jeder(frau)mann
In Zukunft sollen auch bei der Vergabe von Wohnraum oder bei Lokalbesuchen strengere
Maßstäbe angelegt werden. Wenn z.B. ein Hausherr die Wohnungsvergabe an einen Zigeu-
nerclan verweigert weil er befürchtet, dass diese auf Grund ihrer ethnischen Herkunft even-
tuell nicht sorgsam mit den vermieteten Wohnräumen umgehen, wäre das der klassische
Fall einer Diskriminierung.
Männerclubs ade
Auch die Verweigerung des Zutrittes in ein Lokal auf Grund des Geschlechts oder der
sexueller Orientierung, ist ein schwerer Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgesetz.
Vorbei sind jene Zeiten, wo in domänen Männerclubs das starke Geschlecht unter sich
weilte, denn wer einer Frau den Zutritt in diesen auf Grund ihres Geschlechts ver-
wehrt wird, macht sich der Diskriminierung strafbar.
Schwule im Swingerclub
Das „Zuckerl“ an fehlinterpretierter Diskriminierung haben wir uns für den Schluss auf-
gehoben. Die Besitzer von sogenannten Swingerclubs sind am ärmsten dran. Stellen
Sie sich folgendes Szenario vor, wenn zwei Schwule einen Swingerclub betreten wollen.
Das erste Problem würde sich bereits beim Bezahlen des Eintrittsgeldes, falls es über-
haupt so weit kommt, ergeben. In diesen Clubs haben Damen in der Regel freien Ein-
tritt. Welcher der beiden Schwulen würde nun als Dame gelten, um in den Genuss des
Gratiseintritts zu gelangen?
Männerfranzösisch
Vermutlich würde der Betreiber die Beiden ohnehin abweisen, da sie ihm einen finanziellen
Schaden zufügen würden. Bei den Heteroswingers würde es aus evolutionsbedingten Grün-
den, mit absoluter Sicherheit nicht gut ankommen, wenn plötzlich zwei Männer gegenseitig
an ihrem Penis saugen, oder andere homosexuelle Praktiken vollziehen.
War Nestroy ein Hellseher?
Das die Heteros die Lokalität verlassen würden, kann sich der Clubbetreiber schon im
Vorfeld ausrechnen und er wird daher die beiden Schwulen, auf Grund ihrer sexueller
Orientierung abweisen. Damit macht er sich der Diskriminierung schuldig und könnte
bestraft werden.
Wie sang schon der Schustergeselle Knieriem in Nestroys Lumpazivagabundus: „Die
Welt steht nimmer lang..“
*****
2010-02-07
Ein erstaunliches Gesetz
In letzter Zeit haben wir häufig Post von Gewerbetreibenden bekommen, denen eine
„geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“, gelinde gesagt ein wenig seltsam erscheint.
Wir haben auch bei den Tageszeitungen, die Stelleninserate schalten, recherchiert und
wurden von diesen auf dieses Gesetz hingewiesen.
Wir haben uns das betreffende Gesetz einmal etwas genauer angesehen und den Passus
für diese „geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“ in der Tat erstaunlich gefunden.
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
Inhaltsverzeichnis
I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder
öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für
Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte
ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen
Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen
Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen
lassen.
Zarte Frauen als Eisenbieger
Laut diesem Paragrafen, müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt wen jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren.
In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter einen Eisenbieger, muss
im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Auch dürfen keine Altersbegrenzungen oder körperliche Voraussetzungen in der Stellenaus-
schreibung als Bedingung angegeben werden.
Erheblicher Mehraufwand für Unternehmer
Das Gesetz gilt natürlich nur für den privaten Arbeitsmarkt. Bund und Gemeinden haben da
eigenene Bestimmungen, aber dazu später.
Ein derartig, an der Praxis vorbeigehendes Gesetz haben wir selten gesehen.
Abgesehen davon, dass es jedem Unternehmer freigestellt sein muss, welche Anforderungen
er an sein zukünftiges Personal stellen darf, hat er mit diesem Gesetz einen erheblichen
Arbeitsaufwand und wird zum Lügen gezwungen, um nicht in die Diskriminierungsfalle zu
laufen.
