Männliche Hausdame gesucht


Bundesgesetz über die Gleichbehandlung

Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens)
nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch
Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes
Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine
zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
Laut   obigem Paragrafen müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt, wenn jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner  inserieren.   In  umgekehrter  Folge  natürlich  auch.   Sucht ein Altmetallverwerter
einen Eisenbieger, so muss im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Wir   haben  schon einige Beiträge über den Sinn bzw.  Unsinn der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibungen verfasst.  Die meisten Inserenten behelfen sich einfach mit dem
unrühmlichen  „Binnen – I“.
Das verhindert aber nicht,  dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld gesetzlich daran gehindert
werden,  rasch  und gezielt geeignetes Personal für ihre Betriebe zu finden.   Geschlechts-
neutrale  Stellenausschreibungen werden zumindest etliche Telefonanrufe von Bewerber-
(innen) zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen der Inserenten entsprechen.
Allerdings  darf  der  wirkliche  Grund  einer Absage nicht mitgeteilt werden.    Die meisten
Arbeitgeber teilen im Falle des „falschen“ Geschlechts einfach mit, dass die Stelle bereits
vergeben ist.
Wie  sich  eine  geschlechtsneutrale  Stellenausschreibung  selbst  ad absurdum führt,
beweist nachfolgendes Inserat in der heutigen Kronen Zeitung.
Es   wird wohl kein vernünftiger Mensch annehmen,  dass es eine männliche Haus-
dame gibt.   Aber Hauptsache einem völlig sinnlosen Gesetz wird Genüge getan.
*****
2015-02-04

Parlamentsdirektion liest ERSTAUNLICH


Elektronische Post von der Parlamentsdirektion

Unser  Beitrag „Erstaunliche Stellenausschreibung ……“ dürfte  in  der  Parlamentsdirektion
helle Aufregung ausgelöst haben, denn als Reaktion bekamen wir folgendes Mail:

Da  wir im Kommentar von „Patriot“ keine  verhetzenden, diskriminierenden oder beleidigenden
Inhalte  feststellten konnten,  haben wir bei der Dame rückgefragt wo sie Ausländer(innen)feind-
lichkeit ortet.

Die Antwort von Frau Dr. Häusler war mehr als interessant:

Zitat Häusler:
Bitte  lesen  Sie  den  Eintrag  von  „Patriot“  nochmals durch.  Er schreibt: „Sehr interessant, an
welche E-Mail-Adresse man die Bewerbung senden soll.“ Gemeint ist die angegebene Adresse
meiner  Mitarbeiterin  mit  einem  eindeutig slawischen Namen.   Schon dieser Satz ist diskrimi-
nierend.“
Es  käme  wohl  kaum  ein  Mensch auf die Idee,  dass beispielsweise Anmerkungen zu den
Namen  „Vranitzky  oder  Swoboda“  diskriminierend  oder ausländerfeindlich wären.  Daher
finden  wir  es  erstaunlich,  dass  schon  allein  die Bezugnahme auf den slawischen Namen
„Marinkovic“  diskriminierend  sein  soll.   Abgesehen  davon  ist  dieser Name  in  Österreich
sehr  gebräuchlich  und  lässt  nicht automatisch auf einen Ausländer schließen.   Hier sofort
Diskriminierung  zu  orten  bedarf  schon  einiger  Fantasie  und  für  uns nicht nachvollzieh-
bare Gedankengänge.
Warum kam es Häusler nicht in den Sinn, dass der User „Patriot“ möglicherweise eine Person
namens „Marinkovic“ (oder vielleicht sogar die Betreffende) kennt und es deshalb interessant
findet,  dass  sich  dieser  Namen in einem Mail-Account der Parlamentsdirektion wiederfindet.
Die  Parlamentsjuristin  scheint sich hier augenscheinlich in einer Einbahnstraße zu befinden,
die zur Sackgasse wird.
Zitat Häusler:
„Mich wundert nur,  dass in der Ausschreibung nicht steht: Ausländer bevorzugt.“ – Spätes-
tens  hier wird die Absicht des Schreibers klar:  Aus dem Namen der Mitarbeiterin wird auf
eine  (vom Verfasser offensichtlich nicht gutgeheißene)  Bevorzugung von Menschen aus-
ländischer Herkunft geschlossen.“
Wer obige Passage von „Patriot“ sinnerfassend liest wird feststellen, dass dieser auf die Parla-
mentsdirektion  und nicht auf Ausländer(innen) Bezug nimmt.   Was daran ausländerfeindlich
und/oder  diskriminierend sein soll,  wenn eventuelle Bevorzugungen (egal wen diese betref-
fen) nicht gutgeheißen werden, erschließt sich uns nicht.
Folgt  man  der  Denkweise  von Dr. Häusler würde das im Umkehrschluss bedeuten,  dass alle
Stellenanbieter, welche die österreichische Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für einen Job
verlangen, sich diskriminierend und/oder ausländerfeindlich verhalten.  Da sei der Parlaments-
juristin  in  Erinnerung  gerufen,  dass es gerade  staatliche Stellen sind,  welche eine solche für
etliche Berufe voraussetzen.
Folgen  wir  der  Rechtsmeinung  des  Grazer Magistrates in der Causa Cathrin Rohrbacher, wäre
die Stellenausschreibung der Parlamentsdirektion diskriminierend. Denn diese verstöße nämlich
gegen  das  normierte  Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung,  gemäß der Para-
grafen 23  und 24 des  Gleichbehandlungsgesetzes.   Die  geforderte  Sprachkompetenz  für  die
konkrete  Stelle  (Anm. d. Red.: Hausarbeiter – im Klartext: Hilfsarbeiter)  wäre  „überzogen und
unangemessen   hoch“.   Dadurch  würden  Bewerber  mit  nicht-deutscher  Muttersprache unter
Umständen ausgeschlossen werden.
Wir  hoffen  mit  diesem  Beitrag  ausreichende Klarstellung geboten zu haben.   Der Frau Dr.
Häusler  möchten  wir noch empfehlen,  sich das betreffende Inserat der Parlamentsdirektion
sinnerfassend durchzulesen.
Und  vor allem wäre es angebracht  Personen (die möglicherweise eine andere politische Mein-
ung haben) nicht zu unterstellen, dass sie ausländerfeindlich und/oder diskriminierend agieren,
obwohl  es  dafür  jeder  Grundlage  entbehrt  – sondern  dies  augenscheinlich  nur  der persön-
lichen  Interpretation  der  Parlamentsjuristin unterliegt.
*****
2013-12-12

