Erfolgreiche Schwerpunktaktion der Polizei in Wien


42 Festnahmen und zahlreiche Anzeigen

 

Die Wiener Polizei führte am 27. März 2019, unter der Leitung der Bereitschaftseinheit (BE), eine Schwerpunktaktion im öffentlichen Raum, insbesondere in den Bereichen der öffentlichen Verkehrsmittel und den dazugehörigen Stationsbereichen durch.

 

Dank der professionellen Zusammenarbeit der Beamten der Stadtpolizeikommanden, des Landeskriminalamtes, der Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität, der Polizeidiensthundeeinheit, der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug und der Wiener Bereitschaftseinheit konnte folgendes Ergebnis erzielt werden:

 

– 21 Festnahmen nach der Strafprozessordnung

– 16 Festnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz und Asylgesetz

– 4 Festnahmen nach dem Sicherheitspolizeigesetz und Unterbringungsgesetz

– 1 Vollziehung eines Haftbefehl des Landesgerichts Wien

– 24 Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz

– 24 Anzeigen nach dem Fremdenpolizeigesetz

– 5 Anzeigen im Verkehrsbereich

– 2 Anzeigen nach dem Strafgesetzbuch

– 1 Anzeige nach dem Sicherheitspolizeigesetz

– 1 Organmandat nach dem Wiener Landessicherheitsgesetz

– 32 Sicherstellungen

– 631 Identitätsfeststellungen

 

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2019-03-28


Kriminalbeamter behauptet öffentlich: „Wer Hofer wählt, wählt Todesstrafe“


Scheinbar ist den Gegnern von Hofer nichts zu peinlich

 

Die von der Van der Bellen unterstützende Gruppe „Linkswende“ angekündigte Demo „F*UCK HOFER“, wird laut deren eigenen Angaben auf Facebook,  wie geplant, am 3. Dezember 2016 (Einkaufssamstag) stattfinden.  Ebenfalls ist zu lesen, dass sich die angesagte Demonstration starker Unterstützung und dementsprechenden Zulaufes erfreut.  Und dass auch alle Demonstranten genaustens informiert sind, veröffentlichte die „Linkswende“ einen Plan der Route.

 

 

Wie aus dem obigen Plan ersichtlich ist, führt die Route zum Teil über Einkaufstraßen. Das heißt im Klartext, dass die dort ansässigen Geschäftsleute mit erheblichen Umsatzeinbußen zu rechnen haben. Von finanziellen Schäden durch möglicherweise getätigten Sachbeschädigungen – wie sie bei linken Demos immer wieder vorkommen – einmal ganz abgesehen.

 

Ob die „Linkswende“ mit dieser Anit-Hofer-Aktion, dem von ihnen unterstützten Kandidaten Van der Bellen einen Gefallen erweisen, lassen wir dahingestellt.  Und damit sind wir schon beim nächsten Gegner von Norbert Hofer.  Der ist scheinbar im Glauben, dass er mit einer Unwahrheit,  dem von den Grünen unterstützten Kandidaten einen Dienst erweist.  Er behauptet nämlich auf seinem Facebook-Account öffentlich unter anderem wörtlich: „Wer Hofer wählt, wählt Todesstrafe.“

 

 

Das Posting von Uwe Sailer finden wir besonders interessant, weil dieser doch als Kriminalbeamter mit dem Strafgesetzbuch vertraut sein sollte.  Im § 264 des StGB steht nämlich:

 

 

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2016-12-02


Wieder einmal eine Blamage für Angela Merkel


Kennt die deutsche Kanzlerin bzw.

ihre Berater, die eigenen Gesetze nicht?

Bei  ERSTAUNLICH  ist  man  wahrlich  kein  Fan des türkischen Despoten Recep
Erdogan.   Allerdings finden wir,  dass  das Schmähgedicht von Jan Böhmermann
nichts mehr mit Satire zu tun hat.   Es ist schlicht und einfach eine plumpe Beleid-
igung.  Aber das ist nicht der Tenor unseres Beitrages.
Wir  fragen  uns,  warum  sich  Angela  Merkel. – die nach Erdogans  Pfeife tanzt –
für die Strafverfolgung von Böhmermann stark gemacht hat?   Kennt die deutsche
Kanzlerin – oder zumindest ihre Berater – die eigenen Gesetze nicht?  Sie hätten
bloß im Strafgesetzbuch nachschlagen müssen.
Zum  Zeitpunkt als Böhmermann sein Schmähgedicht auf Erdogan vortrug,  war
dieser  definitiv  nicht in Deutschland.  Damit dürfte sich die Strafverfolgung oder
gar eine Verurteilung des deutschen Staatskünstlers erledigt haben.
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2016-04-16

BZÖ-Chef schreibt bei Zuhältern von Berufsehre


Erstaunliche Aussage von Gerald Grosz

§ 216 StGB Zuhälterei
(1) Wer  mit  dem  Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen,  diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
zu bestrafen.
(2) Wer  mit  dem  Vorsatz,  sich aus der  Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende
Einnahme   zu verschaffen,  diese Person ausbeutet, sie einschüchtert,  ihr die Bedingungen
der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat  (Abs. 1 und 2)  als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht,  ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Mit  Freiheitsstrafe  von  sechs  Monaten bis zu fünf Jahren ist auch zu bestrafen,  wer
durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.
Liest man sich den Strafparagraphen § 216 StGB durch,  wird man zur Ansicht kommen,  dass
Zuhälter  keine ehrenwerte Gesellschaft sind.  Und sicher haben sie keine Berufsehre.  Anders
sieht  dies  augenscheinlich  Gerald  Grosz,  Chef  des  sich in politisch freien  Fall befindlichen
BZÖ.
Grosz meint in einem gestrigen Facebook-Kommentar unter anderem wie folgt:
Screen: facebook.com (Textausschnitt)
Tja,  wenn  der  BZÖ-Chef augenscheinlich eine derartige Meinung vertritt,  dann ist es wohl
besser,  dass diese Partei aus dem Parlament geflogen ist.   Bei der Nationalratswahl 2013
scheiterte das BZÖ nämlich an der Vier-Prozent-Hürde.
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2014-08-22

Auf was wartet die Innenministerin eigentlich?


Prügelei im Servitenkloster erforderte Polizeieinsatz

Versuchter Asylbetrug,  Besetzung einer Kirche, Sachbeschädigung und versuchte Erpressung
eines  ganzen  Staates  durch  einen Pseudo-Suppenstreik ist den  „Refugees“  offenbar nicht
genug.   Jetzt verprügeln sie sich auch noch untereinander.  Polizeibeamte mussten eine wilde
Schlägerei zwischen zwei der ach so bedauernswerten Flüchtlinge stoppen.
 
Die  zwei  angeblich  in  ihren  Heimatländern Verfolgten,  die von der Votivkirche mittlerweile
ins Servitenkloster übersiedelt sind, haben sich dort gegenseitig derart schwer verletzt, dass
sie  auf Kosten der  Steuer- und Gebührenzahler(innen)  im Spital behandelt werden müssen.
Aus dem Verhalten der beiden angeblichen Flüchtlinge wird nun auch klar,  warum diese aus
ihren Heimatländern abgehauen sind.
 
Allerdings  ist es erstaunlich,  dass das Innenministerium diesen mutmaßlichen Asylbetrügern
offenbar alles durchgehen lässt.  Der bisherige Streifzug durchs Strafgesetzbuch hat sich nun
bis zur Körperverletzung erweitert. Was muss eigentlich noch passieren, bis Frau Mikl-Leitner
das kriminelle Potenzial, das in ihnen steckt,  erkennt und diese Menschen abschieben lässt.
Wartet  die  Innenministerin zu,  bis möglicherweise erst einer der  Illegalen von einem seiner
Kumpanen  totgeschlagen  wird  oder  ein  Mitarbeiter  des  Klosters  zum Handkuss kommt?
 
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2013-03-10
 

Erstaunliche Aussagen des Wiener Polizeipräsidenten

Waren die Ballbesucher gar Fußball-Rowdys im falschen Sektor?

Im Beitrag  „Akademikerball 2013“   haben  wir  den Verdacht bzgl. einer Weisung geäußert,
der zum zögerlichen bis zum gar nicht vorhandenen Einschreiten der Polizei führte,  obwohl
Ballbesucher(innen)  von Gewalttäter(innen) körperlich  attackiert  wurden.   Dass wir offen-
bar  Recht  haben dürften,  kristallisiert  sich nun mit einer Aussage des Wiener Polizeipräsi-
denten, Gerhard Pürstl, heraus.
 
In  mehreren  Medien war ein Statement von Pürstl zu lesen.   Er sprach von einem vorbild-
lichen  Einsatz  und verglich die Situation bei der Albertina mit einem Fußballstadion:  Wenn
Ballbesucher zu Fuß durch Demonstranten marschieren so sei das so, als würde ein Austria-
Fan mit Schal im Rapid-Sektor sitzen.
 
Da  staunen  wir  aber,  wenn  friedliche  Ballbesucher  von  gewalttätigen Linksextremisten
attackiert werden und dies  Wiens oberster Polizist als Fußball-Rowdytum abtut.  Hier noch-
mals der Ausschnitt jenes Videos, welches bei der Albertina aufgenommen wurde.
 
Quelle: Youtube-Oesterreichzuerst
 
 
Wer  sich  das  Video angesehen hat,  wird wohl kaum von einem  vorbildlichen Einsatz der
Polizei  sprechen  können.   Auch  sind  keine  im  Rapid-Sektor sitzenden Austria-Fans mit
Schal zu erkennen. Wir sehen nur einen Streifzug quer durchs Strafgesetzbuch und Polizei-
beamte die nicht einschreiten (dürfen?).
 
 Kritik aus den eigenen Reihen
 
Selbst aus Polizeikreisen  – die nicht der SPÖ nahe stehen –  kommt massive Kritik. Da wird
vom offenkundigen sicherheitspolizeilichen Versagen der Polizeispitze gesprochen,  welches
die  körperliche  Sicherheit  der  eingesetzten  Polizeikräfte  und der Ballbesucher gefährdet
habe.   Ferner wird auch ausgeführt,  dass die Demonstration wohl doch nicht jene friedliche
Protestveranstaltung war, wie es die Wiener Polizeispitze und die beteiligten Aktivistengrup-
pen fälschlicherweise darlegen wollen.
 