Gehen wir in die Praxis und nehmen wir an, dass ein Discobetreiber, in dessen Lokal vor-
wiegend jüngeres männliches Publikum verkehrt und er auf Grund dieser Tatsache weibliches
Personal bis zu einem bestimmten Alter sucht, so darf er diese Tatsache nicht in sein Stellen
-angebot schreiben.
Behinderung bei gezielter Personalsuche
Er wird im Vorfeld gesetzlich daran gehindert, rasch und gezielt, geeignetes Personal für
seinen Betrieb zu finden.
Das nichtsagende und geschlechtsneutrale Inserat wird etliche Telefonanrufe oder Vor-
stellungstermine von Bewerbern zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen des Disco-
betreibers entsprechen.
Er darf ihnen allerdings den wirklichen Grund einer Absage nicht mitteilen, sondern sagt
am besten, dass die Stelle bereits besetzt ist.
Diskriminierung
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine
Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere
Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die
einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen
des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die
betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein
rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur
Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur
Diskriminierung vor.
Bleiben wir bei dem Discobetreiber. Dieser sucht noch einen Türsteher, der auch die
körperlichen Voraussetzungen für diesen Job mitbringen soll. Ein Inserat „Suche Türsteher,
Mindestgröße 1,95m, mindestens 100kg schwer, mit Kampfsporterfahrung“ wäre
gesetzeswidrig.
Aufgrund der körperlichen Voraussetzungen die hier gefordert sind, ist es ableitbar, das
solche von einer Frau nicht erfüllt werden können.
Man wird ihm unterstellen, dem Anschein nach die neutrale Vorschriften verletzt zu haben
und dies stellt zumindest eine mittelbare Diskriminierung dar.
Wir haben bei der „Anwaltschaft für Gleichbehandlung“ angerufen, da wir wissen
wollten, wie viele Betriebe im Jahr 2008 nach diesem Gesetz angezeigt wurde.
Leider führt man dort keine diesbezüglichen Aufzeichnungen .
Geltungsbereich
§ 16. (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für den Bereich
der Arbeitswelt, dazu zählen
1. Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem
Vertrag beruhen;
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des
Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
3. zum Bund.
Sonderstellung für Bund und Gemeinden
Für Bund und Gemeinden wurden aus welchen unerfindlichen Gründen auch immer
Ausnahmeregelungen gefunden. Sie fallen auch nicht in das o.a. Gesetz, sondern erhielten
unten nachstehende gesetzliche Regelungen.
„Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes
(Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG)“
Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
§ 15. (1) In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeits-
platz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie
zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer im § 13 genannten Gründe führen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die das Vorliegen eines
Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe
steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
Ausnahmebestimmungen
§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit
einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung
vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen
Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-
scheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen recht-
mäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Da wir nicht den gesamten Gesetzestext in den Beitrag kopieren wollten, kann sich der
geneigte Leser unter nachfolgendem Link ausführlich informieren.
http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=26
Aus den Ausnahmebestimmungen zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
geht eindeutig hervor, dass Bund und Gemeinden sehr wohl körperliche Voraussetzungen
und Altersgrenzen bestimmen dürfen, ohne dabei in die Gefahr einer Diskriminierung zu
gelangen.
Zweierlei Maß
Es ist ja völlig logisch, Personal auch nach diesen Kriterien auszusuchen. Wenn z.b. die
Exekutive oder Justiz Wachbeamte sucht, ist es völlig legitim körperliche und altersmäßige
Anforderungen zu stellen.
Warum dies den Unternehmern in der Privatwirtschaft gesetzlich verwehrt wird, ist im
höchsten Maße erstaunlich.
In diesem Gesetz sind sicherlich auch viele positive Punkte enthalten, aber mit den
Bestimmungen zu den „geschlechtsneutralen Stellenausschreibungen“, hat man
das Kind mit dem Bad augeschüttet.
Diese sind logisch nicht nachvollziehbar und völlig praxisfremd.
Stauni
2009-03-16