Männliche Stubenmädchen gesucht


Bundesgesetz über die Gleichbehandlung

Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens)
nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch
Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes
Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine
zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
Laut  obigem  Paragrafen müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt, wenn jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner  inserieren.   In  umgekehrter  Folge  natürlich  auch.   Sucht ein Altmetallverwerter
einen Eisenbieger, muss im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Wir   haben schon einige Beiträge über den Sinn bzw.  Unsinn der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibungen verfasst. Die meisten Inserenten behelfen sich einfach mit dem
berühmten „Binnen – I“.
Das verhindert aber nicht, dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld gesetzlich daran gehindert
werden,  rasch  und gezielt geeignetes Personal für ihre Betriebe zu finden.   Geschlechts-
neutrale  Stellenausschreibungen werden zumindest etliche Telefonanrufe von Bewerber-
(innen) zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen der Inserenten entsprechen.
Allerdings  darf  der  wirkliche Grund  einer  Absage nicht mitgeteilt werden.   Die meisten
Arbeitgeber teilen im Falle des „falschen“ Geschlechts einfach mit, dass die Stelle bereits
vergeben ist.
Wie sich eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung selbst ad absurdum führt,
beweisen nachfolgende Inserate in der gestrigen Kronen Zeitung.

Screen: Kronen Zeitung (Printausgabe 11.08.13)
Es  wird  wohl  kein vernünftiger Mensch annehmen,  dass es ein männliches Stuben-
mädchen gibt. Aber Hauptsache einem völlig sinnlosen Gesetz wurde Genüge getan.
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2013-08-12

Männliches Mädchen gesucht


Bundesgesetz über die Gleichbehandlung

Gleichbehandlungsgesetz – GlBG
                               I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§ 9.  Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß  den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969,  oder  eine  mit  der  Arbeitsvermittlung betraute
juristische  Person  öffentlichen  Rechts darf einen Arbeitsplatz
weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens)
nur  für  Männer  oder  nur für Frauen ausschreiben oder durch
Dritte   ausschreiben  lassen,  es  sei  denn,  ein  bestimmtes
Geschlecht  ist  unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung
der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine
zusätzlichen  Anmerkungen  enthalten,  die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
Laut  obigem  Paragrafen müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt, wenn jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner  inserieren.   In umgekehrter  Folge  natürlich  auch.  Sucht  ein  Altmetallverwerter
einen Eisenbieger, muss im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Wir  haben  schon einige Beiträge über den Sinn bzw.  Unsinn der geschlechtsneutralen
Stellenausschreibungen verfasst.  Die meisten Inserenten behelfen sich einfach mit dem
berühmten „Binnen – I“.

Das verhindert aber nicht, dass Arbeitgeber bereits im Vorfeld gesetzlich daran gehindert
werden,  rasch und gezielt geeignetes  Personal für ihre Betriebe zu finden.  Geschlechts-
neutrale Stellenausschreibungen werden zumindest etliche Telefonanrufe von Bewerber-
(innen) zur Folge haben,  die nicht den Vorstellungen der Inserenten entsprechen.
Allerdings  darf  der  wirkliche  Grund  einer Absage nicht mitgeteilt werden.   Die meisten
Arbeitgeber teilen im Falle des „falschen“ Geschlechts einfach mit, dass die Stelle bereits
vergeben ist.
Wie  sich  eine  geschlechtsneutrale  Stellenausschreibung  selbst  ad absurdum  führt,
beweist nachfolgendes Inserat in der heutigen Kronen Zeitung.
Es  wird  wohl  kein  vernünftiger  Mensch annehmen,  dass  es  ein männliches Kinder-
mädchen gibt.   Aber  Hauptsache einem völlig sinnlosen Gesetz wurde Genüge getan.
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2013-04-20
 

Strafe für Stelleninserat weil Deutschkenntnisse verlangt wurden


In Österreich scheint Deutsch unwichtig und sogar strafbar zu sein

Es gibt Sachen, die gibt es eigentlich nicht. Allerdings dürfte die Alpenrepublik eine unrühm-
liche Ausnahme davon sein.   Stellen Sie sich vor,  Sie suchen für Ihre Firma Personal und
setzen als Aufnahmebedingung ausgezeichnete Deutschkenntnisse voraus.
 
