Die Tagespresse verliert beim OGH gegen die FPÖ

Wer zuletzt lacht, lacht am besten - OGH gibt FPÖ NÖ in allen Punkten recht

Während das Satire-Magazin „Die Tagespresse“ sich noch am 13.09.2024 über ihren vorläufigen Sieg – die FPÖ hatte in der Causa „Gabalierlaberl“ und „Andreas-Hofer-Schnitzel“ geklagt – erfreute und sich über die FPÖ lustig machte und sogar prophezeite: „Die FPÖ kann nur noch eine außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof erheben. Diese ist aber in Fällen wie diesem zumeist aussichtslos“, gab es nun Katerstimmung bei den Spaßvögeln. Denn der OGH hielt sich partout nicht an die Voraussage der „Tagespresse“ und verurteilte diese nun. Ihr skurriler Humor wird sich nun (lt. eigenen Angaben) mit 103.124,83 Euro zu Buche schlagen.

Bei der FPÖ meint man nun, wer zuletzt lacht, lacht am besten. Natürlich ließ man es sich bei den Blauen auch nicht nehmen, eine dementsprechende Presseaussendung zu verfassen, welche wir unserer Leserschaft nicht vorenthalten wollen.

„Es ist ein Sieg für die Glaubwürdigkeit in der politischen Auseinandersetzung. Auch ein Satiremedium kann nicht einfach unter dem Deckmantel der Satire Unwahrheiten verbreiten und wie in diesem Fall Gastwirte täuschen“, sagt FPÖ Niederösterreich Landesparteisekretär Alexander Murlasits nach dem klaren Urteil des OGH (Oberster Gerichtshof), der die Klage der FPÖ Niederösterreich gegen „Die Tagespresse“ vollinhaltlich bestätigt.

Die Verbreitung der gefälschten Wirtebriefe ist somit rechtswidrig. Die Tagespresse hat es weiters zu unterlassen, falsche Schriften im Namen der FPÖ Niederösterreich durch Verwendung des Parteilogos zu verfassen, zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen. Die „Tagespresse“ und ihr Geschäftsführer haben es künftig zu unterlassen, falsche Schriften im Namen der FPÖ NÖ zu verbreiten. Außerdem haben sie die Kosten für die Veröffentlichung des rechtskräftigen Urteils in den Printausgaben der „Niederösterreichischen Nachrichten“ und der „Bezirksblätter Niederösterreich“ zu tragen sowie die Prozesskosten der FPÖ NÖ zu ersetzen. „Ein teurer Spaß“, meinen Landesparteisekretär Alexander Murlasits und Landesgeschäftsführer Andreas Arthur Spanring augenzwinkernd.

Nachdem das Handelsgericht Wien die Klage der FPÖ und das Oberlandesgericht Wien die Berufung abgewiesen hatten, zogen die Freiheitlichen vor den Obersten Gerichtshof und bekamen jetzt in allen Punkten recht. Das Gericht stellte fest, dass „Die Tagespresse“ durch die bewusste Täuschung und Verwendung des FPÖ-Logos und Namensrechts eine irreführende und rechtswidrige Veröffentlichung begangen hat.

„Wir werden auch in Zukunft gegen Fake News, Fake-Briefe und diverse Falschmeldungen vorgehen, um sicherzustellen, dass politische Debatten auf ehrlicher Grundlage geführt werden“, schließt Murlasits.

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FPÖ – Kickl: Österreich wird korrupter – ein „Erfolg“ der ÖVP!


Rot-weiß-rot verliert im Korruptionswahrnehmungsindex zwei Punkte gegenüber 2020


Transparency International (TI) hat in seinem aktuellen Korruptionswahrnehmungsindex keine guten Nachrichten für Österreich. Das Ergebnis für die Alpenrepublik ist das schlechteste seit dem Jahr 2014 – Österreich verliert zwei Punkte. In der Begründung der Experten heißt es, dass Österreichs Platzierung trotz der Verfehlungen der Politik nicht noch schlechter ist, weil die „Alltagskorruption“ zurückgegangen sei. Für FPÖ-Bundesparteiobmann Klubobmann NAbg. Herbert Kickl seht fest: „Kurz, Blümel, Schmid, Pilnacek, Brandstetter, Bonelli, Fleischmann, Frischmann, Beinschab und noch viele andere Mitglieder des türkisen Systems sind der Grund für Österreichs Absturz in diesem Ranking. Die türkise Volkspartei hat hier ganze Arbeit geleistet.“


Als erstes westlich geprägtes Land habe Österreich den Impfzwang eingeführt – und sich damit bei Ländern wie Ecuador, Indonesien, Turkmenistan oder Tadschikistan eingereiht. „Offenbar will die ÖVP-geführte Regierung unser Land nun auch in Sachen Korruption an diese Staaten heranführen. Wenn sie so weiter macht, dann wird ihr das wohl auch gelingen“, befürchtete Kickl und verwies darauf, dass diese Länder nur Werte zwischen 19 bis 36 Punkten erhalten haben und damit allesamt im letzten Drittel des Korruptionswahrnehmungsindex stehen. Im Vergleich dazu wurde Österreich mit 74 Punkten ausgewiesen. Kickl: „Potential nach unten ist noch ausreichend vorhanden – und der heute erfolgte Rücktritt von Eva Marek als Vizepräsidentin des OGH passt ja perfekt in dieses Bild der ÖVP-Korruption. Auch sie stolperte letztlich über jüngst veröffentlichte Chatnachrichten mit dem damaligen ÖVP-Justizminister Wolfgang Brandstetter.“


Die ÖVP-Korruptionsfälle würden jedenfalls im parlamentarischen Untersuchungsausschuss penibel aufgearbeitet. Um nicht zu riskieren, dass Österreich immer tiefer in der von der ÖVP verursachten Korruption versinke, seien ehestmögliche Neuwahlen unumgänglich. Nur so könne das Land aus den Fängen der schwarzen Netzwerke befreit werden, zeigte sich der FPÖ-Klubobmann überzeugt. (Quelle: APA/OTS)


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25.01.2022


VfGH entscheidet über Bargeldbehebungsentgelte am Bankomat


Öffentliches Interesse an Bargeldversorgung wird anerkannt

 

In seinem neuesten Erkenntnis hat der VfGH das öffentliche Interesse an der Bargeldversorgung auch in ländlichen und touristisch nicht so erschlossenen Gebieten anerkannt.

 

Er führte in einem von ca. 500 Banken beantragten Verfahren aus, dass es aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sei, wenn Banken verpflichtet werden – für den Fall, dass sie für Behebungen an eigenen Bankomaten Kosten verlangen – Zwei Tarifmodelle anbieten zu müssen: eines, bei dem die Kosten der Bargeldbehebung inkludiert sind (ein Pauschalkostenkonto also) und zumindest ein zweites, wo diese Kosten extra zu verrechnen wären. Durch diese Auswahl können Verbraucherinnen und Verbraucher das für ihre Bedürfnisse jeweils geeignete Tarifmodell wählen.

 

Der VfGH erkannte im selben Erkenntnis aber jene Bestimmung für verfassungswidrig, die seit Herbst des vergangenen Jahres vorsieht, dass Banken die Kosten von Behebungen an Bankomaten von Drittbetreibern wie Euronet nicht an ihre Kundinnen und Kunden weiter verrechnen dürfen.  Dies bewirke einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum der Banken, das durch den Zweck des Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt werden könne, da die Maßnahme unverhältnismäßig sei.

 

Bereits zuvor hatte der OGH in zwei Urteilen ausgesprochen, dass bei der Behebung an einem von Euronet betriebenen Bankomaten ein eigener Vertrag zustande käme und die Kundinnen und Kunden daher die dabei verlangten Entgelte zu zahlen hätten.

 

„Wenn auch die in letzter Zeit ergangenen Urteile die Verbraucherposition nur zum Teil stärken, wurden dadurch zumindest klare Verhältnisse geschaffen. Aus Sicht des Verbraucherschutzes geht es nun vor allem darum, eine Kennzeichnung der kostenpflichtigen Bankomaten zu erreichen“, so Konsumentenschutzministerin Hartinger-Klein in einer ersten Reaktion.

 

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2018-10-12


Grünen-Chefin verliert Prozess gegen Facebook-User


Da ließ sich ein User zum Pech von Glawischnig nicht einschüchtern

 

In regelmäßigen Abständen rühmten sie die Grünen damit, soundsoviel(e) Facebook-User(innen) angezeigt bzw. geklagt zu haben und präsentierten „Erfolge“ wie Trophäen.  Diese „Erfolge“ waren aber meist Vergleiche.  Etliche Personen ließen sich eben einschüchtern – aber nicht alle, wie beispielsweise ein Mann aus Graz. Wir haben darüber berichtet.  Hier der LINK zum seinerzeitigen Beitrag.

 


 


In dieser Causa ging nun bis zum OGH, da die Grünen einen Freispruch des Users nicht hinnehmen wollten. Nun sprach der Oberste Gerichtshof ein entscheidendes Wort.  Wie „Die Presse“ in ihrem Rechtspanorma heute mitteilte, bestätigte dieser den Freispruch, welcher bereits vom OLG Graz bestätigt wurde.

 

Das Oberlandesgericht Graz war nämlich zum Schluss gekommen, dass das Posting als Kritik an der grünen Politik in der Flüchtlingskrise zu werten sei.  Der Angeklagte habe Glawischnig nicht unterstellen wollen, dass sie diese Aussage tatsächlich getätigt habe.  Das Posting sei „mit Blick auf die hinreichend bekannte politische Einstellung“Glawischnigs zur Frauenpolitik und der Kommentierung durch den Mann („Ihr kann diese Aussage zugetraut werden“) so auszulegen, dass es sich nur um eine politische Kritik handle. (Quelle: Die Presse)

 

Apropos „politische Kritik“!  Mit dieser dürfte Glawischnig so einige Schwierigkeiten haben, wenn diese an ihr geübt wird. Diesen Schluss ziehen wir aus ihrem Verhalten gegenüber dem politischen Nachwuchs, den Jungen Grünen. Wir haben im Beitrag „Grüne Realsatire mit fahlem Beigeschmack“ darüber berichtet.

 

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2017-04-03


OGH-Urteil: Strache darf nicht „Arsch“ genannt werden


Die Grenzen der freien Meinungsäußerung wurden überschritten

 

 

Mit unserem Beitrag (LINK1) haben wir im Vorjahr den Stein ins Rollen gebracht. Der SPÖ-Politiker Dr. Baumgärtel wurde daraufhin geklagt und im Sommer 2016 verurteilt (LINK2).  Ende Dezember 2016 sprach nun der OGH das letzte Wort und dieses lautete unter anderem: „Der Beklagte hat mit seiner plumpen Beschimpfung des Klägers als „Arsch“ die Grenzen der freien Meinungsäußerung überschritten …“

 

 

Das OGH-Urteil scheint dem stellvertretenden Vorsitzenden der SPÖ Langenzersdorf, Dr. Christoph Baumgärtel, nicht zu schmecken und so zog er auch heute wieder gegen den FPÖ-Chef zu Felde.  Da er offenbar – entgegen dem Richterspruch des OGH – der Meinung ist, dass es schwer fällt andere Bezeichnungen für Strache zu finden, will er den EGMR (europäische Gerichtshof für Menschrechte) anrufen und meint, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen sei.

 

Posting von Dr. Baumgärtel vom 03.02.2017 um 00:54 Uhr

 

Bezüglich des letzten Wortes können wir dem SPÖ-Politiker beipflichten, denn unseren Informationen nach, sind noch einige Klagen wegen anderer Äußerungen von Dr. Baumgärtel anhängig.  Das letzte Wort dürfte also tatsächlich noch nicht gesprochen sein.

