Jugendamt Demo


Veranstaltungshinweis

Einladung zur 3 Länder Demo
gegen Behördenwillkür/Jugendämter

Deutschland, Österreich und Schweiz
lasst uns gemeinsam kämpfen !
am Freitag, den 7. Juni 2013 Beginn 10:00 Uhr Ende ca. 15 Uhr 30

Jugendamt/Gerichtsgebäude Stiftsplatz 4 in 88131 Lindau/Bodensee, Insel
Aufstellung ab 8:00 Uhr

Sage nein zu Kinderraub, zu Entrechtung der Eltern, Zerstörung von Familien !

In nur 11 Jahren stieg die Anzahl, der Kindesentziehungen, durch das Jugendamt
von 900 auf jetzt ca. 40.000 pro Jahr.

Kein Psychoterror, gegen Eltern u. Kinder ! Vereitlung von Umgängen, gehört unter
Strafe gestellt ! Wir fordern Kontrollmöglichkeiten durch die Öffentlichkeit

Qualitätssicherung und Kontrolle für Jugendämter !

Eltern klagen, gegen Justizkorruption: und unfaire Gutachten, schon gar nicht von
GWG München unter Dr. Salzgeber u. IGF Institut Gericht u .Familie Service GBR
unter Dr. Ballof, machen Gutachten, am Fliessband.
Schnell wird man als krank, als erziehungsunfähig erklärt !

Eltern sind keine Verbrecher ! Wir lieben unsere Kinder !
Sie holen eure Kinder, teils ohne Gerichtsbeschluss.

Hol dir keine Hilfe, vom Jugendamt, du wirst sie nie wieder los !
Kinderseelen werden traumatisiert.
Wir sind hier ,wir sind laut, weil man uns die Kinder klaut !
Viele Kinder sind schon weg, morgen werden sie vielleicht Eure holen.

Parken, direkt bei JA/Gerichtsgebäude, wenn man was abladen muss. Ansonsten auf
der hinteren Insel parken über Eisenbahnbrücke dann gehen, ganz hinten parken.

Wir empfangen euch vorm Bahnhof, von 8:00 Uhr bis 9:45 Uhr, mit Infoblättern und
erklären euch den Weg.

Öffentliche Toiletten : im Bahnhof, Am Jachthafen, Ende der Seebrücke, Parkplatz
Seebrücke, Parkplatz Inselhalle u. auf der hinteren Insel großer Parkplatz.

Opfer können sich bei jugendamtdemo@gmx.de melden
Gruß Veranstalterin
Sabine Müller
2013-06-03
 

Kinder zur Hetze gegen Väter missbraucht

 

Die wundersame Wandlung der Frau Monika Pinterits

Die  Geister die man einst zu Hilfe gerufen hatte,  wird man jetzt nicht mehr los.   Seit nämlich
vermehrt  auch  Frauen  in  das  Kreuzfeuer  von  Richtern  und  Gutachtern geraten,  wird auf
einmal  ein  Unrecht identifiziert.   Solange Väter in Gutachten als „gestört“ dargestellt wurden,
war  die  Welt  ja  noch  in  Ordnung.  Da  halfen kein Aufschreie,  keine Demos und schon gar
keine Kindertränen.
 
Wird  aber hingegen einer Mutter Erziehungsunfähigkeit attestiert,  dann tritt sogar die Kinder-
und Jugendanwältin auf den Masterplan und gibt ein großes Zeitungs-Interview. Da wird plötz-
lich  von  der  Allmacht  der  Gutachter  gesprochen,  in  welcher Form und aufgrund welcher
fachlicher Expertisen Entscheidungen gefällt werden können, dass Gutachten überschätzt und
Menschen plötzlich als persönlichkeitsgestört erklärt werden.
 
Richter  sollen  auf  einmal lernen,  die richtigen Fragen zu stellen. Gutachter sollen auf einmal
sehr  behutsam sein und all das,  weil der Frau Pinterits aufgefallen ist, dass Gutachter die Bio-
grafie eines Menschen bestimmen.   Kurzum,  sie spricht offen aus, was viele Trennungseltern
und Vätervereine seit Jahren kritisieren, nämlich, dass sowie Scheidungsverfahren jetzt laufen,
Eltern in gut und schlecht klassifiziert werden.   Konflikte werden verstärkt und das Trennende
in den Vordergrund gestellt.
 
Erkannte und eingestandene Irrtümer sind zwar die beste Grundlage für neue Einsichten, aber
mit  der  bloßen  Ankündigung einer weiteren Enquete wird man dieser Problematik nicht Herr
werden. Trennungspaare, aber vor allem Trennungskinder brauchen keine weiteren Enqueten
und  Arbeitskreise,  die  sich  immer  bunter inszenieren und sich in der Realität um eine wirk-
liche Lösung drücken.
 
In  Wirklichkeit  ist  das alles nur ein Herumreden um den heißen Brei.   Es geht eben nicht um
Vater oder Mutter, es geht um Vater und Mutter. Ein Unrecht kann nicht von weiterem Unrecht
überwunden  werden.   Die  Kluft zwischen Vater und Mutter muss endlich überbrückt werden.
Nicht Mann oder Frau, sondern Mann und Frau sind als Einheit, das unumstößliche Gesetz des
Lebens.
 
Eine gemeinsame Obsorge,  ist der einzige Weg, ein Kind  – nach einer Trennung –  möglichst
kindergerecht,  mit  der  nötigen  elterlichen  Liebe  und  Verantwortung versorgen zu können.
Vater  wie  Mutter  sind  für  die  Kinder  gleich  wichtig  und sollten deshalb auch vom Gesetz
gleichwertig  behandelt  und  vom  grünroten Feminist(innenblock) als gleichwertig anerkannt
werden.
 

Primitives Hetzvideo gegen Väter

Dass dem aber nicht so ist, beweist nachfolgendes Videoclip der MA-57 „Frauen Stadt Wien“,
für  welche  die  Multifunktionsstadträtin  Sandra  Frauenberger  verantwortlich  zeichnet.  In
diesem  Clip  wird  über Väter diskriminierend hergezogen.   Aber das allein wäre noch nicht
erstaunlich,  wenn  die  im  Video  getätigten  Äußerungen  von  gestandenen feministischen
„Weibsbildern“ kämen.
 
Quelle: youtube.com
 

 
 
Nein,  es  werden kleine Kinder an die Öffentlichkeit gezerrt und dazu missbraucht,  öffentlich
ihre  Väter schlecht machen.  Zusätzlich  muss (darf oder kann) sich kleiner Junge bereits als
zukünftiger Macho und Patriarch outen.   Wir finden,  dass in diesem Video Hetze primitivster
Art gegen Väter betrieben wird.
 
Offenbar  ist  man  sich  bei  der  MA-57  „Frauen Stadt Wien“  nicht  zu schade,  unschuldige
Kinder für diesen Feldzug gegen Väter zu missbrauchen.  Vielleicht sollte hier die Kinder- und
Jugendanwältin Monika Pinterits den Hebel ansetzen.
 
******
 
2012-12-03
 

Gutachten zu Team Stronach liegen vor


Präsidialkonferenz berät Klubstatus

Die Gutachten des Rechts-, Legislativ- und  Wissenschaftlichen Dienstes (RLW) der Parlaments-
direktion  und  des  Verfassungsdienstes  im BKA sind heute eingelangt.   Beide stellen überein-
stimmend  fest,  dass  im  Zusammenhang  mit  der  Klubgründung durch Team Stronach eine
Umgehung der Geschäftsordnung nicht vorliegt.
 
Die  Frage  stellte  sich,  nachdem  zwar ein Klub mit fünf Abgeordneten,  die derselben wahl-
werbenden  Partei  angehören,  angemeldet  wurde,  ein  weiterer  Abgeordneter  aus  einer
anderen  wahlwerbenden  Partei  sich  jedoch  nicht  dem  neuen  Klub  anschließen  möchte,
obwohl er zur politischen Partei Team Stronach gehört.
 
Dies hat laut Gutachten  keine Auswirkungen auf das Verfahren zur Klubgründung.   National-
ratspräsidentin  Barbara Prammer wird morgen,  Donnerstag,  in der Präsidialkonferenz des
Nationalrats über die Rechtmäßigkeit der  Klubgründung befinden. (Quelle: APA/OTS)
 
*****

2012-11-07 
 

Media Quarter Marx ist ein Kriminalfall


Persilschein der Androsch-Firma für die Wiener SPÖ ist lächerlich

Gar  nicht erstaunt ist Wiens FPÖ-Klubchef und stellvertretender Bundesparteiobmann Mag.
Johann Gudenus über die Tatsache, dass die Firma Consultatio keine Gesetzesverstöße im
Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt Media Quarter Marx erkennen kann.
 
„Die  Consultatio,  deren  Gründer  und Miteigentümer Ex-SPÖ-Finanzminister Androsch ist,
die mit dem roten Wien gemeinsam an einem Unternehmen, der Wohnbaugenossenschaft
MIGRA,  beteiligt  ist  und  die  selbst ein dubioses Firmengeflecht auf den Cayman Islands
unterhält,  wurde  ohne  Ausschreibung mit dieser angeblichen Prüfung beauftragt“,  weiß
Gudenus.
 
Er hält fest: „Da haben sich die Sozialisten selbst geprüft und sich dann selbst einen Persil-
schein  ausgestellt.   Es fehlt nur noch ein Notar von den Cayman Inseln, der mit Brief und
Siegel die Richtigkeit dieses Gutachtens bestätigt.“
 
Die  Prüfung  sei  nur  erfolgt,  weil  eine Fülle von Indizien für strafbares Handeln der rot-
grünen  Stadtregierung  publik  geworden ist.   Gudenus: „Mit diesem Consultatio-Placebo
lassen  wir  uns im Sinne der Wienerinnen und Wiener sicher nicht abspeisen.   Der Rech-
nungshof  wird sich auf Antrag der FPÖ,  der von der ÖVP unterstützt wurde,  mit diesem
Kriminalfall  befassen.   Wir  werden sicherstellen,  dass alle unappetitlichen Details offen-
gelegt werden und die Wiener Sozialisten nicht wieder alles unter den Teppich kehren.“
(Quelle: APA/OTS)
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2012-10-17
 

Aus reich mach arm


GASTAUTOREN-BEITRAG

E(uropa) Pluribus Unum 😉

Wie allen  halbwegs belesenen und mit  Hausverstand gesegneten klar ist,  werden die

Schuldengriechen die 3stellige  Milliardenhilfe (die noch immer nicht ausreicht!) nie zu-
rück bezahlen können! Dies geschieht laut Hauptkreditorin Angela Merkel alternativlos,
da sonst der Euro in Gefahr wäre!

Ahh es  ist also  alternativlos einem  verlogenen,  verschwenderischen und  durch und

durch korrupten Staatsgebilde Milliarden die diese nicht zurückzahlen können werden
in den Allerwertesten zu schieben?!

Ein Mitglied des Euro Clubs, das sich seinen Beitritt erlogen und erschwindelt hat kann
man also nicht rauswerfen?! Aha gut das über die EU zu wissen 😉

Während  also  die Griechen  Dauerstreiken und  immer gewalttätiger  Protestieren  weil

die  Abgabenquote  zum (leergeräumten)  Staatssäckel von  rund 35%  schrittweise  auf
40% erhöht werden soll, darf der Mitteleuropäer rund 48% Abgaben an den Staatsäckel
berappen um  dann eine  Pension zu  kassieren die  für die Mehrheit  nicht zum Sterben
reicht!!!

Wer hier nicht eine gezielte PLÜNDERUNG durch die „armen“ Staaten an den „Reichen“

WESTLERN vermutet, ist aus meiner Sicht naiv!