Für  diese  Stellenausschreibung  erhalten  Sie  dann  einen  Strafbescheid,  weil Sie als Auf-
nahmekriterium ausgezeichnete Deutschkenntnisse verlangt haben. So etwas gibt es nicht?
Oh doch,  genau  dies  passierte  einer Grazer Tankstellenpächterin.   Sie hatte per Inserat
Personal gesucht und verfasste folgenden Text für das Stellenangebot:   „Tankstellenmitar-
beiter/in mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und Auto gesucht“
 
Für diesen Satz erhielt die Grazer Unternehmerin, Cathrin Rohrbacher, einen Strafbescheid
vom  Magistrat Graz,  Referat für Strafen.   Begründet wurde dieser damit,  dass die Unter-
nehmerin  gegen das normierte Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung ver-
stoßen  habe  und  verwies  auf  die Paragrafen 23 und 24 des Gleichbehandlungsgesetzes.
Man warf ihr vor, dass die geforderte Sprachkompetenz für die konkrete Stelle „überzogen
und  unangemessen  hoch“  sei.   Dadurch  würden  Bewerber  mit nicht-deutscher Mutter-
sprache unter Umständen ausgeschlossen werden.
 
Cathrin Rohrbacher versteht die Welt nicht mehr und rechtfertigte sich sogar damit,  dass
in  ihrem Betrieb strenge technische,  hygienische und allgemeine Sicherheitsvorschriften
gelten.   Die müsse man verstehen,  denn sonst gefährdet man im Umgang mit Öl, Treib-
und  Schmierstoffen  nicht  nur  sein  eigenes,  sondern auch fremdes Leben.   Diese Vor-
schriften befinden sich in einer Ringmappe, die 200 Seiten stark ist.
 
Da staunen wir gleich dreimal.  Erstens hieß es im Stellenangebot nicht  „Muttersprache
Deutsch“,  wodurch  Bewerber  mit  nicht-deutscher  Muttersprache  auch  nicht  unter
Umständen  ausgeschlossen  wurden.   Zweitens fragen wir uns,  wie will jemand eine
200 Seiten starke Sicherheitsvorschrift lesen und verstehen, wenn er nicht über ausge-
zeichnete Deutschkenntnisse verfügt.
 
Und  zum Dritten ist es für uns unklar,  warum ein einheimischer Unternehmer nicht das
Recht  haben  soll,  von seinem zukünftigen Mitarbeiter sehr gute Deutschkenntnisse ver-
langen zu dürfen.   Speziell im Service- oder Dienstleistungsbereich, wo Kundenumgang
gepflegt  wird  ist es von Nöten,  die deutsche Sprache perfekt zu beherrschen. Kunden
haben  Wünsche und Fragen,  die in Österreich zu 99 Prozent in deutscher Sprache vor-
getragen werden.
 
Wie kommt also ein Unternehmer dazu einen Mitarbeiter einstellen zu müssen,  der auf
Grund  nicht  ausreichender  Deutschkenntnisse  nur  mangelhaften Kundenkontakt pfle-
gen  kann und dadurch dem Geschäft abträglich ist.   Zudem  kann  ein Mangel an nicht
sehr guten Deutschkenntnissen   – wie beim Grazer Tankstellenbetrieb –  lebensgefähr-
liche Auswirkungen haben.
 
Von  einer  Putzfrau,  einem Tellerwäscher odgl.  verlangt ohnehin niemand sehr gute
Deutschkenntnisse.   Bei  diesen Jobs wird sich die Kommunikation lediglich auf:  „Ich
sagen, du machen“ beschränken.   Der Strafbescheid des Grazer Magistrates beweist
jedenfalls, dass wir nicht mehr Herr in unserem eigenen Land sind.
 
*****

2012-07-13
 

Gehälter sind kein Betriebsgeheimnis mehr


Löhne müssen offen gelegt werden

Sollten  Sie  heute  die  Stellenangebote  – für  Arbeitsunwillige,  pardon  Arbeitslose  sehr

interessant –  in diversen Tageszeitungen studiert haben, ist Ihnen sicher aufgefallen, dass
fast alle Inserate Gehaltsangaben beinhalten.

 

Waren  und sind doch Löhne zu Recht  ein wohlgehütetes Betriebsgeheimnis,  wird sich so
manche(r) Leser(in) fragen, warum dies nun öffentlich verlautbart wird.  Ursache dafür ist
ein Gesetz,  dass es eigentlich schon seit dem März 2011 gibt.