 Kein Blatt vor den Mund nimmt sich der Klubobmann der FPÖ,  LAbg. Mag. Johann Gudenus,
in  einer  heutigen  Reaktion.   Er bezeichnet den Wiener Polizeipräsidenten, Gerhard Pürstl,
als SPÖ-Parteigänger, der sich erdreistet,  Ballbesucher als Provokateure zu bezeichnen, da
diese von einem wildgewordenen Mob zu Freiwild auf offener Straße erklärt wurden.
 
„Der  SPÖ-Parteigänger  Pürstl,  der  offenbar  nach  Regie  der rot-grünen Wiener Landes-
regierung  seine Beamten dazu anhielt keinesfalls einzugreifen und dadurch die persönliche
Integrität  der  Ballgäste  einmal  mehr aufs Spiel setzte,  sei auf seinem Posten als Polizei-
präsident untragbar und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.   Sein Rücktritt ist un-
umgänglich“, so Gudenus.
 
 
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2013-02-04
 

Wir lassen uns nicht erpressen


Kennt Kardinal Schönborn die österreichischen Gesetze nicht?

„Die Kirche wird weiter solidarisch mit den  notleidenden Flüchtlingen in der Votivkirche sein
und  bei der Asylpolitik auf notwendige Verbesserungen der Gesetze drängen“,  so Kardinal
Christoph  Schönborn  in  seiner gestrigen Freitags-Kolumne für  die Gratiszeitung „HEUTE“.
 
Schönborn hielt weiter fest, dass die Flüchtlinge keine Verbrecher sondern Menschen in Not
sind.  Zugleich kritisierte er und distanzierte sich von einem Inserat der FPÖ, dass ebenfalls
in der  „HEUTE“  geschalten war.  In diesem wurde angeprangert, dass Asylbetrug Unrecht
ist und alle Unterstützer Beitragstäter sind.
 
Das FPÖ-Inserat in der Tageszeitung HEUTE
 
Interessant ist die Tatsache,  dass Schönborn die Kirchenbesetzer als Menschen in Not be-
zeichnete.   Vielleicht scheint es  ihm entgangen zu sein, dass diesen Quartiere angeboten
wurden.   Allerdings  lehnten sie diese ab und bevorzugen es mit der Besetzung der Votiv-
kirche den Rechtsstaat zu erpressen.  Und das macht sie zu Rechtsbrecher.
 
Mit  seinem  Verständnis  und  Sympathiebezeugung für die Besetzer der Votivkirche,  ent-
fernt sich der Kardinal unserer Meinung nach nicht  nur immer mehr von seiner Gemeinde,
sondern auch vom Rechtsstaat.   Missbilligung  der  österreichischen Gesetze und Gutheiß-
ung  der  Schändung einer katholischen Kirche durch Muslime ist höchst problematisch.  In
diesem Zusammenhang  stellt  sich  für  uns  die Frage,  warum diese Leute nicht Zuflucht
in einer Moschee gesucht haben?
 
Mit  seiner  gestrigen medialen Stellungnahme,  stellt Schönborn den Rechtsstaat in Frage
und  wirbt  um  Verständnis  für  die kriminellen Handlungen  der  muslimischen Besetzern
der Votivkirche.  Und wenn der Kirchenmann der Meinung ist, dass diese keine Verbrecher
sind,  dann müssen wir ihm folgendes entgegenhalten.
 

Streifzug quer durchs Strafgesetzbuch

Die  Illegalen,  deren  Asylansuchen  mangels  Verfolgung  in  der Heimat durch die Bank
bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden, verstoßen gegen folgende Paragraphen
des Strafgesetzbuches:
 
§ 108  Täuschung,  § 126  schwere  Sachbeschädigung,  § 146  Betrug,  § 147  schwerer
Betrug, § 188 Herabwürdigung religiöser Lehren und § 189 Störung einer Religionsübung,
zudem  gegen  das  Asylgesetz  § 15 Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
und gegen das Versammlungsgesetz § 2 Anmeldung einer Versammlung.
 
Die  Unterstützer  verstoßen  gegen  § 281 StGB  Aufforderung  zum Ungehorsam gegen
Gesetze und § 282 StGB Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheiß-
ung mit Strafe bedrohter Handlungen.
 
Damit  sind  die  Aussagen im FPÖ-Inserat und die Forderung nach Abschiebung,  wenn
notwendig auch mit Zwangsernährung, durchaus gerechtfertigt.   Und ein Satz trifft den
Nagel genau auf den Kopf:  „Wir lassen uns nicht erpressen.“
 
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2013-01-19
 

Importierte antisemitische Hetzer


Mein Name ist Hase und ich weiß von nichts

Wie wir bereits im Beitrag „Möchtegern-Gangster….“ berichteten,  zeigt sich Yasser Gowayed
und auch sein Kumpel Budak Osman darüber erstaunt,  nachfolgende Ladung der Sicherheits-
direktion Steiermark erhalten zu haben. (Für beide gilt die Unschuldsvermutung)
 
Screen: facebook.com (Account von Yasser Gowayed)
 
Im eingangs erwähnten Beitrag haben wir schon antisemitische und verhetzende  Kommentare
veröffentlicht,  welche sich auf dem  FB-Account von Gowayed befinden und von diesem augen-
scheinlich goutiert werden.
 
Wir haben uns nun auf der Facebook-Seite des Möchtegern-Gangsters genauer umgesehen und
sind  auf  Kommentare  gestoßen,  welche die im Beitrag „Möchtegern-Gangster….“   verblassen
lassen.  Und das Erstaunliche dabei ist, dass sich Gowayed und Osman rege daran mitbeteiligen.
Es  ist  deswegen  erstaunlich,  weil  doch die  beiden  Männer ihrer Meinung nach  nicht wissen,
warum sie obige Ladung (Screenshot) erhalten haben.
 

Einige Kommentare zu einer brennenden Israelfahne

Screenshots: facebook.com -Account von Yasser Gowayed


 
Angesichts  dieser Kommentare stellt sich für uns die Frage,  warum solchen Leuten die öster-
reichische Staatsbürgerschaft nicht aberkannt wird (sofern bereits verliehen wurde) und diese
anschließend in ihre Herkunftsländer abgeschoben werden?
 
Einerseits  gibt  es  bei  uns  Bemühungen dem Antisemitismus Einhalt zu gebieten,  während
andererseits  importierten  Antisemiten,  die aktiv Hetze betreiben,  die  Gastfreundschaft der
Alpenrepublik  zu Teil wird.   Hat es Österreich wirklich nötig derartige Personen im Lande zu
behalten?
 
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2012-10-07
 

Möchtegern-Gangster und Rapper wieder aktiv


Die Katze lässt das Mausen nicht

In den Beiträgen….

Fick das Finanzamt

Judenhetze auf Facebook

Wann spielt es bei uns Toulouse?

Wehleidiger Möchtegern-Gangster

Neues vom Möchtegern-Gangster

…. haben  wir  uns mit der Person des Yasser Gowayed beschäftigt.   Mit seinen Beiträgen und
den  Kommentaren  veranstaltete  er einen Streifzug quer durchs Strafgesetzbuch.   Wir haben
uns schon damals gefragt, wie lange sich noch der Rechtsstaat von diesem Mann auf der Nase
herumtanzen und ungestraft bedrohen lässt.
 
Nach  unserer  Beitragsserie  löschte  Gowayed  seinen  Facebook-Account  und es wurde sehr
ruhig um ihn.  Aber bekannter Weise lässt die Katze das Mausen nicht und so wurde er wieder
aktiv.   Auslöser dafür dürfte eine behördliche Ladung gewesen sein.
 
Offenbar  haben  auch  die  zuständigen  Behörden unsere Beiträge gelesen und präsentierten
Gowayed die Rechnung in Form einer  „Ladung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren“.
 
Screen: facebook.com (Account von Yasser Gowayed)
 
Diese dürfte  Gowayed,  der übrigens noch bei seinem Vater wohnt, auf den Magen geschlagen
haben.  Anzumerken wäre noch,  dass Yassers Vater Präsident des Islamischen Zentrums Graz
ist.  Aber zurück zum Thema.
 
Yasser  Gowayed zeigt sich über die  Ladung verwundert und ist sich keiner Schuld bewusst.  Auf
Facebook  argumentiert  er damit,  dass in Österreich sogar Sexualtäter mit Fußfesseln versehen
werden.  Dies ist zwar ein extremer Missstand unseres Justizsystems, rechtfertigt allerdings nicht
seine  – ihm  zur  Last  gelegten – Straftaten (siehe Ladung).   Der Ordnung halber merken wir an,
dass für Yasser Gowayed die Unschuldsvermutung gilt.
 
Und sollte Gowayed nicht mehr wissen wie er zu dieser Ladung kommt, dann empfehlen wir ihm
die eingangs erwähnten ERSTAUNLICH-Beiträge zu lesen.   Obwohl er alle belasteten Facebook-
Einträge  gelöscht  hat,  scheint er wieder in alte Verhaltensmuster zurückzufallen.   Er lässt auf
seinem Account Kommentare zu, welche die Behörde wieder auf den Plan rufen müsste.
 
Augenscheinlich  goutiert  Yasser  Gowayed  diese  Kommentare,  denn  sonst müsste er diese
löschen.  Die  technische Möglichkeit dazu besteht ja immerhin.   Nachfolgend präsentieren wir
unserer  Leserschaft einige geistige Ergüsse,  stellvertretend für 57 abgegebene Kommentare
in etwa der gleichen Art..
 