Wie gut  geplant und  „durchgezogen“  diese „Umverteilung“ von  Vermögen war,  zeigen

mehrere parlamentarische,  von Top Beamten, erstellten Dossiers die dem Bürger natür-
lich vorenthalten werden!!!

Ja wo kämen wir denn da hin? 😉

Eine Tageszeitung  die nicht  für investigativen  Journalismus bekannt ist und im Volks-

mund BLÖD“  genannt wird  printet heute  folgenden,  hochinteressant und absolut ehr-
lichen Beitrag!  Hier werden Auszüge aus einem  Dossier des deutschen  Bundestages
veröffentlicht dessen Fazit, so glaube ich wir 2-3mal lesen sollten.

Ausdrücklich warnt  der Wissenschaftliche  Dienst das  Parlament  davor,  sich sein  Bud-

getrecht aus der Hand nehmen zu lassen: Der Gesetzgeber unterliege einem „haushalts-
wirtschaftlichen Selbstverstümmelungsverbot“ und dürfe  sich „nicht in eine Lage bringen,
in welcher die pätere Verletzung der Schuldenbremse  durch die Aufnahme von Krediten
unausweichlich wird.“

Ahh!  Haushaltliche Selbstverstümmelung nennen sonorige Beamten dass!!!

Wir machen also gerade aus ehemals 10 sehr Reichen Volkswirtschaften rund 40 bettel-

arme Staaten und ruinieren so einen ganzen Kontinent!!! Ich hoffe die räuberischen Grie-
chen können  dann noch  Ihre Yachten tanken,  Ihre Schweizer Konten  gedeihen lassen
und die Abgabenquote wieder auf unter 35% drücken!!!

Die Chinesen stehen ja schon als nächstes Opfer ante portas 😉

mit herzlichen Grüßen

Chris Lorre

2011-05-14
 

Freiheit gibt Kraft

Kronen Zeitung bestätigt ERSTAUNLICH-Beitrag

Das wir mit unserem gestrigen Beitrag „Persilscheine….“ nicht daneben gelegen sind, be-
weist ein heutiger Artikel in der  Kronen Zeitung.  Er betrifft jene Raubmörderin, die im
Jahre 2008 ihre 78-jährige Nachbarin erschlug und sie anschließend beraubte.

Die Mörderin wurde zu 18 Jahren Haft verurteilt und im heurigen März, nachdem sie zwei
Jahre Haft verbüßt hatte, wegen Haftunfähigkeit nach Hause entlassen. Angeblich waren
ihre Kräfte  im Gefängnis  derart geschwunden,  sodass von ihr  keine Gefahr mehr zu er-
warten war. Und das bei einer Raubmörderin.

Quelle: Krone Zeitung (Printausgabe vom 19.11.2010)

Mit dem Krone-Artikel wird unser gestriger Beitrag nicht nur indirekt bestätigt,  sondern
weist zusätzlich daraufhin,  dass sich die  Justiz von einer  Mörderin an der Nase herum-
führen ließ.

Erstaunliche Gesundung

Kaum war die geschwächte Täterin  wegen Haftunfähigkeit  aus der Haft  entlassen wor-
den,  machte sich diese aus  dem Staub.  Offenbar sind ihre  Kräfte in der Freiheit wieder
zurückgekehrt. Daher ist auch nicht auszuschließen, dass die wieder zu Kräften erlangte
Raubmörderin, wieder zuschlagen kann.
Abgesehen davon, welche erstaunliche Milde die Justiz gegenüber Mördern walten lässt,
stellt sich  die berechtigte  Frage,  welcher medizinische Sachverständige  dieser Täterin
Haftunfähigkeit bescheinigte.
*****

2010-11-19
 

Persilscheine für Mörder(innen)


Mord in der Garage des Hanusch-Spitals

Vor knapp einem Jahr soll der 50-Jährige Franz P., die ihm unbekannte Krankenschwester
Helga L.  in der Garage des  Wiener Hanusch-Spitals erschossen haben.  Der mutmaßliche
Schütze ist angeblich sterbenskrank.

Bei Franz P.  soll Krebs  diagnostiziert worden sein.  Ärzte  versuchen  zur Zeit mit Chemo-
therapien das Leben des Mannes zu retten. Auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes,
hat der mutmaßliche Mörder beste Chancen, nie eine Gefängniszelle von innen zu sehen.

Es bestehen Zweifel, ob Franz P.  überhaupt am Prozess teilnehmen  kann und wenn ja,
ob er tatsächlich haftfähig ist. Diese Fragen muss nun ein Gutachter klären. Sollte dieser
zur Erkenntnis kommen, dass bei Franz P.  eine Haftuntauglichkeit besteht, geht dieser
nach Hause, auch wenn er wegen Mordes verurteilt wird.

Auch im Gefängnis lässt es sich sterben

Nun könnte man einwenden, dass Franz P. in diesem Fall nur zum Sterben heim geht.
Allerdings wäre dieser  Argumentation  entgegen zu halten,  dass er dies im Gefängnis
auch kann, denn auf Mord steht immerhin bis zu lebenslanger Haft.

Lebenslange Haft heißt im Klartext, dass der Häftling solange in einer Strafanstalt einge-
sperrt wird, bis er stirbt.  Dabei ist es für uns unerheblich, ob dies in  40 Jahren oder 40
Tagen geschieht.

Das  Opfer hatte auch  keine Wahl  des Ortes,  an dem es sterben musste.  Diesen hat
nämlich der Täter bestimmt. Einen verurteilten Mörder freizulassen nur weil er sterbens-
krank ist, ist ein Affront gegenüber dem Opfer und dessen Hinterbliebenen.

Erstaunliche Milde gegenüber Mörder(innen)

Bei kranken Mörder(innen) scheint die österreichische Justiz überhaupt erstaunliche Milde
walten zu lassen.  Zwei Beispiele aus jüngst  vergangener Zeit, stellen dies eindeutig unter
Beweis. Nicht nur erkrankte Mörder(innen) können sich gute Chancen ausrechnen, son-
dern auch jene, bei denen die mörderischen Kräfte nachlassen.

Mörder und Penisabschneider wieder in Freiheit

Ein 77-jähriger  Türke erschoss einen vermeintlichen  Nebenbuhler und schnitt  ihm als
Draufgabe  noch seinen  Penis  ab.  Am LG  Wr. Neustadt erhielt er im Jahre 2008,  für
diese Tat zwanzig Jahre Haft wegen Mord und anschließende Einweisung in eine Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher.

Eineinhalb Jahre später wurde der Mann wieder in die Freiheit entlassen, da in einem Gut-
achten festgestellt wurde ,  dass er körperlich stark abgebaut hatte und daher keine Ge-
fahr mehr für die Menschheit darstellt.

Raubmörderin in Freiheit

Im Jahre 2008 erschlug eine 80-jährige Frau, ihre 78-jährige Nachbarin mit 68 Hieben und
beraubte sie anschließend. Um eine Person mit knapp 70 Hieben zu erschlagen, ist ein Min-
destmass an körperlicher Kraft Voraussetzung.

Die Täterin  erhielt für ihre Tat  18 Jahre Haft.  Offensichtlich  schwanden im  Gefängnis ihre
Kräfte und sie wurde nach 2 Jahren, heuer im März wegen Haftunfähigkeit nach Hause ent-
lassen.

Warum sitzt Elsner noch?

Die oben angeführten Tatsachen bringen uns immer wieder zur Gretchenfrage, warum ein
Helmut Elsner  eigentlich noch  immer in Haft sitzt.  Dieser hatte  zwar  die  BAWAG um ein
schönes  Sümmchen  erleichtert,  allerdings  keinen  Menschen dabei verletzt,  geschweige
denn getötet.

Kranke oder schwache Mörder haben es besser

In einem völlig  „unpolitischen“  Prozess unter dem  Vorsitz der Richterin  Bandion-Ortner,
wurde er zu über neun Jahren Haft verurteilt. Die besagte Richterin avancierte kurze Zeit
später zufällig zur Justizministerin.

Nicht dass wir besonderes Mitleid mit Elsner haben, hat dieser mit seinen 75 Jahren,  in der
Haft sicherlich ebenfalls stark abgebaut. Ferner dokumentieren ihm zahlreiche ärztliche Gut-
achten einen schlechten körperliche Zustand.

Mittlerweile hat auch schon der Dümmste begriffen, dass Elsner ein politischer Gefangener
ist.  Das Risiko ihn  freizulassen  wäre enorm hoch,  nicht weil er  flüchten würde,  sondern
wahrscheinlich so einiges auszuplaudern hätte.

Da haben es „normale“ Mörder bei uns schon wesentlich besser, wenn man sich die drei
angeführten Beispiele betrachtet. In diesem Zusammenhang gibt es auch ein sehr treffen-
des Zitat von Freddy RabakEs gibt Ex-Dealer, Ex-Diebe oder Ex-Räuber.  Aber es kann
nie im Leben einen Ex-Mörder geben.
*****

2010-11-18
 

Grüne Fehldiagnose


Zitat von Gebi Mair

Am 19.September, also vor drei Wochen, schrieb der Tiroler Landtagsabgeordnete Gebi
Mair (Grüne) auf seiner Webseite „gebimair.blogspot“ folgende Expertise, oder wie auch
immer er seinen Beitrag betiteln will.

Da ist jemand in zwei Jahren nicht nur ein bisschen älter geworden, da hat jemand in zwei
Jahren ein anderes Gesicht bekommen. Ähnliche Veränderungen von Gesichtern kenne ich
ansonsten vor allem von Drogenabhängigen, nachdem sie auf Entzug waren. Ein Koks-Ent-
zug könnte zum Beispiel so ausschauen.

Da half auch kein zurückrudern und löschen mehr

Dieses  Pseudogutachten stellte er über den FPÖ-Chef H.C. Strache aus.  Wir haben über
diesen erstaunlichen Beitrag des Gebi Mair, einen ausführlichen Artikel verfasst. Der Trioler
Grünpolitiker versuchte dann zwar mittels Kommentare zurückzurudern, aber wie heißt es
so schön: „Was liegt, das pickt“.
Seine Kommentare waren es uns sogar wert, einen  „offenen Brief“  an ihn zu verfassen.
Aus unerklärlichen Gründen dürfte Gebi Mair kalte Füße bekommen haben und hat seine
Expertise, Gutachten oder wie auch immer man es bezeichnen mag, von seiner Webseite
gelöscht. Dabei hatte er allerdings vergessen, dass das Internet nicht vergisst.

H.C. Straches Ergebnis beim Drogentest

Jedenfalls wollte sich der FPÖ-Chef H.C. Strache keinesfalls derart mies anschütten lassen
und begab sich zwei Tage später zu einem Drogentest. Das Ergebnis wollen wir Ihnen an-
schließend präsentieren.
Screen: www.fpoe.at


Soviel zum angeblich kokainabhängigen und koksenden FPÖ-Chef.

Erstaunliches Verhältnis der Grünen zu Drogen

Da hat doch der selbsternannte Drogenexperte Gebi Mair weit daneben gelegen. Vielleicht
wäre es ratsamer, Drogenabhängige in den eigenen Reihen zu suchen. Indizien für diesen
Umstand gibt es ja jede Menge.
Da züchtet eine Mitarbeiterin aus dem Büro für  Menschenrechte und Sicherheit der Grünen
in ihrem Haus derart viel Drogenpflanzen, so dass sich Drogenfahnder zum Einschreiten be-
müßigt fühlten.
Die  „Grünen Wien“  fordern dazu auf, keinen Krieg gegen Pflanzen zu führen und verlangen
die Legalisierung von Cannabis und Marihuana . Und als besonderes Sahnehäubchen bewirbt
die offizielle Jugendorganisation der Grünen GAJ“ auf ihrer Homepage offiziell die Legalisier-
ung der Droge Heroin.
 