 

Vorschriften  der  Novelle  zum  Gleichbehandlungsgesetz  schreiben  nämlich  Einkommens-
transparenz in Stellenanzeigen vor. Die Arbeiterkammer erhofft sich von dieser gesetzlichen

Vorschrift , dass sich so die Gehälter der Frauen endlich an die der Männer angleichen.

 

Damit  hat das Gleichbehandlungsgesetz  wiederholt gezeigt,  dass es  eigentlich in Schilda

seinen Platz hätte. Denn in Österreich gibt es einen gesetzlich verankerten Kollektivvertrag,

in dem keine geschlechtsspezifischen Unterschiede gemacht werden.

 

Darum  ist es auch  nicht nachvollziehbar,  dass Frauenministerin  Gabriele Heinisch-Hosek

der Meinung ist,  dass diese Vorschrift all jenen zu einem gerechteren Lohn verhelfen soll,

die  nicht  verhandlungsgeübt  sind,  oder keinen Einblick in  Lohnsysteme im  Arbeitsmarkt

haben.   Ob die Unfähigkeit  einen  Blick in  den Kollektivvertrag zu werfen oder diesbezüg-
liche  Auskünfte  bei  der Arbeiterkammer einzuholen  die Gabe der Verhandlungsgeschick-
lichkeit erhöht sei dahingestellt.

 

Firmen ignorierten weitgehend das skurrile Gesetz

Aus  den obig angeführten Gründen,  haben bis dato  kaum  Firmen irgendwelche Gehalts-
angaben  in ihren geschaltenen  Stelleninseraten veröffentlicht.   Aber nun ist Schluss mit
lustig,  denn ab heute wird gnadenlos abgezockt,  pardon abgestraft.

 

Firmen die in ihren Stellenangeboten keinen Gehaltsangaben angeben  – dabei genügt nicht
der Hinweis auf den gesetzlichen Kollektivvertrag –   werden mit bis zu 360 Euro zur Kasse
gebeten.

 

Die  skurrile gesetzliche Vorschrift enthält  noch eine zusätzliche  Erstaunlichkeit. Zu den Ge-

haltsangaben  müssen noch eventuelle Überzahlungen   – aus welchem Grund auch immer –

des  Kollektivvertrags veröffentlicht werden.   Da dies aber nicht kontrollierbar ist und Unter-

nehmer(innen) auch nicht auf den Kopf gefallen sind, begnügen sich diese die Mindestlöhne

nach  dem gesetzlichen Kollektivvertrag anzugeben.   Jedenfalls gelangt man zu diesem Er-
kenntnis, wenn man sich die Stellenangebote durchliest.

 

Nutznießer dieser höchst erstaunlichen Vorschrift werden wohl kaum Arbeitssuchende sein,

sondern  die Medien in denen die Annoncen geschalten werden.   Denn jedes Wort wird in

diesen  auf  die  sprichwörtliche  Goldwaage  gelegt und  natürlich  verrechnet.   Durch die
zwangsweise Verlautbarung des Lohnangebotes,  enthalten die Inserate naturgemäß mehr

verrechenbare Wörter.

 

Der ORF als (negatives) Musterbeispiel

Da loben wir uns die Gesetzestreue des ORF, zumindest was die Lohnangabe in Stellenaus-

schreibungen betrifft. Der staatliche Rotfunk, pardon Rundfunk, ließ am 28.Dezember 2011

nachfolgendes Inserat in der „Wiener Zeitung“ veröffentlichen.

 

Screen: kritikus.at

 

Allerdings beinhaltete das ORF-Inserat einen Pferdefuß.   Wurde doch bereits am 23.12.2011

für  jedermann(frau) hörbar verlautbart,  dass das SPÖ- Protégé-Kind, Nico Pelinka,  den Job

erhält und das obwohl es eine  gesetzliche Vorschrift zur  Stellenausschreibung gibt.

 

Als  der Skandal aufflog beteuerte man seitens des ORF,  dass sich Pelinka  ganz normal um

den Job bewerben müsse.  Allerdings schenken wir dieser Aussage keinen Glauben und sind

uns ziemlich sicher, dass der SPÖ-Günstling den Posten bekommt. Wäre doch gelacht, wenn

alle Menschen vor dem Gesetz gleich wären.

 

*****

2012-01-01
 

Sexuelle Belästigung in der Fahrschule


Eine erstaunliche Aussendung

Zum ersten Mal hat die Gleichbehandlungsanwaltschaft eine Beschwerde wegen sexueller
Belästigung  in  einer Fahrschule  vor  die  Gleichbehandlungskommission  gebracht.  Eine
Fahrschülerin,  noch nicht großjährig,  wurde  während  der Fahrstunde  von  ihrem  Lehrer
an Nacken und Oberschenkel berührt. Er erklärte ihr,  dass sie „das Lenkrad so zärtlich wie
ihren Freund“ halten soll. Weiterlesen…..

Auf  Grund  dieses  Vorfalls  hat die  Gleichbehandlungskommission  festgestellt,  dass die
Berührungen und Äußerungen des Fahrschullehrers eine sexuelle Belästigung und damit
eine Verletzung  des Gleichbehandlungsgesetzes darstellen.  Gut,  das  mit  der sexuellen
Belästigung ist einleuchtend,  aber worin bestand die Verletzung des Gleichbehandlungs-
gesetzes?