 

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2017-02-03


Vergewaltigung im Hallenbad: OGH hob Urteil auf


Und da zeigen sich Gutmenschen erbost, wenn derartige

Skandale emotionale Kommentare zur Folge haben

 

Wer erinnert sich nicht an die *mutmaßliche* Vergewaltigung (warum *mutmaßlich* erklärt sich im Laufe des Beitrags) eines 10-Jährigen, durch einen 20-jährigen irakischen Asylwerber im Dezember 2015, in einem Hallenbad im 10. Wiener Gemeindebezirk. Zuerst setzten die Behörden alles daran, über die Tat den Mantel des Schweigens zu hüllen. Der Skandal setzte sich dann im äußerst milden Urteil fort, welches über den Iraker verhängt wurde. Er fasste lediglich 6 Jahre Haft aus.

 

Wer nun glaubt, dass die Reihe der Skandale in der besagten Causa ein Ende gefunden hat, der irrt gewaltig. Denn wie heute auf orf.at zu lesen ist, hob der Oberste Gerichtshof (OGH), das erstinstanzliche Urteil – sechs Jahre Haft – teilweise auf und ordnete in diesem Umfang eine Neudurchführung des Verfahrens an.


 

Da stellt sich – wahrscheinlich nicht nur für uns – die Frage, ob tatsächlich ein normal denkender Mensch annimmt, dass sich ein 10-jähriger Bub — man möge uns bitte nun die Ausdrucksweise verzeihen: „freiwillig von einem erwachsenen Mann in den Arsch ficken lässt“, nachdem ihn dieser gewaltsam in eine Umkleidekabine gezerrt hat.

 

Angesichts eines solchen Skandals wundert es uns nicht, dass in den sozialen Medien derartiges dementsprechend emotional kommentiert wird. Diese Kommentare werden dann von den Gutmenschen als Hass- und Hetzpostings bezeichnet. Für die Opfer solcher Vorfälle hat das gutmenschliche Klientel meist nur Spott und Häme übrig.

 

Auf Grund des – wahrscheinlich nicht nur für uns – nicht nachvollziehbaren Spruchs des OGH halten wir fest, dass für den nun *mutmaßlichen* Täter die Unschuldsvermutung bezüglich der Vergewaltigung gilt.

 

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2016-10-20


Schadensersatz im Tierschutzprozess


Rekurs der Republik Österreich gegen OLG-Urteil

Zuerst  weigerten  sich  die Vertreter der Republik Österreich nach dem Totalfreispruch im
Tierschutzprozess  die Verteidigungskosten zu übernehmen,  sodass der ehemals Haupt-
angeklagte  auf  Schadenersatz über Euro 600.000 klagen musste.  Doch da wandten die
Anwälte der Republik ein,  die Sache sei nun verjährt,  nachdem man jahrelang die Akten-
einsicht rechtswidrig verweigert und den Fall unendlich hinausgezögert hatte.
Ein  Schildbürgerstreich,  dem  nun  das  Wiener Oberlandesgericht einen Riegel vorschob.
In einem Urteil  Anfang  Mai 2015 wurde klargestellt,  dass das Verfahren nun stattzufinden
habe.   Doch  dagegen  legten  die  Vertreter  der  Republik  heute  Rekurs  zum  Obersten
Gerichtshof  ein.   Statt  sich  dem  Verfahren  zu  stellen,  nutzt  man jeden Winkelzug, um
die  selbst  verschuldeten  Kosten  nicht  begleichen  zu  müssen – und  gibt dabei ständig
ohne Bedenken weitere Steuergelder aus, um diese Gerichtsschritte zu finanzieren!
Der  betroffene VGT-Obmann Martin Balluch dazu:   „Das ist eine Schande für Österreich,
nirgendwo  sonst  wäre  das möglich.  Ich wurde zu Unrecht verfolgt, eingesperrt und vor
Gericht  gezerrt,  musste mich mit 14 Expertengutachten und 2 Privatdetektiven,  die die
mir  rechtswidrig  vorenthaltenen  Entlastungsbeweise  in  Form  der Berichte der beiden
Spitzel  beischafften,  freibeweisen,  und  dann  steht  die  Republik  für ihre Verbrechen
nicht gerade. Wie komme ich dazu,  auf diesen Kosten sitzen zu bleiben?“
Und  weiter:   „Die  Anwälte  der   Republik  handeln  nicht  im  Namen des Volkes.  Kein
Mensch hierzulande ist der Ansicht, ich müsse diese Euro 600.000 selbst bezahlen und
dafür in den Privatkonkurs gehen. Für die Republik ist dieser Betrag Peanuts. Wenn sie
mir  nur  das Geld  überweisen  würde,  das  sie für die juristischen Winkelzüge einsetzt,
um  mir  meine Kosten nicht ersetzen zu müssen,  wäre die Sache schon längst geges-
sen.   Doch  hier  wird ein politisches Spiel gespielt.   Allein die Ermittlungskosten in der
Tierschutzcausa  überstiegen  Euro 10 Millionen,  dafür  hatte man genug.   Aber  wenn
es  um  den  Ersatz  für  den  angerichteten  Schaden  geht,  dann  gäbe  es ‚ keine bud-
getäre Deckung‘, so die damalige Justizministerin.  Ein Rechtsstaat schaut anders aus!“
(Quelle: APA/OTS)
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2015-05-21

EuGH verbietet Zahlscheingebühr


Österreichisches Gericht und der EU-Gerichtshof

sehen Zahlscheingebühren als gesetzwidrig an

Der  Verein  für  Konsumenteninformation  (VKI)  klagte im Auftrag des Konsumentenschutz-
ministeriums Unternehmen, die Zahlscheinentgelte verrechneten. Dieses Entgelt ist seit dem
neuen Zahlungsdienstegesetz verboten (in Kraft seit 1.11.2009). Weiterlesen unter ……
Der  Funkanbieter  T-Mobile  wandte  sich  daraufhin  an  den EU-Gerichtshof,  da er die Urteile
so  nicht  hinnehmen  wollte.   Dort  holte  man  sich  nun  eine  Abfuhr.   Gleichzeitig  wurde die
Causa  an  den  Obersten  Gerichtshof  zur  Prüfung  zurückverwiesen.   Der  EuGH  verwies  in
seinem  Urteil  darauf,  dass EU-Staaten die Möglichkeit haben,  Zahlungsempfängern – also in
dem  Fall  dem  Mobilfunkbetreiber – unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell
zu untersagen, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen.  Im Klartext bedeutet das, dass beispiels-
weise einem Kunden der mit Erlagschein bezahlt, dafür keine Gebühr extra verrechnet werden
darf.
Zur Ehrenrettung von T-Mobile muss man aber allerdings sagen, dass dieses Unternehmen seit
August  2010  keine  Zahlscheingebühren  mehr verrechnet,  da  das  nunmehrige  EuGH-Urteil
bereits  absehbar schien.   Nicht  so  scheint das der Funkanbieter DREI zu sehen,  der bei uns
schon einige Male  in  die  Schlagzeilen  geraten  ist.   Völlig unbeeindruckt von den bisherigen
Urteilen,  verrechnet dieser weiterhin die Erlagscheingebühr.
Wir tätigten gestern einige Testanrufe im Callcenter von DREI. Das Ergebnis war erschreckend.
Keiner  der  Mitarbeiter(innen)  war  vom  Verbot  der  Zahlscheingebühr informiert – oder taten
zumindest so – und  ein  Callcenter-Mitarbeiter  wusste  nicht  einmal  von der Existenz des EU-
Gerichtshofes.
Am frühen Nachmittag gelang es uns dann endlich, den Pressesprecher von DREI ans Telefon
zu  bekommen.   Dieser erklärte uns,  dass man die Entscheidung des OGH abwarten will und
bis dahin weiter die Erlagscheingebühr verrechnen werde.
Das könnte allerdings teuer werden,  denn wenn nun der OGH in Österreich genauso wie die
EU  entscheidet,  dann  könnten  laut  dem VKI,  die Kunden die bisher gezahlten Gebühren
zurückfordern.   Der Pressesprecher  von  DREI schickte uns auch noch ein Mail,  in dem ein
sehr  interessanter  Satz steht:  „Zu Information: wir haben uns bei A1 erkundigt.  Das Unter-
nehmen teilt unsere Rechtsansicht.“
Möglicherweise  hat  Herr  Tesch  diese Information im Callcenter von A1 erhalten.  Denn in der
Geschäftsführung  von  A1,  sah und sieht man dies offenbar anders.   Als wir seinerzeit A1 auf
das  erstinstanzliche Urteil des Verbots der Erlagscheingebühr aufmerksam machten,  stellten
diese  unverzüglich  (zumindest  uns  gegenüber)  diese  Forderung  ein.   Da wir neben DREI
auch A1 Anschlüsse haben, können wir dieses Faktum mit zahlreichen Rechnungen belegen.
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2014-04-11

Horror-Heime: Wann werden die Täter zur Verantwortung gezogen?


Bürger müssen Millionen-Entschädigung zahlen, damit

rote Peiniger weiter frei herumlaufen können

Es  ist  eine  Schande!   Mehr  als  1.900 Opfer des Horrors in den Kinderheimen des roten Wiens
haben sich bisher beim Weißen Ring gemeldet.   „Viele misstrauen aber diesem Verein,  der mit
der  Stadt  Wien,  die  für  die  menschenverachtenden Verbrechen in den Heimen mitverantwort-
lich war, gemeinsame Sache macht.   Man kann davon ausgehen, dass es bis zu doppelt so viele
Betroffene  gibt“,  weiß  Wiens  FPÖ-Klubchef  und  stellvertretender  Bundesparteiobmann  Mag.
Johann Gudenus aus zahlreichen Gesprächen.
Was  ihn  besonders empört:   „Keiner der perversen Täter, überwiegend rote Parteisoldaten, ist
für  diesen  schlimmsten  Kriminalfall  in der österreichischen Nachkriegsgeschichte zur Verant-
wortung  gezogen  worden.   Nein,  die  roten  Stadtregierer  haben  sogar systematisch Beweis-
material vernichten lassen, um ihre sadistischen Genossen zu schützen. Skartieren nennt man
die  offizielle  Vernichtung von Beweisen,  die in den letzten Jahren Platz gegriffen hat.   Und in
Form  von  sogenannten  Entschädigungen  müssen  alle  Wienerinnen  und  Wiener jetzt viele,
viele  Millionen  Euro  gleichsam  als  Schweigegeld  an  die Opfer bezahlen,  damit die Bestien
weiter unbehelligt bleiben.“
Gudenus  verweist erneut auf ein Urteil des OGH,  dass die Ausrede der Häupl-SPÖ,  der sex-
uelle  Missbrauch  und  die  Folter  von Kindern wären verjährt,  als Unwahrheit entlarvt:  „Das
Höchstgericht  hat  erklärt,  dass  die  Bestellung  von  oder  das Festhalten an einschlägig be-
kannten  Personen  als Erzieher oder sogar Heimleiter einen haftungsbegründenden Vorwurf
rechtfertigt.   Genau  das  haben aber die zuständigen  SPÖ-Politiker gemacht,  obwohl ihnen
der Horror spätestens seit den 60-er Jahren bekannt war. Die Einrede der Verjährung ist also,
laut  OGH,  substanzlos.   Sowohl  die  Täter  als  auch deren Unterstützer in der Wiener SPÖ
müssen endlich zur Verantwortung gezogen werden!“ (Quelle: APA/OTS)
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2013-11-06

Prostitution ist nicht mehr sittenwidrig


Prostituierte können nun klagen

Bis dato war die Prostitution sittenwidrig.  Aus diesem Grund konnten Prostituierte keine
Verträge abschließen,  welche die Ausübung ihrer Tätigkeit betraf. Auch konnten sie den
Lohn für ihre sexuelle Dienstleistung nicht einklagen.  Dies hat sich nun grundlegend ge-
ändert.
Eine  Sexarbeiterin  klagte einen Freier,  der zwar Sex konsumierte aber nicht dafür be-
zahlte.   Die Causa landete schlussendlich beim OGH.  Die Höchstrichter (3 Ob 45/12g)
trafen folgende Entscheidung: „Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbar-
tes Entgelt vorgenommen oder geduldet,  so begründet diese Vereinbarung eine klag-
bare Entgeltforderung.“
Für uns eine völlig weltfremde Entscheidung, denn normalerweise wird im Bordell ohne-
hin vorher bezahlt.  Durch den Fall der Sittenwidrigkeit ergibt sich nun, dass es sich bei
der  Vereinbarung  zwischen  dem Freier und der Prostituierten nun rechtlich um einen
Werkvertrag handelt.
 