Screen: facebook.com (Account von Yasser Gowayed)
Im Schlusskommentar pflichtet Gowayed dem Kommentator A. Spahic sogar bei
 
Wenn es Yasser Gowayed in Österreich nicht gefällt, stellt sich für uns die Frage, warum er die
Gastfreundschaft der Alpenrepublik weiterhin strapaziert?  Leider kann dieser Mann nicht mehr
abgeschoben werden, da er mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
 
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2012-09-30
 

Verdeckter Ermittler – TEIL 2


Dem verdeckten Ermittler auf der Spur

Unserem Gastautor Erich Weber hatte der Beitrag „Verdeckter Ermittler“ keine Ruhe gelassen
und  so wandte er sich diesbezüglich an das Bundeskriminalamt.   Von dort erhielt er folgende
Antwort.
 
From: Mario.Hejl@bmi.gv.at
onlineredaktion-ew@hotmail.com
CC: Johann.*****@polizei.gv.at
Subject: WG: Dubioser Polizist
Date: Fri, 17 Aug 2012 10:12:23 +0000
 
Sehr geehrter Herr Weber!
 
Danke für Ihre Mitteilung!  Eine Überprüfung ergab,  dass es beim .BK und im ganzen Innen-
ressort keine Person mit diesem Namen gibt. Wie Sie wissen ist Facebook ja für alle zugäng-
lich  und  jeder  kann sich unter einem beliebigen Namen anmelden.   Auch alle weiteren An-
gaben  können  frei erfunden und beliebig sein.   So wird es in diesem Fall sein. Wir werden
versuchen mit „Rudolf Neuböck“ Kontakt aufzunehmen und ihn darauf hinweisen. Strafrecht-
lich relevantes Verhalten ergibt sich aus dieser Sachlage nicht.
 
MfG
 
Mario Hejl, BSc
Pressesprecher
Bundeskriminalamt 
Josef-Holaubek-Platz 1, 1090 Wien

Damit hat der Pressesprecher des Bundeskriminalamtes auch Recht. Denn für eine Amtsan-
maßung gemäß  § 314 StGB ist das Verhalten des  „Möchtegernpolizisten“  Rudolf Neuböck
nicht ausreichend.  Im Strafgesetz ist eine Amtsanmaßung wie folgt beschrieben.
 
Wer  sich  die  Ausübung  eines  öffentlichen Amtes anmaßt oder,  ohne dazu befugt zu sein,
eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf,
ist  mit  Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
 
Also  die  bloße Titulierung als Polizist,  ohne dabei eine Amtshandlung zu setzen ist straffrei.
Allerdings haben wir im FB-Account von  R. Neuböck etwas gestöbert und sind auf folgende
Eintragung gestoßen.
 
Screen: facebook.com
Bei Androhungen dieser Art könnte die Sache schon etwas delikater werden
 

Auch geheimer Archivar und Theatermacher

Wir  haben  weiter  recherchiert  und  wurden auf „herold.at“ fündig.   Dort gibt sich Rudolf
Neuböck aus Pinsdorf nicht mehr als „verdeckter Drogenfahnder“ aus, sondern ist plötzlich
seines Zeichens Magister und geheimer Archivar.
 
Screen: herold.at
 
Aber  auch das ist nicht der Weisheit letzter Schluss.   Der Mann ist auch Theatermacher,
wenn man dem Eintrag auf der Webseite „home.eduhi.at“ Glauben schenken darf.
 
Screen: home.eduhi.at     
 
Bei seinen vielen Jobs dürfte Rudolf  Neuböck jedenfalls sehr ausgelastet sein.   Ob er da
für seine verdeckten Ermittlungen im Drogenmilieu noch Zeit hat?
 
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2012-08-19
 

Selbstbedienungsladen Österreich


Kein Ende der kriminellen Übergriffe

Dass  unsere  östlichen  Nachbarn  ein  sehr  seltsames  Rechtsempfinden  haben  wird der
Bevölkerung,  die entlang des Grenzflusses March wohnen, nun schon tagtäglich vor Augen
geführt.   Erst am 04.07.12  haben wir den Beitrag  „Das erstaunliche Rechtsempfinden….“
gebracht,  der  sich  mit  einer  bereits  lang anhaltenden Einbruchsserie entlang der March
befasst.
 
Offenbar  verwechseln unsere östlichen Nachbarn Österreich mit einem rechtsfreien Raum
und sind der Meinung, dass die Alpenrepublik ein Selbstbedienungsladen ist. Nachfolgende
Fotos bekamen wir gestern per E-Mail.   Diese hatte ein Radfahrer auf der neuen Fahrrad-
brücke in die Slowakei,  im Bereich Schlosshof (NÖ) geschossen.
 
{besps}schwarzfischer{/besps}
 
Der Mann   konnte drei slowakische Schwarzfischer mit einem mittels Elektromotor betrieb-
enen Schlauchbootes beobachten,  die  einen Wels nach dem anderen auf österreichischem
Staatsgebiet fingen und aufs slowakische Ufer brachten.
 
Dass man in Österreich zur Ausübung der Fischerei berechtigt sein muss und auch dafür zu
bezahlen hat,  interessierte die Kriminellen aus der Slowakei offensichtlich nicht.   Auch das
sie mit ihrem Verhalten gegen das österreichische Strafrecht (§ 137 StGB)  verstießen, war
ihnen augenscheinlich ebenfalls egal.
 
Die  offenen  Grenzen  seit dem Fall des eisernen Vorhangs haben der Bevölkerung in der
March-Grenzregion  nur  Nachteile beschert.   Die Polizei in dieser Region steht im Dauer-
einsatz,  kann jedoch nur mäßige Erfolge verbuchen,  da das kriminelle Gesindel sofort in
die Slowakei flüchtet,  wo sie behördlich kaum bis gar nicht weiterverfolgt werden. 
 

Anzeigen nur auf freiem Fuß

Wie wir aus zuverlässiger  (jedoch amtlich nicht bestätigter)  Quelle erfahren haben,  darf
die  Polizei,  falls  es ihr gelingt einen Dieb oder Einbrecher zu schnappen,  diesen nur auf
freiem Fuß anzeigen.
 
Da  lachen  sich diese Kriminellen natürlich ins Fäustchen und setzen ihre kriminellen Taten
ungehindert  fort.   Dass sie zu keiner Gerichtsverhandlung gegen sie erscheinen,  ist natür-
lich selbstverständlich.   Es ist vermutlich nur mehr eine Frage sehr kurzer  Zeit, bis sich die
leidgeprüfte Bevölkerung in der March-Grenzregion selbst zu beschützen beginnt.  Das birgt
natürlich  die  Gefahr  einer Eskalation.   Über diesen Umstand sollten sich all jene bewusst
sein, die uns die offenen Grenzen beschert haben und nicht in der Lage sind, den Schutz für
die österreichische Bevölkerung zu gewährleisten.
 
*****

2012-07-07
 

Watschentanz am Wasser


Finden diese Bräuche Aufnahme in die „Wiener Charta“?

Tieffliegende Hackeln, locker sitzende Messer und Watsche mit Fuß als Lingua franca der
multikulturellen  Grillhorden  auf der ehemals friedlichen Donauinsel gehören mittlerweile
zur gelebten Folklore bei der Steinsporn- bzw. Brigittenauer Brücke.

Nachdem weder SPÖ noch Grüne etwas gegen Massenschlägereien im rauchgeschwäng-
erten  Ambiente  der Donauinsel einzuwenden haben,  dürfte dieser importierte Zeitver-
treib als „Watschentanz am Wasser“ wohl auch Aufnahme in die „Wiener Charta“ finden.
Als Alternative würde sich die Auflassung der Grillzonen anbieten.
 
Solide  Grillprügeleien  sind  ebenso  wenig ein Menschenrecht wie der Axtweitwurf von
einem  Grillplatz  zum  übernächsten.   Mögen kurzweilige Messerstechereien in anderen
Landen noch zum Brauchtum zählen,  fallen sie in Österreich  uns nichtsdestoweniger in
den Bereich des Strafgesetzbuches.
 
Möglicherweise  ringen  sich die SPÖ und die Grünen dazu durch,  die oben angeführten
folkloristischen  Darbietungen in die  „Wiener Charta“  aufzunehmen.   Tja, es geht eben
nichts über ein reibungsloses multikulturelles Zusammenleben, auch wenn dabei Bräuche
wie Messerstechereien udgl. zu akzeptieren sind.
 
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2012-05-06
 

Judenhetze auf Facebook


Hetze übelster und primitivster Art

Genießt  der Möchtegern-Rapper  Yasser Gowayed diplomatische Immunität?  Denn anders
können  wir  es uns nicht erklären,  dass dieser auf seiner  Facebook-Seite völlig unbehelligt
gegen das Strafgesetzbuch verstößt. Im Beitrag „Wann spielt es..…“  haben wir bereits zahl-
reiche  verhetzende und zur  Gewalt aufrufende Einträge bzw.  Kommentare von  Gowayed
und  seinen Kumpanen veröffentlicht.   Nachfolgend präsentieren wir seine neuesten geist-
igen Ergüsse und die seiner Groupies.
 
Screen: facebook.com
 
Wir vermissen den  Aufschrei der JUSOS,  der Grünen und sonstiger Gutmenschen.   Auch
ist auf der rosaroten Postille oder der Webseite  „SOS-Mitmensch“ kein Wort über die üble
Judenhetze von Yasser Gowayed zu lesen. Sind doch gerade diese Medien wahre Spezialis-
ten, wenn es um das Aufspüren hetzerischer Facebook-Einträge geht.
 
Gut,  dem Alexander Pollak von  „SOS-Mitmensch“  wollen wir verzeihen.  Hat doch dieser
momentan ganz andere Sorgen,  nämlich das im Wort  „Migrationshintergund“ Diskriminier-
ung steckt.   Da kann man schon leicht übersehen, dass eine Person mit Migrationshinter-
grund zur Zeit auf seiner Facebook-Seite zur Judenhetze aufruft und gleichartige Aufrufe
von seinen Freunden goutiert.
 