Hätte der  Fahrschullehrer  auch  einen männlichen  Fahrschüler  an  Nacken und  Ober-

schenkel berührt und erklärt, dass er „das Lenkrad so zärtlich wie seine Freundin“ halten
soll,  wäre  dann  keine Verletzung  nach  dem  Gleichbehandlungsgesetz  vorgelegen?

Interessant  ist  auch  das Ergebnis zu welchem die Gleichbehandlungsanwaltschaft ge-
langte und dieses wollen wir wörtlich zitieren:

Sexuelle Belästigung in der Fahrschule ist verboten!


Da tritt aber unverzüglich ein Aha-Effekt ein. Dachten wir bislang, dass sexuelle Belästig-
ungen  im Allgemeinen  verboten sind.  Wahrscheinlich  waren  sich  da  die Damen  der
Gleichbehandlungsanwaltschaft nicht so sicher, denn im Schlusssatz ihrer Aussendung
steht  folgendes geschrieben:  „Im  Bereich  der Dienstleistungen  betrafen zehn  von 16
Beratungsfällen zu sexueller Belästigung Fahrschulen.“

Nun tritt ein neuerlicher Aha-Effekt ein. Nach zehn einschlägigen Vorfällen (eigene An-

gabe) gelangten die Damen der Gleichbehandlungsanwaltschaft zur Erkenntnis,  dass
sexuelle Belästigungen in Fahrschulen verboten sind. Für diese reife Leistung gebührt
den Ladys ein tosender Applaus.

*****

2011-07-11
 

Kein Job für Christen


Erstaunliches Inserat

Folgende Stellenausschreibung haben wir heute auf „unijobs.at“, Österreichs größter Job-
börse für Studenten- und Nebenjobs, gefunden. Das Erstaunliche an diesem Inserat sind
die Anforderungen  welche gestellt werden,  die mit  der eigentlichen  Arbeit als Kellner(in)
nicht das geringste zu tun haben.
Screen: http://www.unijobs.at

Feministisch, antipatriarchal und antiheteronormativ

Auf Grund  dieser Stellenausschreibung  werden Personen  gesucht,  welche die  Rechte
der Frauen  vertreten und gegen  die Vorherrschaft  der Männer eintreten. Weiteres soll
er/sie Heterosexualität nicht als normal ansehen.
Das muss wohl akzeptiert werden, denn in unserer heutigen Zeit ist es ja offenbar nicht
mehr normal, wenn ein Mensch heterosexuell veranlagt ist. Beispiele gibt es genug und
zahlreiche Beiträge in diesem Online-Magazin zeugen davon.

Antikapitalistisch

Die gesuchte Person soll auch  antikapitalistisch eingestellt sein, dass heißt die Eigentums-
ordnung,  welche die freie Verfügung über  das Privateigentum schützt,  muss abgelehnt
werden.  Diese Eigentumsordnung  ist allerdings die Grundlage der österreichischen Wirt-
schafts- und Gesellschaftsordnung.
Hier wird es schon bedenklicher. Wenn jedem ohnehin alles gehört, ist dieses Stellenange-
bot ein Traumjob.  Man könnte  sich bedenkenlos die Tageslosung einstecken,  statt diese
beim Chef  abzuliefern.  Dies  wäre  durch die Job-Anforderung der antikapitalistischen Ein-
stellung durchaus gerechtfertigt und kein krimineller Akt.

Antiklerikalismus als Bedingung

Das heißt, dass sich der/die Stellenbewerber(in) zu keiner orthodoxen,  katholischen, angli-
kanischen und altkatholischen Kirche bekennen darf. Ab hier ist diese Stellenausschreibung
nicht mehr erstaunlich,  sondern bereits kriminell und diskriminierend.  Mit der Anforderung
des Antiklerikalismus, verstößt dieses Inserat eindeutig gegen das Gleichbehandlungsgesetz.

Geschlechtsneutral vs. Diskriminierung

Erinnern wir  uns an den „Damenschneider“,  welcher sich vor etwas  über einem Jahr er-
laubte, eine Schneiderin für seine Maßschneiderei zu suchen. Da das Stellenangebot nicht
geschlechtsneutral  ausgeschrieben war,  brachte  ihm  das umgehend  eine Verwarnung
der Gleichbehandlungsanwaltschaft ein.
Da die  Stellenausschreibung des „Studibeisl“ schon ein ganz anderes Kaliber. Durch den
Wortlaut dieses Inserates,  wird eindeutig das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf
Religionsfreiheit verletzt.  Erstaunlich finden wir nur,  dass gerade jene(r) Lokalbetreiber(in)
auf eine(n) antidiskriminierende(n) Mitarbeiter(in) Wert legt.
*****

2011-02-28
 

Genderwahn


ÖGB jubelt über anonymen Bericht

„Wir sind froh über den großen  Meilenstein, der mit der Vereinbarung  zur Einkommens-
transparenz gelungen ist“,  diese Meinung vertritt ÖGB-Präsident Erich Foglar.  Bekannter-
weise müssen Betriebe welche mehr als 999 Mitarbeiter(innen)  beschäftigen, ab dem Jahr
2011 bis hin zu Firmen ab 150 Beschäftigte ab dem Jahr 2014 einen anonymen Einkommens-
bericht veröffentlichen.
Diese  Maßnahme wird im  Gleichbehandlungsgesetz  verankert und soll zur  Einkommens-
transparenz  dienen. Die erste Frage die sich für uns stellt ist, welche Transparenz soll durch
einen anonymen Bericht gewährleistet werden?