Das bedeutet wiederum, dass auch der Freier klagen können muss, wenn er schon be-
zahlt  hat  und keine ordentliche Leistung erhalten hat.   Man darf schon gespannt sein,
wie eine eventueller Prozess eines Freiers ausgehen wird,  der auf Grund einer nicht zu-
friedenstellenden Leistung sein bereits bezahltes Geld einklagt.

Woher kommt die Lebenserfahrung der OGH-Richter

Interessant  in  der  OGH- Entscheidung ist die Ausführung: „…. der Beklagte sei sowohl
am 5. Februar 2008 als auch am 17. Februar 2008 jeweils fünf Stunden mit einem Mäd-
chen im Zimmer gewesen, als der Lebenserfahrung widersprechend.“
Von welcher Lebenserfahrung ist hier die Rede ?  Der eigenen Lebenserfahrung der OGH-
Richter?   Woher haben diese Herrschaften diese  Lebenserfahrung?   Sind die honorigen
Höchstrichter gar Bordellbesucher? Diese Frage tut sich für uns auf, da offensichtlich kein
Sachverständiger beigezogen wurde.
Auf Grund der Vertragfähigkeit, welche nun durch die Klagfähigkeit gegeben ist, müssten
jetzt eigentlich auch im Strafrecht Änderungen vorgenommen werden,  wie z.B. Begünst-
igung der Prostitution, deren Zuführung oder Gelder für Beschützerdienste.

Vom Freier zum Manager

Jedenfalls  hat  auf  diese neue Situation bereits ein Mann in Wien reagiert.   Vermutlich war
er früher ein ganz normaler Freier,  der für Sex im Bordell bezahlte. Die OGH- Entscheidung
ermöglicht ihm nun,  mit Sexarbeiterinnen ein Vertragsverhältnis abzuschließen,  ohne sich
dabei  strafrechtlich schuldig zu machen.   Er läuft von Bordell zu Bordell und verteilt nach-
folgenden Zettel an die Schönen der Nacht.
 
Zur Vergrößerung Screen mit rechter Maustaste  anklicken und Grafik anzeigen bestätigen.
Unter der großmundigen Bezeichnung „Call Girl Service Manager“ bietet er den Sexarbeiter-
innen  kleinere  Waren- und  Dienstleistungen  an.   Als Gegenleistung fordert er Sex in allen
möglichen  Variationen.   Liest  man  sich  das Angebot des „Managers“ aufmerksam durch,
kann  nur  ein Schluss daraus gefolgert werden:  Jede Prostituierte die von diesem erstaun-
lichen Service Gebrauch macht gehört in der Sekunde besachwaltet.
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2012-06-04
 

Kinderschänder will Schadenersatz


Beschlagnahme von Festplatten

Bei  Dr. Christoph B.,  fand im  Zuge eines  Strafverfahrens  wegen Verdachts  des sexuellen
Missbrauchs eines Unmündigen, eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden ein Notebook,
Fototaschen samt  Farbfotos und  zwei Alben mit Aktfotos, ein PC und mehrere Kuverts mit
Lichtbildern, unter denen sich auch Nacktaufnahmen befanden, sichergestellt.
Die  Computer wurden nach Ausbau, der insgesamt 3 Festplatten, dem Dr. B. wieder aus-
gehändigt.  Zwei der Festplatten waren  physikalisch beschädigt und  die Dritte beinhaltete
Bilddateien, von denen Ausdrucke angefertigt und dem Strafakt beigefügt wurden.

Rechtskräftige Verurteilung

Dr. B. wurde vom LG Korneuburg wegen mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs
von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs
von Jugendlichen  nach § 207b  Abs. 3 StGB  und mehrerer  Vergehen  nach § 27 Abs. 1
und Abs. 2 Z 1 SMG schuldig erkannt.
Die von ihm  eingebrachte Berufung  war nicht von Erfolg  gekrönt und somit erwuchs das
Urteil gegen  Dr. Christoph B.  in Rechtskraft.  Wie es  bei  derartigen Verhandlungen  Usus
ist, wurde er auch befragt, ob er die sichergestellten Gegenstände wieder ausgefolgt haben
möchte.  Wie von einem  Kinderschänder nicht anders zu erwarten, bejahte er diese Frage.
Denn in  diesen Kreisen  dürften Festplatten  mit dementsprechenden  Inhalt,  sowohl einen
finanziellen, als auch einen ideellen Wert darstellen.

Festplatte wurde vernichtet

Nun  passierte am  LG Korneuburg ein kleiner Fauxpas.  Leider verabsäumte das Gericht,
einen Bescheid zur  Einziehung und Vernichtung  der intakten  Festplatte zu veranlassen.
Offenbar hatte niemand mit der Chuzpe des Dr. B. gerechnet. Die beiden defekten Hard
Disk bekam er wieder ausgehändigt.
Jene Festplatte, die in Ordnung war und auf der sich dementsprechendes Bildmaterial
befand, wurde vernichtet. Dieser Vorgang entspricht auch dem logischen  Menschen-
verstand.  Kein Richter käme  auch auf  die Idee  einem Bankräuber  seine Waffe oder
einem Drogendealer seinen Stoff wieder auszuhändigen.
(Symbolfoto)
Festplatte mit Kinderporno-Bilder wurde amtlich vernichtet

Kinderschänder beruft sich auf seine Rechte

Den Formalfehler des  LG Korneuburg macht sich  Dr. Christoph B.  zu Nutze und klagte
beim Oberste Gerichtshof (OGH), da seiner Meinung nach das Grundrecht auf Eigentum
vom Strafgericht missachtet worden war.  Wer nun glaubt, dass die Klage des verurteil-
ten Kinderschänders abgewiesen wurde, der befindet sich schwer im Irrtum.

Der  Oberste  Gerichtshof gab  Dr. Christoph B.  recht und  erkannte  darauf,  dass das
Grundrecht auf Eigentum verletzt wurde. Unter diesem LINK können Sie das OGH-Urteil
downloaden.

Kostenersatz durchaus möglich

Mit diesem OGH-Urteil hat  Dr. B. nun die Möglichkeit,  ein Amtshaftungsklage  gegen die
Republik Österreich anzustrengen.  Sollte er dieses  Verfahren gewinnen,  wobei uns das
nach dem OGH-Spruch nicht wundern würde, müsste die Republik ein Kostenersatz für
die vernichtete Festplatte leisten.
In diesem Fall würde nur noch die Frage offen bleiben,  wären nur die Kosten für die Fest-
platte zu erstatten, oder müsste der Staat (Steuerzahler) auch den Wiederbeschaffungs-
wert der Kinderporno-Bilder bezahlen?
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2011-02-15
 

Illegale Putzfrau ist zeichnungsberechtigt


Mahnklage

Dass eine illegal beschäftigte Putzfrau als Postempfangsberechtigte für amtliche Schreiben
eines Gerichts gesehen wird, möge als erstaunlich erscheinen.  Tatsächlich war dieser Fall
aber eingetreten.

Im  betreffenden  Fall  ging es um ein  sogenanntes  Mahnverfahren  oder auch  Mahnklage

genannt. Der Kläger bringt seine Geldforderung ( max. bis zu 75.000,- Euro) bei Gericht ein.
Dieses überprüft  vorerst nicht ob diese Forderung gerechtfertigt ist,  sondern stellt dem ver-
meintlichen Schuldner einen Zahlungsbefehl zu.

Zustellung zu eigenen Handen

Wenn der Empfänger gegen den Zahlungsbefehl  innerhalb einer vierwöchigen Frist nicht
beruft,  erwächst dieser in Rechtskraft.  Bei einer  Berufung wird der  Fall verhandelt. Zahl-
ungsbefehle  werden vom  Gericht  immer mittels RSA-Briefes (blaues Kuvert)  versendet
und müssen eigenhändig zugestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur dann,  wenn der
Empfänger einen  Postempfangsberechtigten hat.  Und dieser  Umstand macht  folgenden
Fall so erstaunlich.

Illegale Putzfrau übernahm amtliche Post

Was war geschehen?  Ein  Firma aus der  Steiermark hatte eine  Putzfrau  beschäftigt,  die
unkorrekter  Weise nicht angemeldet war.  Diese reinigte  einmal in der Woche  die Räum-
lichkeiten des Betriebes ausserhalb der Öffnungszeit,  in der ausser ihrer Person niemand
anwesend war. Die Belegschaft des Unternehmens befand sich zu dieser Zeit sogar nach-
weislich auf einem Firmenausflug.

Just zu diesem Zeitpunkt kam  der Briefträger,  um die Post, unter  der sich auch ein Zahl-
ungsbefahl über rund 14.500,- Euro befand, zuzustellen. Die illegal beschäftigte Putzfrau

bestätigte den  Empfang des  gerichtlichen  Schreibens,  gab  dieses jedoch  nicht an die
Geschäftsleitung  weiter,  sondern legte dieses  angeblich auf  den Schreibtisch  des Ge-
schäftsführers. Jedenfalls gelangte das Gerichtsschreiben nie in dessen Hände.

Wiedereinsetzung beantragt

In Folge waren weder der Firmeninhaber, noch dessen Geschäftsführer in Kennntis dieses
Zahlungsbefehles.  Daher erfolgte auch kein Einspruch gegen  diesen und das Gericht be-
willigte nach  Verstreichung der  Einspruchsfrist,  die Exekution der offenen Forderung. Der
Geschäftsführer war über alle Maße erstaunt,  als ihm die Exekutionsbewilligung zugestellt
wurde.

Er beantragte beim zuständigen Landesgericht die nochmalige Zustellung des Zahlungsbe-
fehles oder eine  Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand.  Beim LG Leoben
hatte man  aber offenbar  keine Lust  auf  Mehrarbeit,  wies den  Antrag  zurück und hielt die

Exekutionsbewilligung aufrecht.

Daraufhin  wandte sich der  betroffene Geschäftsführer  an das  OLG Graz  und erhielt dort

Recht. Eine Putzfrau die einmal wöchentlich ausserhalb der Öffnungszeit die Firmenräum-
lichkeiten reinigt, ist für amtliche Firmenpost nicht empfangsberechtigt.

Illegale Putzfrau ist zeichnungsberechtigt

Diese Entscheidung gefiel  wiederum dem Exekutionsbetreiber nicht,  sah er doch schon
die  geforderte  Summe in  seiner  Kasse.  Schlussendlich landete  die ganze  Causa vor
dem OGH und dieser entschied in der Tat höchst erstaunlich.

„Der Senat gelangte zur  Erkenntnis,  dass im vorliegenden Fall die  Reinigungskraft als
Arbeitnehmerin  der  Beklagten  und  damit   als   taugliche  Ersatzempfängerin iSd § 16
ZustG zu qualifizieren ist.“

Die gesamte OGH-Entscheidung können Sie hier downloaden.


Auf gut Deutsch heisst dies,  dass sogar eine illegal beschäftigte Putzfrau in einem Betrieb

bedingt   zeichnungsberechtigt ist.  Dieses Senatserkenntnis beweist,  dass auch der OGH
in der Lage ist  realitätsfremde Urteile zu fällen.  Jedenfalls musste der Geschäftsführer die
14.500,- Euro bezahlen, obwohl nie in einem Gerichtsverfahren geklärt werden konnte, ob
diese Forderung zu Recht bestand.

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2010-12-26
 

Höchststrafe für Helmut Elsner

 

Elsner wird im Gefängnis sterben

Sie werden alles daran setzen, dass Elsner im Gefängnis verreckt.  Einzige Chance für den
Ex-Banker wäre,  wenn er an Alzheimer  erkrankt und alles vergessen würde.  Ansonsten
wird es für den ehemaligen  Bawag-Boss nur einen Weg aus der Haftanstalt geben.  Und
zwar mit den Füßen voraus in einem Sarg.
Der  obige  Absatz waren die  Schlusssätze unseres  Beitrags  „Die unendliche Geschichte“
Damit hat sich wieder einmal unsere Vorahnung bestätigt. Zwar hat der Oberste Gerichts-
hof (OGH) der Nichtigkeitsbeschwerde des Ex-Bawag-Bosses gegen seine erstinstanzliche
Verurteilung teilweise stattgegeben, aber wer glaubte dass Elsner heimgeht, war auf dem
Holzweg.