*****

2012-03-23
 

Grenzüberschreitender Prostitutionshandel


Peepshow oder Puff

Im April dieses Jahres brachte das Online-Magazin „unzensuriert.at“ nachfolgenden Beitrag:
Weiterlesen ……..
Wir sind nicht in Kenntnis darüber,  ob der Betreiber dieses Etablissements so gute Bezieh-
ungen zur  Magistratsabteilung 36  hat oder nur die  augenscheinliche Unfähigkeit der
Beamten zu nutzen wusste.  Denn obwohl es diesbezüglich Anfragen im Büro der zuständ-
igen Stadträtin Ulli Sima gab und angeblich Kontrollen durchgeführt wurden, wurde die
Peepshow weiterhin als Puff geführt.
Seit  1. November 2011 braucht der Betreiber  weder Beziehungen,  noch die Unfähigkeit
von den zuständigen Beamten zu nutzen. Denn nach dem neuen Prostitutionsgesetz hat
er  nun bis 31.Oktober 2012 Zeit,  die Peepshow als Prostitutionslokal  genehmigen zu
lassen.

Erstaunliche Anwerbungs-Anzeige

Aber  wir wären nicht ERSTAUNLICH,  wenn wir nicht etwas  tiefer gegraben  hätten und
sind  bei  unseren  Recherchen auf  folgende Anwerbungs-Anzeige auf der Webseite der
Peepshow „Burggasse“ gestoßen.

Vergrößern mit rechter Maustaste und „Grafik anzeigen“ anklicken!
Screen: “guckloch.at”
Offenbar scheint dieses Etablissements einen Mangel an Prostituierten zu haben und so hat
sich  dessen Betreiber zur grenzüberscheitenden Anwerbung der Damen,  via Internet ent-
schlossen.   Das Stellenangebot,  falls man dieses  als ein solches bezeichnen darf,  kann in
neun Sprachen abgerufen werden.

Dominierend  dabei  sind  die Sprachen der  ehemaligen  Ostblockländer wie  Slowakisch,
Ungarisch,  Rumänisch  oder Tschechisch.   Dieser Umstand ist leicht erklärbar,  werden
doch  die meisten Mädchen und Frauen vorwiegend aus diesen  Ländern nach Österreich
gelockt um sie hier als Prostituierte zu verdingen.

Folgender Satz in der Anwerbung ist uns besonders ins Auge gestochen:  Wenn du dich
entschieden hast, zu uns zu kommen, bezahlen wir dir die Anreise. Als Starthilfe bezahlen
wir auch die ersten 4 Tage dein Essen.“
Da wäre einmal die Verköstigung der ersten vier Arbeitstage. Was passiert wohl, wenn die
Dame  nicht ausreichend verdient?   Muss sie dann ab dem fünften Tage hungern?   Und
was  ist mit  den Abreisekosten,  da  laut  Anwerbung  nur  die Anreise  bezahlt wird.  Wie
kommt  die  Sexarbeiterin wieder  nach Hause,  wenn ihr  hier der erhoffte Verdienst aus-
bleibt?

Unserer  bescheidener Rechtsmeinung  nach  werden durch diese  Praxis  des  Peepshow-
betreibers,  die Damen in ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gedrängt. Da es sich
hier um keine Ausschreibung für Putzfrauen sondern für Prostituierte handelt, kam uns die
Sache etwas spanisch vor. Wir haben uns das Österreichische Strafgesetzbuch zu Gemüte
geführt und sind prompt fündig geworden.

Grenzüberschreitender Prostitutionshandel

Im Paragraphen 217 StGB (1) ist folgendes wörtlich zu lesen:
„Wer eine Person,  mag sie auch  bereits  der  Prostitution nachgehen,  der Prostitution in
einem Anderen  Staat als in dem,  dessen  Staatsangehörigkeit  sie  besitzt oder  in dem sie
ihren  gewöhnlichen Aufenthalt hat,  zuführt oder  sie hiefür anwirbt,  ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ (Quelle: „jusline.at“)
Nun braucht man kein Rechtsgelehrter zu sein um zu erkennen, dass mit der Anwerbungs-
Anzeige der Peepshow, eindeutig gegen den § 217 StGB (1) verstoßen wird. Dazu kommt
noch die Gewerbsmäßigkeit, die wohl nicht in Abrede gestellt werden kann.
Betrachtet man die Tatsache, dass der Betreiber seine Peepshow bis zum 31.Oktober 2011
ganz offiziell als Bordell betrieb und keine Konsequenzen daraus ziehen musste   –  obwohl
es  nicht  den gesetzlichen  Bestimmungen entsprach  –  stellt sich für uns folgende Frage.
Über welche Beziehungen muss dieser Lokalbetreiber verfügen, um völlig unbehelligt grenz-
überschreitenden Prostitutionshandel betreiben zu können?
*****

2011-12-14
 

Hausbesetzung durch Polizeieinsatz beendet


Gehören Häuser automatisch denen, die darin wohnen?

26 Tage dauerte die illegale Hausbesetzung in der Lindengasse 60, im 7. Wiener Gemeinde-

bezirk.   Gestern endete die letzte Frist des Eigentümers Buwog, das rechtswidrig besetzte

Gebäude zu verlassen.  Nachdem auch Bemühungen der Stadt Wien gescheitert waren und

26 Personen sich hartnäckig weigerten das Haus zu verlassen, wurde die Räumung gestern

von der Polizei durchgeführt.

 

Bei der Räumung,  die an und für sich friedlich verlief,  waren rund 100 Polizeibeamte im

Einsatz. Nach der Räumung kam es jedoch zu einer unangemeldeten Protestdemonstration.

Die rund 120 Demonstranten wurden von der Polizei aufgefordert die Protestkundgebung zu

beenden, kamen jedoch der Aufforderung nicht nach.  Daraufhin löste die Polizei die unan-

gemeldete Demonstration auf, wobei es zu vier Festnahmen kam.

 

Das Haus in der Lindengasse soll abgerissen werden und einem Neubau Platz machen. Die

Buwog  will dort Wohnungen errichten.   Die Besetzer hingegen wollten in dem Objekt ein

„selbstverwaltendes“ Wohn- und Kulturzentrum einrichten. Interessant ist die Rechtsmein-
ung  der  Hausbesetzer,  die  doch  tatsächlich den irrigen Standpunkt  vertreten:  „Das
Häuser jenen gehören, die darin wohnen.“

 

Das Rechts(un)empfinden eines Grünpolitikers

Gut, was will man schon von linkslinken Anarchisten anderes erwarten.   Sie können offen-
bar zwischen  „Mein“  und  „Dein“  nicht unterscheiden.  Von einem Politiker sollte man
allerdings schon erwarten können,  dass dieser fremde Eigentumsrechte respektiert. Dass
dem nicht so ist beweist die heutigen Aussage des Menschenrechtssprechers der Grünen
Wien,  Klaus Werner-Lobo.

 

Dieser bezeichnet den gestrigen  Polizeieinsatz bei der Räumung des besetzen Hauses als

völlig unangemessen und als eine sinnlose Verschwendung von Steuergeld. Er spricht von
einer völlig überzogenen Maßnahme gegen 30 friedliche Besetzer(innen).

 

Diese Worte muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Die laut Lobo „30 friedlichen

Besetzer(innen)“ sind nichts anderes als Kriminelle. Denn das unbefugte Eindringen in ein
fremdes  Gebäude ist ein  strafrechtlich  relevanter Tatbestand.  Dem Hauseigentümer  –

der ohnehin übermäßige Geduld an den Tag legte –  blieb gar nichts anderes übrig als sich

an die Polizei zu wenden.   Diese hat wiederum völlig zu Recht, das illegal besetzte Haus

geräumt.

 

Offenbar scheint Klaus Werner-Lobo nicht einmal die Gesetze jenes Landes zu kennen,

in dem er als Politiker (Wiener Gemeinderat)  tätig ist.   Außerdem lässt seine Aussage

darauf schließen,  dass er ein fragwürdiges Verhältnis zu fremden Eigentumsrechten hat.

Der Mann sollte sich einmal mit den Begriffen  „Eigentum“  sowie  „Mein und Dein“

auseinandersetzen.

 

Interessant  wäre zu wissen wie  K. Werner-Lobo reagieren würde,  wenn wildfremde Per-
sonen widerrechtlich in seine Wohnung oder sein Haus eindringen und diese(s) besetzen
würden.   Wir sind uns absolut sicher, dass er sich an die Polizei wenden würde.   Ob er
dann den Polizeieinsatz auch als völlig unangemessen und als eine sinnlose Verschwend-
ung von Steuergeld sehen würde, wenn es um die Wiederherstellung seiner Eigentums-
rechte geht?

 

*****

2011-11-09
 

Der Tod der Meinungsfreiheit – TEIL2


Zweiter Anlauf

Wir haben uns schon im vorigen Jahr in den Beiträgen  „Der Tod der Meinungsfreiheit“
und „Das Terrorgesetz“ mit dem Paragrafen 283 StGB und dessen geplanter Novellier-
ung befasst.
 
Mehrere eingegangene Mails sind der Anlass dazu,  dass wir uns wiederholt mit der noch-
malig geplanten Novellierung des § 283  StGB befassen. Bereits im vorigen Jahr stieß die
Regierung auf scharfe Kritik, weil sie unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung
eine massive Einschränkung der Meinungsfreiheit vornehmen wollte.   In einem Mail wur-
den wir ersucht eine Kampagne gegen den nun zweiten Novellierungsversuch zu unter-
stützen.
Ihren Protest können geneigte Leser(innen) unter  LINK1  oder  LINK2 abgeben.  Dazu
möchten wir aber anmerken, dass die Webseite „www.tfp.at“ nicht auf unserer Linie
liegt,  wir aber den Protest gegen die Novellierung überregional sehen und daher diese
Kampagne unterstützen.
 
Die Bundesregierung startet trotz harscher Kritik einen zweiten Versuch  den Paragra-
fen 283 StGB zu novellieren, um so unliebsamen Kritiker(innen) den Mund zu verbieten.
Federführend bei diesem Vorhaben ist die SPÖ,  bei der auf Meinungsfreiheit offenbar
kein gesteigerter Wert gelegt wird. 
Dass die ÖVP bei diesem Vorhaben mitzieht erstaunt uns eigentlich. Diese Partei, die
sich schon  seit geraumer  Zeit im freien Fall befindet,  wird von ihren konservativen
Wähler(innen) bei der nächsten Wahl sicherlich die Rechnung präsentiert bekommen.