Kollektivvertrag übersehen?

Aber weiter geht es im Reigen der Erstaunlichkeiten. Die gesamte Rote Fraktion, begonnen
von der Frauenministerin Heinisch-Hosek,  bis abwärts bis  zum kleinsten Funktionär ist der
Meinung, dass diese Einkommenstransparenz zur Schließung der Einkommensschere von
Gehältern zwischen Mann und Frau dienen soll.
Angeblich verdienen Frauen gegenüber Männern, bei einer gleich qualifizierten Tätigkeit
bis zu 18 Prozent weniger. Da erscheint es doch erstaunlich, dass der ÖGB nicht locker
lassen will, bis eine völlige Gleichheit hergestellt ist.
Erstaunlich erscheint es deshalb, gibt es doch den Kollektivvertrag, welcher auch vom
ÖGB mitbeschlossen wurde. In diesem werden Löhne nach Arbeitsjahren und nicht nach
Geschlecht berechnet. Offensichtlich scheint ÖGB-Präsident Erich Foglar diesen Umstand
vergessen zu haben.

Verdienen Frauen wirklich weniger als Männer?

Wurde im Gleichbehandlungswahn bereits das Gesetz einer geschlechtneutralen Posten-
vergabe für Privatbetriebe geschaffen, scheint die Spitze dieses erstaunlichen Wahns noch
nicht erreicht zu sein.
Laut Kollektivvertrag muss ohnehin der gleiche Lohn für gleiche Arbeit bezahlt werden.
Wenn Unternehmen aus geschäftspolitischen  Überlegungen heraus, ein Geschlecht egal
ob es sich dabei um eine Frau oder einen Mann handelt über den KV bezahlt, so ist dies
Angelegenheit des Betriebes. Ein Eingriff in die Entlohnungsstruktur eines Unternehmens
käme einer Enteignung gleich.
Möglicherweise ist es den Gleichberechtigungsfanatikern entgangen, dass es viele Berufe
gibt in denen Frauen bei gleicher Qualifikation mehr als ihre männlichen Geschlechtsge-
nossen verdienen. Als kleine Beispiele wollen wir den Gastgewerbebereich oder Dienst-
leister wie Friseure anführen.

Müssen Männer in Zukunft auch Kinder gebären?

Ist dieses ganze Gleichbehandlungsgerede nicht ohnehin schon erstaunlich genug, plant die
Frauenministerin eine weitere Absurdität. Firmen die in Zukunft keinen anonymen Einkom-
mensbericht veröffentlichen, kommen auf eine „schwarze Liste“.
Mittlerweile darf man sich schon die berechtigte Frage stellen, wann kommt die Frauen-
ministerin Heinisch-Hosek und ihre treuergebenen Parteigenossen, wie zum Beispiel Sozial-
minister Hundstorfer auf die Idee, dass auch Männer Kinder zu gebären haben.
Da diese fiktive Forderung zur Zeit  aus anatomischen Gründen nicht möglich ist, wird man
vielleicht die Medizin bemühen und dies ebenfalls im Gleichbehandlungsgesetz verankern.
Gleichberechtigung der Geschlechter in allen Ehren, aber man sollte nicht das Kind mit dem
Bad ausschütten.

Ablenkungsmanöver?

Vielleicht dient dieses Gleichberechtigungs-Gehabe auch nur dazu, von den wirklichen Pro-
blemen abzulenken. Als ob Österreich momentan keine anderen ernsthaften Sorgen hätte,
befinden sich politisch Verantwortliche zur Zeit auf einem exzessiven Gleichberechtigungs-
Kreuzzug. Für dieses Verhalten gibt es allerdings eine neumodische Wortschöpfung, näm-
lich den Ausdruck „Genderwahn“.
*****

2010-06-07
  

Swingerclubverbot für Schwule?


Änderung der Klassenkampfziele

War es in Zeiten des Klassenkampfes vorrangiges Ziel der Sozialisten und Kommunisten,
Grund-, Hausbesitzer und Fabrikanten ihrer Besitztümer zu enteignen, haben sich im 21.
Jahrhundert die Ziele etwas geändert.

Da die ehemaligen Klassenkampf-Kämpfer von damals, heute selbst Besitzer von Betriebs-
stätten und Wohnhäuser (Gemeindebauten in Wien) sind, würde den Klassenkampfschmäh

niemand mehr glauben.

Meinungsenteignung und Genderwahn

Also haben sich die Genossen auf die Enteignung der  Meinungen und Standpunkte von
Andersdenkenden spezialisiert. Unter dem neuen Modewort „Diskriminierung“ wird ver-
sucht, alles und jeden der z.B. traditionsgemäß anderer Meinung ist, mittels Strafandroh-
ung zu disziplinieren.