Lebenslang für Betrug

Für Helmut Elsner hat sich nichts geändert, denn er wurde in der heutigen  OGH-Ver-
handlung zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und somit zur vorgesehenen Höchststrafe ver-
urteilt.  Der ehemalige  Bawag-Chef ist unbestritten kein  Sympathieträger und ist sicher
auch nicht unschuldig.
Allerdings war  Elsner Ersttäter und seine Tat ein Eigentumsdelikt,  bei dem körperlich nie-
mand zu Schaden kam. Erstaunlich ist ebenfalls, dass es keine Berücksichtung fand, dass
eine Strafe dem  Lebensalter angepasst sein muss. 10 Jahre Haft  für einen 74-Jährigen
wegen Untreue und Betrug,  gleicht einer lebenslangen Haftstrafe.  Selbst wenn zugegeb-
ener  Weise  die Schadenshöhe  enorm hoch war,  ist eine  derartige  Strafhöhe nicht ge-
rechtfertigt.
Auch  kann er das Ding  unmöglich allein  durchgezogen haben,  wobei es  erstaunlich ist,
dass gegen  alle anderen  Mitangeklagten die Urteile wegen  Verfahrensfehler  aufgehoben
wurden und diese auf freien Fuß sind. Zwar müssen die Prozesse wiederholt werden, aber
wir sind uns absolut sicher, dass es ausschließlich bedingte Haftstrafen geben wird.

Für wen ist Elsner so gefährlich?

Jeder  erstmalige  Kinderschänder wäre schon längst aus  der Haft entlassen worden. Elsner
ist jedoch für so manche  Damen und Herren aus der hohen Politik  weitaus gefährlicher als
ein Gewalttäter, denn er weiß mit Sicherheit Dinge die in der politischen Landschaft ein Erd-
beben auslösen würde.
Helmut Elsner  ist ein Steher und hat  offensichtlich  nicht vor an  Alzheimer zu  erkranken.
Wir sind uns auch sicher, dass er über Beweismaterial verfügt, welches belegt an wen Gelder
und in welcher Höhe geflossen sind. Auch sind Parteienfinanzierungen nicht ausgeschlossen.
Der Ex-Banker  ist ein hoch intelligenter Mann,  allerdings dürfte er in der  mehrjährigen Haft
bereits paranoide Züge  angenommen haben  und traut niemanden mehr.  Daher ist es ihm
nur mehr persönlich möglich, dieses Beweismaterial aus seinem Versteck zu holen, um es zu
veröffentlichen.
Das  wissen auch  die zum  Teil hochrangigen Nutznießer  der veruntreuten  Bawag-Gelder.
Unserer  Meinung nach haben  diese alles daran gesetzt,  dass ein  Helmut Elsner nie wieder
das Licht der Freiheit erblickt. Theoretisch könnte er im Jahr 2013 mit der Halbstrafe entlas-
sen werden, falls er dieses Jahr überhaupt erlebt.
Sollte  Elsner,  der sicherlich  auf Rache sinnt,  sich bis zu diesem  Zeitpunkt nicht mit seinen
ehemaligen Nutznießern und jetzigen Gegnern geeinigt haben, wird er auch 2013 nicht aus
der Haft entlassen werden.

Die Justizministerin ist stolz

Erstaunlich sind einige Aussagen der Justizministerin Claudia Bandion-Ortner.  Sie meinte zur
Entscheidung  des OGH:  „Darauf können wir mit Recht stolz sein.“  Auf was sie  bei diesem
politischen Schauprozess stolz sein will, wird vermutlich ihr Geheimnis  bleiben.
Auch  sei sie  entsetzt,  dass die unabhängige  Rechtsprechung  mit Parteipolitik  vermengt
werde. Wenn diese Aussage nicht so traurig wäre, könnte man direkt darüber lachen. War
es gerade doch die Justizministerin, welche zu dieser Optik erheblich beitrug.
Jedenfalls hat  Österreich  bewiesen,  dass es keinen Vergleich  mit Ländern wie  China oder
Russland  zu scheuen  braucht,  wenn es um politische  Schauprozesse geht.  Mit den Tier-
schützer- und Väterrechtsaktivsten-Prozess und der Causa „Elsner“, wurde dies eindrucks-
voll unter Beweis gestellt.
*****

2010-12-23
 

Die Unschuldsvermutung gilt nicht


Erstaunliches Erkenntnis des OGH

Der OGH ist zu einem erstaunlichen  Erkenntnis gekommen.  Wenn in einem Beitrag auf
die Unschuldsvermutung von jemanden hingewiesen wird,  ist nicht selten das Gegenteil
gemeint. Dieser Satz werde von den  Medien gerne verwendet, um nicht selbst mit dem
Gesetz in Konflikt zu geraten.

Also was soll man in Zukunft tun?  Den Verweis auf die Unschuldsvermutung weglassen,
um sich eventuell eine Klage einzuhandeln. Mit einer derartigen Rechtsmeinung, würden
sich die meisten Berichterstattungen ad absurdum führen.

Kampf um jeden Leser

Auslöser für dieses erstaunliche OGH-Erkenntnis, war ein Rechtsstreit zwischen der Tages-
zeitung  „Österreich“  und dessen  Herausgeber  Wolfgang Fellner  mit der  Gratis-Zeitung
„Heute“.

„Österreich“  das ist jene  Zeitung  die glaubte,  vom  Online-Magazin  ERSTAUNLICH,
Fotos zum Nulltarif entnehmen zu dürfen. Vor Gericht wurde die Tageszeitung dann eines
Besseren belehrt.
Aber zurück zum Thema. „Österreich“ stritt mit „Heute“ wegen angeblich nicht, oder doch
bezahlter Autobahnvignetten. Nichts besonderes, aber wenn sich zwei nicht leiden können
und um  die Gunst  eines jeden  Lesers buhlen,  ist dies Grund  genug für  eine gerichtliche
Auseinandersetzung. Denn viele Leser bedeuten viele bezahlte Werbeeinschaltungen.

Unschuldsvermutung ist Schuldvermutung

Dieser Rechtsstreit ist auch nicht Thematik dieses Beitrags, sondern dass sich das Höchst-
gericht an der im „Heute-Beitrag“  schriftlich festgehaltenen  Unschuldsvermutung von
Wolfgang Fellner stieß.  Nebenbei  bemerkt war diese überflüssig,  da Schulden ohnehin
keinen strafrechtlichen Tatbestand bilden.
Zu der in der Tageszeitung „Heute“  zitierten Unschuldsvermutung von Fellner, meinte der
OGH wörtlich:  Weshalb der durchschnittliche  Leser aus diesen eindeutigen Formulierun-
gen ableiten soll, dass nicht der Kläger persönlich, sondern eine (nicht einmal von ihm ver-
tretene) Gesellschaft geklagt wurde, ist nicht erkennbar.

Vielmehr zielt der  Artikel durch den  ohne jede Grundlage  erfolgenden  Hinweis auf die Un-
schuldsvermutung in subtiler Weise darauf ab, den Kläger in einen strafrechtlichen Zusam-
menhang zu stellen.“

Aus dem  Zitat des  OGH könnte durchaus abgeleitet werden,  dass  die  Höchstrichter den
österreichischen Durchschnittsleser für einen Vollidioten halten.  Allerdings auch kein  Wun-
der, will uns doch die  Pisa-Studie Glauben machen,  dass die meisten ohnehin nicht sinner-
fassend lesen können.

Lukratives Geschäft für Medienanwälte

Jedenfalls  werden sich KHG  und seine Freunde über eine  derartige Rechtsmeinung des
OGH freuen. Schließlich fetten gewonnene Medienverfahren die Haushaltskassa  dement-
sprechend auf. Wenn diese Meinung richtungsweisend ist,  werden Medienanwälte in Zu-
kunft sehr viel zu tun bekommen.

Denn auch jeder  Ostblockräuber wird sagen,  dass ihm  mit der  Unschuldsvermutung in
einem Zeitungsartikel, ein vorsätzlich schuldhaftes Verhalten unterstellt wurde. Wir fragen
uns manchmal was sich  Höchstrichter eigentlich denken,  wenn sie derartiges der Öffent-
lichkeit kundtun.

*****

2010-12-20
 

Die unendliche Geschichte


Erbarmen oder Korrektur

Ist es Erbarmen oder nur der bescheidene Versuch eine optische Schieflage zu korrigieren,
dass  der  OGH  (Oberste Gerichtshof)  nun den  Höchstrichter,  Senatspräsident  Thomas
Philipp, als Vorsitzenden in der Causa (Berufungsverfahren am 23.12.10) Elsner abberuft?

Lebenslange Untersuchungshaft?

Wie bereits allgemein  hinlänglich bekannt ist,  verdonnerte die damalige Richterin,  Claudia
Bandion-Ortner,  den  Ex-Bawag-Boss  am  21. Mai 2008,  wegen  Veruntreuung  zu 2 ½
Jahren  (rechtskräftig)  und  am  4. Juli 2008,  wegen  Untreue und  Betrugs  (noch nicht
rechtskräftig), zu 9 ½ Jahren Haft. Elsner berief gegen letzteres  Urteil und seitdem hat es
den Anschein, dass er sich in einer lebenslangen U-Haft befindet.

Nach  der  Urteilverkündigung  erlebte Bandion-Ortner  einen beruflichen  Höhenflug  und
avancierte zur Justizministerin.  Der im Bawag-Prozess tätige Staatsanwalt  Georg Krakow
stieg ebenfalls ganz zufälligerweise zum persönlichen Sekretär der frischgebackenen Minis-
terin auf.

Keine Chance für Elsner

Der mittlerweile schwer erkrankte Elsner (75) versuchte bereits unzählige Male vergeblich,
aus der Untersuchungshaft  freizukommen.  Nicht einmal die Tatsache,  dass die General-
prokuratur als  oberste Anklagevertretung feststellte,  dass  etliche Angeklagte im Bawag-
Prozess freizusprechen gewesen wären und Urteilsbegründungen mangelhaft ausgeführt
wurden, konnte die Lage des Ex-Bankers verbessern.

Elsner als Karriere-Leiter?

Der Höchstrichter, Senatspräsident Thomas Philipp, hätte am 23.12.2010 den  Vorsitz in
der Berufungsverhandlung gegen Helmut Elsner führen sollen. Da diese Causa vor lauter
Karriere-Zufälle (Richterin wird Justizministerin und Staatsanwalt der persönliche Sekretär)
nur so gespickt ist, erscheint es gar nicht erstaunlich, dass es auch dem Berufungsrichter
zufälliger Weise nach höheren Ehren dürstet.
Nun bewirbt sich just jener Richter, welcher das Urteil von Bandion-Ortner zu überprüfen
hat, um den Posten des OGH-Vizepräsidenten. Und ganz zufälligerweise, ist diese Bewerb-
ung  bei der  Justizministerin abzugeben.  Diese war  wiederum  erstinstanzlichen  Bawag-
Richterin  und  entscheidet nun  unter mehreren  Bewerbern.  Ihre Entscheidung  teilt sie
dann in  Form  eines Vorschlags  dem  Bundespräsidenten mit,  welcher  das  letzte Wort
spricht.

Was zuviel ist, ist zuviel

Diese Konstellation war selbst dem  Obersten Gerichtshof  zuviel und dieser entschied des-
halb,  bei  T. Philipp  einen  Ausschließungsgrund  für  das  Bawag-Verfahren zu sehen.  Es
könnte zumindest den Anschein einer Abhängigkeit des Richters von der Ministerin geben,
heißt es sinngemäß seitens des OGH.
Den neuen Vorsitz  wird der bisherige  Stellvertreter von  Thomas Philipp übernehmen. Na
hoffentlich tut das dem guten Verhältnis zwischen  Bandion-Ortner  und Philipp keinen Ab-
bruch. Wer kann schon wissen, wie der neue Mann entscheiden wird.