Das ist der zur Zeit gültige Wortlaut des § 283  StGB

Verhetzung
§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu ge-
fährden,  zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder
Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche
oder Religionsgesellschaft,  zu einer Rasse,  zu einem Volk, einem Volksstamm oder
einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt,  ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.
 
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Grup-
pen hetzt  oder sie in einer die  Menschenwürde verletzenden  Weise beschimpft oder
verächtlich zu machen sucht.

Ein Paragraf für Nordkorea oder China

Wir haben uns bereits in den eingangs erwähnten Beiträgen aus dem Vorjahr dahingehend
geäußert, dass der erste Absatz dieses Paragraphen für jeden zivilisierten Menschen nach-
vollziehbar ist.   Um seine Meinung zu propagieren sollte keiner Person das Recht zustehen,
dies mit einem Aufruf zur Gewalt zu tun. Auch die Verbreitung von Hassreden die geeignet
sind die öffentliche Ordnung zu gefährden,  sind kein adäquates Mittel zur Meinungsäußer-
ung.
Der zweite Absatz des  § 283 StGB hingegen ist unserer Meinung nach einer Demokratie
ohnehin nicht würdig, sondern passt eher in diktatorische Staatssysteme wie Nordkorea
oder China. Mit einer fantasievollen Interpretation dieses Gesetzestextes ist die Meinungs-
freiheit in Österreich gestorben.
Was heißt „beschimpft“ oder „verächtlich machen“? Eine Kritik wird nie eine Lobeshymne
auf einen Zustand oder eine Person sein. Kritik kann subjektiv stets als Beschimpfung oder
Verächtlichmachung empfunden werden. Umso gut wie jede Kritik verstummen zu lassen,
versucht man mit einer Gesetzestextänderung im 1.Absatz,  dem Absatz 2 mehr Gewicht-
ung zu geben.
Aber auch der  Wortlaut des  Absatzes 2 wurde verschärft, um offenbar jede Kritikmöglich-
keit im Keim zu ersticken. Waren im bisherigen Gesetzestext die im Absatz 1 bezeichneten
Gruppen vor Kritik geschützt  – die man je nach  Interpretation auch  als Hetze auslegen
kann –  sind nun auch einzelne Mitglieder dieser Gruppen inkludiert.

Das wäre der Wortlaut des novellierten § 283 StGB

Verhetzung
§ 283. Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefähr-
den, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt oder zu einer sonstigen
feindseligen Handlung gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach
den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung,
der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe
von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen
Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen
oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit
zu dieser Gruppe hetzt oder eine solche Gruppe in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.

Kritik wird flächendeckend unterbunden

In Verbindung mit dem Absatz 2 dürfte nun beispielsweise nicht einmal ein einziger Sekten-
angehöriger,  geschweige denn  die  ganze  Gruppe  kritisiert  werden.  Denn die Begriffe
„Religion“ und  „Religionsgesellschaft“  werden  ohne  nähere  Erläuterung angeführt
und  Sekten wie  Satanisten oder  dergleichen  verstehen und  sehen sich sehr  wohl als
Religionen oder Religionsgesellschaften.

Auch könnte  die Bezeichnung „Altersschwachsinn“ als Verhetzung ausgelegt werden.
Interessant ist der Begriff der Weltanschauung,  der ebenfalls nicht näher erläutert wird.
Wenn jemand  eine nationalsozialistische  oder sonstig  menschenverachtende Weltan-
schauung hat, darf weder er noch eine Gruppe mit der gleichen Weltanschauung kriti-
siert werden. Denn dies käme ebenfalls einer Verhetzung gleich.

Aber nicht nur weltliche Kritiker laufen in Gefahr wegen Verhetzung angezeigt zu werden.
Denn alle  in Österreich anerkannten  Religionsgemeinschaften  lehnen zum Beispiel die
Homo-Ehe ab und stehen der Homosexualität im allgemeinen sehr kritisch bis ablehnend
gegenüber. Da wird beispielsweise jede Sonntagspredigt für den Geistlichen zum verbalen
Spießrutenlauf werden, sobald er dieses Thema behandelt.

Wir könnten noch zahlreiche Beispiele aufzählen die aufzeigen, dass der Paragraf 283 StGB
vorwiegend darauf abzielt kritische Menschen mundtot zu machen. Unserer Meinung nach
ist er ein Einschüchterungsparagraf,  der in einem demokratischen Staatsgefüge eigentlich
keinen  Platz finden dürfte.   Mit der Terrorismusbekämpfung  hat er jedenfalls  nicht das
Geringste zu tun.

Kritiker(innen) sollten sich künstlerisch betätigen

Es gäbe theoretisch eine Möglichkeit den Paragrafen 283 elegant zu umgehen. Es gibt
in der Alpenrepublik zahlreiche staatliche Kunstliebhaber,  die   Fäkal- und Urinierkunst
fördern und mit Steuergeld prämieren, selbst wenn dabei auf die Vielfalt von Wien ge-
schissen und auf die österreichische Fahne gepinkelt wird.

Offenbar  ist die Freiheit der Kunst  grenzenlos und es sind auch  keinerlei rechtliche
Konsequenzen zu erwarten. Daher können wir kritischen Menschen nur anraten, ihre
Meinung in Kunstform abzugeben. Damit stehen die Chancen den § 283 StGB auszu-
hebeln nicht schlecht und im günstigsten Fall gibt es Subventionen oder gar eine
Prämierung.

*****

2011-10-05
 

Sex mit kleinen Mädchen


Aischa bint Abi Bakr

Aischa bint Abi Bakr war die dritte und jüngste der neun Frauen des islamischen Propheten
Mohammed  und  wurde als Tochter  des Geschäftsmanns  und späteren  Kalifen Abu Bakr
geboren.   Abu Bakr stammte  wie Mohammed  aus dem damals vorherrschenden Stamm
der  Quraisch.  Sie ist als Mohammeds  Lieblingsfrau bekannt geworden.  Die in der Hadith-
Literatur erhaltenen und ihr zugeschriebenen Aussagen bilden eine wichtige Grundlage zur
Erforschung der islamischen Frühzeit.
Den  islamischen  Überlieferungen  zufolge  war  Aischa  beim  Eheschließungsvertrag  mit
Mohammed sechs und beim Vollzug der Ehe neun Jahre alt.Der Historiker Muhammad ibn
Saʿd († 845 in Bagdad) überliefert in seinem Klassenbuch die eigene Aussage von Aischa,
die gesagt haben soll: „Der Gesandte Gottes heiratete mich im Monat Schawwal im zehn-
ten Jahr der Prophetie, vor der Auswanderung als ich sechs Jahre alt war.
Der Gesandte Gottes wanderte aus und kam in Medina am Montag den 12. Rabī  al-awwal
an und veranstaltete  mit mir die Hochzeit im Monat  Schawwal,  acht Monate nach seinem
Auszug  aus Medina.  Die Ehe  vollzog  er mit  mir als ich neun Jahre  alt war.“  Anderen Be-
richten  zufolge,  ebenfalls als  Aussagen von Aischa überliefert,  war sie bei dem Eheschließ-
ungsvertrag nicht sechs, sondern sieben Jahre alt. In den kanonischen Hadithsammlungen,
bei Buchārī, Muslim ibn al- Haddschādsch und anderen, sind beide Überlieferungsvarianten
dokumentiert.

Versuch einer emotionslosen Analyse

Der Inhalt der drei obigen Absätze ist nicht unserer Fantasie entsprungen, sondern stammt
aus dem weltweit anerkannten Internet-Lexikon „Wikipedia“.  Demnach heiratete Mohammed
ein Mädchen im Alter von 6 bzw. 7 Jahren. Als sie 9 Jahre alt war, vollzog der erwachsene
Mann mit dem Kind den Geschlechtsverkehr.
Wir werden in diesem Beitrag versuchen, die Pädophilie-Vorwürfe gegen den Gründer des
Islams,  welche mittlerweile von einigen Politiker(innen) getätigt wurden,  emotionslos und
nüchtern zu analysieren.

Mohammed war laut Richterin nicht pädophil

In einem am Montag getätigten Urteil, gegen die Vortragende des Freiheitlichen Bildungs-
instituts,  Elisabeth Sabaditsch-Wolff,  argumentierte die Richterin,  Bettina Neubauer,  in
ihrer Urteilsbegründung dahingehend, dass Pädophilie nur die sexuelle Orientierung ganz
oder überwiegend hin zu minderjährigen Kindern sei. (Quelle: APA-OTS)
Die Islam-Expertin, Sabaditsch-Wolff, hatte im Zuge von islamkritischen Äußerungen, den
„relativ großen Frauenverschleiß“  und  „Mohammed habe  gern mit  Kindern ein bisschen
was gehabt“ durchklingen lassen.
Für die Richterin wurde dem Religionsstifter damit „der sachlich völlig ungerechtfertigte der
Vorwurf der Pädophilie“ gemacht…. (Zitatquelle: derStandard.at)
Screen: derStandard.at
Der Vorwurf der Pädophilie treffe aber nicht zu, da der Gründer des Islams auch mit erwach-
senen Frauen geschlechtlich verkehrte.  Sabaditsch-Wolff  wurde zu 480,- Euro  Geldstrafe,
wegen „Herabwürdigung religiöser Lehren“ verurteilt.
Offenbar bezog die verhandelnde Richterin ihr Wissen ebenfalls aus dem Internet-Lexikon
„Wikipedia“ . Denn dort sind als Voraussetzung der Pädophilie folgende Punkte vermerkt:
A) Das sexuelle Interesse gilt Kindern, die sich vor der Pubertät im Sinne der Geschlechts-
reifung befinden. B) Das sexuelle Interesse ist dabei primär,  das heißt ausschließlich bzw.
überwiegend und ursprünglich auf Kinder ausgerichtet. C) Das sexuelle Interesse ist zeit-
lich überdauernd.