Da fragen wir uns doch allen Ernstes warum Gebi Mair sich die Mühe macht, bei den Blauen,
Vermutungen über Drogenmissbrauch zu orten. Wie heißt es so schön: „Wozu in die Fer-
ne schweifen, liegt das Gute doch so nah.“
*****

2010-10-07
 

Die Elsner-Verschwörung


Mörder und Penisabschneider wieder in Freiheit

Ein 77-jähriger Türke erschoss einen vermeintlichen Nebenbuhler und schnitt ihm als
Draufgabe noch seinen Penis ab. Am LG Wr. Neustadt erhielt er im Jahre 2008, für
diese Tat zwanzig Jahre Haft wegen Mord und anschließende Einweisung in eine An-
stalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
Eineinhalb Jahre später wurde der Mann wieder in die Freiheit entlassen, da in einem
Gutachten festgestellt wurde , dass er körperlich stark abgebaut hatte und daher keine
Gefahr mehr für die Menschheit darstellt.

Raubmörderin in Freiheit

Eine 80-jährige Frau erschlug ihre 78-jährige Nachbarin mit 68 Hieben und beraubte sie
anschließend. Um eine Person mit knapp 70 Hieben zu erschlagen, ist ein Mindestmass
an körperlicher Kraft Voraussetzung.

Die Täterin erhielt für ihre Tat 18 Jahre Haft. Offensichtlich schwanden im Gefängnis ihre
Kräfte und sie wurde nach 2 Jahren, heuer im März wegen Haftunfähigkeit nach Hause
entlassen.

Haben in der Haft abgebaut

Beide Taten waren kaltblütig geplant und hatten jeweils den Tod eines Menschen zur
Folge. Zwar waren die Täter keine Teenies mehr, aber die Ausführung ihrer Taten haben
viel Brutalität und eine gewisse Kraftanstrengung gefordert.

In der Haft bauten die Beiden offensichtlich so stark ab, sodass man zum Schluss kam, dass
sie keine Gefahr mehr für ihre Mitmenschen und aus gesundheitlichen Gründen haftunfähig
sind. Und das bei zwei Mörder.

Warum sitzt Elsner noch?

Da fragen wir uns doch allen Ernstes, warum ein Helmut Elsner noch in Haft sitzt. Dieser
hatte zwar die BAWAG um ein schönes Sümmchen erleichtert, allerdings keinen Menschen
dabei verletzt, geschweige denn getötet.

Er wurde im Zuge eines Wahlkampfes zur Nationalratswahl, von seinen eigenen roten
Genossen den „schwarzen“ Wölfen zum Fraß vorgeworfen, um vermutlich von anderen
Problemen abzulenken.

Unpolitischer Prozess

In einem völlig „unpolitischen“ Prozess unter dem Vorsitz der Richterin Bandion-Ortner,
wurde er zu über neun Jahren Haft verurteilt. Die besagte Richterin avancierte kurze Zeit
später zufällig zur Justizministerin.

Nun Elsner ist mit seinen 74 Jahren auch kein Jüngling mehr und hat in der Haft sicherlich
ebenfalls stark abgebaut. Zahlreiche ärztliche Gutachten dokumentieren seinen schlechten
körperliche Zustand.

Pseudobegründungen wie Flucht- und Wiederholungsgefahr

Ohne besonderes Mitleid mit dem Ex-Banker zu hegen, fragen wir uns aber schon, warum
dieser Mann nicht unter Anwendung einer elektronischen Fußfessel seine U-Haft als Haus-
arrest absitzen kann. Der von der Justiz immer wieder angegebene Grund Fluchtgefahr, ist
mit einer derartigen Sicherung nicht mehr haltbar.

Auch glauben wir nicht, dass Tatwiederholungsgefahr besteht. Denn wer würde Helmut
Elsner einen Job geben, wo er die Möglichkeit hätte Gelder zu verspekulieren. Also ist er
so gesehen auch keine Gefahr mehr für seine Mitmenschen.

Verschwörungstheorie

Zu dieser doch erstaunlichen Vorgangsweise wie man mit Elsner verfährt, haben wir eine
eigene Theorie. Dieser Mann ist ein „Steher“ und hat dies immer wieder im Prozessver-
lauf bewiesen. Das kann man von seinen Mitangeklagten nicht behaupten. Dafür sind
diese längst wieder in Freiheit, oder mussten keinen einzigen Tag sitzen.

Wir glauben, dass Elsner die „Krot nicht allein fressen“ will und sicher im Besitz von
Beweismaterial ist, die hochrangige Mitglieder unserer Gesellschaft belasten. Dieses
Material ist für ihn zur Zeit nicht zugänglich, da er ja einsitzt.

Das biologische Ende naht

Da der Ex-Banker kein Dummkopf ist, bemerkte er rasch in welche Richtung sich der
Prozess entwickelte. Der zusätzliche Faktor, dass alle Mitangeklagten in Freiheit herum-
hüpfen, bestätigte ihn in seiner Annahme, keinem mehr trauen zu können.

Der einzige Weg um an eventuell belastendes Material heranzukommen wäre der, wenn
er sich in Freiheit bewegen könnte. Das dürfte einigen Herrschaften nicht so wirklich ge-
fallen.
 
Also ist es doch wesentlich effizienter, ein biologisches Ende eines Herrn Elsner abzuwarten.
Sollte unsere Verschwörungstheorie nicht stimmen, bleibt nur mehr der Ausspruch: „Die
Wege des Herrn sind unergründlich“.

*****

2010-03-03
  

Kindstötung ohne strafrechtliche Folgen


Neugeborenes getötet

Im August dieses Jahres gebar eine 22-jährige Grazerin, einen gesunden und lebensfähigen
Knaben. Die Studentin brachte ihr Kind heimlich im Wohnhaus ihrer Eltern zur Welt. Von der,
seit 2001 bestehenden Möglichkeit einer anonymen Geburt, bzw. der Inanspruchnahme einer
Babyklappe machte sie keinen Gebrauch, sondern erstickte das Neugeborene gleich nach der
Geburt.

Spitalspersonal verständigte Polizei

Das Ganze kam ans Tageslicht, weil die 22-Jährige einige Stunden nach der Geburt starke
Blutungen bekam und ins LKH Graz eingeliefert wurde. Dort stellte man sofort fest, dass die
junge Frau entbunden haben mußte. Weil aber vom Säugling jegliche Spur fehlte, wurde
die Polizei informiert.

Staatsanwaltschaft ermittelte

Bei der Suche nach dem Neugeborenen traf die Polizei die Eltern der Studentin an, wie
diese gerade massiv vorhandene Blutspuren wegwischten. Laut Polizei ist nicht bekannt
ob die Eltern von der Geburt wußten, aber ein „psychischen Ausnahmezustand“ der 22-
Jährigen, wurde seitens der Sicherheitsbehörde bestätigt. Der Fall wurde der Staatan-
waltschaft Graz übergeben.

Was sagt das Gesetz

Das Gesetz schlägt bei einer solchen Kindstötung zwar nicht mit voller Härte zu, jedoch ist
die Rechtslage in Österreich eindeutig geregelt.

§79 StGB: Tötung eines Kindes bei der Geburt: Eine Mutter, die das Kind während der Geburt
oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorganges steht, tötet, ist mit Frei-
heitsstrafe von einem bis fünf Jahren zu bestrafen.

Anklage zurückgelegt

Da ist doch erstaunlich, dass die Grazer Staatsanwaltschaft heute die Anklage gegen die
junge Frau zurücklegte. Diese präsentierte nämlich ein Gutachten, dass sie zum Tatzeit-
punkt wegen hohen Blutverlustes nicht zurechnungsfähig gewesen sei.

Auch die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher stand nicht zur De-

batte, da die Studentin jetzt wieder im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte ist. Für die Staats-
anwaltschaft Graz hat sich der Fall damit erledigt.

Sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich?

In unserer Naivität glauben wir immer wieder, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.
Für diese Irrmeinung werden wir aber immer wieder mit der harten Realität bestraft.
 
Eine 17-Jährige, die sicherlich nicht den Reifegrad einer 22-jährigen Studentin aufweist und
sich psychisch ebenfalls in einer Ausnahmesitation befunden haben muss, wurde heuer in
Niederösterreich genau für das gleiche Delikt, „strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.“

*****

2009-12-30
  

Lebensfremder Richter


Frühstück im Arlberger Hotel

Ein erstaunliches Urteil fällte der Vorsteher des Bezirksgerichts Bludenz, Richter Erich Mayer.
Aber zuerst zur Vorgeschichte. Was war geschehen? Eine Familie frühstückte im „Arlberger
Hotel“. Neben dem Frühstückstisch stand der Kinderwagen, indem sich der ein Monat alte
Säugling dieser Familie befand.
 

Mutter orderte heißes Wasser

Die Kindesmutter bestellte bei der Kellnerin heißes Wasser, da sie sich am Tisch einen
Tee zubereiten wollte. Die Kellnerin, die immerhin schon 16(!) Jahre im Servicebereich,
davon 4 Jahre im betreffenden Hotel tätig ist, brachte die Tasse mit dem heißen Was-
ser an den Frühstückstisch.
 
Die Kindesmutter war mit ihrem Mann in ein Gespräch vertieft und bemerkte die heran-
nahende Kellnerin nicht. Diese machte mit dem Wort „Entschuldigung“ auf sich auf-
merksam und wollte den Serviervorgang fortsetzen.
 

Mutter war ins Gespräch vertieft

Die Kindesmutter hörte dieses „Entschuldigung“ offensichtlich nicht und unterhielt
sich weiterhin angeregt mit ihrem Mann, wobei sie ihre Worte mit einer Handbewegung
unterstrich und der Kellnerin die Tasse mit dem heißen Wasser aus der Hand stieß.
 
Die aus der Hand der Kellnerin weggeschleuderte Tasse landete unglücklicherweise im
Kinderwagen. Das darin liegende ein Monate alte Mädchen, wurde dabei schwerstens
verletzt.
 

Schwerste Verbrennungen

Großflächige Verletzungen, zum Teil Verbrennungen der Haut bis zum dritten Verbrennungs-
grad, erforderten Operationen und Narbenkorrekturen. Wie schlimm und kompliziert das bei
einem Säugling ist, wird sich jeder vorstellen können.
 

Usus im Gastgewerbe

Es ist durchaus üblich und lebensnah, dass Kellner(innen) mit dem Wort „Entschul-
digung“
auf sich aufmerksam machen wenn sie sehen, dass sie von den Gästen nicht
bemerkt werden.
 
Auch könnte man einer Mutter eines Säuglings durchaus zumuten, dass sie diesen
ständig unter Beobachtung hat. Eine Mutter die heißes Wasser ordert und ihr Baby
ignoriert weil sie sich so vertieft unterhält, dass sie nicht einmal die herannahende
auf sich aufmerksam machende Kellnerin bemerkt, hat unserer Meinung nach ihre
Aufsichtspflicht gröbstens verletzt.
 

Realitätsfremdes Gutachten

Der Richter Erich Mayer sah das jedoch anders und urteilte zu Gunsten der klagenden
Familie. Seiner Meinung nach hat es sich um kein fachgerechtes Services gehandelt.
Er stützt sich dabei auf ein Sachverständigengutachten, welches beim Service von
Heißgetränken besondere Vorsicht verlangt.
 
Die Kellnerin hätte mit der Kindesmutter Kontakt aufnehmen müssen, denn sie hätte
damit rechnen müssen, dass die Ankündigung „Entschuldigung“ unter Umständen
überhört wird.
 

Striptease beim Servieren?