Alzheimer wäre die beste Krankheit

Allerdings glauben  wir nicht,  dass sich die Situation  für Elsner durch  diese Rochade  ge-
bessert hat. Der Mann weiß einfach zuviel und seine Feinde  (die damaligen Mitnutznießer)
fürchten, dass er auf Rache aus sein könnte.
Sie werden alles daran setzen, dass Elsner im Gefängnis verreckt.  Einzige Chance für den
Ex-Banker wäre,  wenn er an Alzheimer  erkrankt und alles vergessen würde.  Ansonsten
wird es für den ehemaligen  Bawag-Boss nur einen Weg aus der Haftanstalt geben.  Und
zwar mit den Füßen voraus in einem Sarg.

*****

2010-12-06
 

Steirische SPÖ-Stiftung darf Trickserei genannt werden


Wofür sind Stiftungen wirklich gut?

Das Wort Stiftung hat  für Otto Normalverbraucher meist einen schalen Beigeschmack. Stift-
ungskonstruktionen dienen meist dazu, Gelder  „steuerschonend“  anzulegen und in man-
chen Fällen auch  Vermögen zu  verschleiern.  In Folge ist der Verdacht der beabsichtigten
Steuerhinterziehung bei so mancher Stiftung nicht so einfach vom Tisch zu wischen.

Von den Reichen abgeschaut

Da ist es doch erstaunlich, dass sich gerade eine sogenannte Arbeiterpartei und zwar genau
die  steirische SPÖ,  einer  solchen  Finanzkonstruktion  bediente.   Sind es doch gerade die
Sozialdemokraten, die ständig auf der Hatz nach den Reichen sind und pausenlos von Um-
verteilung sprechen. Ob da eine Stiftung das geeignete Instrument dafür ist, sei dahingestellt.

SPÖ-Steuertricksereien?

Jedenfalls stieß dieser Umstand dem VP-LGF Bernhard Rinner sauer auf und meinte dass die
SPÖ,  Steuertrickserei scheinbar  zu ihrem Metier erhoben hat.  „Ich fordere die SPÖ auf:  Aus
mit dem Bunkern von Geldern in  SPÖ-Stiftungen, Schluss mit den  parteiinternen Steuertrick-
sereien und der exzessiven Ausnützung von Steuerprivilegien!“
, waren die Worte, welche der
Landesgeschäftsführer der Steirischen Volkspartei seinerzeit an die SPÖ richtete.

Dass konnten sich die Sozialdemokraten natürlich nicht gefallen lassen, wo sich doch ihr Par-

teivorsitzender das  Credo  „Es ist Zeit für Gerechtigkeit“  auf seine Fahnen geheftet hatte.
Sie klagten den ÖVP-Mann Berhard Rinner.


(Screen: www.spoe.at)

Mit der Klage ein Eigentor geschossen

Die Antwort erhielt die SPÖ nun in Form eines OGH-Urteils. Der Oberste Gerichtshof be-
stätigte, dass in der  Causa rund um  die  steirische  SPÖ-Privatstiftung  weiterhin von
„Trickserei“ und möglicher „Steuerhinterziehung“ gesprochen werden darf.

Ein herber Schlag ins Gesicht jener Partei, die sich doch so für Gerechtigkeit und Umver-
teilung ausspricht. Allerdings ist in dieser Causa noch nicht das letzte Wort gesprochen.
Berhard Rinner strebt nun ein  Zivilgerichtsverfahren an.  „Es geht jetzt darum, dass wir
Franz Voves vor Gericht sehen.  Ich hoffe,  dass er zugeben wird, wie die  Tricksereien

rund um die Stiftung gelaufen sind“, so der ÖVP-Mann.

Unser Fazit aus dieser noch nicht abgeschlossenen Geschichte ist, Bruno Kreisky würde

sich im  Grab umdrehen,  wenn er sehen  könnte was aus der SPÖ geworden ist.  Es ist
höchste Zeit, dass sich die Sozialdemokraten ihrer eigentlichen Werte besinnen.

*****

2010-08-04
 

Erstaunliches zum Schmunzeln


Entscheidungen von Höchstgerichten

Zum Jahresausklang wollen wir Sie ein wenig zum Schmunzeln bringen. Nachstehende
Entscheidungen wurden von österreichischen Höchstgerichten getroffen. Bitte verrenken
Sie sich beim Kopfschütteln nicht Ihr Genick.

VwGH, Zl. 96/20/0793

Der Ausdruck „Soziale Gruppe“ wurde als Auffangtatbestand in die Flüchtlingskonvention
eingefügt und als solcher in den § 1 Z 1 AsylG übernommen. Die Gruppe aller Ehebrecher
ist nicht eine solche „Soziale Gruppe“ im Sinne des Asylgesetzes.

§ 11 Abs 2 Bienenseuchengesetz

Die Einfuhr von Bienenköniginnen ist mit höchstens 15 Begleitbienen zulässig und bedarf
der Bewilligung des Bundeskanzlers.

OGH, 8 Ob A 206

Die Beleidigung eines Lehrer-Kollegen mit den Worten „Schleich dich, du Trottel“ ist dem
Ansehen des Dienstes abträglich und kann auch nicht mit der angespannten Situation
einer Sondererziehungsschule entschuldigt werden.

VwGH, 91/17/0064

Als Getränke sind solche Flüssigkeiten anzusehen, die verkehrsüblicherweise „zum Trinken“
– d.h. zum Stillen des Durstes oder zur Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses
verwendet werden. Heißwasser wird auch in Tirol nicht üblicherweise zum Trinken verwendet.
Auch in der Alpin-, Brauchtums- und Kochbuchliteratur findet sich kein entsprechender
Hinweis.  Heißwasser ist daher kein Getränk, sondern ein flüssiger Grundstoff.

OLG Wien, 14 R 12

Das Abdrehen eines Radios, das von der Ehegattin nur für den Hund angedreht wurde, durch
den Ehemann, der keine Musikberieselung will, ist keine schwere Eheverfehlung.

VwGH, 89/13/0259

Der Betriebsinhaber, der in den Betriebsräumen das WC benützt, tätigt dadurch keine
(steuerlich abzugsfähige) Privatentnahme.

*****

2009-12-31
  

Ein Paradis für Pädofile TEIL2

 

Kavaliersdelikt?

Verfolgt man die Gerichtsurteile die gegen Pädofile in letzter Zeit verhängt wurden,
könnte man zur Ansicht kommen, der sexuelle Missbrauch von Kindern oder der Besitz
von kinderpornografischen Material, ist in Österreich ein Kavaliersdelikt.

Es waren ja nur die Nichten

Einige Beispiele die sich in jüngster Zeit ereignet haben. Da missbraucht ein „37-jähriger
Akademiker“  seine sieben- und achtjährige Nichten und erhält dafür 2,5 Jahre Haft, davon
muss er aber nur 3 Monate sitzen, denn der Rest der Strafe wurde bedingt ausgesprochen.

Erstaunliches OGH-Urteil

Ein Schulwart begrapscht 26(!) sechsjährige Volksschülerinnen am Gesäß und wird zu
2 Jahren Haft, davon 16 Monate bedingt verurteilt. Er muss  für den sexuellen Missbrauch
an Kleinkindern, lediglich 8 Monate in den Bau.
Der Schulwart beruft gegen dieses Urteil beim OGH und dieser verringert die Strafe um
zwei Monate, weil die Höchstrichter zur Ansicht kamen, dass ein Begrapschen am Gesäß
kein sexueller Missbrauch sei.
Was hätte der Mann nach Ansicht der OGH-Richter tun müssen, um den Tatbestand eines
sexuellen Missbrauches zu erfüllen?  Wenigstens saß der umtriebige Schulwart seine acht
Monate in der U-Haft ab.
Dem OGH-Urteil nach, hat er allerdings um zwei Monate zu lange in der Haft verbracht.
Na hoffentlich bekommt der „arme Mann“ wenigstens eine Haftentschädigung dafür.

Tiefer geht es kaum

Und weiter geht es im bunten Reigen des Pädofilen-Karussells. Wie der heutigen Kronen
Zeitung zu entnehmen ist, besaß ein 32-jähriger Kärntner, „Hunderttausende“ Miss-
brauchsfotos. Auf diesen waren die abartigsten Darstellungen mit Kindern abgebildet.
Wer nun glaubt, dass es dafür eine saftige Strafe gegeben hat, der irrt gewaltig. Der Mann
wurde sieben Monate bedingt und 1.500,- Euro Geldstrafe verurteilt. Was sich der Richter
wohl bei seiner Urteilsfindung gedacht haben mag?

Polizeiaktionen wofür?

Da fragen wir uns, warum es Aktionen wie „Sledge Hammer“ und „Geisterwald“ überhaupt
gegeben hat. Da ermitteln Beamte im Abschaum der Menschheit und versuchen diese
Perverslinge aus dem Verkehr zu ziehen.
Für alle diese Polizeibeamte ist es ein Schlag ins Gesicht, wenn dann ein Richter ein derart
erstaunliches Verständnis für den Täter aufbringt. Denn anders sind solche Urteile nicht
zu erklären.

Klingt wie ein Witz

Da klingt es wie eine Verhöhnung, wenn die Justizministerin Bandion-Ortner lautstark
ankündigt, dass sie den Kampf gegen die Kinderpornografie verschärfen will. Vielleicht
wäre es angebracht, wenn sie vorerst mit den Richtern ein ernstes Wort sprechen würde.
Die bei der letzten Polizeiaktion „Geisterwald“ verhafteten und inhaftierten drei Österreicher,
müssen sich vermutlich nicht wirklich Sorgen um ihre Zukunft machen. Sie haben ja „nur
kinderpornografisches Material“ besessen und kein Auto gestohlen.
Stauni 
 
2009-10-06
   

Nicht alle Richter sind gleich

 

Standesansehen

Gemäß § 57 Richterdienstgesetz hat sich ein Richter im und außer Dienst vorwurfsfrei zu
benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen
oder die Achtung vor dem Richterstand schmälern könnte.

Gleichheitsgrundsatz egal

Beamte im allgemeinen und Richter im besonderen können die ihnen vom Staate über-
tragenen Aufgaben nur dann restlos erfüllen, wenn ihr dienstliches und außerdienstliches
Verhalten vorwurfsfrei ist. Entsprechende besondere Disziplinarvorschriften sind daher
geboten und verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 Abs 1 B-VG und
Art 2 StGG 1867.
So ist zumindest,  der oben angeführte Text wörtlich in den „Vorschriften“ niedergeschrieben.
Da wird sogar über den Gleichheitsgrundsatz hinweggegangen, da ein Richter eine untadelige
und nicht angreifbare Personen sein muss.

No Fun for Judges

Einem Richter ist zum Beispiel der private Kontakt mit  „Prostituierten“ untersagt. Das heißt
ein Bordellbesuch wäre ein standeswidriges Verhalten und hätte dementsprechende dienst-
liche Folgen für ihn.
Da dem Rotlichtmilieu erhöhte Bereitschaft zu kriminellen Verhalten  nachgesagt wird, wäre
es daher ein Dienstvergehen, wenn ein Richter längere Zeit freundschaftliche Beziehungen
zu einer oder mehrer Personen aus dieser Szene unterhält.
Alle diese Weisheiten sind in dementsprechenden „Vorschriften“ verankert. Aber nicht nur
die Inanspruchnahme der käuflichen Liebe würden einem Richter erhebliche Schwierigkeiten
in seinem Amt bereiten, auch bei der wahren Liebe muss er auf der Hut sein.

Aidstest nicht so wichtig

Sollte ein Richter die Liebe seines Lebens gefunden haben, so ist der Aidstest zweitrangig.
Als erstes Dokument muss ein Leumundzeugnis auf den Tisch gelegt werden. Denn eine
Ehe mit einer vorbestraften Frau, würde ebenfalls ein „Dienstvergehen“ darstellen.