Strafgesetzbuch § 206 StGB

Da  werden  die  Pädophilen nun aufjubeln,  denn folgt  man der  Urteilsbegründung der
Richterin im  Sabaditsch-Wolff – Prozess,  bräuchten diese  neben ihren geschlechtlichen
Aktivitäten mit Kindern, zusätzlich nur mit erwachsenen Frauen geschlechtlich verkehren
und  wären  somit straffrei.  Sie müssten  aber  darauf achten,  dass  sich  ihre  sexuellen
Handlungen mit Kindern,  zu denen  mit   erwachsenen Frauen  in einem ausgewogenen
Verhältnis befinden.
Dass das  kompletter Unsinn ist, sagt uns natürlich das Strafgesetzbuch.  Im § 206 StGB
ist der Tatbestand zweifelsfrei geregelt.  Würde Mohammed mit seiner damaligen Lebens-
weise, in unserem jetzigen Rechtssystem leben, wäre er nach diesem zu verurteilen.
Screen: jusline.at

Urteilsbegründung für uns nicht nachvollziehbar

Für uns stellt  sich die Frage,  wo die  Richterin  bei der Äußerung  „Mohammed habe gern
mit Kindern ein bisschen was gehabt“ eine Herabwürdigung religiöser Lehren sah. Die Aus-
sage „relativ großen Frauenverschleiß“ ist bei neun Frauen nicht ganz unberechtigt.
Folgt man der Urteilsbegründung der Richterin, Bettina Neubauer, dürfte ein erwachsener
Mann  in unserem  bestehenden Rechtssystem  nicht als  Pädophiler  bezeichnet  werden,
wenn er das gleiche Verhalten wie Mohammed an den Tag legen würde. Mit einem müsste
der  gute  Mann  allerdings  rechnen,  nämlich  mit  einer strafrechtlichen  Verurteilung  als
Kinderschänder.
*****
2011-02-17
 

Tötet H.C. Strache


Kultur scheint ein Fremdwort zu sein

So manche Linke in   Österreich, scheinen sich nicht in kultivierter  Form mit einem politisch-
en Gegner auseinandersetzen zu können. Ein ernsthafter „Gegner“ ist unbestritten der FPÖ-
Chef H.C. Strache. Dieser eilt bereits seit einiger Zeit von Wahlsieg zu Wahlsieg.

Mit der Absicht diese  Erfolge zu stoppen,  wird in die unterste Schublade gegriffen.  Da gab

es einen selbsternannten Drogenexperten, der bei Strache Kokainkosum ortete und dies in
seinem Blog veröffentlichte.  Nach einem entsprechenden  ERSTAUNLICH-Beitrag,  wurde
dieser allerdings wieder sofort gelöscht.

Primitive Rap-Videos als Kunst

Auch Videos sind groß in Mode. Im primitiven Rap-Stil wird dem FPÖ-Chef eine Pistole in
die Hand gedrückt und dieser zum Selbstmord aufgefordert. Ein anderer Rapper, welcher
von einem SPÖ-Mandatar promotet wird, beabsichtigte sogar die Mutter von H.C. Strache,
gegen deren Willen zu ficken.

Das Erstaunliche  an dieser  ganzen Sache ist jedoch,  dass diese primitven  Anmachungen

unter der Freiheit der Kunst gehandelt werden. Der Grund dafür liegt ganz offensichtlich auf
der Hand. Würde man es nicht als Kunst bezeichnen, wobei dies eine Beleidigung für diese
ist, hätte schon mancher Interpret eine Begegnung mit dem Staatsanwalt gehabt.

Mordaufruf als neue Kunstart

Eine neue Art der Kunst gab es kürzlich im Theater „GARAGE X“. Dort fand die Premiere des
Stückes „Good News“ statt.  Mit dem Aufruf „Tötet H.C. Strache“ versuchte man auf besagter
Bühne, welche mit öffentlichen Geldern subventioniert wird, auf sich aufmerksam zu machen.

Wir wollen unseren Leser(innen) jene  Passage wiedergeben,  welche die Verantwortlichen
der „GARAGE X“ als Kunst bezeichnen.


Screen: www.ots.at

Fehlendes Geschichtswissen

Nachdem man sich über den Aufruf „Tötet H.C. Strache“ innerhalb der FPÖ berechtigter Wei-
se aufgeregt  hatte  und  dies  als Aufruf zum  Mord wertete,  meinte der  Pressesprecher des
Theaters, Olaf Hahn, in einer APA-OTS Aussendung folgendes:

„Die FPÖ und ihre legendär gewordene kunstfeindliche Haltung schadet wieder einmal dem

internationalen Ruf und  stellt Österreich ,  wie schon vor 75 Jahren als  Intellektuellen-feind-
liches Land in der Staatengemeinschaft dar.“

Offenbar hat  Hahn nicht nur ein  Defizit was wirkliche Kunst betrifft,  sondern auch einen er-

heblichen Wissensmangel der jüngsten Geschichte Österreichs. Die FPÖ wurde am 7.März
1956,  also vor 54 Jahren  in Wien gegründet.  Wie der Mann auf  75 Jahre kommt wird ver-
mutlich sein Geheimnis bleiben.

Über die Folgen nicht im Klaren

Dass sich die Schauspielerin, welcher zur Tötung von H.C. Strache aufruft, auf sehr dünnen
Eis bewegt, dürfte dieser offenbar nicht bewußt sein. Sollte sich ein Irrer (und davon gibt es
genug)  vom  Tötungsaufruf inspiriert  fühlen und  diesen in  die Tat umsetzen,  wird aus die-
ser erstaunlichen Kunst, ganz schnell ein Fall für den Staatsanwalt.




Screen: www.jusline.at

Dabei genügt der Versuch,  eines durch dieses Theaterstückes inspirierten Attentäters. Es
wäre sicher angebracht,  sich vorher im Strafgesetzbuch einzulesen, bevor man derart bil-

lige und  primitive  Politagitationen,  unter dem Titel Kunst verkauft.  Offenbar fehlt  aber so
manchen Linken in Österreich der notwendige Intellekt, sich mit einem politischen Gegner
in gesitteter Art und Weise auseinander zu setzen.

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2010-11-21
 

Der Luxus-Knast


Architekturwettbewerb für Luxusgebäude

Eine Politikerin hat am  Dienstag konkrete Pläne für die Erbauung eines Gebäudekomplexes,
in dem bis zu 220 Personen Platz haben, vorgelegt. Bis zu 20 Personen sollen in einer Wohn-
einheit untergebracht werden und möglichst viel Bewegungsfreiheit haben.

Begrünte Innenhöfe und angelegte Terrassen sind geplant, denn die  Bewohner sollen sich
ja wohlfühlen.  Die begrünten Innenhöfe sollen  Natur pur wiederspiegeln. Der Gebäude-
komplex soll schlappe 20 Millionen Euro kosten.
Ein Architekturwettbewerb wurde ausgeschrieben und der Gewinner stand auch bald fest.
Von einer achtköpfigen Jury, der auch der Bürgermeister des Ortes angehörte, wurde das
„Architektenbüro SUE Architekten“ unter 42 Einreichungen ausgewählt und mit dem
Projekt beauftragt. Baubeginn soll der Jahreswechsel sein.

Wird es eine Jugendherberge?

Schön dass österreichische Politiker(innen) soviel Herz für die Jugend oder Pensionisten
haben dachten wir,  denn die Ausschreibungsbedingungen wären für eine Jugendher-
berge oder Seniorenheim perfekt gewesen.

Allerdings wäre es zu schön um wahr zu sein, wenn eine derartige Anlage für die Jugend
oder Pensionisten geplant gewesen wäre. Bei der Eingangs angeführten Politikerin handelt
es sich um die Innenministerin Maria Fekter.

Luxusknast für Schubhäftlinge

Der großzügig angelegte Wohnkomplex um 20  Millionen Euros ist keine Jugendherberge
oder Seniorenheim, sondern ein Gefängnis. Genau gesagt handelt es sich um das Schub-
haftzentrum in Vordernberg (Steiermark).   

Es ist doch erstaunlich, dass in Zeiten in denen überall der Sparstift angesetzt wird, ein
Luxusgefängnis für Schubhäftlinge errichtet wird. Offensichtlich scheint in Vergessenheit
geraten zu sein, dass die zukünftigen Insassen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
nach Österreich gekommen sind, um hier um Asyl anzusuchen.

Belohnung statt Strafe?

Gerade wegen solcher Personen geraten Asylwerber, die wirklich eine sichere Zuflucht
benötigen, in Misskredit.  Personen die unter dem  Vorwand der Verfolgung illegal nach
Österreich einreisen, nur um es sich hier wirtschaftlich zu verbessern und/oder  hier noch
unter Umständen gegen das Strafrecht verstoßen, sind Kriminelle.

Warum soll sich Österreich kriminelle Ausländer behalten? Es ist daher die logische
Konsequenz, diese Leute wieder in ihr Heimatland zurück zu schicken. Sie sollen wis-
sen, dass Rechtsbruch hierzulande mit Gefängnis bestraft wird.

Fremdenverkehrswerbung der anderen Art

Dass Gefängnisinsassen eine menschliche Behandlung zusteht ist selbstverständlich, aber
es sollte schon ein jeder wissen, dass ein Gefängnisaufenthalt kein Wellnessurlaub ist.
Daher finden wir die Worte des Vordernberger Bürgermeister Walter Hubner (SPÖ) im
höchsten Maße erstaunlich.

Dieser lobte nämlich, dass das Schubhaftzentrum durch seine offene Architektur kein
Gefängnis im herkömmlichen Sinn sein soll und sich die Abzuschiebenden während ihrer
letzten Tage in Österreich wohlfühlen  und unser Land in guter  Erinnerung behalten
sollen.

Offensichtlich ist dem Vordernberger Bürgermeister nicht klar, was ein Gefängnisauf-
enthalt bewirken soll. Er soll außer der Strafverbüßung davor abschrecken, kriminelle
Taten zu wiederholen. Er sollte auf gar keinen Fall in guter Erinnerung bleiben.