Was hätte die Servicekraft denn machen sollen, um die werte Aufmerksamkeit der Dame
zu erlangen? Vielleicht wäre ein Striptease angebracht gewesen, denn dann hätte zumindest
der Ehegatte das Gespräch unterbrochen und in Folge die Kindesmutter der strippenden
Kellnerin die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt.

Für die Tat sühnt ein Unbeteiligter

Obwohl außer Zweifel stand, dass es die Kindesmutter war die der Kellnerin die Tasse aus
der Hand stieß, verurteilte der Richter den Hotelbesitzer, der diese  Tat“ gar nicht be-
gangen hatte, zu 30.000,- Euro Schadensersatz und zur Haftung für eventuelle Spätfolgen.
 

Lebensfremder Richter

Das Gutachter immer wieder realitätsfremde Expertisen erstellen ist kein Geheimnis. Aller-
dings  taucht natürlich die Frage auf wie lebensfremd war der Richter in diesem Fall? Diese
Frage hat ihre Berechtigung, denn immer wieder fällen Gerichte Urteile mit der Begründung
der „lebensnahen Gegebenheiten“.
Auf der ganzen Welt machen Kellner(innen) mit dem Wort „Entschuldigung“ oder Pardon“
auf sich aufmerksam. Vielleicht war der Richter Erich Mayer noch nie in einem Restaurant,
sondern speist immer zuhause.
 

Bedauernswertes Kind

Arm und bedauernswert in diesem Fall ist auf jeden Fall das kleine Mädchen. Wenn ihre
Mutter nicht einmal aufpasst, wenn in ihrer unmittelbaren Nähe heißes Wasser kredenzt
wird, wie schaut es dann auf dem Spielplatz oder in späterer Folge am Schulweg aus.
 
*****
 
2009-12-10
  

Wenn Rechtsbrecher das Gesetz vertreten

 

Alles nach dem Gesetz?

Vorige Woche noch, hatte eine kleinformatige Familienzeitung das vorläufige Gutachten
des Schießsachverständigen im Kremser Schusswaffengebrauch angezweifelt.
Auch der Anwalt des betroffenen Polizeibeamten äußerte sich  in dem Familienblatt mit
den vielen Sexanzeigen dahingehend, dass der Polizist gesetzmäßig gehandelt hätte.

Wirklich Notwehr?

Wir haben bereits nach dem traurigen Vorfall in einem „Beitrag“ Zweifel gehegt, ob in
diesem Fall wirklich eine Notwehrsituation vorlag. Auch haben wir den Verdacht gehegt,
dass die Schüsse gezielt abgegeben wurden.

Gutachten liegt vor

Nun liegt ein detailliertes Gutachten auf dem Tisch, in dem der Schießsachverständige
zur Ansicht kommt, dass der 14-Jährige Junge von einem dunklen Bereich des Super-
markts in den hellen Verkaufsraum geflüchtet sein muss.

Dem Jugendlichen wurde aus einer Entfernung von zirka zwei Metern in den Rücken
geschossen. Diese Tatsachen bestärken uns in unserer Meinung, dass keine Notwehr-
situation vorlag.

Überfordert?

Eine Anklage gegen den Beamten wird jedenfalls immer wahrscheinlicher und der Anwalt
des Polizisten hüllt sich nun in Schweigen. Ob es tatsächlich zu einer Anklage kommt,
wird letztlich der Staatsanwalt entscheiden.

Warum der Polizeibeamte auf den Jungen geschossen hatte, wird wahrscheinlich nur
er selbst wissen. Vielleicht war er mit der Situation am  Tatort einfach überfordert.
Auf jeden Fall, hat er die Folgen seines Handelns zu tragen.

Verfolgungsjagd mit traurigem Ende

In dieser Woche ereignete sich ein Vorfall, bei der eine rumänische Einbrecherbande am
Tatort überrascht wurde und mit einem Klein-Lkw flüchtete. Die Verfolgungsjagd ging vom
16.Bezirk über den Gürtel und endete mit einem schweren Unfall am Matzleinsdorferplatz,
bei dem unschuldige Menschen verletzt wurden.

Polizisten handelten verwantwortungsvoll

Nun behaupten realitätsfremde Fanatiker, dass die verfolgenden Polizisten vermutlich
wegen des Kremser Vorfalls nicht geschossen hätten und es daher zu diesem Unfall kam.
Diese Behauptung ist natürlich absurd, denn jene Beamten werden sicher andere Gründe
gehabt haben.

Vermutlich konnten die Beamten nicht von der Schusswaffe Gebrauch machen, da sie
möglicherweise andere Personen gefährdet hätten. Bei einer Verfolgungsjagd mit hohem
Tempo, ist das durchaus nachvollziehbar.

Auf jeden Fall, haben sich die Beamten verantwortungsvoll verhalten. Das es dann zu diesem
Unfall kam, war Schicksal und kann nicht den Polizisten angelastet werden.

Was bringt die Polizei in Verruf?

Unsere Polizei ist nicht der schießwütige Haufen, wie ihn manche Gutmenschen darstellen.
Der Junge in Krems wurde nicht von der Polizei erschossen, sondern nur von diesen einem
Beamten.

Was unsere Polizei in Verruf bringt und die Gutmenschen aufjaulen lässt, sind die erstaun-
lich milden Gerichtsurteile, die über einzelne Beamte verhängt werden, wenn diese mit dem
Gesetz in Konflikt gekommen sind.

Zweierlei Maß

Es ist nicht nachvollziehbar warum ein Polizeibeamter der das Recht gebrochen hat, mit einer
wesentlich milderen Strafe davonkommt, als ein Schlossergeselle der die selbe Tat begangen
hat. Da der Mensch zum Globalisieren neigt, kommt aus diesem Grund ein ganzer Berufs-
stand ungerechtfertigt in Verruf.

Rechtsbrecher vertritt das Recht

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass rechtskräftig verurteilte Polizeibeamte weiterhin
Exekutivdienst versehen. Mit welchem Recht will so ein Beamter darauf achten, dass Otto
Normalverbraucher die Gesetze einhält.

Wahrscheinlich wird es auch im Kremser Fall zu einem erstaunlich milden Urteil kommen
und jener  Beamte wird weiterhin bewaffnet für Recht und Ordnung sorgen.
Hätte ein Nachtwächter in jener Nacht diesen Jungen erschossen, wäre er mit Sicherheit
seinen Job los und müsste mit einer strengen Bestrafung rechnen.

Stauni
  
2009-10-14
  

Du nix Du sagen TEIL 2

 

Fortsetzung von gestern

Während das BG Fünfhaus mit dem juristischen „Trick 17“ versuchte, die 100,- Euro
Ordnungsstrafe wegen angeblicher Fristversäumnis einzutreiben, war D. anderer Meinung
und wendet sich mit der Angelegenheit an den OGH.

Dieser erlässt am 9. Juni 2009, folgenden Beschluss:

REPUBLIK ÖSTERREICH
OBERSTER GERICHTSHOF

1 Ob 92/09z

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die

Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Sole als weitere Richter in der Pfleg-
schaftssache des mj A***** D*****, geboren am **. ***** 2001, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses
des Vaters G***** D*****, Wien **, ******straße */**, vertreten durch Dr. Marcus E. Riegler, Rechtsanwalt in
Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner
2009, GZ 45 R 556/08k-S-156, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. Juni 2008, GZ 2
P 134/02k-S-113, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, den Rekurs des
Vaters dem Rekursgericht vorzulegen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter Zhanna D***, Wien **, *****straße **/*, vertreten durch Dr. MMag.
Ralf Peschek, Rechtsanwalt in Wien, (dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender) wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Mit Beschluss vom 29. 12. 2006 (ON 419) gab das Rekursgericht einem Rekurs des Vaters gegen einen im

Obsorgeverfahren ergangenen Beschluss des Erstgerichts nicht Folge; gleichzeitig verhängte es über den
Vater eine Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen in seinem Rekurs. Die Ausfertigung der Entscheid-
ungen des Rekursgerichts wurde dem Vater am 7. 3. 2007 zugestellt. Sein Verfahrenshilfeantrag vom 21. 3.
2007 wurde bewilligt; der Bescheid über die Beigabe eines Verfahrenshilfeanwalts wurde dem Verfahrens-
helfer gemeinsam mit der Entscheidung des Rekursgerichts am 21. 11. 2007 zugestellt. Am 5. 12. 2007 über-
mittelte der Vater per Telefax einen von ihm selbst verfassten Schriftsatz (gerichtliche Eingangsstampiglie 6.
12. 2007), der Ablehnungserklärungen sowie einen Rekurs gegen die vom Rekursgericht verhängte Ordnungs-
strafe enthielt. In diesem Schriftsatz, der im Original am 7. 12. 2007 beim Erstgericht überreicht wurde, wies der
Vater unter anderem darauf hin, dass durch den Verfahrenshelfer parallel Rechtsmittel eingebracht würden; der
Rekurs enthält inhaltlich ausschließlich Ausführungen zur Ordnungsstrafe, auch der Rekursantrag bezieht sich
lediglich auf diese. Am 7. 12. 2007 langte ein am 5. 12. 2007 zur Post gegebener außerordentlicher Revisions-
rekurs des Verfahrenshelfers beim Erstgericht ein, der sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts in der
Obsorgefrage wendet; er enthält keine Ausführungen zur Ordnungsstrafe.

Das Erstgericht wies den vom Vater selbst erhobenen Rekurs gegen die Ordnungsstrafe zurück. Dieser sei

einerseits wegen des auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechts
-mittels unzulässig; sollte sich die bewilligte Verfahrenshilfe nicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen
die verhängte Ordnungsstrafe bezogen haben, sei der Rekurs verspätet.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zu-

lässig. Der Rekurs sei jedenfalls verspätet gewesen. Soweit dem Vater die Verfahrenshilfe bewilligt und ein
Verfahrenshelfer beigegeben worden sei, könne innerhalb der mit Zustellung an den Verfahrenshelfer neu
laufenden Rekursfrist das beabsichtigte Rechtsmittel nur von diesem erhoben werden. Der Vater selbst hätte
einen Rekurs nur bis 21. 3. 2007 erheben können. Es stellte einen Rechtsmissbrauch dar, durch einen Ver-
fahrenshilfeantrag eine Rekursfrist wesentlich zu verlängern, dann aber den Rekurs ohnehin ohne Beteiligung
des Verfahrenshelfers zu erheben. Der Vater habe sein Rechtsmittelrecht aber auch durch den von seinem
Verfahrenshelfer erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs verbraucht. In diesem Rekurs sei ausgeführt
worden, dass der bezeichnete Beschluss seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Gehe man davon
aus, dass dieses Rechtsmittel auch eine Bekämpfung der in demselben Beschluss verhängten Ordnungsstrafe
umfasst habe, sei die abermalige Erhebung eines Rekurses unzulässig.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und mit seinem Aufhebung-

santrag auch berechtigt. Die Rechtsmittelbeantwortung der Mutter ist hingegen als unzulässig zurückzuweisen,
weil sie am (einseitigen) Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht beteiligt ist.

Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass das Rekursgericht in seine Entscheidungsaus-

fertigung vom 29. 12. 2006 zwei ganz unterschiedliche Beschlüsse aufgenommen hat, die auch mit unter-
schiedlichen Rechtsmitteln (Revisionsrekurs bzw. Rekurs) zu bekämpfen waren. Der Vater hat die Möglichkeit
wahrgenommen, die beiden Entscheidungen mit jeweils gesonderten Rechtsmittel zu bekämpfen, wobei sich
die einzelnen Rechtsmitteln eindeutig allein auf den darin jeweils behandelten Entscheidungsgegenstand
bezogen haben. Davon, dass mit der Erhebung des Rechtsmittels gegen die eine Entscheidung auch das
Rechtsmittelrecht zur Bekämpfung der anderen Entscheidung verbraucht worden wäre oder dass einem Rechts-
mittel der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegenstünde, kann keine Rede sein, liegen doch
zwei ganz unterschiedliche Entscheidungen vor, wobei das Rekursgericht einmal funktionell als Rechtsmittel-
gericht und das andere Mal (Ordnungsstrafe) funktionell als Erstgericht tätig geworden ist (siehe auch RIS-Justiz
RS0040202; RS0043968).