Wahrung der Menschenrechte

Ja so ein Richter hat es wirkliche schwer, denn er darf sich nicht so unbekümmert wie „Otto
Normalverbraucher“ verhalten, da er das Standesansehen wahren muss. Bei derartig
hohen Anforderungen an das Richteramt darf man sich doch erwarten, das ein Richter bei
der Ausübung seines Amtes zumindest die Menschrechte wahrt.

OGH vs. EMGR

Da ist es doch erstaunlich das Österreich immer wieder vom „Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte“ gerügt und wie in diesem „Fall“ sogar verurteilt wurde.
Beim gegenständlichen  „Verfahren“ ging es um seine Besachwalterung und Zwangsver-
steigerung ein Wohnung, bei diesem der OGH zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
enschieden hatte.

Das Urteil das EMGR

Der EGMR jedoch entschied in dieser Causa einstimmig folgendes:
——————————————————————————————————
Dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden hat.
Dass eine Verletzung von Art. 1 Protokoll No. 1 stattgefunden hat.
Dass die Republik Österreich der Beschwerdeführerin innerhalb von 3 Monaten EUR
30.000,– für nichtvermögensrechtliche (immaterielle) Schäden und EUR 200,– an Kosten
zuzüglich Steuern zu bezahlen hat.

Die Kleinen hängt man

Da ist es doch erstaunlich, dass ein Bordellbesuch oder gar eine Ehe mit einer Vorbestraften
eines kleinen Bezirksrichters kriminalisiert wird, während die Verurteilung von Höchstrichtern
durch den EGMR ohne Konsequenzen für diese bleibt, denn eine solches Urteil dürfte offen-
sichtlich dem Standesansehen nicht schaden.
Stauni
  
2009-10-01
  

Du nix Du sagen TEIL 2

 

Fortsetzung von gestern

Während das BG Fünfhaus mit dem juristischen „Trick 17“ versuchte, die 100,- Euro
Ordnungsstrafe wegen angeblicher Fristversäumnis einzutreiben, war D. anderer Meinung
und wendet sich mit der Angelegenheit an den OGH.

Dieser erlässt am 9. Juni 2009, folgenden Beschluss:

REPUBLIK ÖSTERREICH
OBERSTER GERICHTSHOF

1 Ob 92/09z

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die

Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Sole als weitere Richter in der Pfleg-
schaftssache des mj A***** D*****, geboren am **. ***** 2001, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses
des Vaters G***** D*****, Wien **, ******straße */**, vertreten durch Dr. Marcus E. Riegler, Rechtsanwalt in
Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner
2009, GZ 45 R 556/08k-S-156, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. Juni 2008, GZ 2
P 134/02k-S-113, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, den Rekurs des
Vaters dem Rekursgericht vorzulegen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Mutter Zhanna D***, Wien **, *****straße **/*, vertreten durch Dr. MMag.
Ralf Peschek, Rechtsanwalt in Wien, (dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender) wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Mit Beschluss vom 29. 12. 2006 (ON 419) gab das Rekursgericht einem Rekurs des Vaters gegen einen im

Obsorgeverfahren ergangenen Beschluss des Erstgerichts nicht Folge; gleichzeitig verhängte es über den
Vater eine Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen in seinem Rekurs. Die Ausfertigung der Entscheid-
ungen des Rekursgerichts wurde dem Vater am 7. 3. 2007 zugestellt. Sein Verfahrenshilfeantrag vom 21. 3.
2007 wurde bewilligt; der Bescheid über die Beigabe eines Verfahrenshilfeanwalts wurde dem Verfahrens-
helfer gemeinsam mit der Entscheidung des Rekursgerichts am 21. 11. 2007 zugestellt. Am 5. 12. 2007 über-
mittelte der Vater per Telefax einen von ihm selbst verfassten Schriftsatz (gerichtliche Eingangsstampiglie 6.
12. 2007), der Ablehnungserklärungen sowie einen Rekurs gegen die vom Rekursgericht verhängte Ordnungs-
strafe enthielt. In diesem Schriftsatz, der im Original am 7. 12. 2007 beim Erstgericht überreicht wurde, wies der
Vater unter anderem darauf hin, dass durch den Verfahrenshelfer parallel Rechtsmittel eingebracht würden; der
Rekurs enthält inhaltlich ausschließlich Ausführungen zur Ordnungsstrafe, auch der Rekursantrag bezieht sich
lediglich auf diese. Am 7. 12. 2007 langte ein am 5. 12. 2007 zur Post gegebener außerordentlicher Revisions-
rekurs des Verfahrenshelfers beim Erstgericht ein, der sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts in der
Obsorgefrage wendet; er enthält keine Ausführungen zur Ordnungsstrafe.

Das Erstgericht wies den vom Vater selbst erhobenen Rekurs gegen die Ordnungsstrafe zurück. Dieser sei

einerseits wegen des auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechts
-mittels unzulässig; sollte sich die bewilligte Verfahrenshilfe nicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen
die verhängte Ordnungsstrafe bezogen haben, sei der Rekurs verspätet.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zu-

lässig. Der Rekurs sei jedenfalls verspätet gewesen. Soweit dem Vater die Verfahrenshilfe bewilligt und ein
Verfahrenshelfer beigegeben worden sei, könne innerhalb der mit Zustellung an den Verfahrenshelfer neu
laufenden Rekursfrist das beabsichtigte Rechtsmittel nur von diesem erhoben werden. Der Vater selbst hätte
einen Rekurs nur bis 21. 3. 2007 erheben können. Es stellte einen Rechtsmissbrauch dar, durch einen Ver-
fahrenshilfeantrag eine Rekursfrist wesentlich zu verlängern, dann aber den Rekurs ohnehin ohne Beteiligung
des Verfahrenshelfers zu erheben. Der Vater habe sein Rechtsmittelrecht aber auch durch den von seinem
Verfahrenshelfer erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs verbraucht. In diesem Rekurs sei ausgeführt
worden, dass der bezeichnete Beschluss seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Gehe man davon
aus, dass dieses Rechtsmittel auch eine Bekämpfung der in demselben Beschluss verhängten Ordnungsstrafe
umfasst habe, sei die abermalige Erhebung eines Rekurses unzulässig.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und mit seinem Aufhebung-

santrag auch berechtigt. Die Rechtsmittelbeantwortung der Mutter ist hingegen als unzulässig zurückzuweisen,
weil sie am (einseitigen) Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht beteiligt ist.

Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass das Rekursgericht in seine Entscheidungsaus-

fertigung vom 29. 12. 2006 zwei ganz unterschiedliche Beschlüsse aufgenommen hat, die auch mit unter-
schiedlichen Rechtsmitteln (Revisionsrekurs bzw. Rekurs) zu bekämpfen waren. Der Vater hat die Möglichkeit
wahrgenommen, die beiden Entscheidungen mit jeweils gesonderten Rechtsmittel zu bekämpfen, wobei sich
die einzelnen Rechtsmitteln eindeutig allein auf den darin jeweils behandelten Entscheidungsgegenstand
bezogen haben. Davon, dass mit der Erhebung des Rechtsmittels gegen die eine Entscheidung auch das
Rechtsmittelrecht zur Bekämpfung der anderen Entscheidung verbraucht worden wäre oder dass einem Rechts-
mittel der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels entgegenstünde, kann keine Rede sein, liegen doch
zwei ganz unterschiedliche Entscheidungen vor, wobei das Rekursgericht einmal funktionell als Rechtsmittel-
gericht und das andere Mal (Ordnungsstrafe) funktionell als Erstgericht tätig geworden ist (siehe auch RIS-Justiz
RS0040202; RS0043968).

Damit bleibt zu klären, ob die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 2 AußStrG auch dann eintritt, wenn die Partei

zwar ursprünglich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt,
in der Folge aber ein nicht der Anwaltspflicht unterliegendes Rechtsmittel (vgl. RIS-Justiz RS0121603) selbst ver-
fasst und einbringt. Dies ist – entgegen der Auffassung des Rekursgerichts – zu bejahen.

Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshiife sinngemäß

anzuwenden, sodass auch auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Schon nach
dem Gesetzeswortlaut setzt die Unterbrechung der Rechtsmittelfrist ausschließlich die rechtzeitige Antragstellung
auf Beigebung eines Verfahrenshelfers sowie die meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrags voraus.
Selbst wenn etwa die Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsver-
folgung oder Rechtsverteidigung verweigert werden sollte, tritt die Unterbrechimgswirkung ein, ohne dass diese
etwa unter Hinweis auf den Missbrauch des Instituts der Verfahrenshiife verweigert würde (vgl nur die Nachweise
bei M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/l § 73 ZPO Rz 5). Darüber hinaus wurde judiziert, dass die Partei nicht
gehalten ist, die betreffende Prozesshandlung durch den Verfahrenshelfer vornehmen zu lassen, auch wenn ihr
ein solcher aufgrund ihres Antrags beigegeben wurde; werde etwa eine Berufung durch einen frei gewählten
Vertreter eingebracht, könne dies eine bereits eingetretene Unterbrechungswirkung nicht beseitigen (RZ 1996/13).
Dem ist – schon aus Gründen der Rechtssicherheit – auch für das Außerstreitverfahren zu folgen.

Da sich der Rekurs des Vaters gegen die Ordnungsstrafe somit sowohl als zulässig als auch als rechtzeitig erweist,

sind die (zurückweisenden) Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Eine meritorische Erledigung des
Rekurses gegen die Ordnungsstrafe kommt allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil der Rekurs zuerst dem
Rekursgericht vorzulegen ist, das – insoweit als funktionell erstinstanzliches Gericht – eine allfällige Anwendung des
§ 50 AußStrG zu prüfen hat.

Oberster Gerichtshof,
Wien, am 9. Juni 2009.
Dr. G e r s t e n e c k e r  

      
Es ist wohl traurige Tatsache, dass sich der OGH mit so einer Causa befassen musste, nur
weil sich eine Richterin wegen des Du-Wortes beleidigt fühlte.

Zwischenbilanz

Was ist bis jetzt in den 3(!) Jahren geschehen, in denen man versuchte den gigantischen
Betrag von 100,- Euro einzuheben.

A) Beschluß über die Verhängung einer Ordnungsstrafe.
B) Beschluß über die Zurückweisung des Rekurses.
C) Rekursbeschluß über die Zurückweisung des Rekurses
D) OGH-Beschluß mit dem B) und C) aufgehoben wurden.
E) Beschluß des LG für ZRS über die Anwendung des § 50 AußStrG und Aufhebung der
   Ordnungsstrafe.

Was wird in dieser Causa noch ins Haus stehen?

F) Gegebenenfalls Beschluß des OGH über obenstehenden Rekurs.
G) Beschluß des LG für ZRS über die Ablehnung von Dr. Herta Hanglberger.
H) Gegebenfalls Beschluß des OLG Wien über den Rekurs gegen die Abweisung der
   Ablehnung von Dr. Herta Hanglberger

Würde ein Angestellter eines Privatunternehmens derart unökonomisch agieren, könnte
er sich unverzüglich beim AMS anmelden.
Nicht so beim Vater Staat, den da kann eine Beamtin für die läppische Summe von 100,- Euro,

die wahrscheinlich ohnehin nicht bezahlt werden, einen ganzen Justizapparat auf Trab halten.

Würde ein Privatunternehmen seine Geschäfte derartig betreiben, könnte dieses Konkurs

anmelden und wäre noch in der Chance, sich im günstigsten Fall eine fahrlässige Krida ein-
zuhandeln.

Stauni

  
2009-07-20
   

Du nix Du sagen

 

Vorgeschichte

Der Angestellte G.D. kämpft im Jahr 2002 vor dem BG Fünfhaus um das Besuchsrecht für seinen
leiblichen Sohn. Auf Grund eines erstaunlichen Gutachtens, des inzwischen in die Schlagzeilen
geratenen Gutachter Dr. Max Friedrich, wird ihm dieses für die Dauer von 18 Monaten verwehrt.

In diesem Gutachten spiegeln sich die Aussagen seiner Nochehefrau wieder, die ihn als agressiv

bezeichnet. Laut Aussage von D. ist aber der wahre Hintergrund der, dass seine Gattin in der
Zwischenzeit einen neuen Lover hat, der sich durch ein Besuchsrecht in der neuen Familien-
idylle gestört fühlt.