Neuer Tourismuszweig

Da werden die Abgeschobenen nicht lange in ihren Heimatländern verweilen, sondern so
rasch wie möglich wieder nach Österreich kommen. Vielleicht nehmen sie noch Verwandte
oder Freunde mit. Denn was gibt es denn Schöneres, als in ein Land zu reisen an das man
gute Erinnerungen hat.

Möglicherweise entstehen in den betreffenden Ländern eigene Reiseagenturen, die einen
Urlaub in der schönen Steiermark, im Hotel Vordernberg anbieten. Was sich die Innen-
ministerin bei diesem Vorhaben gedacht hat, bleibt wohl ihr Geheimnis.

Möglicherweise will sie im Grünen Lager auf Stimmenfang gehen. Dass dies aber auf
Kosten der Steuer geschieht und für diesen Zweck kriminellen Ausländern ein Luxus-
Knast erbaut wird, ist bereits mehr als erstaunlich.

*****

2010-06-24
  

Prügel für Schwule


So steht es auf Ritter’s Weblog

Samstag Abend, 22:00 Uhr: Alejandro spaziert Hand in Hand mit seinem Lebensgefährten
durch den Innenhof des Wiener Museumsquartiers. Trotz der späten Stunde ist der beliebte
und eigentlich als sehr liberal geltende Ort gut besucht. Aus heiterem Himmel wird das Män-
nerpaar im Vorbeigehen von vier Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren mit Ausdrücken
wie „Missgeburten“, „Scheiß Schwuchteln“ oder dem Sager „Gott hat nur zwei Geschlechter
geschaffen,“ beschimpft.  Alejandro zeigt Zivilcourage und geht zu den Jugendlichen, um mit
ihnen zu reden. Er versucht sie auf einer Verständnisebene zu erreichen und die homopho-
ben Äußerungen zu thematisieren.
(Zitatquelle: http://www.thinkoutsideyourbox.net/?p=12345)

Rollenverteilung und Unvernuft

Wir kennen uns bei der Rollenverteilung von schwulen Männern zwar nicht aus, tippen aber
darauf dass dieser Alejandro der männliche Part des Paares ist. Vielleicht war es auch ein
Machogehabe, dass er die Jugendlichen zur Rede stellen wollte, um beim weiblichen Part
seiner Beziehung Eindruck zu schinden.

In manchen Fällen ist es ratsamer gewisse  Bemerkungen zu überhören, vor  allem wenn

man körperlich oder zahlenmässig unterlegen ist, sowie es in diesem Fall offensichtlich war.
Jedenfalls überschätzte er seine Überzeugungs- oder sonstigen Kräfte und bezog eine Tracht
Prügel.

Besonderer Schutz für Schwule gefordert

Solche Vorfälle sind zwar traurig, kommen aber in Wien tagtäglich etliche Male vor und
betreffen nicht nur schwule Männerpaare. Und das bringt uns zum Kernpunkt des Beitrags
von Oliver Ritter.

Er meint nämlich wortwörtlich: „Dieser Vorfall zeigt erneut, wie wichtig es ist, dass einerseits

die Politik entsprechende gesetzliche Rahmenbestimmungen schafft, welche in Österreich
leider immer noch fehlen. Es passiert viel zu wenig Aufklärung in Schulen. Denn gerade
unter Jugendlichen herrschen mangels Information massive Vorurteile und Vorbehalte vor.“

Welche entsprechende gesetzliche Rahmenbestimmungen meint Ritter denn, die von der

Politik geschaffen werden müssen? Das ein Mensch den anderen nicht verprügeln darf?
Offensichtlich ist Ritter in völliger Unkenntnis des Strafgesetzbuches, denn in diesem ist
dies bereits verankert und mit Strafe bedroht.

Gibt es besonderen Schutz für alte Damen?

Es ist auch per Strafe verboten eine alten Dame niederzuschlagen und die Handtasche zu
rauben. Allerdings findet sich hier keine Lobby, die für dieses Delikt eine entsprechende ge-
setzliche  Rahmenbestimmungen fordert.   Daher stellt sich die berechtigte Frage, warum
Schwule einen besonderen gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen wollen.

Der Vorfall welcher sich im MQ ereignet hat ist eine Straftat und im Strafgesetzbuch eindeutig
geregelt. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, egal ob es einen rechtwidrigen Angriff

gegen ein Schwulenpärchen oder gegen eine alte Frau betrifft.

Jugendlichen Toleranz eintrichtern

Das sich Oliver Ritter schön langsam zu Hardliner der homosexuellen Szene entwickelt, be-
weist auch seine Forderung nach Aufklärung in Schulen, da seiner Meinung nach unter den
Jugendlichen massive Vorurteile und Vorbehalte gegen Homosexuelle herrschen.

Dieser Meinung können wir uns nicht anschliessen. So wie unter den Erwachsenen, gibt es

auch unter den Jugendlichen verschiedene Standpunkte gegenüber der Homosexualität.
Diese äußern sich in Toleranz, Egalität und Ablehnung. Jedem Menschen muß es freigestellt
sein, sich über dieses Thema ungehindert äußern zu können.

Was will Ritter mit seiner geforderten Aufklärung in Schulen erreichen. Will er den Kids Toler-

anz einprügeln lassen, wenn diese Homosexualität ablehnen? Eine zwanghafte „Aufklärung“
wird vermutlich zu mehr Vorfällen wie im MQ führen und damit das Gegenteil bewirken.

Unterteilung Wiens in homophobile und homophobe Stadtteile

Aber Oliver Ritter geht sogar noch einen Schritt weiter. Gerade er, der die Einteilung in Klas-
sen ablehnt, beginnt Wien in Zonen einzuteilen. Er stellt in seinem Beitrag fest, dass sich das
Wiener Museumsquartier eigentlich in einem “homophobilen” Stadtteil von Wien befindet.

Diese Äußerung lässt eindeutig den Schluss zu, dass es auch homophobe Stadteile in der

Bundeshauptstadt geben muß. Es wäre natürlich interessant zu wissen, welche Bezirke davon
betroffen sind.

Dass dies absoluter Nonsens ist und es in seinem Beitrag von polemischen Äusserungen nur

so wimmelt, weiß wahrscheinlich auch Oliver Ritter. Es gibt keine Stadtteile oder Zonen welche
nur Gegner oder Befürworter der Homosexualität beherbergen, denn diese sind in Wien, so wie
in anderen Städten gleichermaßen verteilt.

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2010-06-03
  

Das Terrorgesetz


Geplante Meinungsunterdrückung

Wir haben im Jänner den Beitrag „Der Tod der Meinungsfreiheit“ verfasst. Der Artikel be-
schäftigt sich mit nachfolgend geplanter Gesetzesnovelle, welche unter dem Deckmantel
der Terrorismusbekämpfung im Strafgesetzbuch verankert werden soll.

119/ME XXIV. GP – Ministerialentwurf – Gesetzestext
„§ 283. (1) Wer öffentlich zu Gewalt oder Hass oder auf eine Weise, die geeignet ist, die
öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer sonstigen feindseligen Handlung gegen eine
nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltan-
schauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen des-
sen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich eine der in Abs. 1 bezeichneten Gruppen in einer
die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.“

B. Dieser Artikel tritt mit XX. XXXX 2010 in Kraft.

Auch andere Webseiten beschäftigt diese Thematik

Nun beschäftigt sich eine weitere Webseite recht ausführlich mit dieser beabsichtigten
Gesetzesnovellierung. Unter der Internet-Adresse  http://www.terrorgesetz.at/  können
sich Leser(innen) über den Inhalt informieren.


Mit einem provokanten Logo in Web vertreten.

*****

2010-05-30
  

Staatlich genehmigter Kindermord


Abtreibung in Österreich

In Österreich ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche erlaubt.
Diese gesetzliche Bestimmung gibt es seit 1975 und ist  im § 97 des Strafgesetzbuches
niedergeschrieben.
In dem besagten Paragrafen wird die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches geregelt.
Wir haben uns diesen Paragrafen einmal genauer angesehen und entdeckten eine erstaun-
liche Tatsache der wohl traurigsten Art.
Der 1. Absatz Punkt 2 dieses Paragrafen hat es in sich. Wir wollen Ihnen den Gesetzestext,
nachfolgend wiedergeben:
§ 97 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1)Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar, 
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren
ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seel-
ische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass
das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur
Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von
einem Arzt vorgenommen wird;

Dieser Paragraf ist unglaublich

Es ist kaum zu glauben was da geschrieben steht. Das Gesetz erlaubt es, ein Kind bis unmit-
telbar vor der Geburt zu ermorden, wenn unter anderem eine ernste Gefahr besteht, dass
dieses geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde.
Im Gesetzestext ist nicht einmal festgehalten, dass das Kind schwer geschädigt sein muss.
Das heißt der bloße Verdacht einer derartigen schweren Schädigung erlaubt es, dieses Kind
zu töten, solange es sich noch im Mutterleib befindet.

So etwas gab es im Dritten Reich

Ein solches Gesetz ist vielleicht von 1939 – 1945 möglich gewesen. Im Dritten Reich wurde
nämlich entschieden, was lebenswert ist oder nicht.  Nach diesem Gesetz gibt es also Kinder
die es wert sind geboren zu werden und solche die es nicht wert sind.

Allein der Verdacht genügt

Nur auf Grund einer Behinderung, ja sogar nur auf den Verdacht einer solchen, besteht
die gesetzliche Möglichkeit, dieses Kind zu töten und zu entsorgen. Wir können es uns
auch bildlich vorstellen, wie ein Arzt eine Frau die vor der Niederkunft steht mit der
Frage: „Das Kind ist behindert, wollen Sie es wirklich lebend zur Welt bringen“
konfrontiert.
Die Gebärende die sich knapp vor der Geburt in einem Ausnahmezustand befindet, wird
diese Frage mit Sicherheit nicht objektiv beantworten können. Aber das ist noch nicht alles,
denn das Erstaunlichste kommt noch.