Damit bleibt zu klären, ob die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 2 AußStrG auch dann eintritt, wenn die Partei

zwar ursprünglich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt,
in der Folge aber ein nicht der Anwaltspflicht unterliegendes Rechtsmittel (vgl. RIS-Justiz RS0121603) selbst ver-
fasst und einbringt. Dies ist – entgegen der Auffassung des Rekursgerichts – zu bejahen.

Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshiife sinngemäß

anzuwenden, sodass auch auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Schon nach
dem Gesetzeswortlaut setzt die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist ausschließlich die rechtzeitige Antragstellung
auf Beigebung eines Verfahrenshelfers sowie die meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrags voraus.
Selbst wenn etwa die Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsver-
folgung oder Rechtsverteidigung verweigert werden sollte, tritt die Unterbrechimgswirkung ein, ohne dass diese
etwa unter Hinweis auf den Missbrauch des Instituts der Verfahrenshiife verweigert würde (vgl nur die Nachweise
bei M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/l § 73 ZPO Rz 5). Darüber hinaus wurde judiziert, dass die Partei nicht
gehalten ist, die betreffende Prozesshandlung durch den Verfahrenshelfer vornehmen zu lassen, auch wenn ihr
ein solcher aufgrund ihres Antrags beigegeben wurde; werde etwa eine Berufung durch einen frei gewählten
Vertreter eingebracht, könne dies eine bereits eingetretene Unterbrechungswirkung nicht beseitigen (RZ 1996/13).
Dem ist – schon aus Gründen der Rechtssicherheit – auch für das Außerstreitverfahren zu folgen.

Da sich der Rekurs des Vaters gegen die Ordnungsstrafe somit sowohl als zulässig als auch als rechtzeitig erweist,

sind die (zurückweisenden) Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Eine meritorische Erledigung des
Rekurses gegen die Ordnungsstrafe kommt allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil der Rekurs zuerst dem
Rekursgericht vorzulegen ist, das – insoweit als funktionell erstinstanzliches Gericht – eine allfällige Anwendung des
§ 50 AußStrG zu prüfen hat.

Oberster Gerichtshof,
Wien, am 9. Juni 2009.
Dr. G e r s t e n e c k e r  

      
Es ist wohl traurige Tatsache, dass sich der OGH mit so einer Causa befassen musste, nur
weil sich eine Richterin wegen des Du-Wortes beleidigt fühlte.

Zwischenbilanz

Was ist bis jetzt in den 3(!) Jahren geschehen, in denen man versuchte den gigantischen
Betrag von 100,- Euro einzuheben.

A) Beschluß über die Verhängung einer Ordnungsstrafe.
B) Beschluß über die Zurückweisung des Rekurses.
C) Rekursbeschluß über die Zurückweisung des Rekurses
D) OGH-Beschluß mit dem B) und C) aufgehoben wurden.
E) Beschluß des LG für ZRS über die Anwendung des § 50 AußStrG und Aufhebung der
   Ordnungsstrafe.

Was wird in dieser Causa noch ins Haus stehen?

F) Gegebenenfalls Beschluß des OGH über obenstehenden Rekurs.
G) Beschluß des LG für ZRS über die Ablehnung von Dr. Herta Hanglberger.
H) Gegebenfalls Beschluß des OLG Wien über den Rekurs gegen die Abweisung der
   Ablehnung von Dr. Herta Hanglberger

Würde ein Angestellter eines Privatunternehmens derart unökonomisch agieren, könnte
er sich unverzüglich beim AMS anmelden.
Nicht so beim Vater Staat, den da kann eine Beamtin für die läppische Summe von 100,- Euro,

die wahrscheinlich ohnehin nicht bezahlt werden, einen ganzen Justizapparat auf Trab halten.

Würde ein Privatunternehmen seine Geschäfte derartig betreiben, könnte dieses Konkurs

anmelden und wäre noch in der Chance, sich im günstigsten Fall eine fahrlässige Krida ein-
zuhandeln.

Stauni

  
2009-07-20
   

Du nix Du sagen

 

Vorgeschichte

Der Angestellte G.D. kämpft im Jahr 2002 vor dem BG Fünfhaus um das Besuchsrecht für seinen
leiblichen Sohn. Auf Grund eines erstaunlichen Gutachtens, des inzwischen in die Schlagzeilen
geratenen Gutachter Dr. Max Friedrich, wird ihm dieses für die Dauer von 18 Monaten verwehrt.

In diesem Gutachten spiegeln sich die Aussagen seiner Nochehefrau wieder, die ihn als agressiv

bezeichnet. Laut Aussage von D. ist aber der wahre Hintergrund der, dass seine Gattin in der
Zwischenzeit einen neuen Lover hat, der sich durch ein Besuchsrecht in der neuen Familien-
idylle gestört fühlt.

In der Zwischenzeit tobt der Rosenkrieg an allen ehelichen Fronten weiter und D. begreift nun

zum ersten mal in seinem Leben, dass man sich seiner Haut wehren muss.

Herr D. will weiters die Angelegenheit  mit dem verweigerten Besuchsrecht nicht so hinnehmen

und beginnt die Rechtsmitteln auszuschöpfen.
Nachdem er bis 2005 noch immer kein Besuchsrecht erhält, obwohl ihn das Gutachten nur für
18 Monate „gesperrt“ hatte, beantragt er ein neuerliches Besuchsrecht unter Aufsicht im Besuchs-
cafe.

Diesen Schritt hat er absichtlich gesetzt, um nicht wieder einem erstaunlichen Gutachten zum

Opfer zu fallen. Nachdem dies wieder aus belanglosen, nicht nachvollziehbaren Gründen
abgelehnt wird, beschwert er sich beim LG für Zivilrechtsachen.

Der Brief

Völlig entnervt und zu Recht verhärmt, schreibt er einer Richterin folgenden leicht sarkastischen
aber höflichen Brief und spricht sie in diesem per „Du“ an.

Liebe Herta (Hanglberger),
nachdem wir uns jetzt schon fast vier Jahre in den verschiedensten Verfahren immer wieder über den Weg laufen,

ohne uns jedoch dabei jemals persönlich begegnet zu sein, und ich in der Zwischenzeit weiß, dass Du als Bericht-
erstatterin in meinen Fällen (ON 329 + ON 332 S. 2) sowas wie hauptverantwortlich bist für das, was bisher schief-
gelaufen ist, habe ich mir gedacht, vielleicht wäre es schön langsam an der Zeit, dass ich Dir einmal einen persön-
lichen Brief schreibe, um Dir meinen Kummer und meine Sorgen mitzuteilen.
Da es nicht besonders gut aussieht, wenn die Gegenseite davon nichts weiß, habe ich mir gedacht, dass es wahr-
scheinlich besser ist, wenn ich das gleich im Anschluß an den obigen Rekurs mache.
Verzeih mir bitte, wenn ich Dich so ganz ungeniert mit Du anschreibe, aber jetzt kennen wir uns doch schon so
viele Jahre. Wie Du sicher in meinen zahlreichen Schriftsätzen bemerkt haben wirst, habe ich mir sogar die Mühe
gemacht, euer halbschwuchtiges Juristendeutsch – wenn auch nur halbwegs – zu erlernen. Eine gar nicht so ein-
faches Unterfangen, denn in der Zwischenzeit bin ich draufgekommen, dass zumindest einige von euch damit
selbst Schwierigkeiten haben, es richtig zu verstehen. Da war ich z.B. voriges Jahr im ASG – weißt Du, wie lange
ich zwei Richteramtsanwärterinnen (Maga.) den RS0036276 erklären mußte, bis Sie ihn wirklich verstanden haben
? Geschlagene eineinhalb Stunden…. für ganze fünf Zeilen – wenigstens haben sich die Beiden bei mir nachher
für meine Geduld bedankt.
Ich denke, dass es unter diesen Umständen vielleicht besser ist, wenn wir einmal so richtig Klartext miteinander
schreiben . Man tut sich einfach leichter und hier geht es doch um einiges – nämlich um das Wohlergehen meines
Sohnes und vieler anderer Kinder.

Mag sein das dieser Brief ein wenig provozierend ist, aber auch die Nerven von  Herrn D. wurden

durch etliche Gerichtsverfahren ausgiebig provoziert.
Jedoch was jetzt beginnt, kann man getrost als Justizgroteske bezeichnen.

Die Richterin sieht in dem Brief von D. eine Missachtung des Gerichtes und verhängt umgehend

eine Ordnungsstrafe von 100,- Euro gegen den Briefverfasser.

Die Ordnungsstrafe

REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht für ZRS Wien
42 R 457/06a
B e s c h l u s s:
….
Über den Rekurswerber wird eine Ordnungsstrafe von EUR 100,– verhängt.
….
B e g r ü n d u n g:
Anlässlich des Rekurses vermeinte der Rekurswerber, einem Mitglied des Rekurssenates unter Verwendung des
„Du Wortes“ schreiben zu müssen, ua vom „Kasperltheater“ des Sachwalterschaftsverfahrens sowie von men-
schenrechtswidrigen „Erpressermethoden“. „Jetzt habe ein Mann nicht mehr das Recht selbst zu entscheiden,
ob er die arme Justiz mit ein paar Ordnungsstrafen subventionieren Möchte oder nicht“ (s. AS 363ff)

Normalerweise sollte man diesen läppischen Betrag von 100,- Euro berappen. Jedoch Herr D.

der sich in seiner Causa vom Gericht benachteiligt fühlt, eröffnet das Spiel um die Ordnungs-
strafe und erhebt folgenden Rekurs.

Der Rekurs

Der Rekurs ist derart gut geschrieben, sodass wir ihn im Original wiedergeben müssen.