In der Zwischenzeit tobt der Rosenkrieg an allen ehelichen Fronten weiter und D. begreift nun

zum ersten mal in seinem Leben, dass man sich seiner Haut wehren muss.

Herr D. will weiters die Angelegenheit  mit dem verweigerten Besuchsrecht nicht so hinnehmen

und beginnt die Rechtsmitteln auszuschöpfen.
Nachdem er bis 2005 noch immer kein Besuchsrecht erhält, obwohl ihn das Gutachten nur für
18 Monate „gesperrt“ hatte, beantragt er ein neuerliches Besuchsrecht unter Aufsicht im Besuchs-
cafe.

Diesen Schritt hat er absichtlich gesetzt, um nicht wieder einem erstaunlichen Gutachten zum

Opfer zu fallen. Nachdem dies wieder aus belanglosen, nicht nachvollziehbaren Gründen
abgelehnt wird, beschwert er sich beim LG für Zivilrechtsachen.

Der Brief

Völlig entnervt und zu Recht verhärmt, schreibt er einer Richterin folgenden leicht sarkastischen
aber höflichen Brief und spricht sie in diesem per „Du“ an.

Liebe Herta (Hanglberger),
nachdem wir uns jetzt schon fast vier Jahre in den verschiedensten Verfahren immer wieder über den Weg laufen,

ohne uns jedoch dabei jemals persönlich begegnet zu sein, und ich in der Zwischenzeit weiß, dass Du als Bericht-
erstatterin in meinen Fällen (ON 329 + ON 332 S. 2) sowas wie hauptverantwortlich bist für das, was bisher schief-
gelaufen ist, habe ich mir gedacht, vielleicht wäre es schön langsam an der Zeit, dass ich Dir einmal einen persön-
lichen Brief schreibe, um Dir meinen Kummer und meine Sorgen mitzuteilen.
Da es nicht besonders gut aussieht, wenn die Gegenseite davon nichts weiß, habe ich mir gedacht, dass es wahr-
scheinlich besser ist, wenn ich das gleich im Anschluß an den obigen Rekurs mache.
Verzeih mir bitte, wenn ich Dich so ganz ungeniert mit Du anschreibe, aber jetzt kennen wir uns doch schon so
viele Jahre. Wie Du sicher in meinen zahlreichen Schriftsätzen bemerkt haben wirst, habe ich mir sogar die Mühe
gemacht, euer halbschwuchtiges Juristendeutsch – wenn auch nur halbwegs – zu erlernen. Eine gar nicht so ein-
faches Unterfangen, denn in der Zwischenzeit bin ich draufgekommen, dass zumindest einige von euch damit
selbst Schwierigkeiten haben, es richtig zu verstehen. Da war ich z.B. voriges Jahr im ASG – weißt Du, wie lange
ich zwei Richteramtsanwärterinnen (Maga.) den RS0036276 erklären mußte, bis Sie ihn wirklich verstanden haben
? Geschlagene eineinhalb Stunden…. für ganze fünf Zeilen – wenigstens haben sich die Beiden bei mir nachher
für meine Geduld bedankt.
Ich denke, dass es unter diesen Umständen vielleicht besser ist, wenn wir einmal so richtig Klartext miteinander
schreiben . Man tut sich einfach leichter und hier geht es doch um einiges – nämlich um das Wohlergehen meines
Sohnes und vieler anderer Kinder.

Mag sein das dieser Brief ein wenig provozierend ist, aber auch die Nerven von  Herrn D. wurden

durch etliche Gerichtsverfahren ausgiebig provoziert.
Jedoch was jetzt beginnt, kann man getrost als Justizgroteske bezeichnen.

Die Richterin sieht in dem Brief von D. eine Missachtung des Gerichtes und verhängt umgehend

eine Ordnungsstrafe von 100,- Euro gegen den Briefverfasser.

Die Ordnungsstrafe

REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht für ZRS Wien
42 R 457/06a
B e s c h l u s s:
….
Über den Rekurswerber wird eine Ordnungsstrafe von EUR 100,– verhängt.
….
B e g r ü n d u n g:
Anlässlich des Rekurses vermeinte der Rekurswerber, einem Mitglied des Rekurssenates unter Verwendung des
„Du Wortes“ schreiben zu müssen, ua vom „Kasperltheater“ des Sachwalterschaftsverfahrens sowie von men-
schenrechtswidrigen „Erpressermethoden“. „Jetzt habe ein Mann nicht mehr das Recht selbst zu entscheiden,
ob er die arme Justiz mit ein paar Ordnungsstrafen subventionieren Möchte oder nicht“ (s. AS 363ff)

Normalerweise sollte man diesen läppischen Betrag von 100,- Euro berappen. Jedoch Herr D.

der sich in seiner Causa vom Gericht benachteiligt fühlt, eröffnet das Spiel um die Ordnungs-
strafe und erhebt folgenden Rekurs.

Der Rekurs

Der Rekurs ist derart gut geschrieben, sodass wir ihn im Original wiedergeben müssen.

In umseits näher bezeichneten Rechtssache erhebt der Kindesvater gegen den Beschluß des LG für ZRS Wien
vom 29.12.2006 mit welchem über ihn eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängt wurde, binnen
offener Frist nachstehenden
Rekurs
Der Beschluß wird in seiner Gänze angefochten.
Der Beschluß wird aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der falschen Beweiswürdigung und
der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten.
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde über den Rekurswerber auf rechtswidrige Weise eine Ordnungsstrafe
über EUR 100,– verhängt, weil sich dieser in einem außerhalb eines Schriftsatzes an die Berichterstatterin des
Rekurssenates 42 des LG für ZRS Wien, Dr. Herta Hanglberger persönlich gerichteten Brief an sie wandte in
der Hoffnung dadurch ein wenig Verständnis für seine Sorgen und Nöte zu erlangen (2 P 134/02k, ON 383 S.
6 Abs 1).
Um eine Atmosphäre der Vertrautheit bemüht, wurde vom jahrgangsälteren Rechtsmittelwerber zwar das Du-
Wort verwendet aber dafür bereits am Anfang des persönlichen Briefes um Verzeihung ersucht (2 P 134/02k,
ON 383 S6. Abs. 3).
Dass es sich um einen persönlichen Brief und nicht um einen Teil eines Schriftsatzes handelt ist bereits daraus
ersichtlich dass der Aufbau und die Inhaltserfordernisse eines Schriftsatzes im wesentlichen in den §§ 75, 76
ZPO und § 58 Geo geregelt sind.
Aus den zitierten Gesetzen ist klar zu entnehmen, dass ein Schriftsatz dadurch gekennzeichnet ist, dass er
das Gericht, die Aktenzahl, die Namen der Parteien ua jedenfalls jedoch nicht den Namen des Richters zu
enthalten hat.
Ein weiteres Erfordernis und daher Kennzeichen eines Schriftsatzes ist die Unterschrift der Partei oder ihres
Vertreters im Rubrum und/oder am Ende des Schriftsatzes. Des weiteren sind noch einige Inhaltserfordernisse
zu beachten, wie die Anträge, welche andere Entscheidung des Rekutrsgerichtes vom jeweiligen Rechtsmittel-
werber begehrt wird.
Im vorliegenden Falle wurde vom unvertretenen Rechtsmittelwerber der Schriftsatz nach den zu stellenden An-
trägen durch Unterschreiben beendet (2 P 134/02k, ON 383 S. 5). Um Postgebühren zu sparen wurde dem
Rekurs ein an die Berichterstatterin persönlich gerichteter Brief beigefügt (ON 383 S. 6 – 12).
Schon durch die Überschrift “Liebe Herta Hanglberger….” im fraglichen Schreiben ist klar erkennbar, dass es
sich um keinen “Schriftsatz” iSd § 86 ZPO handeln kann, zumal nicht nur die in § 58 Geo festgelegten Kenn-
zeichen fehlen sondern auch nur das Entscheidungsorgan Hanglberger als Einzelperson angesprochen wurde.
Daraus ergibt sich, dass sich das fragliche Schreiben auch nicht unter dem – in RIS-Justiz RS0036327 darge-
legten – Begriff der “an das Gericht gerichtete Eingabe“ einordnen läßt, denn bekannterweise handelt es sich
ja im Falle eines Rekurses beim “Gericht” iSd § 86 ZPO nicht um eine Einzelperson sondern um einen Dreirichte
-rsenat.
Das fragliche Schreiben wird daher kaum als eine “an das Gericht gerichtete Eingabe” bezeichnet werden können.
Selbst dann, wenn man es als eine “an das Gericht gerichtete Eingabe” ansehen würde, läßt sich daraus nicht
viel gewinnen, denn sowohl in § 86 ZPO wie auch in der hiezu ergangenen Rechtssprechung ist klar dargelegt,
dass es sich bei den unter Sanktion stehenden Ausfällen nur um jene handelt, welche “die dem Gericht schuldige
Achtung verletzt”.
Deshalb wird die Rechtsfrage zu klären sein, welche Achtung eine Partei einem Gericht (oder Richter) schuldig ist,
welches gewohnheitsmäßig die Menschenrechte und grundlegende Regeln des Verfahrensrechtes mißachtet.
Nachdem dies im Gesetz nicht ausdrücklich festgeschrieben wurde, kann als Maßstab hiezu nur das, “was dem
Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft – das ist aller billig und gerecht Denkenden – entspricht” (RIS-Justiz RS00
22866 (T4) = 6 Ob 287/00z ) herangezogen werden, da sonst die Verhängung einer Ordnungsstrafe ja sitten-
widrig iSd § 879 ABGB wäre.
Zahlreiche Beispiele wie vom Entscheidungsorgan Hanglberger die Menschenrechte und grundlegende Regeln
des Verfahrensrechtes mißachtet werden sind dem fraglichen Schreiben selbst zu entnehmen, womit diese Tat-
sachen als offenkundig angesehen werden können.
An dieser befremdlichen Vorgehensweise hat sich seither nichts geändert – im Gegenteil:
Das Verhalten darf als noch obsessiver empfunden werden, wenn das Entscheidungsorgan Hanglberger – wie
in der Entscheidung 45 R 5/07d S. 6 Abs. 2 bei der Zitierung von Entscheidungen anderer Gerichte diese nach
eigenem Gutdünken abändert. So lautet die zitierte Entscheidung EFSlg 109.662 tatsächlich:
“Verweisungen im Rekurs auf frühere Schriftsätze sind unbeachtlich (glgeb RS 55.396) und auch nicht verbes-
serungsfähig. LG Salzburg 9.11.2004, 21 R286/04i” (Beilage 13)
Dies entspricht auch den in RS0007029 und RS0043616 dargelegten Grundsätzen wonach auf Grund der in
sich abgeschlossenen Prozeßhandlung eines Rechtsmittels nicht auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen
verwiesen werden darf.
Vom Entscheidungsorgan Hanglberger wurde dieser Rechtsgrundsatz auf willkürliche und amtsmißbräuchliche
Weise dahingehend abgeändert, dass es das Entscheidungsorgan Hanglberger wohl gerne sehen würde,
wenn auch auf Beilagen (also urkundliche Beweise) in früheren Eingaben nicht mehr verwiesen werden dürfte
(45 R 5/07d S. 6 = Beilage 14). Für die Ausarbeitung dieses juristischen Schwachsinnes hat das Entscheidung
-sorgan Hanglberger immerhin die Zeit vom 28.12.2006 bis 29.08.2007 – also mehr als acht Monate !!! – benötigt
und dadurch das ohnedies schon über Gebühr lange dauernde Pflegschaftsverfahren weiter verschleppt.