Kindstötung bei seelischer Gefahr

Das Kind kann auch getötet werden, wenn für die Schwangere eine ernste Gefahr für ihren
seelischen Zustand besteht. Es ist schon durchaus möglich, dass Mütter nach der Geburt
einen seelischen Schock erleiden und das Kind ablehnen.
 Anstatt das Kind zur Adoption freizugeben, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer
Tötung dieses Kindes vor. Da stellt sich für uns die berechtigte Frage, in welchem Land
leben wir eigentlich.

Flittchen entscheiden über Tod oder Leben

Auch kann jede Frau, oder besser gesagt Mädchen darüber verfügen ihr Kind töten zu lassen,
sofern sie bei der Schwängerung noch unmündig gewesen ist. Diesen Satz muss man sich auf
der Zunge zergehen lassen.
Jedes Flittchen die es nach Lust und Laune treibt und dabei vor ihrem vollendeten 14.Lebens-
jahr schwanger wird, kann bis unmittelbar vor der Geburt über Tod oder Leben ihres Kindes
entscheiden. Auch hier ist niemanden die Idee der Adoption eingefallen.

Eugenische Indikation

Maßgebend für die Ermordung des Kindes ist, dass es noch im Mutterleib geschehen muss
und sei es eine Minute vor der Geburt. Dieser Kindermord nennt sich dann „Eugenische
Indikation“.
Laut Aussage des freiheitlichen Behindertensprecher NAbg. Ing. Norbert Hofer, werden in
Wien pro Jahr, Dutzende Kinder außerhalb der Fristenlösung getötet, weil sie nach der
Geburt möglicherweise behindert sein könnten.

Herzstich

Die Tötung des noch im Mutterleib befindlichen Kindes, auch unmittelbar vor der Geburt,
erfolgt durch einen Herzstich. Ist ja möglicherweise auch einfacher, bevor man einem be-
hinderten Kind  die möglichst beste medizinische Betreuung angedeihen lässt.
Für uns sind die in unserem Beitrag aufgezählten Möglichkeiten des § 97 Strafgesetzbuch,
welche die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb der Fristenlösung regeln,
ausgenommen wenn absolute Lebensgefahr für die Gebärende bestünde und es keine an-
dere Alternative (z.B. Kaiserschnitt) gäbe, staatlich genehmigter Kindermord und eines
Rechtsstaates wie Österreich nicht würdig.

*****
2010-02-03
  

Der Tod der Meinungsfreiheit

 

Gesetzesnovelle

Unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung, bereitet das Justizministerium eine
der wohl  erstaunlichsten Gesetzesnovellen vor. Sollte der Absatz 2 dieses Paragraphen
tatsächlich im Strafgesetzbuch seinen Niederschlag finden, ist der erste Schritt zurück in
stalinistische Zeiten vollzogen.

119/ME XXIV. GP – Ministerialentwurf – Gesetzestext
§ 283. (1) Wer öffentlich zu Gewalt oder Hass oder auf eine Weise, die geeignet ist, die
öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer sonstigen feindseligen Handlung gegen eine
nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltan-
schauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen des-
sen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich eine der in Abs. 1 bezeichneten Gruppen in einer
die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.“
B. Dieser Artikel tritt mit XX. XXXX 2010 in Kraft.

Gewalt ist abzulehnen

Der ersten Absatz dieses Paragraphen ist für jeden zivilisierten Menschen nachvollziehbar.
Um seine Meinung zu propagieren sollte niemanden das Recht zustehen, dies mit einem
Aufruf zur Gewalt zu tun. Auch die Verbreitung von Hassreden die geeignet sind die öffent-
liche Ordnung zu gefährden, sind kein adäquates Mittel zur Meinungsäußerung.

Es lebe Stalin

Der zweite Absatz des  § 283, würde eher in die ehemalige stalinistische Sowjetunion oder
ins kommunistische China passen. Ein derartiger Text ist einer Demokratie nicht würdig.
Mit einer geeigneten Interpretation dieses Gesetzestextes, ist die Meinungsfreiheit in Öster-
reich gestorben.

Was heißt „beschimpft“ oder „verächtlich machen“. Eine Kritik wird nie eine Lobeshymne
auf einen Zustand oder eine Person sein. Kritik kann immer subjektiv als Beschimpfung oder
Verächtlichmachung empfunden werden.

Objektivität unmöglich

Während z.B. ein Einbruch immer ein Einbruch bleiben wird, kann eine Verächtlichmachung
nicht objektiv beurteilt werden. Ist der Richter derselben Meinung wie der Beschuldigte, wird
es ganz anders aussehen, als wenn dieser gegenteiliger Meinung ist.

Nehmen wir ein praktisches Beispiel. Herr YX lehnt Homosexualität ab. Er findet es abartig,
wenn sexuelle Handlungen unter  Männer stattfinden. Dies ist seine Meinung und die tut er
auch kund. Macht er damit Schwule verächtlich oder nicht?

Ist der Richter selbst homosexuell, darf der Delinquent mit einer Verurteilung rechnen. Lehnt
der Richter Homosexualität ab, wird es sicherlich ein Freispruch. Mit diesem Beispiel wollen
wir demonstrieren, dass es hier kein objektives Urteil geben kann.

Freibrief für Kinderschänder

Bleiben wir bei sexuellen Ausrichtungen und Neigungen unter denen auch die Pädophilie
fällt. Jeder der sich nun über diese perversen Menschen abfällig äußert, würde sich nach
§ 283 Absatz 2 strafbar machen. Das kann wohl nicht der Sinn eines Gesetzes sein.

Diese Beispiele würden sich endlos fortsetzen lassen. Ob nun klerikale Einrichtungen
kritisiert werden, etc., etc. Selbst Redewendungen wie: „Die hausen wie die Zigeu-
ner“ wären auf einmal strafbar.

Politische Gegner und Kritiker einsperren

Den größten Vorteil allerdings würden die jeweiligen Machthaber aus diesem Paragraphen
ziehen. Jede politische Kritik die nicht im Sinne der jeweiligen Regierung ist, würde sofort
mit einer Strafanzeige geahndet.

Mit einem dem jeweiligen Regime zugeneigten Staatsanwalt und Richter, würden politische
Gegner oder Kritiker, zur Zeit bis zu zwei Jahre hinter Gitter verschwinden.  Wenn es dem-
entsprechend viele Anzeigen gibt, kann es natürlich durchaus möglich sein, den Strafrahmen
nach Belieben zu erhöhen, um „Unbelehrbare“ eines Besseren zu belehren.
 
Während in totalitären Staaten Menschen auf die Strasse gehen und auch im Gefängnis
landen um solche Gesetze abzuschaffen, bemüht man sich in der demokratischen Republik
Österreich, ein solches Gesetz einzuführen.

*****

2010-01-28
  

Kokain, Heroin und andere Drogen

 

Drogenwebsite im Internet    

Bei Recherchen im Internet sind wir auf eine äußerst erstaunliche Website gestossen
und zwar mit dem Namen  http://www.marihuana.at/
   
Der Name „Mariuhana“ hört sich im ersten Moment relativ harmlos an. Es könnte ja
auch eine reine Informationsseite gegen Drogenmißbrauch oder eine harmlose Hippie –
und Reggae-Seite sein, wo ein paar Kiffer ihre Träume austauschen.
     
Nach dem Aufruf der Seite präsentiert sich dem Besucher folgendes Bild:

   

           cannabis.at

  …baut um, wir bitten um Geduld

Folgende Bereiche können jedoch besucht werden:

                  Forum 

  

Da waren wir erstaunt 

Also haben wir uns ins Forum geklickt und was sich das abspielt glaubt man kaum.
Da werden Erfahrungsberichte mit harten Drogen ausgetauscht und Tips gegeben,
welche Drogen man mit welchen nehmen soll, um den ultimativen Kick zu erhalten.
  
Aber das ist noch nicht alles. Man erfährt auch wie man Pflanzen für die Drogen-
gewinnung züchtet und betreut, wie man halluzinogene Pilze züchtet und Opium aus
Mohnkapseln gewinnt. Alles schön zum selber basteln.
      
Hersteller und Vertreiber von Drogenzubehör werden selbstverständlich auch angeboten,
als wären sie der Bäckerladen um die Ecke.
Den gesamten Inhalt dieses Forums wiederzugeben, würde den Rahmen unserer Website
sprengen. Der geneigte Leser kann sich aber selbst ein Bild davon machen.

 

Drogeneinstieg leicht gemacht   

Wer bis jetzt mit Drogen nichts so wirklich am Hut hatte, aber diese vielleicht einmal
probieren möchte, ist nach einem Besuch dieser Seite sicher „live dabei“.
Da gibt es die Anfragen von „Neulingen“, welche die beste Einstiegsdroge sei und
natürlich die dazugehörenden Antworten.
    
  Wer noch keine Ahnung hat, wird ausreichend informiert 
        
Impressum gibt es wie erwartet natürlich keines. Der Inhaber dieser Domain lautet auf
Pocketbong,  Personennamen:  Christian Schmiedl, 1050 Wien, Krongasse 17

Drogenbekämpfung vs. Drogenwerbung    

Während einerseits massenhaft Geld zur Drogenbekämpfung ausgebenen wird, steht eine
derartige Anleitung zum Drogenmissbrauch völlig ungeschoren im Internet.
Sogar unschuldige Bürger kommen im Kampf gegen Drogen zu Handkuss, wenn sie mit einem
schwarzafrikanischen Dealer verwechselt werden.
     
Unserer Rechtsmeinung nach verstößt der Inhalt dieser Seite ganz eindeutig gegen den
§ 282 Abs.2 des Strafgesetzbuches (Gutheißung einer mit Strafe bedrohten Handlung),
nämlich jenen Handlungen die im Suchtmittelgesetz (§ 27 bis § 32) eindeutig mit Strafen
bedroht sind.
     
Erstaunlich ist, daß gegen solche kriminellen Websites, die auch für unsere Kinder
frei zugänglich sind, seitens der verantwortlichen Politiker nichts unternommen wird.
   
Stauni
  
2009-02-17

Inhalts-Ende

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