In umseits näher bezeichneten Rechtssache erhebt der Kindesvater gegen den Beschluß des LG für ZRS Wien
vom 29.12.2006 mit welchem über ihn eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängt wurde, binnen
offener Frist nachstehenden
Rekurs
Der Beschluß wird in seiner Gänze angefochten.
Der Beschluß wird aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der falschen Beweiswürdigung und
der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten.
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde über den Rekurswerber auf rechtswidrige Weise eine Ordnungsstrafe
über EUR 100,– verhängt, weil sich dieser in einem außerhalb eines Schriftsatzes an die Berichterstatterin des
Rekurssenates 42 des LG für ZRS Wien, Dr. Herta Hanglberger persönlich gerichteten Brief an sie wandte in
der Hoffnung dadurch ein wenig Verständnis für seine Sorgen und Nöte zu erlangen (2 P 134/02k, ON 383 S.
6 Abs 1).
Um eine Atmosphäre der Vertrautheit bemüht, wurde vom jahrgangsälteren Rechtsmittelwerber zwar das Du-
Wort verwendet aber dafür bereits am Anfang des persönlichen Briefes um Verzeihung ersucht (2 P 134/02k,
ON 383 S6. Abs. 3).
Dass es sich um einen persönlichen Brief und nicht um einen Teil eines Schriftsatzes handelt ist bereits daraus
ersichtlich dass der Aufbau und die Inhaltserfordernisse eines Schriftsatzes im wesentlichen in den §§ 75, 76
ZPO und § 58 Geo geregelt sind.
Aus den zitierten Gesetzen ist klar zu entnehmen, dass ein Schriftsatz dadurch gekennzeichnet ist, dass er
das Gericht, die Aktenzahl, die Namen der Parteien ua jedenfalls jedoch nicht den Namen des Richters zu
enthalten hat.
Ein weiteres Erfordernis und daher Kennzeichen eines Schriftsatzes ist die Unterschrift der Partei oder ihres
Vertreters im Rubrum und/oder am Ende des Schriftsatzes. Des weiteren sind noch einige Inhaltserfordernisse
zu beachten, wie die Anträge, welche andere Entscheidung des Rekutrsgerichtes vom jeweiligen Rechtsmittel-
werber begehrt wird.
Im vorliegenden Falle wurde vom unvertretenen Rechtsmittelwerber der Schriftsatz nach den zu stellenden An-
trägen durch Unterschreiben beendet (2 P 134/02k, ON 383 S. 5). Um Postgebühren zu sparen wurde dem
Rekurs ein an die Berichterstatterin persönlich gerichteter Brief beigefügt (ON 383 S. 6 – 12).
Schon durch die Überschrift “Liebe Herta Hanglberger….” im fraglichen Schreiben ist klar erkennbar, dass es
sich um keinen “Schriftsatz” iSd § 86 ZPO handeln kann, zumal nicht nur die in § 58 Geo festgelegten Kenn-
zeichen fehlen sondern auch nur das Entscheidungsorgan Hanglberger als Einzelperson angesprochen wurde.
Daraus ergibt sich, dass sich das fragliche Schreiben auch nicht unter dem – in RIS-Justiz RS0036327 darge-
legten – Begriff der “an das Gericht gerichtete Eingabe“ einordnen läßt, denn bekannterweise handelt es sich
ja im Falle eines Rekurses beim “Gericht” iSd § 86 ZPO nicht um eine Einzelperson sondern um einen Dreirichte
-rsenat.
Das fragliche Schreiben wird daher kaum als eine “an das Gericht gerichtete Eingabe” bezeichnet werden können.
Selbst dann, wenn man es als eine “an das Gericht gerichtete Eingabe” ansehen würde, läßt sich daraus nicht
viel gewinnen, denn sowohl in § 86 ZPO wie auch in der hiezu ergangenen Rechtssprechung ist klar dargelegt,
dass es sich bei den unter Sanktion stehenden Ausfällen nur um jene handelt, welche “die dem Gericht schuldige
Achtung verletzt”.
Deshalb wird die Rechtsfrage zu klären sein, welche Achtung eine Partei einem Gericht (oder Richter) schuldig ist,
welches gewohnheitsmäßig die Menschenrechte und grundlegende Regeln des Verfahrensrechtes mißachtet.
Nachdem dies im Gesetz nicht ausdrücklich festgeschrieben wurde, kann als Maßstab hiezu nur das, “was dem
Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft – das ist aller billig und gerecht Denkenden – entspricht” (RIS-Justiz RS00
22866 (T4) = 6 Ob 287/00z ) herangezogen werden, da sonst die Verhängung einer Ordnungsstrafe ja sitten-
widrig iSd § 879 ABGB wäre.
Zahlreiche Beispiele wie vom Entscheidungsorgan Hanglberger die Menschenrechte und grundlegende Regeln
des Verfahrensrechtes mißachtet werden sind dem fraglichen Schreiben selbst zu entnehmen, womit diese Tat-
sachen als offenkundig angesehen werden können.
An dieser befremdlichen Vorgehensweise hat sich seither nichts geändert – im Gegenteil:
Das Verhalten darf als noch obsessiver empfunden werden, wenn das Entscheidungsorgan Hanglberger – wie
in der Entscheidung 45 R 5/07d S. 6 Abs. 2 bei der Zitierung von Entscheidungen anderer Gerichte diese nach
eigenem Gutdünken abändert. So lautet die zitierte Entscheidung EFSlg 109.662 tatsächlich:
“Verweisungen im Rekurs auf frühere Schriftsätze sind unbeachtlich (glgeb RS 55.396) und auch nicht verbes-
serungsfähig. LG Salzburg 9.11.2004, 21 R286/04i” (Beilage 13)
Dies entspricht auch den in RS0007029 und RS0043616 dargelegten Grundsätzen wonach auf Grund der in
sich abgeschlossenen Prozeßhandlung eines Rechtsmittels nicht auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen
verwiesen werden darf.
Vom Entscheidungsorgan Hanglberger wurde dieser Rechtsgrundsatz auf willkürliche und amtsmißbräuchliche
Weise dahingehend abgeändert, dass es das Entscheidungsorgan Hanglberger wohl gerne sehen würde,
wenn auch auf Beilagen (also urkundliche Beweise) in früheren Eingaben nicht mehr verwiesen werden dürfte
(45 R 5/07d S. 6 = Beilage 14). Für die Ausarbeitung dieses juristischen Schwachsinnes hat das Entscheidung
-sorgan Hanglberger immerhin die Zeit vom 28.12.2006 bis 29.08.2007 – also mehr als acht Monate !!! – benötigt
und dadurch das ohnedies schon über Gebühr lange dauernde Pflegschaftsverfahren weiter verschleppt.

Ein derartiges rechtsmißbräuchliches Vorgehen gehört – wie aus dem fraglichen Schreiben und den darin zitier-

ten Entscheidungen zu entnehmen ist – beinahe schon zur Tagesordnung des Entscheidungsorganes Hangl-
berger und fehlen daher der angefochtenen Entscheidung begründetete Tatsachenfeststellungen darüber, ob
das Entscheidungsorgan Hanglberger nun in amtsmißbräuchlicher Weise das gegenständliche Pflegschafts-
verfahren verschleppt und dabei Menschenrechte und Verfahrensgrundsätze mißachtet hat und gegebenenfalls
welche “Achtung” eine Partei einem Entscheidungsorgan mit einem derart ausgeprägten Mangel an Verbundenheit
mit den Menschenrechten und der österreichischen Rechtsordnung iSd §879 ABGB überhaupt “schuldig” sein
kann.
Dies wird auch deutlich dadurch, dass die Bestimmung des § 86 ZPO dabei helfen soll, das Verfahren zu “ent-
schärfen” (RIS-Justiz RS0036327 (T1) = 5 Ob 118/92). Ein derart willkürlich und außerhalb der Gesetze agier-
endes Entscheidungsorgan wird diesen Zweck wohl kaum erfüllen können, weshalb auch aus diesem Grunde
die Verhängung einer Ornungsstrafe unzulässig ist. Wohl nicht ganz umsonst wurden zum Schutz der Parteien
vor allzu selbstherrlich und/oder willkürlich agierenden Entscheidungsoganen die Verfahrensgesetze und der
Tatbestand des § 302 StGB geschaffen (RIS-Justiz RS0082350).
Da das Verfahren aus den oben geschilderten Gründen an einem Feststellungs- und Begründungsmangel
leidet ist es daher mangelhaft geblieben.
Des weiteren ist das Verfahren von einer falschen Rechtsauslegung gekennzeichnet. Wie bereits Eingangs
dargelegt, kann es sich bei dem fraglichen Schreiben aus den genannten Gründen unmöglich um eine “an
das Gericht gerichtete Eingabe” handeln.
Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits ausgesprochen, dass eine von der Partei selbst verfaßtes und vom
Anwalt der Rechtsmittelschrift angeschlossenes Schreiben unbeachtlich ist. Ist aber etwas als unbeachtlich
einzustufen wird es auch nicht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe herangezogen werden können. Auch
daraus ist ersichtlich, dass ein dem Rekurs angeschlossenes persönliches Schreiben nicht zur Verhängung
einer Ordnungsstrafe herangezogen werden kann.
Denn selbiges findet sich auch in der zu § 86 und § 199 ZPO ergangenen Rechtsprechung wieder, wonach
außerhalb der Verhandlung (z.B. am Gang) stattfindende beleidigende Äußerungen gegen ein Entscheid-
ungsorgan nicht die Verhängung einer Ordnungsstrafe rechtfertigen können (RIS-Justiz RS0110424 = 3 Ob
184/98z; 5 Ob 83/99p ) sondern allenfalls nur durch Einbringen einer Privatanklage nach § 115 StGB verfolgt
werden können.
Des weiteren wurde über den Rekurswerber deshalb eine Ordnungsstrafe verhängt, da er im persönlichen
Schreiben an das Entscheidungsorgan Hanglberger das Du-Wort verwendete. Nun, darin kann aber beim
besten Willen kein “beleidigender Ausfall” oder eine Verletzung “der dem Gericht schuldigen Achtung” erblickt
werden, zumal sich der Rekurswerber für die Verwendung des Du-Wortes gleich am Anfang des Schreibens
entschuldigt hat (2 P 134/02k, ON 383 S. 6 Abs. 3).
Vielmehr wird im Allgemeinen durch die Verwendung des Du-Wortes eine besondere Verbundenheit oder
eine besonderes Vetrauen zum Ausdruck gebracht. Dies wird auch deutlich dadurch, dass bei Anruf des
lieben Gottes im Gebet ja auch das Du-Wort seine Anwendung findet und sich dieser durch die persönliche
Anrede nicht beleidigt fühlt.
Sollte der OGH als Rekursgericht Zweifel an dieser offenkundigen Tatache hegen und eine Verfahrenser-
gänzung selbst durchführen wollen, so wird höchst vorsorglich zum Beweis dafür dass sich selbst der Liebe
Gott nicht durch das Du-Wort beleidigt fühlt gestellt der
Antrag
Auf Ladung und Einvernahme des Lieben Gottes, p.A. Erzdiözese Wien, 1010 Wien, Stephansplatz 1
in eventu auf Ladung und Einvernahme seines derzeitigen irdischen Vertreters:
Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI.
Citta del Vaticano
Telefonnr.: 0039 – 06 6982
E-Mail: benediktxvi@vatican.va
Internet: http://www.vatican.va
in eventu auf Ladung und Einvernahme eines informierten Vertreters der Erzdiözese Wien, 1010 Wien,
Stephansplatz 1
in eventu auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Klärung der Frage ob sich der liebe Gott durch das Du-Wort beleidigt fühlt ist deshalb von wesentlicher
Bedeutung denn wenn sich der liebe Gott durch das Du-Wort nicht beleidigt fühlt, steht es einem Entscheid-
ungsorgan umso weniger zu, sich durch die Verwendung des Du-Wortes beleidigt zu fühlen zumal – zumindest
nach Auffassung des Ablehnungswerbers – ein Entscheidungsorgan bei Gott nicht – auch nur annähernd – als
gottähnlich angesehen werden kann, auch wenn gelegentlich so manches Entscheidungsorgane vor Anwand-
lungen des Größenwahns nicht gefeit erscheinen darf.
Weiters gilt es auszuführen, dass es alleiniger Zweck des § 86 ZPO ist, das Verfahren zu entschärfen, und
dass Ordnungsstrafen daher nur wegen beleidigender Ausfälle gegen Verfahrensbeteiligte verhängt werden
dürfen.
Im vorliegenden Falle wurde über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe verhängt weil er seine persönliche
Meinung über ein völlig fremdes Verfahren – nämlich die rechtswidrige Anregung des Sachwalterschaftsverfahrens
betreffend Mag. Herwig B**** durch den Senat 1 des OGH (1 Ob 80/05d ). Dies wurde durch den Rechtsmittel-
werber auch durch eine entsprechende Fußnote unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (ON 383 S. 9 Abs. 4).
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist daher rechtswidrig erfolgt, weil es iSd des Art. 10 MRK nicht Zweck des
§ 86 ZPO sein kann kritische Äußerungen hinsichtlich des Vorgehens der Justiz in einem komplett anderen Ver-
fahren durch Ordnungsstrafen zu unterbinden zu versuchen.