Ein derartiges rechtsmißbräuchliches Vorgehen gehört – wie aus dem fraglichen Schreiben und den darin zitier-

ten Entscheidungen zu entnehmen ist – beinahe schon zur Tagesordnung des Entscheidungsorganes Hangl-
berger und fehlen daher der angefochtenen Entscheidung begründetete Tatsachenfeststellungen darüber, ob
das Entscheidungsorgan Hanglberger nun in amtsmißbräuchlicher Weise das gegenständliche Pflegschafts-
verfahren verschleppt und dabei Menschenrechte und Verfahrensgrundsätze mißachtet hat und gegebenenfalls
welche “Achtung” eine Partei einem Entscheidungsorgan mit einem derart ausgeprägten Mangel an Verbundenheit
mit den Menschenrechten und der österreichischen Rechtsordnung iSd §879 ABGB überhaupt “schuldig” sein
kann.
Dies wird auch deutlich dadurch, dass die Bestimmung des § 86 ZPO dabei helfen soll, das Verfahren zu “ent-
schärfen” (RIS-Justiz RS0036327 (T1) = 5 Ob 118/92). Ein derart willkürlich und außerhalb der Gesetze agier-
endes Entscheidungsorgan wird diesen Zweck wohl kaum erfüllen können, weshalb auch aus diesem Grunde
die Verhängung einer Ornungsstrafe unzulässig ist. Wohl nicht ganz umsonst wurden zum Schutz der Parteien
vor allzu selbstherrlich und/oder willkürlich agierenden Entscheidungsoganen die Verfahrensgesetze und der
Tatbestand des § 302 StGB geschaffen (RIS-Justiz RS0082350).
Da das Verfahren aus den oben geschilderten Gründen an einem Feststellungs- und Begründungsmangel
leidet ist es daher mangelhaft geblieben.
Des weiteren ist das Verfahren von einer falschen Rechtsauslegung gekennzeichnet. Wie bereits Eingangs
dargelegt, kann es sich bei dem fraglichen Schreiben aus den genannten Gründen unmöglich um eine “an
das Gericht gerichtete Eingabe” handeln.
Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits ausgesprochen, dass eine von der Partei selbst verfaßtes und vom
Anwalt der Rechtsmittelschrift angeschlossenes Schreiben unbeachtlich ist. Ist aber etwas als unbeachtlich
einzustufen wird es auch nicht zur Verhängung einer Ordnungsstrafe herangezogen werden können. Auch
daraus ist ersichtlich, dass ein dem Rekurs angeschlossenes persönliches Schreiben nicht zur Verhängung
einer Ordnungsstrafe herangezogen werden kann.
Denn selbiges findet sich auch in der zu § 86 und § 199 ZPO ergangenen Rechtsprechung wieder, wonach
außerhalb der Verhandlung (z.B. am Gang) stattfindende beleidigende Äußerungen gegen ein Entscheid-
ungsorgan nicht die Verhängung einer Ordnungsstrafe rechtfertigen können (RIS-Justiz RS0110424 = 3 Ob
184/98z; 5 Ob 83/99p ) sondern allenfalls nur durch Einbringen einer Privatanklage nach § 115 StGB verfolgt
werden können.
Des weiteren wurde über den Rekurswerber deshalb eine Ordnungsstrafe verhängt, da er im persönlichen
Schreiben an das Entscheidungsorgan Hanglberger das Du-Wort verwendete. Nun, darin kann aber beim
besten Willen kein “beleidigender Ausfall” oder eine Verletzung “der dem Gericht schuldigen Achtung” erblickt
werden, zumal sich der Rekurswerber für die Verwendung des Du-Wortes gleich am Anfang des Schreibens
entschuldigt hat (2 P 134/02k, ON 383 S. 6 Abs. 3).
Vielmehr wird im Allgemeinen durch die Verwendung des Du-Wortes eine besondere Verbundenheit oder
eine besonderes Vetrauen zum Ausdruck gebracht. Dies wird auch deutlich dadurch, dass bei Anruf des
lieben Gottes im Gebet ja auch das Du-Wort seine Anwendung findet und sich dieser durch die persönliche
Anrede nicht beleidigt fühlt.
Sollte der OGH als Rekursgericht Zweifel an dieser offenkundigen Tatache hegen und eine Verfahrenser-
gänzung selbst durchführen wollen, so wird höchst vorsorglich zum Beweis dafür dass sich selbst der Liebe
Gott nicht durch das Du-Wort beleidigt fühlt gestellt der
Antrag
Auf Ladung und Einvernahme des Lieben Gottes, p.A. Erzdiözese Wien, 1010 Wien, Stephansplatz 1
in eventu auf Ladung und Einvernahme seines derzeitigen irdischen Vertreters:
Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI.
Citta del Vaticano
Telefonnr.: 0039 – 06 6982
E-Mail: benediktxvi@vatican.va
Internet: http://www.vatican.va
in eventu auf Ladung und Einvernahme eines informierten Vertreters der Erzdiözese Wien, 1010 Wien,
Stephansplatz 1
in eventu auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Klärung der Frage ob sich der liebe Gott durch das Du-Wort beleidigt fühlt ist deshalb von wesentlicher
Bedeutung denn wenn sich der liebe Gott durch das Du-Wort nicht beleidigt fühlt, steht es einem Entscheid-
ungsorgan umso weniger zu, sich durch die Verwendung des Du-Wortes beleidigt zu fühlen zumal – zumindest
nach Auffassung des Ablehnungswerbers – ein Entscheidungsorgan bei Gott nicht – auch nur annähernd – als
gottähnlich angesehen werden kann, auch wenn gelegentlich so manches Entscheidungsorgane vor Anwand-
lungen des Größenwahns nicht gefeit erscheinen darf.
Weiters gilt es auszuführen, dass es alleiniger Zweck des § 86 ZPO ist, das Verfahren zu entschärfen, und
dass Ordnungsstrafen daher nur wegen beleidigender Ausfälle gegen Verfahrensbeteiligte verhängt werden
dürfen.
Im vorliegenden Falle wurde über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe verhängt weil er seine persönliche
Meinung über ein völlig fremdes Verfahren – nämlich die rechtswidrige Anregung des Sachwalterschaftsverfahrens
betreffend Mag. Herwig B**** durch den Senat 1 des OGH (1 Ob 80/05d ). Dies wurde durch den Rechtsmittel-
werber auch durch eine entsprechende Fußnote unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (ON 383 S. 9 Abs. 4).
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist daher rechtswidrig erfolgt, weil es iSd des Art. 10 MRK nicht Zweck des
§ 86 ZPO sein kann kritische Äußerungen hinsichtlich des Vorgehens der Justiz in einem komplett anderen Ver-
fahren durch Ordnungsstrafen zu unterbinden zu versuchen.

Die Äußerung “jetzt habe ein Mann ( = Mag. Herwig B*****) nicht einmal mehr das Recht selbst zu entscheiden,

ob er die arme Justiz mit ein paar Ordnungsstrafen subventionieren möchte oder nicht” ist jedenfalls schon auf
Grund ihres mangelnden Bezuges zum gegenständlichen Verfahren (oder dem betroffenen Entscheidung-
sorgan selbst) keinesfalls geeignet als Begründung zur Verhängung einer Ordnungsstrafe herangezogen zu
werden.
Ähnlich verhält es sich mit der Bezeichnung der rechtswidrigen Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens
durch den Senat 1 des OGH als “Kasperltheater”. Abgesehen vom mangelnden Bezug zum gegenständlichen
Verfahren fehlen nun Feststellungen darüber ob es sich dabei nun um ein Kasperltheater handelt oder nicht.
Immerhin verfügt Mag. Herwig B**** (mit einem IQ von 145) über mehr Intelligenz als 98% der üblichen Bevölk-
erung. Es sind keine Hinweise bekannt, dass sich diese prozentuelle Verteilung unter den Juristen anders dar-
stellen könnte. Diese Fakten waren dem Senat 1 aus dem Pflegschaftsakt hinsichtlich der mj. Kinder des Mag.
B***** hinreichend bekannt.
Dennoch wurde vom Senat 1 auf rechtswidrige Weise die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens betref-
fend der Person des Mag. B***** eingeleitet mit dem alleinigen Ergebnis, dass beinahe EUR 10.000,– an
Steuergeldern für die Einholung von Sachverständigengutachten verschwendet wurden (Beilage 15 + 16).
Das Sachwalterschaftsverfahren wurde jedenfalls auf Grund des vorhersehbaren Ergebnisses der Gutachten
rechtskräftig eingestellt (Beilage 8b).
Es fehlen daher begründete Feststellungen darüber ob die rechtswidrige Anregung eines Sachwalterschafts-
verfahrens durch den Senat 1 des OGH betreffend Mag. Herwig B***** und der damit verbundene Verschwend
-ung von EUR 10.000,– an Steuergeldern nun zu Recht als “Kasperltheater” empfunden und bezeichnet werden
kann oder nicht.
Es ergibt sich daher, dass die Entscheidung des LG für ZRS WIen vom 29.12.2006 – mit welcher über den
Rekurswerber eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängt wurde – gleich in mehrfacher Hinsicht
verfehlt ist, und wird daher gestellt der
Antrag
Der OGH als Rekursgericht möge (ggf. nach Verfahrensergänzung) den Beschluss des LG für ZRS Wien vom
29.12.2006 mit welchem über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 100,– verhängte
wurde ersatzlos aufheben,
in eventu
den angefochtenen Beschluß aufheben und zur ordentlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an
das LG für ZRS Wien zurückverweisen.
Wien, 05.12.2007

Der Ball wird aufgehoben

Das Gericht seinerseits steigt auf dieses Spiel ein, obwohl es ökonomischer gewesen wäre,
das Ganze in den Schredder zu stecken. Aber auf Kosten der Steuerzahler ist ja bekanntlich
nichts zu teuer.

Es gehen wieder Jahre ins Land, in denen D. nichts vom Gericht hört. Plötzlich versucht das

BG Fünfhaus, die 100,- Euro zwangweise einzutreiben und begründet das damit, dass der
Rekurs nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Jetzt wissen wir auch, wo der Poptitan Dieter Bohlen den Trick mit dem lieben Gott abgekupfert

hat.  Fortsetzung zu dieser erstaunlichen Causa erscheint morgen als Teil 2.

Stauni

  
2009-07-19
  

Späte Entscheidung

 

Erstaunliche Klage

Nicht viel Verständnis hatte der Oberste Gerichtshof mit einer Pensionistin, die eine Pensions-
bonifikation einklagte. Grund für die Klage war, das die Frau erst mit 62 Jahren in Pension ging,
obwohl für Frauen die Erreichung des 60. Lebensjahres genügt, diese in Anspruch nehmen zu
können.
  
Entscheidung des OGH im Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20090421_OGH0002_010OBS00029_09A0000_000/JJT_20090421_OGH0002_010OBS00029_09A0000_000.html

Bonifikationsanspruch

Für diesen verspäteten Pensionsantritt, wollte die Frau eine gesetzliche vorgesehene Boni-
fikation einfordern. Diese beträgt pro Jahr der späteren Inanspruchnahme 4,2 Prozent der
Regelpension (§261c ASVG).

Vom Mann zur Frau

Allerdings hatte das Ganze einen Schönheitsfehler. Die Frau wurde 1945 als Mann geboren
und unterzog sich im Jahre 2006, also 61-jährig einer Geschlechtsumwandlung.
2007 ging dann die frischgebackene Frau in Pension.

Die Gretchenfrage vor Gericht war nun, ob eine Geschlechtsumwandlung rückwirkend gilt

oder nicht. Die Pensionistin warf als Argument ein, sie habe bereits 2003 geplant, sich einer
Geschlechtsumwandlung zu unterziehen.

Der OGH blieb hart

Der Oberste Gerichtshof entschied gegen die Frau. Als Begründung wurde angeführt, dass
die Operation erst nach dem Erreichen des Regelpensionsalters durchgeführt wurde.
Die bloße Absicht sich bereits 2003 dafür entschieden zu haben, habe keine rechtliche Rele-
vanz und sei dadurch auch rechtlich bedeutungslos.
 
Also Männer, sollte sich jemand für eine Geschlechtsumwandlung interessieren, ziehen Sie
diese vor dem Erreichen des Regelpensionsalters für Frauen durch.
Eines ist uns jedoch unklar, war dieses Urteil Männer- oder Frauenfeindlich ?

Stauni

  
2009-07-15
  

Inhalts-Ende

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