Arbeitsstellen müssen „geschlechtsneutral“ ausgeschrieben werden, als wenn es einen

Sinn machen würde, wenn eine Baufirma einen Eisenbieger, ein Discobetreiber einen Tür-
steher sucht und dies nicht im Stelleninserat verlautbaren darf.

Natürlich auch umgekehrt hat der Genderwahn seine Blüten getrieben. Die direkte Stellen-
ausschreibung einer Kellnerin, Zimmermädchen oder Damenschneiderin sind ebenfalls

verboten und strafbar.

Andere Meinung gleicht bereits Diskriminierung

Auch die Homosexualität wurde k(r)ampfartig salonfähig gemacht. Heteros dürfen nur mehr
hinter vorgehaltener Hand, ihre Meinung über das evolutionsbedingte anormale Sexualver-
halten von Homos kundtun, um nicht als Diskriminierer zu gelten.

Eine typische Vertreterin solcher Meinungsenteigner ist die Frauenministerin Gabriele
Heinisch-Hosek. Wie erst kürzlich in diversen Presseaussendungen zu lesen war, sollen
laut ihr,  oben angeführte und die nachfolgenden  „Diskriminierungen“ strenger verfolgt

werden.

Wohnungen für Jeder(frau)mann

In Zukunft sollen auch bei der Vergabe von Wohnraum oder bei Lokalbesuchen strengere
Maßstäbe angelegt werden. Wenn z.B. ein Hausherr die Wohnungsvergabe an einen Zigeu-
nerclan verweigert weil er befürchtet, dass diese auf Grund ihrer ethnischen Herkunft even-
tuell nicht sorgsam mit den vermieteten Wohnräumen umgehen, wäre das der klassische
Fall einer Diskriminierung.

Männerclubs ade

Auch die Verweigerung des Zutrittes in ein Lokal auf Grund des Geschlechts oder der
sexueller Orientierung, ist ein schwerer Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgesetz.
Vorbei sind jene Zeiten, wo in domänen Männerclubs das starke Geschlecht unter sich
weilte, denn wer einer Frau den Zutritt in diesen auf Grund ihres Geschlechts ver-
wehrt wird, macht sich der Diskriminierung strafbar.

Schwule im Swingerclub

Das „Zuckerl“ an fehlinterpretierter Diskriminierung haben wir uns für den Schluss auf-
gehoben. Die Besitzer von sogenannten Swingerclubs sind am ärmsten dran. Stellen
Sie sich folgendes Szenario vor, wenn zwei Schwule einen Swingerclub betreten wollen.

Das erste Problem würde sich bereits beim Bezahlen des Eintrittsgeldes, falls es über-
haupt so weit kommt, ergeben. In diesen Clubs haben Damen in der Regel freien Ein-
tritt. Welcher der beiden Schwulen würde nun als Dame gelten, um in den Genuss des
Gratiseintritts zu gelangen?

Männerfranzösisch

Vermutlich würde der Betreiber die Beiden ohnehin abweisen, da sie ihm einen finanziellen
Schaden zufügen würden. Bei den Heteroswingers würde es aus evolutionsbedingten Grün-
den, mit absoluter Sicherheit nicht gut ankommen, wenn plötzlich zwei Männer gegenseitig
an ihrem Penis saugen, oder andere homosexuelle Praktiken vollziehen.

War Nestroy ein Hellseher?

Das die Heteros die Lokalität verlassen würden, kann sich der Clubbetreiber schon im
Vorfeld ausrechnen und er wird daher die beiden Schwulen, auf Grund ihrer sexueller
Orientierung abweisen. Damit macht er sich der Diskriminierung schuldig und könnte
bestraft werden.

Wie sang schon der Schustergeselle Knieriem in Nestroys Lumpazivagabundus: „Die

Welt steht nimmer lang..“

*****

2010-02-07
  

Geschlechtsneutral

 

Ein erstaunliches Gesetz

In letzter Zeit haben wir häufig Post von Gewerbetreibenden bekommen, denen eine
„geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“, gelinde gesagt ein wenig seltsam erscheint.
Wir haben auch bei den Tageszeitungen, die Stelleninserate schalten, recherchiert und
wurden von diesen auf dieses Gesetz hingewiesen.
Wir haben uns das betreffende Gesetz einmal etwas genauer angesehen und den Passus
für diese „geschlechtsneutrale Stellenausschreibung“ in der Tat erstaunlich gefunden.

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung

Gleichbehandlungsgesetz GlBG
                       Inhaltsverzeichnis
                           I. Teil
     Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
  § 9. Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in
gemäß den §§ 4 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute
juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder
öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für
Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte
ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist
unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen
Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen
Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen
lassen.

Zarte Frauen als Eisenbieger

Laut diesem Paragrafen, müssen Stellenangebote geschlechtsneutral verlautbart werden.
Das heißt wen jemand eine Kellnerin sucht muss er gleichzeitig die Stelle auch für einen
Kellner inserieren.
In umgekehrter Folge natürlich auch. Sucht ein Altmetallverwerter einen Eisenbieger, muss
im Inserat auch Eisenbiegerin enthalten sein.
Auch dürfen keine Altersbegrenzungen oder körperliche Voraussetzungen in der Stellenaus-
schreibung als Bedingung angegeben werden.