Die Äußerung “jetzt habe ein Mann ( = Mag. Herwig B*****) nicht einmal mehr das Recht selbst zu entscheiden,

ob er die arme Justiz mit ein paar Ordnungsstrafen subventionieren möchte oder nicht” ist jedenfalls schon auf
Grund ihres mangelnden Bezuges zum gegenständlichen Verfahren (oder dem betroffenen Entscheidung-
sorgan selbst) keinesfalls geeignet als Begründung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe herangezogen zu
werden.
Ähnlich verhält es sich mit der Bezeichnung der rechtswidrigen Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens
durch den Senat 1 des OGH als “Kasperltheater”. Abgesehen vom mangelnden Bezug zum gegenständlichen
Verfahren fehlen nun Feststellungen darüber ob es sich dabei nun um ein Kasperltheater handelt oder nicht.
Immerhin verfügt Mag. Herwig B**** (mit einem IQ von 145) über mehr Intelligenz als 98% der üblichen Bevölk-
erung. Es sind keine Hinweise bekannt, dass sich diese prozentuelle Verteilung unter den Juristen anders dar-
stellen könnte. Diese Fakten waren dem Senat 1 aus dem Pflegschaftsakt hinsichtlich der mj. Kinder des Mag.
B***** hinreichend bekannt.
Dennoch wurde vom Senat 1 auf rechtswidrige Weise die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens betref-
fend der Person des Mag. B***** eingeleitet mit dem alleinigen Ergebnis, dass beinahe EUR 10.000,– an
Steuergeldern für die Einholung von Sachverständigengutachten verschwendet wurden (Beilage 15 + 16).
Das Sachwalterschaftsverfahren wurde jedenfalls auf Grund des vorhersehbaren Ergebnisses der Gutachten
rechtskräftig eingestellt (Beilage 8b).
Es fehlen daher begründete Feststellungen darüber ob die rechtswidrige Anregung eines Sachwalterschafts-
verfahrens durch den Senat 1 des OGH betreffend Mag. Herwig B***** und der damit verbundene Verschwend
-ung von EUR 10.000,– an Steuergeldern nun zu Recht als “Kasperltheater” empfunden und bezeichnet werden
kann oder nicht.
Es ergibt sich daher, dass die Entscheidung des LG für ZRS WIen vom 29.12.2006 – mit welcher über den
Rekurswerber eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängt wurde – gleich in mehrfacher Hinsicht
verfehlt ist, und wird daher gestellt der
Antrag
Der OGH als Rekursgericht möge (ggf. nach Verfahrensergänzung) den Beschluss des LG für ZRS Wien vom
29.12.2006 mit welchem über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängte
wurde ersatzlos aufheben,
in eventu
den angefochtenen Beschluß aufheben und zur ordentlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an
das LG für ZRS Wien zurückverweisen.
Wien, 05.12.2007

Der Ball wird aufgehoben

Das Gericht seinerseits steigt auf dieses Spiel ein, obwohl es ökonomischer gewesen wäre,
das Ganze in den Schredder zu stecken. Aber auf Kosten der Steuerzahler ist ja bekanntlich
nichts zu teuer.

Es gehen wieder Jahre ins Land, in denen D. nichts vom Gericht hört. Plötzlich versucht das

BG Fünfhaus, die 100,- Euro zwangweise einzutreiben und begründet das damit, dass der
Rekurs nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Jetzt wissen wir auch, wo der Poptitan Dieter Bohlen den Trick mit dem lieben Gott abgekupfert

hat.  Fortsetzung zu dieser erstaunlichen Causa erscheint morgen als Teil 2.

Stauni

  
2009-07-19
  

Hans im Glück TEIL 2

 

Jede Menge Mails

Heftige Reaktionen gab es auf den „CLUB 2“ vom 1.Juli, über den wir nachfolgenden Beitrag
verfasst haben.
http://www.erstaunlich.at/index.php?option=com_content&view=article&id=299;hans-im-glueck&catid=1;erstaunliches
Einige interessante Mails haben wir für Sie nachfolgend veröffentlicht.
Identität, sowie die Mailadresse der Schreiber(innen) haben wir aus Datenschutzgründen weg-
gelassen. Besonderer „Publikumsliebling“ war dabei die Vertreterin der Firma Novomatic,
Frau Monika Racek.
========================================================

Guten Tag,
ich bin der Meinung, dass diese Club2 Sendung zum Thema Glücksspiel furchtbar

moderiert und auch schon schlecht zusammengestellt worden ist. Zwei rethorisch

zumindest von der Moderatorin unkontrollierbare Leute reden endlos aus einer

trotzigen subjektiven Perspektive an interessanten und konstruktiven Themen vorbei

und liefern nicht den geringsten Beitrag zu einer sinnvollen Diskussion. Ihr Angriffs-

ziel eine Firma, deren  Vertreterin vermeintlich zu einem anderen Thema eingeladen

wurde.

daniel

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 Hallo

Die Gäste hatten wirklich in fast allen Belangen recht was die Vorwürfe gg Novomatic

betreffen. Leider wurde aber nicht gesagt dass das ganze auch bei der Casino?s das

gleiche ist. Wenn jemand von sich selbst aus so weit ist sich sperren zu lassen braucht

er das Casino eh nicht mehr. Sehr schade ist aber dass die meisten Süchtigen die Send-

ung nicht gesehen haben weil sie ziemlich sicher spielen waren 🙁 Ps : Haben sie zu-

fällig mitgezählt wie die völlig überforderte Frau Racek das Wort „absurd“

verwendet hat ?
Hans-Peter

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ich bezichtige frau racer öffentlich der lüge!
mein ex lebensgefährte hat in einem jahr!!!
4,5 millionen schilling
an den automaten verloren!!!

sissi

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Bezüglich des Glücksspiel darf ich auf einen von mir inizierten Artikel in den Salz-

burger Nachrichten (Beilage) Seite 1,4 und 5 vom 19.5.09 verweisen. Die Aussagen

von Frau Racek sind Grundsätzlich als Schutzbehauptung zu werten. Ich stehe Ihnen

gerne für weitere, vor allem technische Informationen zur verfügung.Automaten sind

Grundsätzlich durch einen Algorithmus gesteuret, dies ermöglicht einen Einstellung der

Gewinnquote. Der Tochterbetrieb der Fa.Novomatic, Admiral bietet Hundewetten an,

die mit Wetten nichts zu tun haben sondern getarnte Glücksspielautomaten sind.
Christian

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Bitte  Sie höflichst um die Adresse wo man sich diese Klage die im 

club2 Diskussion erwähnt ist anschliessen kann „sammelklage gegen 
novomatic“
Besten Dank im Voraus
Frau Tina

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S.g. Damen und Herren!

Habe selbst einmal an einem automat gespielt:
automat nahm keine münzen und ich habe mit einem einzigen knopfdruck 5 euro

verspielt! automat befand sich in einer kleinen seitengasse am graben in wien.
Freundliche Grüße.
Matthias

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die dame von der fa. novomatic lügt wie gedruckt. sicherlich kann man pro spiel

20 euro (pro knopfdruck) verlieren. warum haben sich diese teilnehmer nicht vor-

her bei einem gerät sich informiert.leider eine schlechte gesprächsleiterin bei so

einen wichtigen thema
besten dank
Helmut

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 Thema „Spielsucht“

Die Vertreterin der Firma Novamatic erscheint sich mit ihrer permanent ag-

gressiven Art sehr unglaubwürdig, da Sie ständig mit Drohungen um sich wirft,

was eigentlich nur jemand nötig hat, der/die etwas zu verstecken hat.
Ich denke nicht, dass der Firma Novomatic mit dieser Vertretung im TV

geholfen ist. Nebenbei sei erwähnt, dass die Möglichkeiten beim Spielen viel viel-

fältiger sind, als es Novomatic hier glaubhaft machen möchte. Es wäre in solchen

Fällen von Vorteil, einen Versuch beim Spielen zu filmen und in der Diskussion

vorzuführen.
Christian

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CLUB2;

Ist der ORF von Novamatic gekauft?
Die unkompentete Dame von Novomatic lehnt jede Vorfälle ab, hat mehr als 50%

aller anderen und kennt keine Art der Programmierung ihrer Automaten.
Und die Modaratorien versteht nach Ihrer Aussage keine Mathemathik und deshalb

würgt sie Themen ab. Vieleicht sind manche Zuschauer intelligenter und haben sich

mit Mathematik befasst und sind nicht nur Moderatoren.
Ich wurde auch mal von Novomatic angeworben und ich weiß das diese Automaten

auf einen Gewinn-Prozent-Satz programmiert werden. Schade um die Opfer. Diese

Dame von Novomaticist nicht nur unnötig sondern unterstützt eine Art unkontrollier-

barer Mafia.
Peter

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99% der Erwachsenen haben kein Problem mit dem Glücksspiel, weil 98% einen

weiten Bogen um solche Automaten machen. Seriös wäre es, zu benennen, welcher

Anteil des Umsatzes von Spielsüchtigen stammt.
Dass Sie die „nette“ Dame diesen 99%-Satz viele male ohne Zurechtweisung sagen

lassen haben,finde ich unerträglich.
Peter

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Diese Frau von Novomatic ist wirklich unglaublich peinlich, jung und gut bezahlt,

wahrscheinlich WU-Absolventin, kann zum Thema nichts essentielles einbringen,

spricht für ihren Arbeitgeber, wohl nicht schlecht bezahlt – nicht auszuhalten –

wer hat sie eingeladen. Das ist fast zum Abschalten
Elisabeth

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Ich war selber 8 Jahre Mitarbeiter der Novomatic-Tochter Admiral Sportwetten.

Aus Erfahrung kann ich Ihnen mitteilen, dass mehr als 90% der Kunden offensichtlich,

für jeden Laien erkennbar, spielsüchtig sind.
Frau Racek ist ein typischer Vertreter der Novomatic und deren Geschäftsphilosophie:

Aussagen, welche dem Konzern nicht passen, auch wenn den Tatsachen entsprechend,

werden mit Drohungen und Einschüchterungen abgetötet. Dass man z.B. einen 500 Euro

Schein in den Wechsler schieben und danach mit Einsätzen von 10 Euro oder höher spielen

kann, können Sie in jedem Admiral Sportwetten Lokal gleich jetzt testen. Das Personal

wird Sie gerne beraten.Betrachten Sie das Wechselspiel zwischen Geschäftsführung der

Novomatic und politischen Positionen. Jedesmal wenn hier ein Austausch stattfindet, sind

irgendwelche Erleichterungen für den Konzern zu beobachten. Gerne stehe ich für weitere

Auskünfte zur Verfügung.
Robert

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 Betreff heutiger Diskussion.Wenn Frau Racek behauptet die anderen lügen und bei

ihren Automaten kann mann pro Spiel nicht mehr als 50 cent verspielen dann lügt sie

und das sag ich auch gerne vor laufender Kamera!Ich fordere sie auf gleich jetzt ins

nächste Wettbüro zu gehn und es auszuprobieren!man kann bis zu 10 € auf einen

Drücker verspielen.Ich beweise es ihnen sofort und überall.

Diese Dame ist soetwas von verlogen und präpotent das ich sie gerne selber verklagen

würde.Ich hab schon mal 1000 euro in einer halbe stunde bei ihren Automaten verloren!

von wegen Unterhaltung hahaha
Alex

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Es geht um Spielsucht und nicht um Werbung für die Firma Novomatic und die legale

Spiellandschaft. Frau RAcek ist eine geschulte Rethorikerin, die sich brutal Redezeit

nimmt und menschenverachtend argumentiert. Bitte eindämmen. Ihre Drohungen

gegenüber den nun kritischen, ehemaligen Spielern ist unverschämt.
Margit

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Furchtbare Moderation ?

Das dieser „CLUB 2“ furchtbar moderiert war, wie Daniel schreibt, kann man so nicht sagen.
Anfänglich neigte zwar die Moderatorin Corinna Milborn, der Novomatic-Vertreterin  das Feld
zu überlassen, offensichtlich aus falsch verstandener Loyalität.
Vielleicht dachte sie, dass Frauen unter allen Umständen zusammen halten müssen.
Nach dem ersten Drittel der Show gelang es ihr dann das Ruder an sich zu reißen und eine
halbwegs brauchbare Moderation über die Bühne zu bringen.

Teilnehmer(innen)

Die souveränste und seriöseste Teilnehmerin war für uns, die Kulturwissenschafterin Gabriele
Sorgo. Ihre Aussagen und Einwände hatten stets Hand und Fuß.
Warum der Neurologe und Psychiater  Peter Berger an diesem „CLUB 2“ überhaupt teilge-
nommen hat, ist uns bis heute ein Rätsel.
Viele seiner Antworten passten gar nicht zu den gestellten Fragen und überhaupt hatte man
den Eindruck, dass dieser Mann zeitweise geistig ganz wo anders war.

Showstar

Nun zum „Star“ dieser Sendung, die Vertreterin der Firma Novomatic Frau Monika Racek.
Frau Margit meint in ihrem Mail, dass diese eine geschulte Rhetorikerin sei, die sich brutal
ihre Redezeit nahm und menschenverachtend argumentierte.
Die letzten zwei Punkte seien unwidersprochen, jedoch der erste Punkt stimmt mit Sicher-
heit nicht. Gute Rhetoriker wiederholen sich nicht ständig und haben es auch nicht not-
wendig, anderen Diskussionsteilnehmern permanent zu drohen.

In der Schule gefehlt ?

In jener Fachhochschule die Frau Racek besucht hat, dürfte sie im Fach „Rethorik“ öfters
gefehlt haben. Auch ihre aggressive Art lies auf jede Menge Unsicherheit schliessen.
 
Bei ihr entstand der Eindruck, dass man sie einen Text auswendig lernen ließ, den sie ständig
herunterspulte. Ein Kassettenrecorder mit Replayfunktion hätte den selben Zweck erfüllt.
Anders ist es nicht erklärbar, dass Frau Racek allen Ernstes behauptete, dass auf Spielauto-
maten der Firma Novomatic, nur ein maximaler Spieleinsatz von 50 Cent möglich ist.

Verhöhnung

 
Der größte Hohn aber bei dieser ganzen Angelegenheit ist, dass ein Betrieb der Glückspiel
betreibt die Chuzpe hat, einen Angestellten für Spielerschutz anzustellen.
 
Vielleicht sollten auch alkoholausschenkende Betriebe eine Arbeitskraft zum Schutz für
alkoholgefährdete Personen oder Rotlichtbetriebe jemanden zum Schutz sexsüchtiger
Kunden einstellen.
Sollte die Glückspielbranche doch noch einen Funken an Glaubwürdigkeit besessen haben,
ist sie mit diesem „CLUB 2“ verloren gegangen.
 
Stauni
2009-07-06

 

Hans im Glück

 

Glücksritter

In Krisenzeiten boomt das Glückspiel extrem. Grund dafür ist, das Menschen versuchen
ihr weniges Hab und Gut zu vermehren, indem sie auf den Faktor Glück setzen.
Besonders beliebt sind Geldspielautomaten. Die Gefahr dabei ist jedoch, dass diese Leute
in Gefahr laufen,  „spielsüchtig“ zu werden,

Der Club 2

Spielsucht ist eine Sucht wie viele andere auch und diesbezüglich gibt es zahlreiche ärztliche
Gutachten. Alarmierend bei der ganzen Sache ist, dass die Spieler immer jünger werden.
Diese Tatsache sollte auch gestern Thema eines „Club 2“ im ORF sein, der von der Modera-
torin Corinna Milborn geleitet wurde.
Anwesende Diskussionsteilnehmer waren:

Herbert Beck
Leiter „Responsible Gaming“ (Spielerschutz) Casinos Austria und Österr. Lotterien
Monika Racek
Leiterin des Spielerschutzes Novomatic
Hans Ploss
Mathematiker und „Anti-Glücksspiel-Aktivist“
Peter Berger
Neurologe und Psychiater, Spielsuchthilfe
Thomas Adrian Nemeth
ehemaliger Spieler, Moderator und Stimmenimitator
Gabriele Sorgo
Kulturwissenschafterin

Vom Thema abgekommen

Vom eigentlichen Thema „Spielsucht“ war nicht wirklich etwas zu vernehmen. Es wurde
zwar am Rande gestreift, jedoch der Schwerpunkt lag ganz wo anders.
Frau Monika Racek (Novomatic) war während der gesamten Sendezeit bemüht darzu-
stellen, wie kundenfreundlich und gesetzestreu doch der Spielautomatenkonzern sei.
Das sie allerdings nach den ersten 15 Minuten in verbale Wiederholungswiederholungen
fiel, dürfte ihr nicht aufgefallen sein. Kritiken anderer Diskussionsteilnehmer an der Firma
Novomatic quittierte sie stets mit den Drohungen „passen Sie auf was Sie sagen“ oder
wir werden uns zu wehren wissen“.

Der Bock als Gärtner(in)

Sehr erstaunlich ist auch ihre Tätigkeit beim Spielautomatenkonzern, den sie ist ihres Zeichens
„Leiterin des Spielerschutzes Novomatic“.
Das wäre ungefähr gleichzusetzen , wenn eine Branntweinstube einen „Leiter für Alkohol-
suchtgefährdete“ beschäftigen würde.

Gesetzesverstoß ?

Auch auf den Vorwurf von zwei ehemaligen spielsüchtigen Teilnehmer, dass auf den
Spielautomaten der Firma Novomatic mit einem Einsatz bis zu 10,- Euro pro Spiel gespielt
werden könne und dadurch gegen die Bestimmungen des „kleinen Glückspiels“ verstoßen
wird, reagierte sie mit einer erstaunlichen Ausrede.
„Das kann sicher nicht sein, denn man sei in etlichen Ländern lizenziert und man würde diese
Lizenzen wegen des kleinen österreichischen Marktes nicht riskieren“, so die sinngemäße
Antwort von der Spielerschutzleiterin der Firma Novomatic.
Offensichtlich kennt die Dame die firmeneigenen Geräte nicht, sonst hätte sie eine derartige
Aussage nicht tätigen können.

Kleines Glückspiel

Für all jene Leser die nicht wissen was das „kleinen Glückspiel“ ist, eine kurze Erläuterung.
Der Höchsteinsatz bei einem Spiel darf maximal  0,50 Euro und der Gewinn maximal  20,-
Euro betragen. Das heißt, für das einmalige Laufen der „elektronische Walze“  am Flat-
screen, dürfen maximal 50 Cent gesetzt werden. Sollte der Spieler einen Gewinn erzielen,
darf dieser nicht höher als 20,- Euro sein.

Einsatz bis 5,- Euro möglich

Wir haben etliche Geräte der Firma Novomatic ausprobiert. Den 10,- Euroeinsatz können wir
nicht bestätigen, vielleicht gibt es da einen eigenen Trick dafür.  Jedoch einen Einsatz bis 5,-
Euro konnte wir mühelos tätigen.   
Noch ein interessanter Aspekt ist uns aufgefallen. Bei manchen Automaten hat der Spieler,
nachdem er einen Gewinn erzielt hat, die Möglichkeit „doppelt oder nichts“ weiterzuspielen.
Er wird dazu vom Spielprogramm des Automaten aufgefordert.
Bei allen von uns gestesteten Automaten konnte man durch das Erraten von Spielkarten,
seinen gesamten Gewinn verdoppeln oder verlieren.
Allein durch diese Möglichkeit, vom 5,- Euro-Einsatz ganz abgesehen, ist es Tatsache, dass
die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Bestimmungen für das „kleine Glücksspiel“ nicht
eingehalten werden.

Wertvorstellungen

Aber Frau Monika Racek (Novomatic) lies mit einer weiteren erstaunlichen Aussage aufhören.
Als sie von Hans Ploss (Mathematiker und „Anti-Glücksspiel-Aktivist“), der laut eigenen An-
gaben früher selbst spielsüchtig war, auf das „süchtig machen“ von Spielautomaten
angesprochen wurde, antwortete sie sinngemäß: „Auf so pathologische Spieler wie Sie,
legen wir ohnehin keinen Wert“.

Nur Unterhaltung

Auch behauptete sie, dass der Besuch einer Spielautomatenhalle der Firma Novomatic
eigentlich zur Unterhaltung diene und das man sich einen schönen Abend machen könne.
Die Dame dürfte von Unterhaltung eine eigene Ansicht haben. Wir fragen uns, was daran
unterhaltenswert sein soll, stundenlang alleine vor einem Geldspielautomaten zu sitzen.
Auch einen „schönen Abend“ stellen wir uns etwas anders vor.
Was die „pathologischen Spieler“ betrifft, auf welche die Firma Novomatic keinen Wert
legt, sei der Frau Racek (Novomatic) folgendes ins Stammbuch geschrieben.
Ihr Brötchengeber lebt von diesen Leuten und wenn es diese nicht gäbe, müsste sie sich
ihren Gehalt wahrscheinlich auf einen firmeneigenen Geldspielautomaten erspielen.

Der Spezialist

Aber auch Herbert Beck (Leiter „Responsible Gaming“ (Spielerschutz) Casinos Austria und
Österr. Lotterien), der ebenfalls ein Spielerschützer ist, lies mit der wohl erstaunlichsten Aus-
sage des Abends aufhören.
Er wurde von Hans Ploss angesprochen, ob er die Praxis an den Novomaticgeräten bestätigen
könne, da die Austria Casino AG ja ebenfalls Spielautomaten von diesem Hersteller hat.
Zuerst windete er sich indem er behauptete, er kenne die Automaten der Firma Novomatic
nicht.
Als ihn jedoch die Diskussionsrunde ungläubig anstarrte, bequemte er sich zu folgendem
Statement.
„Auf Grund des Einzugs der Mikroelektronik sind die Spielabläufe der Automaten so schnell
geworden, dass es durchaus möglich sei, einen solchen gar nicht zu erkennen“, so der Casino
Austria Mann.

Bezahlen für nix

Was will uns der Mann damit sagen ?  Wenn wir diese Aussage aus unserer Sicht inter-
pretieren, kann das nur bedeuten, dass der Spieler für etwas bezahlt, was er gar nicht sieht.
Vielleicht ist das der Unterhaltungswert, den Frau Racek (Novomatic) meint.
Wäre es da nicht sinnvoller eine Münze in den Donnerbrunnen zu werfen, um es wenigstens
platschen zu hören ?  Außerdem könnte man diese wieder herausnehmen.

Doppelmoral

Was uns an diesen beiden Herrschaften so gestört hat, war die Doppelmoral die an den
Tag gelegt wurde.
Beide Unternehmen leben vom Glückspiel und das heißt, wenn sie Gewinne machen wollen
müssen andere verlieren. So einfach ist das.
Wir finden es erstaunlich das diese Unternehmen, wenn sie auf ihre Geschäfte angesprochen
werden, um diese wie die Katze um den heißen Brei herumschleichen.
Wer ein Geschäft betreibt das den Beigeschmack einer gewissen Unmoral hat und damit auch
sehr viel Geld verdient, sollte zu diesem stehen und nicht versuchen den Gutmenschen heraus-
hängen zu lassen.
Stauni
  
2009-07-02
   
  

Inhalts-Ende

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