Erheblicher Mehraufwand für Unternehmer

Das Gesetz gilt natürlich nur für den privaten Arbeitsmarkt. Bund und Gemeinden haben da
eigenene Bestimmungen, aber dazu später.
Ein derartig, an der Praxis vorbeigehendes Gesetz haben wir selten gesehen.
Abgesehen davon, dass es jedem Unternehmer freigestellt sein muss, welche Anforderungen
er an sein zukünftiges Personal stellen darf, hat er mit diesem Gesetz einen erheblichen
Arbeitsaufwand und wird zum Lügen gezwungen, um nicht in die Diskriminierungsfalle zu
laufen.
Gehen wir in die Praxis und nehmen wir an, dass ein Discobetreiber, in dessen Lokal vor-
wiegend jüngeres männliches Publikum verkehrt und er auf Grund dieser Tatsache weibliches
Personal bis zu einem bestimmten Alter sucht, so darf er diese Tatsache nicht in sein Stellen
-angebot schreiben.

Behinderung bei gezielter Personalsuche

Er wird im Vorfeld gesetzlich daran gehindert, rasch und gezielt, geeignetes Personal für
seinen Betrieb zu finden.
Das nichtsagende und geschlechtsneutrale Inserat wird etliche Telefonanrufe oder Vor-
stellungstermine von Bewerbern zur Folge haben, die nicht den Vorstellungen des Disco-
betreibers entsprechen.
Er darf ihnen allerdings den wirklichen Grund einer Absage nicht mitteilen, sondern sagt
am besten, dass die Stelle bereits besetzt ist.

Diskriminierung

Begriffsbestimmungen
 
  § 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine
Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere
Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die
einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen
des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die
betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein
rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur
Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur
Diskriminierung vor.
Bleiben wir bei dem Discobetreiber. Dieser sucht noch einen Türsteher, der auch die
körperlichen Voraussetzungen für diesen Job mitbringen soll. Ein Inserat „Suche Türsteher,
Mindestgröße 1,95m, mindestens 100kg schwer, mit Kampfsporterfahrung“ wäre
gesetzeswidrig.
Aufgrund der körperlichen Voraussetzungen die hier gefordert sind, ist es ableitbar, das
solche von einer Frau nicht erfüllt werden können.
Man wird ihm unterstellen, dem Anschein nach die neutrale Vorschriften verletzt zu haben
und dies stellt zumindest eine mittelbare Diskriminierung dar.
Wir haben bei der „Anwaltschaft für Gleichbehandlung“ angerufen, da wir wissen
wollten, wie viele Betriebe im Jahr 2008 nach diesem Gesetz angezeigt wurde.
Leider führt man dort keine diesbezüglichen Aufzeichnungen .
Geltungsbereich
  § 16. (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für den Bereich
der Arbeitswelt, dazu zählen
  1. Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem
     Vertrag beruhen;
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
  1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des
     Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
  2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
  3. zum Bund.

Sonderstellung für Bund und Gemeinden

Für Bund und Gemeinden wurden aus welchen unerfindlichen Gründen auch immer
Ausnahmeregelungen gefunden. Sie fallen auch nicht in das o.a. Gesetz, sondern erhielten
unten nachstehende gesetzliche Regelungen.

„Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes

(Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG)“
Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
§ 15. (1) In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sind die mit dem Arbeits-
platz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie
zu keiner Diskriminierung einer Person wegen einer im § 13 genannten Gründe führen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die das Vorliegen eines
Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe
steht, unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
Ausnahmebestimmungen
§ 13b. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit
einem der in § 13 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung
vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen
Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-
scheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen recht-
mäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Da wir nicht den gesamten Gesetzestext in den Beitrag kopieren wollten, kann sich der
geneigte Leser unter nachfolgendem Link ausführlich informieren.
 
http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=26
Aus den Ausnahmebestimmungen  zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
geht eindeutig hervor, dass Bund und Gemeinden sehr wohl körperliche Voraussetzungen
und Altersgrenzen bestimmen dürfen, ohne dabei in die Gefahr einer Diskriminierung zu
gelangen.

Zweierlei Maß

Es ist ja völlig logisch, Personal auch nach diesen Kriterien  auszusuchen. Wenn z.b. die
Exekutive oder Justiz Wachbeamte sucht, ist es völlig legitim körperliche und altersmäßige
Anforderungen zu stellen.
Warum dies den Unternehmern in der Privatwirtschaft gesetzlich verwehrt wird, ist im
höchsten Maße erstaunlich.
 
In diesem Gesetz sind sicherlich auch viele positive Punkte enthalten, aber mit den
Bestimmungen zu den  „geschlechtsneutralen Stellenausschreibungen“, hat man
das Kind mit dem Bad augeschüttet.
Diese sind logisch nicht nachvollziehbar und völlig praxisfremd.
Stauni
  
2009-03-16
   

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